94-3268
Verwaltungsbehörden 24.01.1995 94.3268
24. Januar 1995Deutsch21 min
Source admin.ch
24. Januar 1995 15 Postulat Schiesser spielsweise kurz vor einer Wiederwahl ein entsprechend delikater oder brisanter Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gefällt wird. Da fragen wir uns, ob das wirklich erwünscht ist, zumal das Verhältnis von nationalem und europäischem Recht bekanntlich eines der brisantesten Probleme ist. Deshalb waren wir der Auffassung, es wäre adäquater, wenn wir die Mitwirkung des Parlamentes auf eine Konsultation eines geeigneten parlamentarischen Organes beschränken würden, seien das die Kommissionen für Rechtsfragen beider Räte oder wer auch immer. Herr Zimmerli hat einen Kompromiss angedeutet in dem Sinne, man könne ja eine Vorlage unterbreiten, wonach der Bundesrat das Antragsrecht und Sie nur ein Veto- oder ein Genehmigungsrecht hätten. Das ist vielleicht eine mögliche Zwischenform. Aber - wie gesagt -: Das waren im wesentlichen die Gründe, weshalb wir es vorgezogen hätten, die Frage der Mitbestimmung des Parlamentes heute noch nicht zu präjudizieren und diesbezüglich eine gewisse Freiheit zu wahren. Deshalb unser Antrag auf Umwandlung in ein Postulat. Abstimmung - Vote Für Überweisung als Motion 30 Stimmen Für Überweisung als Postulat 2 Stimmen #ST# 94.3268 Postulat Schiesser Erlassvon Bestimmungen über die Einreise von unerwünschten Personen Entrée en Suisse de personnes indésirables. Réglementation Wortlaut des Postulates vom 16. Juni 1994 In letzter Zeit haben die Einreise und der Aufenthalt von Personen, die in Zusammenhang mit schweren Verbrechen gegen die Menschheit gebracht werden müssen oder die als Diktatoren jahrelang die Demokratie brutal unterdrückt und sich in schwerwiegender Weise der Verletzung von Menschenrechten schuldig gemacht haben, in unserem Land zu öffentlichen Diskussionen geführt. Selbst von seilen des Bundesrates wurden gewisse Aufenthalte von solchen Personen in der Schweiz bedauert. Offensichtlich bestehen keine oder keine genügenden gesetzlichen Bestimmungen, um solchen Personen die Einreise in unser Land zu untersagen. Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht darüber zu erstatten, ob nicht gesetzliche Bestimmungen zu erlassen seien, mit denen die Einreise solcher Personen verhindert werden kann. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat auch ersucht, darüber Bericht zu erstatten, nach welchen Regeln und Grundsätzen er den offiziellen Umgang mit Repräsentanten von diktatorischen und undemokratischen Regimen handhabt. Texte du postulat du 16 juin 1994 Ces derniers temps, il a beaucoup été question dans notre pays de l'entrée et du séjour en Suisse de personnes qui ont été mêlées à de graves crimes contre l'humanité ou qui, en tant que dictateurs, ont enfreint pendant des années les règles les plus élémentaires de la démocratie et se sont rendus coupables de graves violations des droits de l'homme. Le Conseil fédéral lui-même a déploré le séjour de certaines personnes en Suisse. Il n'existe manifestement pas de dispositions permettant d'interdire l'entrée de telles personnes dans notre pays, ou les normes qui existent sont insuffisantes. Le Conseil fédéral est chargé d'examiner s'il serait opportun d'édicter des dispositions légales en vue d'empêcher l'entrée en Suisse de telles personnes et d'établir un rapport à l'intention du Parlement. Par la même occasion, il fera connaître aux Chambres les règles et les principes qu'il applique dans ses relations officielles avec les représentants de régimes dictatoriaux ou non démocratiques. Mitunterzeichner- Cosignataires: Meier Josi, Simmen (2) Schiesser Fritz (R, GL): Im Laufe des vergangenen Sommers haben Einreise und Aufenthalt verschiedener Personen, denen schwere Verletzungen von Menschenrechten zur Last gelegt werden müssen, in der Öffentlichkeit zu intensiven Diskussionen geführt. Ich nehme auf drei Fälle Bezug, von denen namentlich der letzte zeigt, dass etwas faul ist im Staate Dänemark. Fall 1: Im Zusammenhang mit den Waffenstillstandsverhandlungen im Krieg in Ex-Jugoslawien haben zahlreiche Konferenzen in unserem Land stattgefunden. An diesen Konferenzen haben Personen teilgenommen, insbesondere die Führer der bosnischen Serben, die für die zur gleichen Zeit stattfindenden «ethnischen Säuberungen» verantwortlich gemacht werden müssen. Die Anwesenheit solcher Personen in der Schweiz ist von weiten Teilen der schweizerischen Bevölkerung nicht verstanden worden. Da tummelten sich Leute genüsslich in unserem Land, die in dringendem Verdacht schwerster Kriegsverbrechen stehen, während zu Hause in ihrem Namen die schrecklichsten Taten begangen wurden. Manch einer in der Schweiz hat sich damals gefragt: Müssen wir solchen Leuten wirklich Einreise und Aufenthalt in unserem Land gestatten? Fall 2: Zur selben Zeit hat ein anderer Despot die Schweiz privat besucht, an dessen Schuld an schwersten Menschenrechtsverletzungen kaum Zweifel bestehen können. Es handelt sich um den früheren Präsidenten Chiles, Augusto Pinochet, der eine demokratische Staatsordnung in seinem Land gewaltsam beseitigt sowie schwerste Menschenrechtsverletzungen begangen hat, und wegen dessen eiserner Faust diese Menschenrechtsverletzungen auch heute noch nicht aufgeklärt werden können. Auch ein Herr Pinochet kann offenbar problemlos in unser Land einreisen, sei es auch nur privat. Unser Aussenministerium bedauerte damals, dass sich Herr Pinochet in unserem Land aufhielt, hatte aber offensichtlich keinerlei Möglichkeiten und Mittel, um einzugreifen. Fall 3: Das Fass zum Überlaufen bringt schliesslich dieser dritte Fall. Der mutmassliche rwandische Kriegsverbrecher Félicien Kabuga erhielt am 9. Juni 1994 für sich und seine Familie von unserer Botschaft in Kinshasa ein Visum für die Schweiz. Geprüft wurden bei dieser Visumserteilung - gemäss Mitteilung der «NZZ» vom 10. November 1994 - bloss die Vermögensverhältnisse. Kurze Zeit später, nachdem bekanntgeworden war, dass Kabuga möglicherweise an schwersten Kriegsverbrechen beteiligt war, versuchte das EDA, das Visumsverfahren abzubrechen. Das Visum war jedoch bereits erteilt. In der Folge ersuchte das EDA das Bundesamt für Ausländerfragen, die Einreise Kabugas zu stoppen. Vergeblich. Er reiste am 22. Juli 1994 in unser Land ein, wo er bis zum 18. August 1994 bleiben durfte. Nur auf Druck der Öffentlichkeit, der Medien, die Kabugas Rolle im rwandischen Bürgerkrieg darlegten, sowie offenbar dank der Bemühungen des EDA musste Kabuga die Schweiz nach rund einem Monat Aufenthalt verlassen. In der Folge - so immer noch nach der Meldung der «NZZ» setzte das EJPD, zusammen mit dem EDA, eine Arbeitsgruppe ein, die eine Verbesserung des Visumsverfahrens zu prüfen hat. Insbesondere die Überprüfung von Gesuchen aus Bürgerkriegsstaaten und Spannungsgebieten soll speziell untersucht werden. Gleichzeitig sollen die Probleme mit den Einreisesperren, mit der Wegweisung unerwünschter Personen sowie - das möchte ich hier betonen - die Kompetenzabgrenzung zwischen dem EDA und dem EJPD erhellt werden. So die «NZZ» vom 10. November 1994. Offensichtlich hat auch der Bundesrat einen Handlungsbedarf im Bereich der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen er-- 1 of 4 -Postulat Schiesser 16 24 janvier 1995 kannt. Dieser Handlungsbedarf kann sich aber nicht bloss auf die administrative Ebene beschränken. Wenn derartige Pannen geschehen wie im Falle Kabuga, dann darf das Parlament nicht einfach die Hände in den Schoss legen und sagen: Ja, der Bundesrat wird's wohl richten. Die Frage muss ernsthaft geprüft werden, ob nicht auf Gesetzesebene Vorkehrungen getroffen werden müssen. Namentlich die Fälle Pinochet und Kabuga zeigen, dass die Kompetenzabgrenzungen zwischen EJPD und EDA völlig ungenügend sind. Meines Erachtens müsste ernsthaft erwogen werden, dem EDA in solchen Fragen unter ganz bestimmten Bedingungen ein Vetorecht gegenüber Entscheiden des EJPD einzuräumen oder das EDA in den Entscheidungsprozess mitbestimmend einzubeziehen. Herr Präsident, Herr Bundesrat, liebe Kolleginnen und Kollegen: Der Fall Kabuga und seine Art der innenpolitischen Erledigung muss uns stutzig machen. Ich will hier nicht auf die weiteren Aspekte eingehen, über die Herr Bundesrat Koller den Deckel hält, indem er nicht bereit war, den internen Untersuchungsbericht Bacher zu veröffentlichen, obwohl offenbar nur administrative Verfehlungen vorkamen. Wenn dem so wäre, dann müssen die Mängel offensichtlich an einem anderen Ort liegen, unter anderem wohl auch in einer den heutigen Verhältnissen nicht mehr angepassten Gesetzgebung. Wir haben es heute in der Hand, wenigstens in diesem Bereich vom Bundesrat Klarheit und Offenheit zu fordern. Tun wir es, notfalls auch gegen den Willen des Bundesrates, damit man uns nicht dereinst nachsagen muss, wir hätten eine Chance verpasst, inskünftig Fälle wie jene des Félicien Kabuga, der wahrlich kein Ruhmesblatt für unser Land ist, zu verhindern! Ich bitte Sie, das Postulat in diesem Sinne zu überweisen. Koller Arnold, Bundesrat: Jeder Staat kann unerwünschten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet verweigern, solange keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen. Der Bundesrat hat nach eingehender Prüfung festgestellt, dass genügend rechtliche Instrumente bestehen, um gegen unerwünschte Ausländer Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zu ergreifen. Ich komme nachher auf diese von Herrn Schiesser genannten Fälle noch kurz zurück. Die Grundlage für Massnahmen gegen Personen, die gegen die Menschenrechte verstossen haben, bildet Artikel 70 in Verbindung mit Artikel 102 Ziffern 8 bis 10 der Bundesverfassung. Untersteht die betroffene Person der Visumspflicht, besteht zusätzlich die Möglichkeit, das Visum zu verweigern. Unter Vorbehalt der entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, vor allem der Wiener Übereinkommen über die diplomatischen und konsularischen Beziehungen sowie der Sitz-Abkommen mit internationalen Organisationen, sind solche Schritte auch gegenüber offiziellen Vertretern anderer Staaten möglich. Gestützt auf die erwähnten Rechtsgrundlagen werden zum einen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegen Ausländer erlassen, welche die innere oder äussere Sicherheit gefährden. Aber auch aussenpolitische Erwägungen und namentlich schwere Verstösse gegen die Menschenrechte werden bei solchen Entscheiden mitberücksichtigt. Der Bundesrat beabsichtigt zudem gemäss seinem Bericht über die Aussenpolitik der Schweiz in den neunziger Jahren, die Menschenrechtsfrage künftig noch stärker miteinzubeziehen. Da in diesem Bereich auch mit Reaktionen der schweizerischen Bevölkerung oder hier lebender Ausländergruppen zu rechnen ist, könnte auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet sein. Selbstverständlich sind entsprechende Massnahmen vor allem dann in Betracht zu ziehen, wenn auch tatsächlich feststeht, dass ein Aufenthalt in der Schweiz vorgesehen ist. Andernfalls müssten Einreisesperren gegen eine unbestimmte Zahl von Personen erlassen werden, ohne dass die Gewähr besteht, dass nun wirklich alle erfasst werden, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben oder dafür verantwortlich sind. Demzufolge möchten wir auch künftig bei dieser konkreten Einzelfallprüfung bleiben. Wir glauben nicht, dass uns hier eine weitere Verrechtlichung des Problems tatsächlich weiterhelfen würde. Im Gegenteil, es würde uns die unbedingt notwendige Flexibilität, die wir auf diesem Gebiet im Rahmen der Einzelfallprüfung bewahren müssen, noch nehmen. Der Bundesrat ist daher der Überzeugung, dass es hier keiner neuen gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Einreise von Ausländern in die Schweiz und der Fernhaltung unerwünschter Personen bedarf. Dagegen sind wir mit Ihnen, Herr Schiesser, der Meinung, dass die Praxis durchaus verbessert werden kann und muss. Deshalb haben wir diese interdépartementale Arbeitsgruppe eingesetzt, die vor allem den Auftrag hat, das federführende Departement zu bestimmen. Diese Arbeitsgruppe wird uns ihren Bericht bis Mitte dieses Jahres unterbreiten. Erlauben Sie mir in diesem Zusammenhang noch eine Bemerkung zum Fall Kabuga: Herr Schiesser, ich habe hier überhaupt nichts zu verbergen. Aber es ist auch in anderen Departementen nicht üblich, dass Administrativuntersuchungen veröffentlicht werden. Es ist mir kein einziger Fall bekannt, wo eine Administrativuntersuchung als solche veröffentlicht worden wäre, denn es würden sich nämlich sehr viele Probleme des Persönlichkeitsschutzes und auch der Amtsgeheimnisverletzung stellen. Aber ich habe auch im National rat ganz klar gesagt, dass ich jederzeit bereit bin, der GPK diese Administrativuntersuchung voll zur Verfügung zu stellen, denn ich habe überhaupt nichts zu verbergen - aber eben der GPK, weil sie auch an das Amtsgeheimnis gebunden ist. Es bedarf somit keiner neuen gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Einreise von Ausländern in die Schweiz und der Fernhaltung unerwünschter Personen. Die zuständigen Departemente, das EDA und mein Departement, sind aber, wie gesagt, im Begriff, die jeweilige Kompetenzabgrenzung und die zur Anwendung gelangenden Beurteilungskriterien im Lichte der bisherigen Praxis und vor allem auch im Hinblick auf eine vermehrte Berücksichtigung der Menschenrechtsfrage zu überprüfen. Aus diesem Grunde beantragen wir Ihnen, das Postulat abzulehnen. Wir erlassen immer wieder neue Gesetze. Hier bin ich nun wirklich überzeugt, dass uns eine weitere Verrechtlichung nicht weiterhilft. Schiesser Fritz (R, GL): Vorerst möchte ich Herrn Bundesrat Koller für die von ihm bekundete Absicht des Bundesrates danken, bei derartigen Fragen die Menschenrechte inskünftig stärker miteinzubeziehen. Es ist dringend nötig, dass dies geschieht Nun gestatte ich mir zu vier Punkten noch eine kurze Bemerkung:
Erwägungen
1.
Herr Bundesrat Koller hat gesagt, der Bundesrat habe nach eingehender Prüfung festgestellt, es bestünden genügend rechtliche Instrumente. Ich hätte gerne die Darlegung dieser eingehenden Prüfung in der Stellungnahme zu diesem Postulat gehört. Diese eingehende Prüfung möchte ich als Parlamentarier nachvollziehen und dann entscheiden: Der Bundesrat hat recht, es braucht keine Bestimmungen; oder: Der Bundesrat hat nicht recht, es braucht zusätzliche Bestimmungen. Die Erklärung, der Bundesrat habe nach eingehender Prüfung festgestellt, dass genügend rechtliche Instrumente bestünden, genügt mir als Parlamentarier nicht.
2.
Ein wesentlicher Punkt ist offenbar die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem EDI und dem EDA Das hat sich im politisch sehr heiklen Fall Kabuga und auch im Fall Pinochet klar gezeigt. Das EDA hat in beiden Fällen erhebliche Bedenken geäussertund ist mit diesen Bedenken nicht oder viel zu spät durchgedrungen. Es stellt sich hier die Frage der Kompetenzabgrenzung zwischen zwei Departementen, und das ist nicht eine blosse Frage für eine interne Regelung auf administrativer Ebene, hier geht es um grundsätzliche Fragen, über die das Parlament diskutieren muss.
3.
Was den Fall Kabuga betrifft, habe ich Ihnen, Herr Bundesrat, nicht den Vorhalt gemacht, Sie hätten etwas zu verbergen; ich habe bloss gesagt, Sie hielten den Deckel auf dieser Affäre. Allerdings muss ich offen gestehen, dass die Art und Weise der Erledigung dieses Falles einen gewissen schalen Nachgeschmack hinterlassen hat. Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates und auch unseres Rates wird sich mit -- 2 of 4 -24. Januar 1995 17 Bundesgesetz über die Raumplanung diesem Fall noch befassen. Die Einzelfragen, die sich dort stellen, werden sicher noch erörtert werden.
4. Zum Argument der weiteren Verrechtlichung: Wenn kein Gesetz notwendig ist, Herr Bundesrat, dann bin ich mit Ihnen einverstanden, dann wollen wir keine zusätzlichen Bestimmungen. Aber den Entscheid darüber, ob weitere Bestimmungen notwendig sind oder nicht, den kann ich aufgrund Ihrer heutigen Antwort nicht fällen. Ich hätte gerne mehr gewusst, um diesen wichtigen Entscheid fällen zu können. Deshalb muss ich Sie bitten, am Postulat festzuhalten. Bühler Robert (R, LU): Ich versuche einen Vermittlungsantrag zu formulieren: Herr Schiesser, könnten Sie damit einverstanden sein, keinen neuen zusätzlichen Bericht zu verlangen, wenn Herr Bundesrat Koller bereit wäre, im Zusammenhang mit dem Geschäftsbericht des Bundesrates für 1994 eine Antwort bezüglich der gesetzlichen Bestimmungen zu geben? Gestützt darauf könnten Sie dann weitere Anträge und Vorstösse formulieren. Koller Arnold, Bundesrat: Ich bin Herrn Bühler Robert dankbar, wenn wir es auf diese Weise erledigen können. Ich werde auch dafür besorgt sein, dass der Bericht der interdepartementalen Arbeitsgruppe bis dann vorliegt. Es geht dort in erster Linie eben doch um eine organisatorische Frage, nämlich um die Frage der Federführung. Ich kann Ihnen heute schon sagen, ohne dem Bericht vorzugreifen, dass sich etwa folgende Lösung abzeichnet: Die Federführung soll bei Personen mit offizieller Mission in der Schweiz künftig beim EDA liegen - ebenso, unabhängig vom Aufenthaltszweck, bei Personen, die in ihrem Herkunftsland eine wichtige politisch-administrative Funktion ausüben. In allen übrigen Fällen würde die Federführung beim EJPD liegen. Der Fall Kabuga ist insofern - wie gesagt, Herr Schiesser nicht der Fall, der uns leiten kann. Wir haben in aller Offenheit zugegeben, dass hier eine administrative Fehlleistung vorgelegen hat Wir haben diese administrative Fehlleistung korrigiert. Der Bericht steht Ihrer und der nationalrätlichen Geschäftsprüfungskommission vollständig zur Verfügung. Wir haben nichts zu verbergen, wir haben nur die nötigen Lehren darauszuziehen. Schiesser Fritz (R, GL): Ich kann mich mit dem Vermittlungsantrag von Kollege Bühler Robert einverstanden erklären - unter einer Bedingung, die ich noch einmal klar festhalten möchte. Ich habe den Fall Kabuga und den Fall Pinochet als Aufhänger für die Darlegung eines allgemeinen Problems genommen. Mir geht es neben dem Fall Kabuga, der eine Angelegenheit der Geschäftsprüfungskommission sein wird, darum, dass der Bundesrat im Rahmen der Behandlung des Geschäftsberichtes 1994 die generelle Frage der Notwendigkeit oder Nichtnotwendigkeit einer gesetzlichen Regelung erläutert Wenn der Bundesrat das tut, bin ich bereit, das Postulat zurückzuziehen und auf die Antwort im Rahmen der Behandlung des Geschäftsberichtes 1994 zu warten. Allerdings behalte ich mir alle Möglichkeiten vor. Aber ich möchte dann eine einlässliche Antwort auf die generelle Frage erhalten: Ist der Erlass oder die Änderung gesetzlicher Bestimmung notwendig, ja oder nein? Diese Antwort müsste ausführlicher sein als heute. Unter diesen Umständen bin ich mit dem Rückzug des Postulates einverstanden. Zurückgezogen - Retire #ST# 94.054 Bundesgesetz über die Raumplanung. Tei l revision Loi fédérale sur l'aménagement du territoire. Révision partielle Botschaft und Gesetzentwurf vom 30. Mai 1994 (BBI III 1075) Message et projet de loi du 30 mai 1994 (FFII11059) Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Schule Kurt (R, SH), Berichterstatter: Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie hat sich in zwei Sitzungen mit dieser kleinen Revision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) befasst. Sie hat dabei auch den Präsidenten der vom Bundesrat eingesetzten Beratergruppe, Dr. Arnold Marti, Vizepräsident des Schaffhauser Obergerichts, angehört. Diese Beratergruppe hat in verdankenswerter Weise nicht nur die Vorschläge für eine RPG-Revision unterbreitet, sondern auch Anregungen für Gesetzgebung und Praxis in den Kantonen verfasst. Ich habe von einer kleinen RPG-Revision gesprochen, weil bei der heute zur Diskussion stehenden Teilrevision «nur» das Erschliessungsrecht und das Bewilligungsverfahren zur Diskussion gestellt werden und nicht die politisch brisanten Fragen, die im Raum stehen und auf die ich ganz kurz eingehen will. Dazu gehört erstens die Frage, ob wir die Landwirtschaftszonen für gewerbliche Nutzungen öffnen wollen (Stichwort: Motion Zimmerli), und zwar als nicht unumstrittene raumplanerische Antwort auf den Strukturwandel in der schweizerischen Landwirtschaft. Dazu gehört zweitens vor allem die wohl im Rahmen einer Totalrevision des Raumplanungsgesetzes zu beantwortende Frage, wie wir diesen Lebensraum Schweiz in der Zukunft gestalten wollen; ob wir eine neue Raumordnung Schweiz wollen, wie sie im letzten Herbst vom Departement in die Vernehmlassung gegeben worden ist. Der Bericht zur künftigen Raumordnung Schweiz enthält die ganz zentralen Aussagen, dass wir die voranschreitende Zersiedelung in unserem Land stoppen müssen und dass die Siedlungsentwicklung in Zukunft klar gegen innen gerichtet sein muss. Diese Notwendigkeit einer Entwicklung nach innen ist unlängst durch vertiefte Untersuchungen über den künftigen Bedarf an Industrieflächen bestätigt worden. Die kürzlich publizierten Ergebnisse einer Studie, die von der Beratergruppe Industrie-Engineering bei den Raumplanungsspezialisten Wüest & Partner in Auftrag gegeben worden ist, zeigen auf, dass heute gesamtschweizerisch in den überbauten Industriezonen Flächen von über 10 Millionen Quadratmetern brachliegen und dass sich diese Flächen bis zum Jahr 2005 vervielfachen könnten. Diese Aussichten bestätigen die Notwendigkeit einer Entwicklung nach innen. Sie verlangen nach einer politischen Antwort. Diese Entwicklung nach innen setzt nämlich voraus, dass Umnutzungen grundsätzlich möglich werden müssen, und dabei sind prioritär die industriellen Zonen anderen Nutzungen zugänglich zu machen. Nur so lässt sich diese Entwicklung nach innen realisieren. Nur so können die brachliegenden Ressourcen sinnvoll genutzt werden, und dies alles ist für die Revitalisierung der Schweizer Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Die zur Diskussion stehenden Vorschläge nehmen sich in diesem gesamten Umfeld eher bescheiden aus. Jedenfalls bleibt die Frage einer weiteren RPG-Revision, die Frage einer allfälligen Totalrevision und eventuell auch einer neuen, verbreiterten Verfassungsgrundlage, durchaus aktuell.
4. Zum Argument der weiteren Verrechtlichung: Wenn kein Gesetz notwendig ist, Herr Bundesrat, dann bin ich mit Ihnen einverstanden, dann wollen wir keine zusätzlichen Bestimmungen. Aber den Entscheid darüber, ob weitere Bestimmungen notwendig sind oder nicht, den kann ich aufgrund Ihrer heutigen Antwort nicht fällen. Ich hätte gerne mehr gewusst, um diesen wichtigen Entscheid fällen zu können. Deshalb muss ich Sie bitten, am Postulat festzuhalten. Bühler Robert (R, LU): Ich versuche einen Vermittlungsantrag zu formulieren: Herr Schiesser, könnten Sie damit einverstanden sein, keinen neuen zusätzlichen Bericht zu verlangen, wenn Herr Bundesrat Koller bereit wäre, im Zusammenhang mit dem Geschäftsbericht des Bundesrates für 1994 eine Antwort bezüglich der gesetzlichen Bestimmungen zu geben? Gestützt darauf könnten Sie dann weitere Anträge und Vorstösse formulieren. Koller Arnold, Bundesrat: Ich bin Herrn Bühler Robert dankbar, wenn wir es auf diese Weise erledigen können. Ich werde auch dafür besorgt sein, dass der Bericht der interdepartementalen Arbeitsgruppe bis dann vorliegt. Es geht dort in erster Linie eben doch um eine organisatorische Frage, nämlich um die Frage der Federführung. Ich kann Ihnen heute schon sagen, ohne dem Bericht vorzugreifen, dass sich etwa folgende Lösung abzeichnet: Die Federführung soll bei Personen mit offizieller Mission in der Schweiz künftig beim EDA liegen - ebenso, unabhängig vom Aufenthaltszweck, bei Personen, die in ihrem Herkunftsland eine wichtige politisch-administrative Funktion ausüben. In allen übrigen Fällen würde die Federführung beim EJPD liegen. Der Fall Kabuga ist insofern - wie gesagt, Herr Schiesser nicht der Fall, der uns leiten kann. Wir haben in aller Offenheit zugegeben, dass hier eine administrative Fehlleistung vorgelegen hat Wir haben diese administrative Fehlleistung korrigiert. Der Bericht steht Ihrer und der nationalrätlichen Geschäftsprüfungskommission vollständig zur Verfügung. Wir haben nichts zu verbergen, wir haben nur die nötigen Lehren darauszuziehen. Schiesser Fritz (R, GL): Ich kann mich mit dem Vermittlungsantrag von Kollege Bühler Robert einverstanden erklären - unter einer Bedingung, die ich noch einmal klar festhalten möchte. Ich habe den Fall Kabuga und den Fall Pinochet als Aufhänger für die Darlegung eines allgemeinen Problems genommen. Mir geht es neben dem Fall Kabuga, der eine Angelegenheit der Geschäftsprüfungskommission sein wird, darum, dass der Bundesrat im Rahmen der Behandlung des Geschäftsberichtes 1994 die generelle Frage der Notwendigkeit oder Nichtnotwendigkeit einer gesetzlichen Regelung erläutert Wenn der Bundesrat das tut, bin ich bereit, das Postulat zurückzuziehen und auf die Antwort im Rahmen der Behandlung des Geschäftsberichtes 1994 zu warten. Allerdings behalte ich mir alle Möglichkeiten vor. Aber ich möchte dann eine einlässliche Antwort auf die generelle Frage erhalten: Ist der Erlass oder die Änderung gesetzlicher Bestimmung notwendig, ja oder nein? Diese Antwort müsste ausführlicher sein als heute. Unter diesen Umständen bin ich mit dem Rückzug des Postulates einverstanden. Zurückgezogen - Retire #ST# 94.054 Bundesgesetz über die Raumplanung. Tei l revision Loi fédérale sur l'aménagement du territoire. Révision partielle Botschaft und Gesetzentwurf vom 30. Mai 1994 (BBI III 1075) Message et projet de loi du 30 mai 1994 (FFII11059) Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Schule Kurt (R, SH), Berichterstatter: Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie hat sich in zwei Sitzungen mit dieser kleinen Revision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) befasst. Sie hat dabei auch den Präsidenten der vom Bundesrat eingesetzten Beratergruppe, Dr. Arnold Marti, Vizepräsident des Schaffhauser Obergerichts, angehört. Diese Beratergruppe hat in verdankenswerter Weise nicht nur die Vorschläge für eine RPG-Revision unterbreitet, sondern auch Anregungen für Gesetzgebung und Praxis in den Kantonen verfasst. Ich habe von einer kleinen RPG-Revision gesprochen, weil bei der heute zur Diskussion stehenden Teilrevision «nur» das Erschliessungsrecht und das Bewilligungsverfahren zur Diskussion gestellt werden und nicht die politisch brisanten Fragen, die im Raum stehen und auf die ich ganz kurz eingehen will. Dazu gehört erstens die Frage, ob wir die Landwirtschaftszonen für gewerbliche Nutzungen öffnen wollen (Stichwort: Motion Zimmerli), und zwar als nicht unumstrittene raumplanerische Antwort auf den Strukturwandel in der schweizerischen Landwirtschaft. Dazu gehört zweitens vor allem die wohl im Rahmen einer Totalrevision des Raumplanungsgesetzes zu beantwortende Frage, wie wir diesen Lebensraum Schweiz in der Zukunft gestalten wollen; ob wir eine neue Raumordnung Schweiz wollen, wie sie im letzten Herbst vom Departement in die Vernehmlassung gegeben worden ist. Der Bericht zur künftigen Raumordnung Schweiz enthält die ganz zentralen Aussagen, dass wir die voranschreitende Zersiedelung in unserem Land stoppen müssen und dass die Siedlungsentwicklung in Zukunft klar gegen innen gerichtet sein muss. Diese Notwendigkeit einer Entwicklung nach innen ist unlängst durch vertiefte Untersuchungen über den künftigen Bedarf an Industrieflächen bestätigt worden. Die kürzlich publizierten Ergebnisse einer Studie, die von der Beratergruppe Industrie-Engineering bei den Raumplanungsspezialisten Wüest & Partner in Auftrag gegeben worden ist, zeigen auf, dass heute gesamtschweizerisch in den überbauten Industriezonen Flächen von über 10 Millionen Quadratmetern brachliegen und dass sich diese Flächen bis zum Jahr 2005 vervielfachen könnten. Diese Aussichten bestätigen die Notwendigkeit einer Entwicklung nach innen. Sie verlangen nach einer politischen Antwort. Diese Entwicklung nach innen setzt nämlich voraus, dass Umnutzungen grundsätzlich möglich werden müssen, und dabei sind prioritär die industriellen Zonen anderen Nutzungen zugänglich zu machen. Nur so lässt sich diese Entwicklung nach innen realisieren. Nur so können die brachliegenden Ressourcen sinnvoll genutzt werden, und dies alles ist für die Revitalisierung der Schweizer Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Die zur Diskussion stehenden Vorschläge nehmen sich in diesem gesamten Umfeld eher bescheiden aus. Jedenfalls bleibt die Frage einer weiteren RPG-Revision, die Frage einer allfälligen Totalrevision und eventuell auch einer neuen, verbreiterten Verfassungsgrundlage, durchaus aktuell.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Schiesser Erlass von Bestimmungen über die Einreise von unerwünschten Personen Postulat Schiesser Entrée en Suisse de personnes indésirables. Réglementation In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band I Volume Volume Session Januarsession Session Session de janvier Sessione Sessione di gennaio Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 02 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3268 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 24.01.1995 - 08:00 Date Data Seite 15-17 Page Pagina Ref. No 20 025 327 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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