94-3294
Verwaltungsbehörden 07.10.1994 94.3294
7. Oktober 1994Deutsch10 min
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Motion von Feiten 1884 N 7 octobre 1994 Angesichts der fortgeschrittenen Entwicklung drängt sich eine Anpassung des Obligationenrechtes auf, und sie ist nicht ohne Dringlichkeit Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Mai 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 mail 994 Der Bundesrat stimmt dem Anliegen von Frau Spoerry grundsätzlich zu, beurteilt aber die Frage nach der Dringlichkeit einerdiesbezüglichen Revision des schweizerischen Rechtsanders als sie. Zuzugeben ist, dass die Fortschritte, die auf dem Gebiet der elektronischen Unterschriften gemacht wurden und die insbesondere eine Fälschung weitestgehend ausschliessen, nach einer gesetzlichen Anerkennung dieser Unterschriften rufen. Auf der anderen Seite gilt es aber zu berücksichtigen, dass sich diese neuen Techniken - die Motionärin erwähnt dies zu Recht - immer noch in einer Testphase befinden. Weiter sollten sowohl die technischen wie auch die rechtlichen Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, mindestens in den Grundsätzen auf internationaler Ebene gelöst werden. Dieselbe Haltung scheint übrigens auch in den anderen Staaten zu herrschen; denn es gibt unseres Wissens noch keinen offiziellen Gesetzentwurf zu diesem Fragenkomplex Daher ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Schweiz auf diesem Gebiet keine Pionierrolle übernehmen sollte. Unsere Gesetzgebung liefe sonst Gefahr, von der rasanten technischen Entwicklung überholt zu werden oder abseits der Lösungen der anderen Länder zu liegen. Um dies zu verhindern, soll vielmehr abgewartet werden, bis die Ergebnisse der laufenden Projekte bekannt sind und bis im Ausland genauere Vorstellungen über eine gesetzliche Regelung der elektronischen Unterschriften bestehen. Ähnliche Überlegungen drängen sich auch in bezug auf konkrete Fragen auf, die geregelt werden müssten. So wäre beispielsweise zu prüfen, ob die Aufgabe, die Schlüssel zu verteilen, sie aufzubewahren und ein diesbezügliches Register zu führen, einer öffentlichen, einer parastaatlichen oder gar einer privaten Institution anvertraut werden sollte. Abzuklären wären auch die rechtlichen Beziehungen dieser-wohl nationalen Institution zu den entsprechenden Stellen des Auslands. Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die verbindliche Form der Motion ab. Schrittliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 94.3294 Motion von Feiten Wohnungszuweisung im Eheschutzverfahren Droit du mariage. Jouissance du domicile Wortlaut der Motion vom 17. Juni 1994 Der Bundesrat wird beauftragt, im Bereich der Eheschutzmassnahmen einen neuen Absatz 2 zu Artikel 175 ZGB (Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, Gründe) wie folgt vorzulegen: Einem Ehegatten ist auf Antrag die Ehewohnung zuralleinigen Nutzung zuzuweisen, wenn dies aus Gründen der physischen und/oder psychischen Integrität und/oder des Kindeswohls oder sozialer, ökonomischer Belange erforderlich ist. Trägt der Ehegatte substantiiert vor, vom anderen Ehegatten physisch oder psychisch misshandelt worden zu sein, gilt Beweislastumkehr. Texte de la motion du 17 juin 1994 Le Conseil fédéral est chargé de compléter l'article 175 CC (refus de la vie commune, motifs) par un deuxième alinéa portant sur les mesures de protection de l'union conjugale; ce complément aura la teneur suivante: Un époux doit pouvoir obtenir, sur demande, l'utilisation exclusive du logement conjugal, si une telle mesure s'impose pour assurer son intégrité psychique et/ou physique et/ou le bien-être des enfants, ou encore pour des raisons d'ordre social ou financier. Si l'époux en question rend vraisemblable que son conjoint lui a fait subir des sévices physiques ou psychiques, la charge de la preuve est renversée. Mitunterzeichner - Cosignataires: Caspar-Hutter, Danuser, Fankhauser, Goll, Haering Binder, Hafner Ursula, Jori, Leemann, Leuenberger Ernst, Steiger Hans (10) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Hintergrund dieses Revisionsantrags ist die Tatsache, dass Frauenhäuser stets überfüllt sind, dass die durchschnittliche Aufenthaltsdauer zunimmt und dass im Fall der Misshandlung in der Regel der misshandelnde Ehemann in der ehelichen Wohnung verbleibt Die Frau, die ins Frauenhaus flüchten muss, wird im Hinblick auf die grosse Wohnungsnot in ihrem Entscheid über ihre künftige Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt. Das Problem der Gewalt von Männern gegenüber Frauen führt dazu, dass die Frau in der Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft des besonderen Schutzes des Staates bedarf. Der Gesetzgeber ist wegen des Diskriminierungsverbotes von Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung verpflichtet, die Frau vor Gewaltanwendung des Mannes zu schützen sowie zu verhindern, dass sie Rechtsnachteile dadurch erleidet. Es liegen inzwischen unzählige soziologische und kriminologische Untersuchungen über die Alltäglichkeit und Normalität männlicher Gewaltanwendung gegenüber Frauen vor. Das Recht hat diese Alltagsrealität zu berücksichtigen. Mit der Beweislastumkehr soll die verfahrensrechtliche Position der Frau gestärkt werden. Für den Entscheid über die Wohnungszuweisung soll genügen, dass die Frau Tatsachen über die Gewaltanwendung ihres Mannes schlüssig vorträgt. Der (Ehe)Mann hat die Verpflichtung, die Möglichkeit und das Recht zu beweisen, dass die Gewaltanwendung nicht von ihm ausgegangen ist bzw. dass keine Wiederholungsgefahr mehr besteht Das Beweislastrisiko hat er zu tragen und nicht die (Ehe) Frau. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 31. August 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 31 août 1994 Nach Artikel 175 Zivilgesetzbuch ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist Eine gerichtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Physische oder psychische Misshandlungen durch den anderen Ehegatten erfüllen regelmässig die gesetzlichen Voraussetzungen. Ist die Aufhebung des Haushaltes begründet, so muss das Eheschutzgericht auf Begehren eines Ehegatten gemäss Artikel 176 Absatz 1 Ziffer 2 ZGB die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln, und zwar unabhängig davon, wer Mieter bzw. Mieterin oder Eigentümer bzw. Eigentümerin der Familienwohnung ist. Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Abwägung der Interessen der beiden Ehegatten und der Kinder. Bedeutsamstes Kriterium für die Zuteilung der Wohnung ist die Zweckmässigkeit Sind Kinder vorhanden, die von einem Elternteil in Obhut genommen werden, verdient regel-- 1 of 3 -7. Oktober 1994 N 1885 Motion Giezendanner massig deren Interesse am Beibehalten der bisherigen Umgebung den Vorzug. Legt ein Ehegatte glaubhaft dar, dass er vom anderen misshandelt worden ist, dürfte die Interessenabwägung regelmässig zu seinen Gunsten ausfallen. Im Hinblick auf die gesetzliche Ausgangssituation ist es äusserst fraglich, ob die vorgeschlagene Beweislastumkehr ein zweckmässiger Ansatz ist, um die Situation von Frauen zu verbessern, die unter der Gewalttätigkeit ihrer Männer leiden, auch wenn der Bundesrat die Zielsetzung der Motionärin grundsätzlich teilt. Hingegen kann sich in der Praxis das Problem stellen, dass es zu lange dauert, bis die vorsorgliche Massnahme über die Wohnungszuweisung erlassen wird. Es kann deshalb geprüft werden, ob und gegebenenfalls wie das Verfahren über die Wohnungszuweisung von Bundesrechts wegen beschleunigt werden kann. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Überwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 94.3131 Motion Giezendanner Katalysatorpflicht für Dieselmotoren in Strassenfahrzeugen Véhicules à moteur diesel. Pot catalytique obligatoire Wortlaut der Motion vom 17. März 1994 Ab 1. Januar 1996 in die Schweiz importierte Strassenfahrzeuge mit Dieselmotor, die öffentliche Strassen benutzen, müssen mit einem Katalysator ausgerüstet sein. Texte de la motion du 17 mars 1994 A partir du 1 er janvier 1996, les véhicules routiers à moteur diesel qui seront importés en Suisse devront être équipés d'un catalyseur pour pouvoir rouler sur la voie publique. Mitunterzeichner-Cosignataires: Allenspach, Aregger, Aubry, Baumberger, Bezzola, Bircher Peter, Bischof, Bonny, Borer Roland, Borradori, Bundi, Surgi, Caccia, Caspar-Hutter, Cavadini Adriano, Cincera, Columberg, Couchepin, Daepp, Danuser, Dettling, Diener, Dormann, Dreher, Dünki, Engler, Fehr, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Fritschi Oscar, Früh, Giger, Graber, Grendelmeier, Gros Jean-Michel, Gross Andreas, Grossenbacher, Gysin, Haering Binder, Hafner Rudolf, Hari, Hegetschweiler, Hess Otto, Hildbrand, Hollenstein, Iten Joseph, Jaeger, Jäggi Paul, Jenni Peter, Jöri, Keller Anton, Keller Rudolf, Kern, Kühne, Leu Josef, Leuba, Loeb François, Maspoli, Maurer, Meier Hans, Meier Samuel, Miesch, Moser, Mühlemann, Müller, Neuenschwander, Oehler, Philipona, Pini, Poncet, Reimann Maximilian, Robert, Ruf, Scherrer Werner, Schmidhalter, Schmied Walter, Schnider, Schwab, Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, Sieber, Spoerry, Stalder, Stamm Luzi, Steffen, Steinegger, Steinemann, Steiner Rudolf, Strahm Rudolf, Thür, Tschopp, Tschuppert Karl, Vetterli, Wiederkehr, Wittenwiler, Wyss Paul, Wyss William, Zbinden, Zölch, Züger, Zwygart (102) Schriftliche Begründung - Développement par écrit - Mit dem Dieselkatalysator werden Schadstoffe aus dem Dieselmotor wirkungsvoll vernichtet. - Um die Ziele der Luftreinhalte-Verordnung zu erreichen, sind technische Massnahmen (wie der Dieselkatalysator) im Motorenbau ein wichtiges und effizientes Mittel. - Der Dieselkatalysator hat bereits heute im Personenwagenund im Nutzfahrzeugsektor einigen Erfolg. - Der Dieselkatalysator ist heute technisch ausgereift und löst den Partikelfilter langsam ab. - Die Qualität des Dieseltreibstoffs (schwefelarm) in der Schweiz garantiert einen effizienten Betrieb des Dieselkatalysators. - Der Dieselkatalysator nimmt bei Fahrten ins Ausland (minderwertiger Dieseltreibstoff) keinen Schaden. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. September 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 septembre 1994
Erwägungen
1.
Der Bundesrat hat am 30. Juni 1993 im Rahmen der Massnahmen zur marktwirtschaftlichen Erneuerung unter anderem beschlossen, dass für Personenwagen, Nutzfahrzeuge und Busse die schweizerischen Bau- und Ausrüstungsvorschriften einschliesslich der Abgasvorschriften bis zumi. Oktober 1995 dem EU-Recht anzupassen sind. Dieser Beschluss wird gegenwärtig umgesetzt Der Erlass eigener, vom EU-Recht abweichender technischer Vorschriften für Motorfahrzeuge- wie sie die Motion verlangt stünde im Widerspruch zu den Bestrebungen des Bundesrates für eine Harmonisierung der technischen Vorschriften und zum Bundesratsbeschluss vom 30. Juni 1993, denn es würde damit ein neues technisches Handelshemmnis errichtet. Ab 1. Oktober 1995 werden in der EU für Personenwagen und schwere Motorwagen gleichwertige Abgas- und Lärmvorschriften wie in der Schweiz wirksam sein. Weitere Verschärfungen der betreffenden EU-Richtlinien bis zur Jahrtausendwende sind in Vorbereitung und teilweise bereits beschlossen. Diese Verschärfungen sollen in der Schweiz zeitgleich zur Anwendung gelangen. Die schweizerischen wie auch die europäischen Abgasvorschriften für Motorfahrzeuge sind sogenannte Wirkvorschriften. Das heisst, es ist vorgeschrieben, unter welchen Bedingungen (Prüfzyklus) einzelne Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiben dürfen. Mit welchen technischen Mitteln diese Vorschriften zu erfüllen sind, ist nicht festgelegt Im Unterschied zur Situation bei den Benzinmotoren bewirken die bisher bekannten Katalysatoren bei Dieselmotoren - bedingt durch das Verbrennungsprinzip - nur eine geringe Verbesserung der Emissionen. Gerade die beim Dieselmotor kritischen Emissionen von Stickoxiden (NOX) und die als kanzerogen verdächtigen Russkerne werden von diesen Katalysatoren nicht beeinflusst Das Anliegen des Motionärs ist legitim. Seine Realisierung auf den 1. Januar 1996 ist aus den genannten Gründen aber nicht möglich.
2.
Die Motion kann auch aus rechtlichen Gründen nicht als solche entgegengenommen werden. Der Erlass von Emissionsvorschriften für Motorfahrzeuge fällt nach Artikel 8 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) in die Zuständigkeit des Bundesrates. Wo der Gesetzgeber den Bundesrat zur Rechtssetzung ermächtigt, also im delegierten Rechtssetzungsbereich, können dem Bundesrat auf dem Wege einer Motion nicht verbindliche Rechtssetzungsaufträge erteilt werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion von Felten Wohnungszuweisung im Eheschutzverfahren Motion von Felten Droit du mariage. Jouissance du domicile In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band III Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3294 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 07.10.1994 - 08:00 Date Data Seite 1884-1885 Page Pagina Ref. No 20 024 551 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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