94-3244
Verwaltungsbehörden 23.03.1995 94.3244
23. März 1995Deutsch17 min
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23. März 1995 421 Motion des Nationalrates 1994 - Herr Cavadini Jean hat heute darauf hingewiesen - hat die CVF einen entsprechenden Vorstoss unternommen. In diese Richtung gehen auch eine Gruppe von hochstehenden Persönlichkeiten aus Wirtschaft und Wissenschaft unter dem Vorsitz von alt Nationalratspräsident Bremi und eine neueste Motion von Herrn Wick. Allen Interventionen gemeinsam ist die Überzeugung, dass ein fühlbarer Rückgang der Arbeitslosigkeit nur über eine Stärkung der Innovationskraft der KMU erwartet werden kann. Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur will, dass der Bundesrat, aber auch die Finanzkommission, die KWF-Mittel von kommenden Kürzungsrunden ausnimmt. Wie sehr dies nötig ist, belegen die Erfahrungen der laufenden Rahmenkreditperiode. Obwohl von verschiedener Seite schon seit Jahren eine quantitative und qualitative Stärkung ich habe sie erwähnt - der KWF postuliert wird, sind die KWF-Mittel 1992 bis 1995 mit 21 Prozent überdurchschnittlich gekürzt worden. Die durchschnittliche Kürzung der Forschungsmittel, ich habe es vorhin bereits in einem anderen Zusammenhang gesagt, liegt bei etwa 18 Prozent. Schon 1992 hat die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur einen entsprechenden Brief an die Finanzkommission gerichtet ohne Erfolg. Weltweit werden die Anstrengungen zur Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in auf dem Markt erfolgreiche Produkte gesteigert Ich glaube, dass die KWF dazu das einzige Instrument auf der Ebene des Bundes ist, das nach dem Willen des Gesetzgebers diese Umsetzung fördern muss. Ich beantrage Ihnen, die Motion zu überweisen. Delamuraz Jean-Pascal, conseillerfédéral: Le Conseil fédéral propose de rejeter la motion. En effet, même tonalité et même raisonnement que tout à l'heure: la motion part d'un sentiment de conviction, je dirais même d'enthousiasme de la part de la commission pour ces activités-là Le Conseil des Etats propose en outre que les finances qu'on affecte à ces activités soient en quelque sorte des postes tabous, auxquels tous les raccourcissements du monde ne peuvent rien, les raccourcissements c'est pour tous les autres postes, mais pas pour celui-là II est évident que cet a priori, que créerait ainsi l'acceptation de la motion, engendrerait une situation peu orthodoxe en matière de politique financière, créant en quelque sorte un précédent contre lequel les plus rugueux effets de parcimonie ou d'économie ne pourraient théoriquement rien. Surtout, il risquerait d'engendrer, par contagion, des exemples de cet ordre dans d'autres domaines. On aurait ainsi en quelque sorte un budget comportant deux catégories de dépenses: les dépenses auxquelles il est absolument interdit de toucher, et celles sur lesquelles la volonté d'économiser peut jouer librement Ce n'est évidemment pas une approche très saine ni très cohérente de l'affaire. Quand bien même - je dois le dire au rapporteur - il est clair que, dans le domaine des dépenses pour la recherche et le développement, celles de notre département ne sont, et de loin, pas les plus importantes. Ce sont celles sur lesquelles ont porté proportionnellement les plus grandes restrictions parmi les tâches ordinaires - je ne parle pas des tâches nouvelles et, dès lors, on aurait le droit d'attendre un certain apaisement dans la fureur d'économie, pour ces dépenses-là Je crois que le système proposé, néanmoins, ne permet pas d'accomplir le parcours correctement, et c'est la raison pour laquelle le Conseil fédéral propose de rejeter la motion. Je suis son porte-parole, et je dirai, non pas la mort dans l'âme, mais avec quelque regret, que ce ne serait pas du bon travail que d'accepter cette motion. Iten Andreas (R, ZG), Berichterstatter: Ich möchte Ihnen ganz kurz noch meine Meinung bekanntgeben. Ich habe schon vorher vernommen, dass der Bundesrat diese Motion nicht entgegennehmen will. Ich habe mit den meisten Kommissionsmitgliedern gesprochen, und wir akzeptieren an sich die Argumente, die von Herrn Bundesrat Delamuraz vorgetragen wurden, aber auch die Argumente, die ich von einzelnen Mitgliedern der Finanzkommission gehört habe. Wir verzichten darauf, diesen Vorstoss aufrechtzuerhalten. Ich möchte aber die Motion in Form einer Empfehlung an den Bundesrat weitergeben. Der Bundesrat kann nach dem Bundesbeschluss über die linearen Beitragskürzungen aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den linearen Kürzungen machen. Er kann auf gewisse Kürzungen verzichten. Wir möchten dem Bundesrat empfehlen, in diesem ganz speziellen Fall auf sogenannte lineare Kürzungen zu verzichten, sehen aber, dass wir mit der Motion hier nicht zum Ziel kommen. In diesem Sinne hoffe ich, Herr Bundesrat, dass Sie diese Empfehlung wenigstens entgegennehmen. Präsident: Wenn ich Herrn Iten richtig verstehe, hat er namens der WBK die Motion zurückgezogen. Das Geschäft könnte somit als erledigt gelten. Schmid Carlo (C, AI): Ich habe eine Frage. Es gibt in Artikel 25 Absatz 2 unseres Geschäftsreglementes die Vorstossform der Empfehlung. Jetzt frage ich den Kommissionssprecher, ob er autorisiert ist und ob die Kommission beschlossen hat, die Motion zurückzuziehen, dafür aber eine Empfehlung abzugeben. Der Bundesrat müsste sich noch darüber äussern, ob er bereit ist, die Empfehlung anzunehmen, und es wäre noch abzuklären, ob der Rat damit einverstanden ist Präsident: Herr Schmid hat den Kommissionssprecher offenbar anders verstanden als ich. Ich bin davon ausgegangen, die Motion sei zurückgezogen, und die Empfehlung sei eine Empfehlung im informellen und nicht im formellen Sinne des Geschäftsreglementes. Iten Andreas (R, ZG), Berichterstatter: Wir haben beides überlegt Wir haben überlegt, ob wir den formellen Antrag stellen wollen, eine Empfehlung gemäss Geschäftsreglement einzureichen. Wir haben uns hier informell unterhalten - es wurde keine Sitzung mehr durchgeführt - und möchten dem Bundesrat einfach eine informelle Empfehlung abgeben, damit er ganz besonders darauf achtet, in diesem Bereich keine linearen Kürzungen durchzuführen. Weiterwollen wir in diesem Augenblick nicht gehen. Präsident: Wir können also zuhanden des Protokolls feststellen, dass die WBK eine rechtlich unbedeutende informelle Empfehlung an die Adresse des Bundesrates gerichtet hat Delamuraz Jean-Pascal, conseiller fédéral: J'aimerais juste dire que, dans les négociations internationales, dans les échanges internationaux, les meilleurs papiers sont souvent les «non papers». Zurückgezogen - Retiré #ST# 94.3244 Motion des Nationalrates (Jäggi Paul) Landwirtschaftsgesetz. Änderung von Artikel 31 a Absatz 3 Motion du Conseil national (Jäggi Paul) Loi sur l'agriculture. Modification de l'article 31 a alinéa 3 Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1994 Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 31 a Absatz 3 Buchstabe b des Landwirtschaftsgesetzes wie folgt zu ändern: b. legt für die Beitragsberechtigung eine Grenze bezüglich des Einkommens fest -- 1 of 4 -Motion du Conseil national 422 23 mars 1995 Texte de la motion du 7 octobre 1994 Le Conseil fédéral est chargé de modifier l'article 31 a alinéa 3 lettre b de la loi sur l'agriculture dans les termes qui suivent: b. fixe, pour le droit à la contribution, une limite de revenu. Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Die Motion des Nationalrates verlangt eine Änderung von Artikel 31 a Absatz 3 Buchstabe b des Landwirtschaftsgesetzes betreffend die Ausrichtung von Direktzahlungen. Die Artikel 31 a und 31 b sind erst seit dem 1. Januar 1993 in Kraft. Eine Änderung käme also zu einem sehr frühen Zeitpunkt Immerhin wäre sie kein Rekord, wenn Sie an das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer denken, das schon vor Inkrafttreten revidiert worden ist Bei Artikel 31 a des Landwirtschaftsgesetzes geht es um Direktzahlungen, die zur Kompensation von Einkommensausfällen infolge sinkender Produktionspreise und zur Abgeltung gemeinwirtschaftlicher multifunktionaler Leistungen entstehen. Im Unterschied dazu werden in Artikel 31 b die Direktzahlungen an ökologische Auflagen gebunden. Schon in der Gesetzesberatung war umstritten, ob Zahlungen nach Artikel 31 a, also zum Ausgleich von Einkommenseinbussen, von Einkommens- und Vermögensgrenzen abhängig gemacht werden sollten, und wenn ja, welches diese Grenzen seien. Der Bundesrat wollte ursprünglich keinerlei Begrenzung einführen, mit der Begründung, diese Zahlungen seien keine Unterstützungen, sondern eben Kompensations- und Abgeltungszahlungen, und diese Kompensationen und Abgeltungen stünden allen Landwirten gleichermassen zu, egal ob sie ein hohes oder ein tiefes Einkommen haben. Das Parlament mochte seinerzeit dieser Argumentation nicht folgen und führte eine Einkommensgrenze ein, allerdings, als Kompromiss, nur eine Grenze für das landwirtschaftliche Einkommen. Die Motion des Nationalrates verlangt nun, es sei das ganze Einkommen in Betracht zu ziehen. Es sind im wesentlichen drei Gründe, die für eine solche Betrachtungsweise sprechen.
Erwägungen
1.
Die seit demi. Januar 1993 gemachten Erfahrungen. Diese Erfahrungen zeigen, dass vor allem gut geführte, rationelle Familienbetriebe - also Betriebe, wie wir sie uns für unsere Landwirtschaft der Zukunft wünschen - von den Direktzahlungen ausgeschlossen werden. Andererseits bekommen Leute Direktzahlungen, die einen anderen Beruf ausüben, damit ein gutes Einkommen erzielen und sich daneben noch einen Landwirtschaftsbetrieb als Nebenerwerbsbetrieb halten. Das ist stossend, und es wird von der Bevölkerung je länger, je weniger akzeptiert, denn es handelt sich um öffentliche Gelder. Das zeigte sich sehr deutlich auch in den Diskussionen im Vorfeld der Abstimmung über die drei Landwirtschaftsvorlagen vom 12. März 1995. Die Befürchtung, die geäussert wurde, dass z B. Bergbauern, die nebenher noch an einem Skilift etwas dazu verdienten oder sonst eine handwerkliche Tätigkeit ausübten, aus der Bezugsberechtigung fallen könnten, ist glücklicherweise nicht begründet Die Einkommensgrenze liegt bei 105 000 Franken AHV-pflichtigem Einkommen. Bergbauern in diesen Einkommensklassen können Sie an einer Hand abzählen, auch wenn Sie die ganze Schweiz zusammennehmen.
2.
Die Praktikabilität Eine Vorschrift ist nur dann sinnvoll, wenn sie auch angewendet werden kann. Der Begriff des landwirtschaftlichen Erwerbseinkommens ist zwar in der Agrarwirtschaft und in der Agrarpolitik wohlbekannt und viel gebraucht, in der Agrargesetzgebung jedoch nirgendwo definiert Die Grenze zwischen Produktion und Veredelung ist zudem in der Landwirtschaft sehr fliessend, denken Sie nur etwa an den Rebbau. Hier stellen sich für die Kantone schwerwiegende Vollzugsprobleme, die sie nicht zufriedenstellend lösen können.
3.
Die Kohärenz: Bei anderen Direktzahlungen, z. B. bei den Kostenbeiträgen des Bundes an die Landwirtschaft, gibt es Einkommensgrenzen, und dort stellt man ebenfalls auf das Gesamteinkommen ab. Alle diese Gründe haben Ihre Kommission an ihrer Sitzung vom 2. März 1995 bewogen - allerdings nur mit Stichentscheid der Präsidentin -, Ihnen zu beantragen, die Motion zu überwiesen. Die Kommission empfiehlt Ihnen in diesem Sinne Überweisung der Motion. Delamuraz Jean-Pascal, conseiller fédéral: Permettez-moi de vous dire que le Conseil fédéral ne s'oppose pas à cette motion. Deux points d'histoire.
1.
Lorsque le Conseil fédéral a proposé au Parlement les deux nouveaux articles 31 a et 31 b de la loi sur l'agriculture, il n'avait fixé aucune limite de revenus, ni du revenu global ni du revenu agricole. On a estimé dans les milieux parlementaires que c'était insuffisant, et qu'il était choquant d'imaginer que quelques millionnaires tirant de substantiels revenus en dehors même de leurs activités agricoles puissent recevoir la manne de la Confédération. D'autres ont estimé que, d'une manière générale, ceux qui n'en avaient pas réellement besoin ne devaient pas recevoir la manne de la Confédération. Il y a eu, je vous le rappelle, à l'époque quelques divergences difficilement réductibles entre votre Conseil et le Conseil national. Et finalement, on en était à rêver à la limitation par le revenu agricole. Cela ne correspondait ni quant à l'idée ni quant à la formule à ce que pouvait souhaiter le Conseil fédéral, mais la majorité du Parlement l'a décidé.
2.
Aujourd'hui, le Conseil national, en suivant M. Jäggi Paul, souhaiterait que l'on prenne en compte le revenu global. Il y a un certain nombre de bonnes raisons à cela, car le revenu agricole, tel qu'il est pris comme critère actuellement, ne tient compte que d'une manière tout à fait partielle parfois de ce que j'appellerais la situation sociale du bénéficiaire de l'aide de la Confédération. Tandis que le revenu global, lui, permettrait de se faire une idée meilleure des affaires. Nous constatons que dans plusieurs autres paiements, c'est le revenu global que vous avez choisi comme critère et non pas le revenu agricole. Il y a donc une certaine cohérence dans cette proposition. Et enfin, il est évident que les praticiens qui doivent établir les décomptes annuels ont une peine de chien à distinguer vraiment le revenu agricole dans un revenu global. Les choses ne sont pas si claires que cela dans certains cas, la charge administrative de ce partage et de ces distinctions est par conséquent assez lourde. Pour des raisons de simplification donc aussi, le Conseil fédéral ne s'oppose pas à la transmission de la motion du Conseil national. Bieri Peter (C, ZG): Ich kann mich mit den grundsätzlichen Absichten dieser Motion einverstanden erklären, möchte aber noch auf ein Problem aufmerksam machen. Ein gewisses Problem sehe ich durchaus bei den sogenannten Verwalterbetrieben, die seit Jahrzehnten auf diese Art erfolgreich und auch sinnvoll geführt werden. Hier wäre es angebracht und sinnvoll, eine spezielle Lösung zu suchen. Es kann nicht im Sinne dieser Gesetzesänderung liegen, dass alle diese privaten Verwalterbetriebe aufgelöst werden, bloss weil sie derart defizitär werden, dass sie nicht mehr als solche aufrechterhalten werden können und demzufolge wahrscheinlich verpachtet werden müssen. Verwalterbetriebe haben in der Vergangenheit bei der Inpraxissetzung neuer Technologien Pionierarbeit geleistet und sich im Bereich der Ausbildung der jungen Bauerngeneration an vorderster Stelle engagiert Es gibt in unserem Land viele soziale Stiftungen, Krankenanstalten, Heime, aber auch - besonders in der Innerschweiz- Klöster, die seit Jahrzehnten bis Jahrhunderten eigene Landwirtschaftsbetriebe führen. Ich möchte Sie nur an den historischen Geschlechtsnamen Meier erinnern, der an diese Verwalter erinnert Während diese Verwalterbetriebe früher mithalfen, die Stiftung oder das Heim mitzufinanzieren, sind sie heute kaum mehr selbsttragend. Sollten diese Betriebe von Direktzahlungen ausgeschlossen werden, so wären sie für ihre Eigentümer finanziell kaum mehr tragbar. Auch dürfte es für diese Institutionen kaum möglich sein, ein Einkommen, wie es postuliert wird, zu berechnen und zu bestimmen. Es gilt auch zu bedenken, dass diese Betriebe, genauso wie andere, ökologische und gemeinwirtschaftliche Leistungen erbringen und damit ihren Beitrag an die Umwelt und an unsere Gesellschaft leisten.
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23.
März 1995 423 Agrarprodukte. Liberalisierung Aufgrund dieser Überlegungen meine ich, dass Verwalterbetriebe, die im Vollerwerb als Familienbetriebe geführt werden, auch in Zukunft in den Genuss von Direktzahlungen kommen sollten. Aufgrund der heutigen und der zukünftigen Einkommenssituation in der Landwirtschaft besteht keine Gefahr, dass damit öffentliche Gelder an eine nicht gerechtfertigte Stelle gelangen. Unter Berücksichtigung dieser speziellen Situation der Verwalterbetriebe, die als Vollerwerbs- und Familienbetriebe geführt werden, empfehle ich Ihnen, die Motion zu überweisen. Seiler Bernhard (V, SH): Auch ich unterstütze die Zielsetzung dieser Motion des Nationalrates (Jäggi Paul). Im Nationalrat ist die Motion sogar ohne Diskussion überwiesen worden. Ich meine, wir sollten das auch tun. Ich möchte nicht auf alles noch einmal eintreten, was Frau Präsidentin Simmen schon gesagt hat, sondern gleich drei Punkte nochmals kurz begründen.
1.
Die Landwirtschaftsämter, mit denen ich Kontakt hatte, unterstützen die Motion und die Zielrichtung dieser Motion. Sie haben heute - das hat auch Herr Bundesrat angetönt - verschiedene Einkommensgrenzen, die sie eruieren müssen, um allenfalls dann Direktzahlungen auszahlen zu können. Einerseits das landwirtschaftliche Einkommen - Artikel 31 a Absatz 3, von dem wir jetzt sprechen -, dort liegt die Grenze bei einem Einkommen von 105000 Franken: Ich weiss, viele Leute finden das ein hohes Einkommen oder ein sehr gutes Einkommen. Man muss aber bedenken, dass dieses Einkommen im Durchschnitt von 1,5 Arbeitskräften erwirtschaftet wird, also partizipieren anderthalb erwachsene Personen. Wenn man das umrechnet auf eine Arbeitskraft, dann heisst das noch etwa 70 000 Franken Einkommen. Dann ist man ungefähr in Relation mit ähnlichen Berufen. Diese 1,5 Arbeitskräfte pro Betrieb sind heute einmal der Betriebsleiter selber, dann seine Frau, also die Bäuerin, und es können noch Eltern sein oder halbwüchsige Kinder, die mitarbeiten. So ergeben sich dann diese 1,5 Arbeitskräfte für die 105000 Franken. Nun, das ist die eine Grenze, die benutzt wird. Andererseits geht es um das Gesamteinkommen: Bei Direktzahlungen, d. h. Bewirtschaftungsbeiträgen, Kostenbeiträgen, gilt das Gesamteinkommen, also das landwirtschaftliche Einkommen plus das Einkommen aus einer Tätigkeit ausserhalb der Landwirtschaft Und dort ist die Grenze bei
130000.
Franken angesetzt statt bei 105000 Franken. Das heisst also, dass die Landwirtschaftsämter bei einer Anzahl von Betrieben - das sind sicher einige hundert oder vielleicht tausend in der Schweiz - zwei Einkommensgrössen nachtragen müssen. Dass das administrativ ein zusätzlicher Aufwand oder sogar ein Leerlauf ist, sollte klar sein. Wenn wir die Motion überweisen, gehen wir auch einen kleinen Schritt in Richtung Deregulierung.
2.
Ich finde es stossend, wenn nicht sogar ungerecht, wenn jemand ausserhalb der Landwirtschaft ein sehr gutes Haupteinkommen verdient und dann für das Nebeneinkommen aus der Landwirtschaft noch volle Beiträge gemäss Artikel 31 a beziehen kann. Ich erwähne nun ein Beispiel, das Sie vielleicht als krass bezeichnen können, das aber tatsächlich existiert: Ein Swissair-Pilot bewirtschaftet einen 5 Hektaren-Landwirtschaftsbetrieb und bezieht hier alle Beiträge, die möglich sind. Ein Swissair-Pilot! Sie konnten in den letzten Tagen lesen, dass diese Piloten bis zu 250 000 Franken im Jahr verdienen. Ist es richtig oder gerecht, dass auch er noch Beiträge erhält? Ich meine, das sollte korrigiert werden können. Natürlich ist das ein krasses Beispiel, aber ich bin überzeugt, es gibt noch andere, ähnliche Beispiele, an denen sich die echten Landwirte, die eben von der Landwirtschaft leben müssen, stossen und das als ungerecht empfinden. Deshalb, meine ich, müsste nun mit dieser Motion eine Korrektur vorgenommen werden, indem das Gesamteinkommen genommen und die Einkommensgrenze entsprechend auf mindestens
130.
000 Franken erhöht wird.
3.
Wir haben - darauf brauche ich nicht extra hinzuweisen knappe Bundesmittel. Wir sollten also sparsam damit umgehen. Mir scheint es aber im Moment noch aus einem anderen Gesichtspunkt wichtig, dass die vorgeschlagene Gesetzesrevision durchgeführt wird, und zwar spätestens in einem Jahr: Wir werden wahrscheinlich nächstes Jahr wieder eine Volksabstimmung zum Thema Landwirtschaftspolitik haben. Im Vordergrund werden dann wieder die Bauernvertreter angeschossen, zum Teil wegen ihren hohen Einkommen, die sie von den Verbänden der Landwirtschaft ausbezahlt bekommen. Es ist also wohl möglich, dass auch solche Leute-dabin ich mir im klaren - betroffen werden, wenn wir die Motion überweisen. Aber ich meine, es ist der richtige Schritt Wir müssen diesen Schritt tun, damit wir mindestens bei der nächsten Abstimmung ein gutes Gewissen haben. Aus diesen dargelegten Gründen stimme ich für die Überweisung der Motion, und ich bitte Sie, dasselbe zu tun. Delamuraz Jean-Pascal, conseiller fédéral: M. Bieri m'a posé une question et je dois y répondre brièvement dans le cadre de ce débat Je dirai à M. Bieri que, naturellement, si la loi est modifiée à l'article 31 a dont on parle justement, il s'agira ensuite d'adapter l'ordonnance d'application. Il y aura sans doute des barèmes à changer, des nouveaux chiffres à introduire. Mais je peux dire que dans ce traitement, les domaines privés exploités par un gérant seront pris comme les exploitations paysannes ordinaires et que, par conséquent, le risque d'échapper parce que l'on a ce type d'entreprise est éliminé. En ce qui concerne l'article 31 b, comme il n'en est pas question que les paiements ne sont pas frappés de limite, le problème ne se pose simplement pas. Überwiesen - Transmis #ST# Sammeltitel - Titre collectif Agrarprodukte. Liberalisierung Produits agricoles. Libéralisation 94.3271 Motion Salvioni Kontingente und überhöhte Preise Le contingentement source de prix surfaits Wortlaut der Motion vom 16. Juni 1994 Noch heute erfolgt die Einfuhr von Agrarprodukten und verarbeiteten Produkten (Weisswein, Gemüse, Schnittblumen, Fleisch, Rohschinken, Wurstwaren usw.) nach einem veralteten System, das wenige Importeure durch Kontingente privilegiert Dies hat zur Folge, dass die Preise in der Schweiz zum grossen Teil grundlos massiv überhöht sind gegenüber den Preisen derselben Ware in den übrigen Ländern Europas. Dieses System ist nicht marktkonform, belastet die Konsumenten und ist deshalb im Sinne einer Liberalisierung aufzuheben. Texte de la motion du 16 juin 1994 Aujourd'hui encore, l'importation de produits agricoles ou de produits transformés (vin blanc, légumes, fleurs coupées, viandes, jambon cru, charcuterie, etc.) est régie par un système désuet qui privilégie quelques rares importateurs bénéficiant d'un contingent II en résulte qu'en Suisse, certains prix -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion des Nationalrates (Jäggi Paul) Landwirtschaftsgesetz. Änderung von Artikel 31a Absatz 3 Motion du Conseil national (Jäggi Paul) Loi sur l'agriculture. Modification de l'article 31a alinéa 3 In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 11 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3244 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 23.03.1995 - 08:00 Date Data Seite 421-423 Page Pagina Ref. No 20 025 679 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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