94-3315
Verwaltungsbehörden 29.09.1994 94.3315
29. September 1994Deutsch10 min
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29. September 1994 947 Motion des Nationalrates #ST# Achte Sitzung - Huitième séance Donnerstag, 29. September 1994, Vormittag Jeudi 29 septembre 1994, matin 08.00h Vorsitz - Présidence: Jagmetti Riccardo (R, ZH) 94.005 StGB. Schaffung einer Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens CP. Création d'un office central de lutte contre le crime organisé Differenzen - Divergences Siehe Seite 717 hiervor - Voir page 717 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 27. September 1994 Décision du Conseil national du 27 septembre 1994 Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Der Nationalrat hat am 27. September, also vor zwei Tagen, unser Konzept grundsätzlich übernommen. Es sind zwei Differenzen übriggeblieben. Der Nationalrat hat zudem eine Motion überwiesen. Die Kommission für Rechtsfragen hat vor wenigen Minuten getagt, und ich möchte Ihnen wie folgt referieren: Die erste Differenz bezieht sich auf den Ingress des Bundesgesetzes über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes. Wir haben beschlossen, ein Spezialrahmengesetz zu verabschieden. Deshalb mussten wir einen Ingress formulieren, der die Verfassungsgrundlage dieser neuen Gesetzgebung angibt Es dürfte unbestritten sein, dass Artikel 64bis der Bundesverfassung, die Strafrechtsnorm, unbedingt aufgeführt werden muss, denn auch die Bestimmungen im Strafgesetzbuch, die sich mit der inneren Sicherheit befassen, stützen sich auf diese Norm. Im Nationalrat hat sich dann die Meinung durchgesetzt, man müsse hier ausnahmsweise auch Artikel 85 Ziffer 7 der Bundesverfassung aufführen, die Bestimmung, welche die Kompetenz der gesetzgebenden Behörde vorsieht, Massregeln für die innere Sicherheit zu treffen. Alles, was wir im Strafgesetz und in den umliegenden Normen verabschieden, dient hoffentlich der inneren Sicherheit Von daher gesehen wäre es nicht nötig, Artikel 85 Ziffer 7 der Bundesverfassung aufzunehmen. Wenn man aus innenpolitischen Gründen der Meinung ist, der Sicherheitsaspekt dieser Gesetzgebung müsse betont werden, ist ausnahmsweise nichts dagegen einzuwenden. Deshalb war die Kommission der Ansicht, es lohne sich nicht, hier eine Differenz zu schaffen, und sie beantragt, dem Nationalrat zu folgen. Angenommen-Adopté Art. 14 Abs. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 14 al. 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Bei Artikel 14 geht es um das Kernstück der Bestimmungen über den Datenschutz Der Nationalrat ist uns auch hier nach eingehender Diskussion gefolgt Die Absätze 1 bis 3 sind also verabschiedet Der Nationalrat hat dann gefunden, es müsse für die Zeit, wo keine Bedürfnisse mehr für die Einschränkung der datenschutzrechtlichen Einsichtrechte bestehen, eine Norm aufgenommen werden, die das noch ausdrücklich präzisiere. Es sei nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts vorzugehen, wenn die Interessen an einer Beschränkung des Einsichtsrechts dahingefallen sind. Das finden Sie in Absatz 4. Darin wird gesagt, dass die Mitteilungen zu erfolgen hätten, wenn das Interesse an der Geheimhaltung dahingefallen sei. Es müsse also mitgeteilt werden, ob jemand registriert werde, sofern dies nicht mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden sei. Dieser unverhältnismässige Aufwand ist justitiabel; wir kennen das aus der Bewältigung der Fichenaffäre. Es bestehen auch Rechtsmittel gegen eine negative Verfügung. Mit anderen Worten: Was hier beantragt wird, ist grundsätzlich nichts anderes als ein datenschutzrechtliches Prinzip. Deshalb findet Ihre Kommission, dass wir uns hier dem Nationalrat bedenkenlos anschliessen können, weil wirklich nichts aufgenommen wird, was die Praktikabilität der Norm von Artikel 14 im entferntesten gefährden würde. Ich empfehle Ihnen deshalb im Namen der einstimmigen Kommission, hier ebenfalls dem Nationalrat zu folgen. Angenommen -Adopté #ST# 94.3315 Motion des Nationalrates (RK-NR 94.005) Bekämpfung des organisierten Verbrechens Motion du Conseil national (CAJ-CN 94.005) Lutte contre le crime organisé Wortlaut der Motion vom 27. September 1994 Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten möglichst rasch Gesetzesvorschläge zu folgenden Punkten vorzulegen: - Die Zentralstelle gegen das organisierte Verbrechen soll selbst und in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Stellen direkte Ermittlungen durchführen können. - Die Zentralstellen sollen V-Männer in die Kreise des organisierten Verbrechens einschleusen können. - Die Beweismittel, die die V-Männer sammeln, sollen in den Ermittlungs- und Gerichtsverfahren verwendet werden können, wobei die Identität der V-Männer zu schützen ist Texte de la motion du 27 septembre 1994 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aussi rapidement que possible aux Chambres des projets législatifs permettant: - à l'Office central de lutte contre le crime organisé de mener directement et lui-même des investigations en collaboration avec les autorités cantonales compétentes; - aux offices centraux de recourir à l'infiltration d'agents dans les milieux du crime organisé;
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Postulat Huber 948 29 septembre 1994 - aux moyens de preuves recueillis par les agents en question d'être utilisés à charge dans les procédures d'enquête et de jugement, l'identité des agents infiltrés devant être protégée. Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Der Nationalrat möchte den Bundesrat verpflichten, mit einer Motion den Räten möglichst rasch in drei Punkten Gesetzgebungsvorschläge zu unterbreiten.
Erwägungen
1.
Er möchte, dass bei den Zentralstellen des Bundes selber Ermittlungskompetenzen geschaffen werden.
2.
Er möchte, dass die Zentralstellen V-Leute in die Kreise des organisierten Verbrechens einschleusen können.
3.
Er möchte, dass Beweismittel, die von solchen V-Leuten gesammelt werden, bei den Ermittlungs- und Gerichtsverfahren verwendet werden können. Das ist ein grundsätzlich legitimes Anliegen; in der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates war dies unbestritten. Aber es bewegt sich auf zwei Ebenen: Die eine Ebene ist die Frage der Ermittlungskompetenzen der Zentralstellen. Ihre Kommission hat sich bei der Vorbereitung dieses Geschäftes sowie bei anderen Geschäften, die in das gleiche Umfeld gehören, sehr sorgfältig Gedanken darüber gemacht, ob derartige Ermittlungskompetenzen ohne Verfassungsergänzung verabschiedet werden können. Gestützt auf Berichte ist sie zur Ansicht gekommen, dass eine vertiefte Prüfung angezeigt ist und dass höchstwahrscheinlich eine Verfassungsergänzung nötig ist Die Kantone müssen in diese Abklärungen einbezogen werden. Mit anderen Worten: Dieser erste Bereich ist eigentlich ein klassischer Prüfungsauftrag, der in Postulatsform verabschiedet werden müsste, auch wenn das Anliegen als solches unbestritten ist. Man könnte sich sogar fragen, ob man auch kein Postulat überweisen sollte, weil ja die Abklärungen bereits im Gange sind. Man könnte sich fragen, ob das Ganze abgeschrieben werden müsste. Ich bin aber mit der Kommission der Meinung, dass wir damit ein falsches Zeichen setzen würden. Die Kommission war immer der Auffassung, dass hier ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf-möglicherweise auf Verfassungsstufe-besteht. Deshalb ist die Kommission der Meinung, dass Punkt 1 der Motion in jedem Fall als Postulat überwiesen werden sollte. Die beiden anderen Punkte könnte man durchaus formell als Motion überweisen. Sie hängen aber mit dem ersten Punkt zusammen. Es macht von daher gesehen wirklich keinen Sinn, hier aufzuteilen und die beiden anderen Anliegen, die ebenfalls sehr wichtig sind, in Motionsform zu überweisen. Die Kommission beantragt Ihnen deshalb Überweisung der nationalrätlichen Motion als Postulat, nicht in der Meinung, diese Art der Überweisung nehme dem Vorstoss die Substanz, ganz im Gegenteil ist sie der Meinung, dass das die stufengerechte Art und Weise der Behandlung dieser wichtigen Anliegen ist. Wir beantragen Ihnen also Überweisung dieser Motion als Postulat Koller Arnold, Bundesrat: Ich bin Ihnen sehr dankbar, wenn Sie dem Antrag Ihrer Kommission folgen. Die Motion rennt bei uns wirklich offene Türen ein. Es ist vor allem auch in Ihrer vorberatenden Kommission immer wieder zu Recht darauf hingewiesen worden, dass es an sich unbefriedigend ist, dass diese neue Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens nicht die gleichen Kompetenzen hat wie die bereits bestehende Zentralstelle zur Bekämpfung des illegalen Betäubungsmittelhandels, welche Ermittlungskompetenzen hat. Der Grund besteht allein darin, dass wir diesen Schritt nicht tun konnten, weil wir hier eine ganz andere Verfassungslage haben. Im Bereich des Betäubungsmittelhandels haben wir eine klare Bundeskompetenz, währenddem uns hier eine solche fehlt. Allein deshalb haben wir von dieser Möglichkeit Abstand nehmen müssen. Wir werden sie zusammen mit den Kantonen aber so rasch als möglich realisieren müssen. Die Frage ist jetzt, auf welchem Weg. Es steht uns aus föderalistischen Gründen auch gut an, wenn wir gegenüber den Kantonen nicht mit einem Diktat kommen, sondern mit einem klaren politischen Willen, Lösungen in dieser Richtung zu suchen. Danioth Hans (C, UR): Ich unterstütze diesen Vorstoss, sei es in der Form der Motion oder des Postulates. Dabei erinnere ich daran, dass ich vor einiger Zeit selber eine Motion zur Einführung gesetzlicher Grundlagen für die verdeckte Fahndung eingereicht habe. Die Motion ist, überwiesen als Postulat, irgendwo verschwunden. Bemerkenswerterweise hat nun die Bundesanwältin Del Ponte selber diese Idee aufgenommen und verlangt sogar ein eigenes Gesetz für die verdeckte Fahndung generell, also nicht nur für den Einsatz der V-Leute, sondern auch für die Observation, das Telefonabhören usw. Irgendwie müsste der Bundesrat das ganze Gesetzgebungsprogramm situieren, vor allem, weil wir uns in diesem Falle auch noch mit dem Staatsschutzgesetz zu befassen haben werden. Insofern scheint es mir richtig, wenn diese Arbeiten koordiniert werden. Koller Arnold, Bundesrat: Ich weiss nicht, ob ich Herrn Danioth richtig verstanden habe. Sind Sie der Ansicht, Ihr Vorstoss sei vergessen worden? Das ist eindeutig nicht der.Fall! Aufgrund Ihrer Motion, die wir als Postulat entgegengenommen haben, hat eine Arbeitsgruppe meines Departements bereits fast fertige Entwürfe betreffend den Einsatz von V-Leute erarbeitet; diese Entwürfe werden noch dieses Jahr in die Vernehmlassung gehen. Wir nehmen auch Postulate ernst, Herr Danioth! Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 93.3547 Postulat Huber Internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität Collaboration internationale dans la lutte contre la criminalité Wortlaut des Postulates vom 29. November 1993 Soeben haben die Bundesrepublik Deutschland und Italien ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen Kriminalität, des organisierten Verbrechens und des Terrorismus durch eine Vereinbarung ausgeweitet und vertieft Der Bundesrat wird aufgefordert: - mit beiden Staaten den Beitritt der Schweiz zum deutsch-italienischen Abkommen zu realisieren; oder - mit jedem Staat bilateral ein entsprechendes Abkommen zu realisieren; - allenfalls die Anregung des deutschen Bundeskanzlers aufzunehmen und die sektorielle Zusammenarbeit mit der Europäischen Union auf diesem Gebiet in die Wege zu leiten. Texte du postulat du 29 novembre 1993 La République fédérale d'Allemagne et l'Italie viennent de conclure un accord visant à élargir et à approfondir leur collaboration en matière de lutte contre la criminalité internationale, le crime organisé et le terrorisme. Le Conseil fédéral est invité: - à faire en sorte que la Suisse adhère à cet accord, - ou à négocier avec chacun de ces pays un accord bilatéral en la matière; - enfin à suivre, quoi qu'il arrive, la suggestion du chancelier allemand et à mettre en oeuvre la collaboration sectorielle avec l'Union Européenne. Mitunterzeichner - Cosignataires: Bloetzer, Cavelty, Cottier, Danioth, Delalay, Frick, Gemperli, Küchler, Kündig, Meier Josi, Roth, Schallberger, Schmid Carlo, Seiler Bernhard, Ziegler Oswald (15)
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion des Nationalrates (RK-NR 94.005) Bekämpfung des organisierten Verbrechens Motion du Conseil national (CAJ-CN 94.005) Lutte contre le crime organisé In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band III Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 08 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3315 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 29.09.1994 - 08:00 Date Data Seite 947-948 Page Pagina Ref. No 20 024 737 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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