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Entscheid

94-3265

Verwaltungsbehörden 07.10.1994 94.3265

7. Oktober 1994Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Das Zollausschlussgebiet Samnaun ist historisch begründet: keine ganzjährig befahrbare Zufahrtsstrasse über Schweizer Gebiet, Wirtschaftsbeziehungen fast nur mit Österreich. Die historischen Gründe für diese Massnahme sind heute nicht mehr gegeben. Deshalb ist sie als Anachronismus aufzuheben.

2.

Die zollfreien Güter in Samnaun erreichen ein sehr grosses Volumen. So wurden im Jahre 1992 rund 15 Millionen Liter Treibstoffe, 400 000 Liter Spirituosen und 25,2 Millionen Stück Zigaretten verkauft (Angaben der Bündner Regierung vom 27. Mai 1993). Diese Waren müssen per Lastwagen auf der langen, kurvenreichen und engen Strasse ins 1800 Meter hoch gelegene Samnaun geführt werden, damit sie von den Benzin-, Schnaps- und Tabaktouristen per Auto abgeholt werden können und auf der gleichen Strasse wieder zurückgeführt werden. Dies ist weder ökologisch noch wirtschaftlich sinnvoll.

3.

Nach der Erhöhung des Treibstoffzolles im Frühjahr 1993 um 20 Rappen ist die Diskrepanz zwischen dem Benzinpreis in Samnaun und in der übrigen Schweiz noch grösser geworden. Damit nimmt der Benzintourismus weiter zu.

4.

Im Sanierungsprogramm 1993 für den Bundeshaushalt schlägt das Eidgenössische Finanzdepartement die Aufhebung der Zollrückerstattung für die Land- und Forstwirtschaft sowie für SBB, PTT und Bundesstellen vor. Es gibt keinen Grund, dieses Privileg einer einzigen Gemeinde in der Schweiz zuzugestehen.

5.

Das einzige stichhaltige Argument, welches gegen die Aufhebung des Zollausschlussgebietes Samnaun spricht, ist das Weiterbestehen eines zweiten Zollausschlussgebietes in der Region: Livigno (Italien). Würde allein das Zollausschlussgebiet von Samnaun aufgehoben, gäbe es nur eine Umlagerung des Zollfreitourismus von Samnaun nach Livigno. Die Zufahrtswege nach Livigno führen zu einem Teil ebenfalls durch die Schweiz (Puschlav, Engadin). Das Problem lässt sich also durch eine einseitige Aufhebung eines Zollausschlussgebietes nicht lösen. Deshalb sind zunächst Verhandlungen mit Italien aufzunehmen, damit ein koordiniertes Vorgehen möglich ist. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. August 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 août 1994 Die politische Landesgrenze der Schweiz und die schweizerische Zollgrenze verlaufen grundsätzlich identisch. Mit Rücksicht auf ihre Lage können schweizerische Grenzgebiete oder Grenzliegenschaften vom schweizerischen Zollgebiet ausgeschlossen werden. In einem Zollausschlussgebiet liegen die Talschaften Samnaun und Sampuoir. Samnaun besteht aus den Gemeindefraktionen Compatsch, Laret, Plan, Ravaisch und Samnaun. Das angrenzende Val Sampuoir, in dem vor allem Landwirtschaft betrieben wird, gehört zur Unterengadiner Gemeinde Tschlin. Die geographische und wirtschaftliche Situation dieses Landesteils und die schlechten Wegverbindungen zum Unterengadin bewogen den Bundesrat am 29. April 1892 bzw. am 15. Juni 1892, die Talschaft Samnaun bzw. das angrenzende Val Sampuoir aus der schweizerischen Zollinie auszuschliessen. In den nachfolgenden Jahren haben die Bundesbehörden mit weiteren Massnahmen den Weg geebnet, um die besonderen Standortnachteile dieses Landesteils abzubauen: Anschluss an das inländische Strassennetz (1912), Gewährung von Zollbefreiungen oder Zollvergünstigungen, kriegswirtschaftliche Massnahmen usw. Die wirtschaftliche Entwicklung, namentlich des Samnauntals, gedieh dadurch erfreulich. Die geschaffene Situation zeigte bald aber auch gewichtige Nachteile, so dass die Bundesbehörden in den Nachkriegsjahren die Aufhebung des Zollstatuts ernstlich in Betracht zogen. Die Entwicklung im Zollausschlussgebiet Samnaun wurde auch in der Öffentlichkeit immer wieder erörtert 1975 erwähnte Nationalrat Grolimund (Postulat vom 17. Juni 1975; AB 1975 N 1472) die ständige Zunahme des Automobilverkehrs nach dem Samnauntal und bat den Bundesrat um einen -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Comby Aufwertung und Schutz typischer Produkte Motion Comby Valorisation et protection des produits typiques In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band III Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3265 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 07.10.1994 - 08:00 Date Data Seite 1887-1888 Page Pagina Ref. No 20 024 554 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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