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Entscheid

94-3267

Verwaltungsbehörden 05.10.1995 94.3267

5. Oktober 1995Deutsch22 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Frauen werden nicht einmal vom lieben Gott angesprochen. Das merken Frauen spätestens bei den zehn Geboten: «Du sollst nicht begehren Deines Nächsten Weib....»

2.

In der Bundesverfassung heisst es: «Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich.» Das stand schon vor 1971, schon bevor es die politischen Rechte der Frauen gab, so drin.

3.

«Jeder Schweizer ist wehrpflichtig.» Kollege Leu, als Offizier müssten Sie eigentlich wissen, dass das für Frauen nicht stimmt, dass sie eben nicht mitgemeint sind. Sprache ist eben verräterisch. Diese Beispiele und hundert andere, die ich noch anführen könnte, widerlegen die Behauptung des Postulanten, dass es so etwas wie «übergeschlechtliche» Begriffe gibt. Es sei denn, der Postulant setzt das Übergeschlechtliche mit dem Männlichen gleich. Unsere Sprache ist eben der perfekte Spiegel unserer patriarchalen Kultur, die eine Kultur der Zweigeschlechtlichkeit ist. Sie misst den Männern Macht, Besitz und Bedeutung zu und den Frauen die Unterordnung, das Häusliche, das Unscheinbare und das Unsichtbare. Sprache bildet diese Wirklichkeit ab. Und die Bemühungen von uns Frauen, diese Wirklichkeit zu verändern, finden ihre logische Fortsetzung in der Bemühung, uns Frauen auch in der Sprache sichtbar zu machen. Das mag für Kollege Leu mühsam sein. Die gewohnte Sprachroutine wird unterbrochen, manchmal stolpern wir über die Doppelnennung beider Geschlechter. Aber das kann im Prozess der Veränderung hin zu einer nichtsexistischen Kultur ganz lehrreich und heilsam sein. Wenn es Ihnen Ernst ist, hätten Sie auch den Vorschlag machen können, jetzt 100 Jahre nur in der weiblichen Form zu sprechen. Dann hätten Sie gemerkt, dass Sie nicht mitgemeint sind. Glauben Sie, meine Herren Kollegen, es ist für uns Frauen noch viel mühsamer, auf dem steinigen Weg zur Gleichstellung die von Ihnen aufgestellten oder noch liegengelassenen Stolpersteine jeglicher Art wegzuräumen. Wenn es meinem Kollegen Leu wirklich Ernst ist mit dem ersten Satz in der Begründung seines Postulates, dass «die Bemühungen um die Gleichstellung von Mann und Frau.... berechtigt und zu unterstützen sind», dann kann ich ihm nur eines raten: Er soll das Postulat zurückziehen. Das wäre der beste Tatbeweis, dass das nicht nur schöne Worte sind, sondern dass er handelt. Ich würde ihm dafür den im letzten Winter von Stadt und Kanton Luzern herausgegebenen Leitfaden «Sprache gemeinsam verändern. Ein Leitfaden zur sprachlichen Gleichbehandlung von Mann und Frau» überreichen. Sollte Kollege Leu von diesem Tauschangebot keinen Gebrauch machen und das Postulat nicht zurückziehen, so bitte ich Sie: Lehnen Sie das Postulat ab, es bedeutet wirklich einen Schritt zurück. Gross Andreas (S, ZH): Mit diesem Postulat macht uns Herr Leu Josef die Entscheidung nicht leicht, weil der entscheidende Satz, «Ich bitte den Bundesrat, dafür zu sorgen, dass die in diesem Leitfaden formulierten Richtlinien die Lesbarkeit von amtlichen Texten und Gesetzen nicht beeinträchtigen», an sich eine Selbstverständlichkeit ist. Zusätzlich zur Lesbarkeit haben wir in der Redaktionskommission aber den Anspruch, dass Frauen und Männer genannt werden, dass man mit der Vorstellung aufhört, es reiche die maskuline Form und damit seien alle gemeint. Das ist ein grosser Fortschritt. In der Begründung Ihres Postulates erwecken Sie den Eindruck, Sie wollten diesen Fortschritt wieder zurückbinden, wie Frau Bühlmann gesagt hat. Diesen Eindruck zu erwecken ist falsch, und diesen Sinn sollte man diesem Postulat nicht geben. Morgen werden Sie in der Schlussfassung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes sehen, dass die Redaktionskommission sehr pragmatisch vorgeht und im Detail darauf bedacht ist, dass man sowohl die Lesbarkeit garantiert als auch Frauen und Männer nennt. Dieses pragmatische, aber doch an der neuen sprachlichen Konzeption orientierte Vorgehen darf dieses Postulat nicht in Frage stellen. Wenn es so verstanden sein sollte, dass Herr Leu wirklich diese neue Praxis in Frage stellen möchte, bitte ich Sie, das Postulat abzulehnen.

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Motion Keller Rudolf 2124 N 5 octobre 1995 Wenn Sie aber nur meinen, was bie sagen, nämlich dass die Lesbarkeit garantiert bleiben soll, ist das eine Selbstverständlichkeit, und man kann das Postulat überweisen oder nicht. Es ändert nichts an dieser neuen, sehr pragmatisch und fein entwickelten Praxis, die Sie morgen an diesem in bezug auf die Sprache schwierigen Gesetz sehen werden, in dem wir verschiedene Ansprüche - und die Frauen haben mit Recht auch den Anspruch, dass sie genannt werden, nicht einfach nur mitgemeint sind - erfüllt haben. Couchepin François, chancelier de la Confédération: Le Conseil fédéral considère, comme Mme Bühlmann, que le droit des femmes doit aussi être reconnu sur le plan linguistique et que cet aspect culturel qu'elle a évoqué est également un vecteur important lorsqu'on utilise la langue. C'est la raison pour laquelle il a établi ce manuel sur la manière dont on doit traiter l'égalité entre hommes et femmes dans le langage juridique. Le postulat - M. Gross Andréas vient de le rappeler - demande que l'application de ce manuel soit faite de manière intelligente. La preuve a été faite tout à l'heure qu'on peut effectivement utiliser le langage pour reconnaître les droits des femmes. Par conséquent, aux yeux du Conseil fédéral, il n'y a pas de raisons de s'opposer à ce postulat. On lui demande d'appliquer un principe qui est actuellement reconnu, qu'il accepte et qu'il a essayé de mettre en vigueur dans l'intérêt d'un équilibre entre les hommes et les femmes. Le président: Le postulat est combattu par Mme Bühlmann. Abstimmung - Vote Für Überweisung des Postulates 65 Stimmen Dagegen 47 Stimmen #ST# 94.3374 Motion Keller Rudolf Volksinitiativen. Rechtliche Vorprüfung Initiatives populaires. Examen préliminaire Diskussion - Discussion Siehe Seite 945 hiervor - Voir page 945 ci-devant Keller Rudolf (D, BL): Ich habe den Vorstoss in ein Postulat umgewandelt; der Bundesrat ist bereit, dieses Postulat entgegenzunehmen. Ich staune eigentlich darüber, dass dieses Postulat bekämpft wird. Laut Motionstext soll der Bundesrat prüfen, ob die Gesetzgebung dahin gehend zu ändern ist, dass nebst der formalen Vorprüfung für Initiativen auch eine rechtliche Vorprüfung betreffend die Gültigkeit, die Durchführbarkeit und die Einheit der Materie von eidgenössischen Volksinitiativen vorgenommen wird. Es ist dafür zu sorgen, dass Initiantinnen und Initianten im Rahmen dieses Verfahrens - das ist für mich selbstverständlich - keinen Missbrauch betreiben können. Eine Vorprüfstelle soll nicht etwa die Formulierung von Initiativtexten übernehmen können. Aber Initiantinnen und Initianten sollen eine absolute Rechtssicherheit haben, wenn sie ihre Volksinitiativen lancieren, damit schlussendlich nicht irgendein anderer Grundsatz die Durchführung der Abstimmung über diese Initiative verhindert. Es ist bemühend, dass der National- und der Ständerat über die Gültigkeit von Volksinitiativen befinden müssen. Bei vielen Parlamentarierinnen und Parlamentariern ist der Entscheid, ob sie eine Volksinitiative für gültig erklären wollen oder nicht, selbstverständlich - ich sage das bewusst so nicht nur ein rechtlich abgesicherter, sondern zum Teil auch ein emotional begründeter Entscheid. Dieser Zustand ist eigentlich unbefriedigend, wenn es um die Volksrechte geht. Das Initiativrecht ist ein grundlegendes Volksrecht. Schlussendlich sollte in einer Demokratie das Volk endgültig entscheiden können, ob es eine Initiative annehmen oder verwerfen will. Bevor es aber so weit kommt, soll vor dem Start der Unterschriftensammlung nebst der bisherigen formalen Vorprüfung auch eine rechtliche Vorprüfung über die Gültigkeit der Initiative vorgenommen werden. Wenn man bedenkt, welchen Aufwand Initiantinnen und Initianten beim Entwerfen des Textes und bei der anschliessenden Unterschriftensammlung, welchen Aufwand die Bundeskanzlei, Expertinnen und Experten, der Bundesrat sowie der National- und der Ständerat samt Kommissionen mit einer Volksinitiative haben, dann sollte doch, im Sinne einer Effizienzsteigerung in der Frage der Gültigkeit einer Initiative vorher - bevor diese Arbeiten gemacht werden - reiner Tisch gemacht werden. Ich kann die Opposition gegen diesen Vorstoss wahrlich nicht verstehen. Die eidgenössischen Räte sollten auch aus politischen Erwägungen heraus alles Interesse daran haben, dass unschöne und für alle Seiten unbefriedigende Gültigkeitsdiskussionen über Volksinitiativen in den Räten nicht stattfinden müssen. Deshalb sollte die Unterschriftensammlung künftig nur noch für Initiativen möglich sein, die auch rechtlich vorgeprüft worden sind. So ersparen sich alle beteiligten Seiten sehr viel Ärger. Wir haben in den letzten Monaten über zwei solche Initiativen diskutiert: eine Initiative meiner Partei und eine Initiative von SP-Seite. Ich muss Ihnen sagen, dass es mir grosse Sorgen gemacht hat, mit welchen Argumenten hier in diesem Rat und auch in den Kommissionen über deren Gültigkeit diskutiert wurde. Es reicht doch, wenn wir in diesem Saal darüber befinden, welche Empfehlung wir für eine Initiative abgeben wollen; nämlich, ob man eine Initiative annehmen oder ablehnen solle. Ich bitte Sie deshalb - auch gemäss der Erklärung des Bundesrates -, dieses Postulat zu überweisen. Vollmer Peter (S, BE): Herr Keller Rudolf hat in seiner Begründung den harmlosen Text, den er abgeliefert hat, noch ein bisschen näher erläutert, als es im Text seines Vorstosses steht, und die Gründe dafür auf den Tisch gelegt. Dabei wird deutlich, weshalb dieser Vorstoss nicht überwiesen werden kann. Herr Keller plädiert offensichtlich dafür, dass Volksinitiativen prinzipiell nicht mehr aufgrund ihrer politischen Gültigkeit beurteilt werden können. Er hat aber völlig recht, wenn er hier feststellt, dass es für Initianten ein sachliches Problem gibt. Wenn sie nämlich Unterschriften für eine Initiative sammeln und die Bundesversammlung diese nachher für ungültig erklärt, so ist das durchaus stossend. Ich meine aber, weil gerade Volksinitiativen zu den wichtigsten demokratischen Rechten in unserem Lande gehören, müssen wir im Verfahren, im Umgang mit diesen Initiativen, alle Vorsicht walten lassen. Was Herr Keller hier als Problem aufgreift, ist also an sich nicht unberechtigt. Aber der Lösungsweg, den er hier mit seinem Postulat aufzeigt, ist unseres Erachtens nicht akzeptabel. Weshalb? Der Initiant möchte, dass diese Initiativen in Zukunft von der Bundeskanzlei nicht nur formell vorgeprüft werden, sondern offensichtlich auch materiell. Eine Verwaltungsstelle müsste also in Zukunft eine materielle Vorprüfung machen, ob eine Initiative überhaupt den materiellen Anforderungen der Bundesverfassung - in bezug auf die Einheit der Materie, in bezug auf die Undurchführbarkeit usw. - entspricht. Auch wenn dann das Bundesgericht noch angerufen werden könnte, würde diese Verwaltungsstelle damit auch die Bundesversammlung binden. Stellen Sie sich vor: Diese Verwaltungsstelle Hesse eine Initiative durchgehen; sie erklärte sie für materiell gültig, die Bundesversammlung würde dann aber nachträglich feststel-- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Leu Josef Lesbarkeit von amtlichen Texten und Erlassen Postulat Leu Josef Textes légaux et administratifs. Lisibilité In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 12 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3267 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 05.10.1995 - 08:00 Date Data Seite 2122-2124 Page Pagina Ref. No 20 026 146 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Motion Keller Rudolf 2124 N 5 octobre 1995 Wenn Sie aber nur meinen, was bie sagen, nämlich dass die Lesbarkeit garantiert bleiben soll, ist das eine Selbstverständlichkeit, und man kann das Postulat überweisen oder nicht. Es ändert nichts an dieser neuen, sehr pragmatisch und fein entwickelten Praxis, die Sie morgen an diesem in bezug auf die Sprache schwierigen Gesetz sehen werden, in dem wir verschiedene Ansprüche - und die Frauen haben mit Recht auch den Anspruch, dass sie genannt werden, nicht einfach nur mitgemeint sind - erfüllt haben. Couchepin François, chancelier de la Confédération: Le Conseil fédéral considère, comme Mme Bühlmann, que le droit des femmes doit aussi être reconnu sur le plan linguistique et que cet aspect culturel qu'elle a évoqué est également un vecteur important lorsqu'on utilise la langue. C'est la raison pour laquelle il a établi ce manuel sur la manière dont on doit traiter l'égalité entre hommes et femmes dans le langage juridique. Le postulat - M. Gross Andréas vient de le rappeler - demande que l'application de ce manuel soit faite de manière intelligente. La preuve a été faite tout à l'heure qu'on peut effectivement utiliser le langage pour reconnaître les droits des femmes. Par conséquent, aux yeux du Conseil fédéral, il n'y a pas de raisons de s'opposer à ce postulat. On lui demande d'appliquer un principe qui est actuellement reconnu, qu'il accepte et qu'il a essayé de mettre en vigueur dans l'intérêt d'un équilibre entre les hommes et les femmes. Le président: Le postulat est combattu par Mme Bühlmann. Abstimmung - Vote Für Überweisung des Postulates 65 Stimmen Dagegen 47 Stimmen #ST# 94.3374 Motion Keller Rudolf Volksinitiativen. Rechtliche Vorprüfung Initiatives populaires. Examen préliminaire Diskussion - Discussion Siehe Seite 945 hiervor - Voir page 945 ci-devant Keller Rudolf (D, BL): Ich habe den Vorstoss in ein Postulat umgewandelt; der Bundesrat ist bereit, dieses Postulat entgegenzunehmen. Ich staune eigentlich darüber, dass dieses Postulat bekämpft wird. Laut Motionstext soll der Bundesrat prüfen, ob die Gesetzgebung dahin gehend zu ändern ist, dass nebst der formalen Vorprüfung für Initiativen auch eine rechtliche Vorprüfung betreffend die Gültigkeit, die Durchführbarkeit und die Einheit der Materie von eidgenössischen Volksinitiativen vorgenommen wird. Es ist dafür zu sorgen, dass Initiantinnen und Initianten im Rahmen dieses Verfahrens - das ist für mich selbstverständlich - keinen Missbrauch betreiben können. Eine Vorprüfstelle soll nicht etwa die Formulierung von Initiativtexten übernehmen können. Aber Initiantinnen und Initianten sollen eine absolute Rechtssicherheit haben, wenn sie ihre Volksinitiativen lancieren, damit schlussendlich nicht irgendein anderer Grundsatz die Durchführung der Abstimmung über diese Initiative verhindert. Es ist bemühend, dass der National- und der Ständerat über die Gültigkeit von Volksinitiativen befinden müssen. Bei vielen Parlamentarierinnen und Parlamentariern ist der Entscheid, ob sie eine Volksinitiative für gültig erklären wollen oder nicht, selbstverständlich - ich sage das bewusst so nicht nur ein rechtlich abgesicherter, sondern zum Teil auch ein emotional begründeter Entscheid. Dieser Zustand ist eigentlich unbefriedigend, wenn es um die Volksrechte geht. Das Initiativrecht ist ein grundlegendes Volksrecht. Schlussendlich sollte in einer Demokratie das Volk endgültig entscheiden können, ob es eine Initiative annehmen oder verwerfen will. Bevor es aber so weit kommt, soll vor dem Start der Unterschriftensammlung nebst der bisherigen formalen Vorprüfung auch eine rechtliche Vorprüfung über die Gültigkeit der Initiative vorgenommen werden. Wenn man bedenkt, welchen Aufwand Initiantinnen und Initianten beim Entwerfen des Textes und bei der anschliessenden Unterschriftensammlung, welchen Aufwand die Bundeskanzlei, Expertinnen und Experten, der Bundesrat sowie der National- und der Ständerat samt Kommissionen mit einer Volksinitiative haben, dann sollte doch, im Sinne einer Effizienzsteigerung in der Frage der Gültigkeit einer Initiative vorher - bevor diese Arbeiten gemacht werden - reiner Tisch gemacht werden. Ich kann die Opposition gegen diesen Vorstoss wahrlich nicht verstehen. Die eidgenössischen Räte sollten auch aus politischen Erwägungen heraus alles Interesse daran haben, dass unschöne und für alle Seiten unbefriedigende Gültigkeitsdiskussionen über Volksinitiativen in den Räten nicht stattfinden müssen. Deshalb sollte die Unterschriftensammlung künftig nur noch für Initiativen möglich sein, die auch rechtlich vorgeprüft worden sind. So ersparen sich alle beteiligten Seiten sehr viel Ärger. Wir haben in den letzten Monaten über zwei solche Initiativen diskutiert: eine Initiative meiner Partei und eine Initiative von SP-Seite. Ich muss Ihnen sagen, dass es mir grosse Sorgen gemacht hat, mit welchen Argumenten hier in diesem Rat und auch in den Kommissionen über deren Gültigkeit diskutiert wurde. Es reicht doch, wenn wir in diesem Saal darüber befinden, welche Empfehlung wir für eine Initiative abgeben wollen; nämlich, ob man eine Initiative annehmen oder ablehnen solle. Ich bitte Sie deshalb - auch gemäss der Erklärung des Bundesrates -, dieses Postulat zu überweisen. Vollmer Peter (S, BE): Herr Keller Rudolf hat in seiner Begründung den harmlosen Text, den er abgeliefert hat, noch ein bisschen näher erläutert, als es im Text seines Vorstosses steht, und die Gründe dafür auf den Tisch gelegt. Dabei wird deutlich, weshalb dieser Vorstoss nicht überwiesen werden kann. Herr Keller plädiert offensichtlich dafür, dass Volksinitiativen prinzipiell nicht mehr aufgrund ihrer politischen Gültigkeit beurteilt werden können. Er hat aber völlig recht, wenn er hier feststellt, dass es für Initianten ein sachliches Problem gibt. Wenn sie nämlich Unterschriften für eine Initiative sammeln und die Bundesversammlung diese nachher für ungültig erklärt, so ist das durchaus stossend. Ich meine aber, weil gerade Volksinitiativen zu den wichtigsten demokratischen Rechten in unserem Lande gehören, müssen wir im Verfahren, im Umgang mit diesen Initiativen, alle Vorsicht walten lassen. Was Herr Keller hier als Problem aufgreift, ist also an sich nicht unberechtigt. Aber der Lösungsweg, den er hier mit seinem Postulat aufzeigt, ist unseres Erachtens nicht akzeptabel. Weshalb? Der Initiant möchte, dass diese Initiativen in Zukunft von der Bundeskanzlei nicht nur formell vorgeprüft werden, sondern offensichtlich auch materiell. Eine Verwaltungsstelle müsste also in Zukunft eine materielle Vorprüfung machen, ob eine Initiative überhaupt den materiellen Anforderungen der Bundesverfassung - in bezug auf die Einheit der Materie, in bezug auf die Undurchführbarkeit usw. - entspricht. Auch wenn dann das Bundesgericht noch angerufen werden könnte, würde diese Verwaltungsstelle damit auch die Bundesversammlung binden. Stellen Sie sich vor: Diese Verwaltungsstelle Hesse eine Initiative durchgehen; sie erklärte sie für materiell gültig, die Bundesversammlung würde dann aber nachträglich feststel-- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Leu Josef Lesbarkeit von amtlichen Texten und Erlassen Postulat Leu Josef Textes légaux et administratifs. Lisibilité In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 12 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3267 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 05.10.1995 - 08:00 Date Data Seite 2122-2124 Page Pagina Ref. No 20 026 146 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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