94-3293
Verwaltungsbehörden 07.10.1994 94.3293
7. Oktober 1994Deutsch10 min
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Motion von Feiten 1890 7 octobre 1994 #ST# 94.3119 Motion Loeb François Aufhebung der mengenmässigen Einfuhrkontingente Suppression des restrictions quantitatives à l'importation Wortlaut der Motion vom 16. März 1994 Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Dispositionen zu treffen, dass die den Import betreffende Marktordnung den Binnenwettbewerb nicht verfälscht. Er ist dafür besorgt, dass alle mengenmässigen Einfuhrkontingente bis zum 31. Dezember 1995 aufgehoben werden. Einzig zur Erfüllung des Gatt-Vertrages sollen Zollkontingente angewandt werden können. Diese sind unter Wahrung des Wettbewerbs möglichst gerecht zu verteilen, wobei das «Windhundverfahren», wo unbedingt nötig, unter Mitberücksichtigung der Inlandleistung anzuwenden ist. Texte de la motion du 16 mars 1994 Le Conseil fédéral est chargé de prendre les dispositions nécessaires pour que le régime des importations ne fausse pas la concurrence à l'intérieur du pays. Il veillera à ce que toutes les restrictions quantitatives à l'importation soient abolies avant le 31 décembre 1995. Toutefois, des contingents tarifaires pourront être utilisés en application de l'Accord du Gatt. Ils seront répartis de la manière la plus équitable possible, dans le respect de la libre concurrence; on appliquera à cet effet le système «au fur et à mesure», en tenant également compte, lorsque c'est absolument nécessaire, de la prise en charge obligatoire de produits indigènes. Mitunterzeichner - Cosignataires: Engler, Gardiol, Hubacher, Schmid Peter, Stucky, Suter, Wick (7) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Einzelkontingente für die Einfuhr bestimmter Güter verzerren den Markt und verschaffen den privilegierten Kontingentshaltern Vorteile, welche nicht durch Leistung, sondern durch den staatlichen Markteingriff begründet sind. Zu Recht wird daher seit langem die Umgestaltung der veralteten Kontingentswirtschaft zu einer wettbewerbsneutralen, gerechten und konsumentenfreundlichen Einfuhrregelung verlangt, welche auch transparent und berechenbar ist Im Rahmen des Gatt-Abkommens muss das heutige Einfuhrregime nun ohnehin revidiert werden. Die Gatt-Bestimmungen verlangen einen minimalen Marktzutritt für ausländische Güter unter Berücksichtigung der Grenzschutzmassnahmen in den Referenzjahren, überlassen die praktische Ausgestaltung aber den einzelnen Mitgliedländern selbst Für die Schweiz besteht also aus innenpolitischen wie aus welthandelspolitischen Gründen ein Handlungsbedarf und gleichzeitig eine Handlungsfreiheit bei der konkreten Umsetzung. Diese Situation sollte genutzt werden, um jetzt auch den Übergang zu einem modernen, Wettbewerbs- und konsumentenfreundlichen Einfuhrregime zu vollziehen. Der Ersatz der veralteten Kontingentswirtschaft durch eine Tarifizierung tangiert die Landwirtschaft zurzeit im wesentlichen nur im Rahmen der durch das Gatt verlangten Grenzöffnungsund Grenzschutzmassnahmen. Die Forderung bezüglich der Verteilung der Zollkontingente betrifft nicht die Bauern, sondern die vor- und nachgelagerten Importbranchen. Indirekt profitieren auch die Bauern von einem verstärkten Wettbewerb unter den Importeuren, namentlich wenn dieser im Rahmen des Gatt auch in weiteren Bereichen gefördert wird. So entfällt heute ein Teil der höheren landwirtschaftlichen Produktionskosten in der Schweiz auf die durch Importkartelle künstlich verteuerten Produktionsmittel der Bauern. Eine Liberalisierung ist demnach auch ein Beitrag zur Senkung des inländischen Kostenniveaus; einheimische Nahrungsmittel werden so konkurrenzfähiger gegenüber Importen, und sie wirken dem Einkaufstourismus entgegen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Mai 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 mai 1994 Der Bundesrat ist mit dem Anliegen der Motion, wie es in der Begründung zum Ausdruck kommt, einverstanden. In seinem 7. Landwirtschaftsbericht hat der Bundesrat klar zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Einbezug der vor- und nachgelagerten Sektoren in den Reformprozess mittels Deregulierung, mehr Wettbewerb und Strukturanpassungen eine Kostensenkung für die Landwirte zu erreichen sei. Wenn von der Landwirtschaft längerfristig eine Anpassung an die Preisverhältnisse in der EU verlangt wird, so muss dies auch für den Handel gelten. Einengende Marktordnungen mit kartellistischen Elementen behindern rationelle Entwicklungen in diesen Branchen. Im Rahmen der vom Gatt vorgegebenen Tarifizierung der mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen stellt die vom Motionär aufgeführte Methode des «Windhundverfahrens» eine Möglichkeit für die Verteilung des Zollkontingentes dar. Der Einbezug der Inlandleistung, der Exportleistung wie auch der Importvergleichszahlen in die Bemessung der Zollkontingentsanteile der Einfuhrberechtigten ist aus der Sicht des Gatt ebenfalls möglich. Eine Bevorzugung des «Windhundverfahrens» würde dem Grundsatz, im Rahmen der Gatt-Lex nur die für die Ratifizierung des Gatt-Vertrages notwendigen Änderungen vorzunehmen, widersprechen und im Vollzug aufgrund der kurzen Fristen zu grossen Problemen führen. Marktwirtschaftliche Strukturen müssen in allen Bereichen der Importwirtschaft bestimmend sein. Die Ausrichtung der Verteilung des Zollkontingentes auf eine einzige Methode, wie sie der Motionär verlangt, würde jedoch dieser Forderung nicht entsprechen, da sie nicht Rücksicht nimmt auf die verschiedenen Produktebereiche und Marktordnungen, bei denen aus Gründen der Marktgrösse, der Saisonalität und Verderblichkeit der Produkte eine differenzierte Anwendung der Tarifizierung erforderlich ist Weil der Bundesrat mit dem Anliegen einer verstärkten marktwirtschaftlichen Ausrichtung der Importwirtschaft einverstanden ist und im Rahmen der Gatt-Lex die verschiedenen möglichen Instrumente auch bereitstellen wird, beantragt er die Umwandlung in ein Postulat. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Überwiesen als Postulat-Transmis comme postulat #ST# 94.3293 Motion von Feiten UWG. Diskriminierende Werbung Loi contre la concurrence déloyale. Publicité discriminatoire Wortlaut der Motion vom 17. Juni 1994 Die von der Internationalen Handelskammer in Paris erlassenen Richtlinien für die Werbepraxis erklären diskriminierende Werbung als unlauter. Der Bundesrat wird beauftragt, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit einer entsprechenden Bestimmung wie folgt zu ergänzen:
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Erwägungen
7.
OktobeM 994 1891 Motion SGK-NR (93.424) Artikel 3 Absatz 2: Als unlauter gilt insbesondere diskriminierende Werbung. Die Werbung soll sich jeder Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der Religion enthalten. Texte de la motion du 17 juin 1994 La Chambre de commerce internationale de Paris a édicté des directives régissant la pratique publicitaire, dans lesquelles elle déclare déloyale toute publicité discriminatoire. Le Conseil fédéral est chargé de compléter comme suit la loi contre la concurrence déloyale: Article 3 alinéa 2: Est notamment réputée déloyale toute publicité discriminatoire. La publicité ne doit contenir aucune discrimination fondée sur le sexe, la race ou la religion. Mitunterzeichner - Cosignataires: Bodenmann, Caspar-Hutter, Danuser, Eggenberger, Fankhauser, Goll, Gross Andréas, Haering Binder, Hafner Ursula, Jori, Leemann, Leuenberger Moritz, Rechsteiner, Steiger Hans, Zbinden (15) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 31. August 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 31 août 1994 Die von der Motionärin erwähnte Bestimmung der Internationalen Handelskammer über diskriminierende Werbung ist in der Schweiz von der Kommission für die Lauterkeit in der Werbung konkretisiert und als Grundsatz aufgenommen worden. Dieser erklärt Werbung, die ein Geschlecht diskriminiert, indem sie die Würde von Frau oder Mann herabsetzt, als unlauter. Die Schweizerische Kommission für die Lauterkeit in der Werbung ist eine von der Werbebranche getragene Stiftung, die sich die Selbstkontrolle der Werbung zum Ziel gesetzt hat. Mitglieder der Kommission sind Vertreterinnen und Vertreter der Werbung, der Konsumentenorganisationen sowie sogenannte Neutrale (Presse, Lehrer, Pfarrer, Anwälte usw.). Grundlage für die Tätigkeit der Kommission bilden die Internationalen Richtlinien für die Werbepraxis sowie Grundsätze, welche die Kommission erlässt. Bis heute hat die Kommission rund 40 solcher Grundsätze erlassen. Der erwähnte Grundsatz über diskriminierende Werbung ist bis anhin der letzte und datiert vom vergangenen Herbst. Mit diesem Grundsatz der privaten Kommission liegt in der Schweiz erstmals ein Versuch vor, diskriminierende Werbung normativ zu erfassen. Der Bundesrat erachtet es als opportun, die Schweizerische Kommission für die Lauterkeit in der Werbung zuerst Erfahrungen mit ihrem neuen Grundsatz sammeln zu lassen, bevor er selbst gesetzgeberisch tätig wird. Es entspricht dem Subsidiaritätsprinzip zu versuchen, die Lösung vorerst mit dem Mittel der Selbstkontrolle zu erreichen. Im übrigen ist für Betroffene die Hemmschwelle, an die Kommission zu gelangen, geringer als der Gang zum Richter. Das Verfahren vor der Kommission ist form- und kostenlos, und die Kommission kann über die Stiftung direkt auf die Werbeträger Einfluss nehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Überwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 94.3312 Motion SGK-NR (93.424) Sicherheit am Arbeitsplatz Motion CSSS-CN (93.424) Sécurité sur le lieu de travail Wortlaut der Motion vom 19. Mai 1994 Der Bundesrat wird aufgefordert, die Bestimmungen über die Gesundheitsförderung, den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu koordinieren und zusammenzufassen. Zudem sind bestehende Lücken zu schliessen. Texte de la motion du 19 mai 1994 Le Conseil fédéral est prié de coordonner et de regrouper les dispositions concernant la prévention et la protection dans le domaine de la santé ainsi que la sécurité sur le lieu de travail. Il convient en outre de combler les lacunes existantes en la matière. Schriftliche Begründung Die Bestimmungen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit am Arbeitsplatz sind heute in zwei verschiedenen Gesetzen geregelt. Bestimmungen betreffend die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten finden sich im Unfallversicherungsgesetz (UVG), die allgemeine Gesundheitsvorsorge hingegen im Arbeitsgesetz (ArG). Vor allem bei der allgemeinen Gesundheitsvorsorge bestehen zudem noch zahlreiche Lücken. Diese Situation ist unbefriedigend. Die Abgrenzung dieser Bereiche ist unklar und verhindert eine ganzheitliche Sicht der Problematik. Überdies ergeben sich unnötige Komplikationen in der Durchführung, da die Zuständigkeit auf verschiedene Organe verteilt ist. Vertreter der betroffenen Verwaltungsabteilungen sowie externe Experten der Suva, des Konkordats der Krankenkassen und der Stiftung für Gesundheitsförderung - welche die Kommission für ihre Beratungen beigezogen hatte - bestätigen diese negative Beurteilung. Nationalrat Werner Carobbio fordert in einer parlamentarischen Initiative eine Neuordnung aller diesbezüglichen Bestimmungen in einem neuen Bundesgesetz. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass nicht notwendigerweise ein neues Bundesgesetz die beste Lösung ist. Es muss ebenso geprüft werden, ob nicht eine Koordinierung oder eine Zusammenfassung aller relevanten Bestimmungen im einen oder anderen der beiden Gesetze zu einer befriedigenden Lösung führt- mit wesentlich geringerem Aufwand. Das Problem muss angegangen werden. Die Kommission will dem Bundesrat dabei aber freie Hand lassen, ob er dies durch die Schaffung eines neuen Gesetzes oder durch Koordinierung oder Zusammenfassung im Rahmen der bestehenden Gesetze lösen will. Zugleich sollen bei dieser Gelegenheit bestehende Lücken im Bereich Gesundheitsförderung sowie Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz geschlossen werden. Développement par écrit La protection de la santé des travailleurs et la sécurité sur le lieu de travail sont actuellement régies par deux lois distinctes, à savoir, d'une part, la loi fédérale sur l'assurance-accidents (LAA), qui règle la prévention des maladies d'origine professionnelle et des accidents du travail, et d'autre part, la loi sur le travail (LTr), qui règle les mesures d'hygiène en général et où il subsiste de nombreuses lacunes. Or, cette répartition n'est pas satisfaisante, pour deux raisons: d'abord, la frontière entre l'un et l'autre de ces deux domaines est imprécise, d'où une vue d'ensemble difficile, ensuite, elle complique l'exécution par l'éclatement des compétences qu'elle entraîne. Cette impression défavorable de la commission est d'ailleurs partagée par les spécialistes qu'elle a consultés, qu'il s'agisse de fonctionnaires des services concernés ou d'experts de la CNA, du -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion von Felten UWG. Diskriminierende Werbung Motion von Felten Loi contre la concurrence déloyale. Publicité discriminatoire In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band III Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3293 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 07.10.1994 - 08:00 Date Data Seite 1890-1891 Page Pagina Ref. No 20 024 557 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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