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Entscheid

94-3323

Verwaltungsbehörden 05.10.1994 94.3323

5. Oktober 1994Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

8.

mars 1993. Il s'agit de prendre acte du rapport rédigé en réponse au postulat par le Conseil fédéral. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. September 1993 Im Anschluss an die Überweisung des Postulates Fasel vom 18. Dezember 1992 wurde eine Untersuchung über Missbräuche im Bereich der Arbeitslosenversicherung durchgeführt Die Zahlen, auf welchen die Untersuchung beruht, betreffen das Jahr 1992. Diese hat sich darauf beschränkt, Informationen über das nicht gesetzeskonforme und als solches sanktionierte Verhalten der Versicherten zu gewinnen. Nicht alle sanktionierten, weil nicht gesetzeskonformen Verhaltensweisen sind aber missbräuchlich im Sinne des vorsätzlichen Erschleichens von Versicherungsleistungen. Umgekehrt bezieht sich die Missbrauchsdiskussion in der Bevölkerung auch auf Verhaltensweisen, die vom geltenden Gesetz nicht sanktioniert und also legal sind. Einige kantonale Behörden waren nicht in der Lage, alle gewünschten Angaben beizubringen. Ihnen oblag es in einer Zeit erheblicher Arbeitslosigkeit, prioritär für die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung zu sorgen. Auch scheint es notwendig, ohne jedoch dabei die Missbrauchsproblematik aus den Augen zu verlieren, die Zahlen sowohl auf seilen der Arbeitslosen als auch der Arbeitgeber mit einer gewissen Zurückhaltung zu interpretieren.

1.

Missbräuche im Bereich der Arbeitslosenentschädigung

1.1

Einstellung in der Anspruchsberechtigung Die Mehrheit der Einstellungen wird infolge ungenügender Arbeitsbemühungen und selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ausgesprochen. Diese Einstellungsgründe sind jedoch nicht immer als Missbrauch, sondern als Vorschriftswidrigkeiten im Vollzug zu qualifizieren, a Resultate der Umfrage Die Vollzugsorgane haben sich zuerst zu den Fällen der Einstellungen in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Artikel 30 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Avig) geäussert Die verschiedenen Einstellungsgründe sind: selbstverschuldete Arbeitslosigkeit, Verzicht auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche, ungenügende Arbeitsbemühungen oder Ablehnung einer zumutbaren Arbeit, Nichtbefolgung einer Weisung des Arbeitsamtes, Erteilen unwahrer oder unvollständiger Angaben sowie zu Unrecht Erwirken von Versicherungsleistungen oder der Versuch dazu (Art. 30 Abs. 1 Bst a-fAvig). b. Häufigkeit 1992 haben die Vollzugsorgane bei einer Gesamtzahl von

125000.

Bezügern von Arbeitslosenentschädigung 38000 Einstellungen verfügt 1989 wurde im Rahmen einer ähnlichen Umfrage festgestellt, dass bei einer Gesamtzahl von 47 486 Arbeitslosen 30 263 Einstellungen vorgenommen wurden. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Zahlen auf die Gesamtheit der Einstellungen und nicht auf die in der Anspruchsberechtigung eingestellten Personen beziehen. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil gewisse Personen mehrmals von Einstellungen betroffen sein können.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion WAK-NR (93.095) Alternative Finanzierungsmöglichkeiten der Arbeitslosenversicherung Motion CER-CN (93.095) Possibilités de financement alternatives pour l'assurancechômage In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band III Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 13 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3323 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 05.10.1994 - 08:40 Date Data Seite 1722-1723 Page Pagina Ref. No 20 024 508 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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