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Entscheid

94-3336

Verwaltungsbehörden 24.03.1995 94.3336

24. März 1995Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.2

Rechtsprechung zu Artikel 8 UWG Obwohl das UWG seit geraumer Zeit in Kraft steht und als Ganzes eine grosse praktische Relevanz aufweist, sind kaum Entscheide zu Artikel 8 UWG zu verzeichnen. Die Einschränkungen (Irreführungselement) und Anforderungen (Generalklausel), welche die Anwendung von Artikel 8 UWG in Frage stellen, sind für diese Entwicklung massgebend.

2.3

Lehre zu Artikel 8 UWG Auch die Beurteilung der praktischen Relevanz durch die Lehre ist eindeutig. Die heutige Lehre geht davon aus, dass Artikel 8 UWG toter Buchstabe bleiben muss (vgl. dazu u. a: Dessemontet/Spoendlin/Gillieron/Baudenbacher/Hertig/ Vischer, «Was soll noch Artikel 8 UWG?», in: SAG 59, 1987, 109-117; Baudenbacher, «Braucht die Schweiz ein AGB-Gesetz?», in: ZBJV123,1987,505-531).

3.

Rechtsentwicklung der AGB in der Europäischen Union Am 5. April 1993 hat die Europäische Union die Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (L 95/29) erlassen. Nach der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten der EU dafür Sorge tragen, dass die mit den Konsumenten abgeschlossenen Verträge keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Die Richtlinie sieht neben dem Erlass einer Generalklausel in Artikel 3 einen besonderen Katalog von in der Praxis häufig auftretenden missbräuchlichen Klauseln in einem Anhang vor. Erfasst werden vor allem Klauseln über missbräuchlichen Haftungsausschluss, einseitige Kündigungsmöglichkeit, einseitige Vertragsänderungen oder Einschränkung des Rechtsschutzes. Die Richtlinie wurde erlassen, um die Rechte der Konsumenten auch bei der zunehmenden Liberalisierung des Europäischen Wirtschaftsraums zu gewährleisten. Es handelt sich um eine entscheidende flankierende Massnahme bei der Errichtung des Binnenmarktes in der Europäischen Union.

4.

Folgerungen für die Schweiz

4.1

Internationales Privatrecht Mit dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) hat die Schweiz ein zeitgmässes Gesetz erlassen, das auch die europäische Entwicklung mit berücksichtigt Dieses Gesetz ist im vorliegenden Zusammenhang von grosser Bedeutung. Artikel 120 IPRG sieht vor, dass Verträge mit Konsumenten nach dem Recht an deren gewöhnlichem Aufenthalt zu beurteilen sind. Die Rechte der Konsumenten und deren Ausgestaltung sind dementsprechend vom Entwicklungsstand im Wohnsitzstaat abhängig. Für das Rechtsverhältnis von Schweizer Konsumenten mit Anbietern aus der Europäischen Union bedeutet dies, dass missbräuchliche Klauseln und allgemeine Geschäftsbedingungen ausschliesslich nach schweizerischem Recht beurteilt werden. Nach Erlass der vorgenannten Richtlinie in der EU stehen den Schweizer Konsumenten erheblich weniger Rechte zu als den Konsumenten in Europa Das Rechtsproblem ist insofern von einer gewissen Brisanz, als moderne Marketing-Strategien über Massenmedien (Tele-Shopping) stark im Zunehmen begriffen sind (vgl. dazu u. a die Vorarbeiten in der EU betreffend einen RL-Vorschlag für die Rechte der Konsumenten bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz). Aber nicht nur die Rechtsfragen des Internationalen Privatrechts legen die notwendige Prüfung der allgemeinen Geschäftsbedingungen und missbräuchlichen Klauseln nahe.

4.2

Souveräne Europatauglichkeit Eine kluge Politik im umfassenden Sinn folgt der Doktrin der Europatauglichkeit Damit bleiben alle Optionen gewahrt Durch die souveräne Prüfung des europäischen Rechts (vorliegend der RL über missbräuchliche Klauseln; vgl. Alexander Brunner, «Konsumentenrecht (Eurolex-Swisslex) -ein Überblick», in: Weber/Thürer/Zäch, Aktuelle Probleme des EG-Rechts nach dem EWR-Nein, Zürich 1993,108 und 116-117) und durch den allfälligen autonomen Nachvollzug bleibt die Schweiz wirtschaftspolitisch auf der Höhe der Zeit Entscheidend ist zudem, dass das Wirtschaftsrecht im Hinblick auf die zunehmende Regionalisierung (EU) und Globalisierung (WTO) nicht nur die Interessen der transnational tätigen Unternehmen, sondern auch jene der Privathaushalte in der Schweiz berücksichtigt Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 22. Februar 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 février 1995 Der Bundesrat teilt die Auffassung der Motionärin, dass unsere Rechtspolitik auf ihre Europatauglichkeit hin ausgerichtet sein soll. So setzt sich grundsätzlich jede Gesetzesvorlage, die dem Parlament unterbreitet wird, mit der Frage nach der Konformität mit dem EU-Recht auseinander, und unsere Rechtsordnung wird dabei, wenn nötig, der europäischen angeglichen. Der Bundesrat geht mit der Motionärin auch darin einig, dass bei einem autonomen Nachvollzug des EU-Rechts nicht nur die Interessen der Wirtschaft, sondern auch jene der Konsumenten zu berücksichtigen sind. Den besten Beweis dafür bilden wohl die sogenannten Swisslex-Vorlagen, die nach dem Nein zum EWR verabschiedet wurden. Einzelne EU-Richtlinien zu einem bestimmten Thema sollen nach Meinung des Bundesrates aber nur dann unabhängig von einem laufenden Gesetzgebungsverfahren ins schweizerische Recht umgesetzt werden, wenn ein dringender Handlungsbedarf dazu eindeutig bewiesen ist. In bezug auf die EG-Richtlinie vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - auf diesem Gebiet läuft kein Gesetzgebungsverfahren - verneint der Bundesrat das Vorliegen eines solchen Bedarfs. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung, welche bereits grobe Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sanktioniert hat, aufgrund der Anregungen in der Lehre den zivilrechtlichen Konsumentenschutz weiter verstärken könnte. Aus diesem Grund lehnt der Bundesrat die verbindliche Form der Motion ab. Er ist aber bereit zu prüfen, ob die Umsetzung der erwähnten EU-Richtlinie ins schweizerische Recht in einem breiteren, noch sorgfältig festzulegenden Rahmen erfolgen kann. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Überwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 94.3336 Motion Bischof Russische Prostituierte in der Schweiz Prostituées russes en Suisse Wortlaut der Motion vom 19. September 1994 Der Bundesrat wird ersucht, zusammen mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit und der schweizerischen Botschaft in Moskau, gesetzliche Bestimmungen auszuarbeiten, damit die Bestrebungen der entsprechenden Organisationen verboten werden. Texte de la motion du 19 septembre 1994 Le Conseil fédéral est invité, en collaboration avec l'Office fédéral de l'industrie, des arts et métiers et du travail, et l'ambassade de Suisse à Moscou, à prendre des dispositions légales -- 1 of 3 -Motion Carobbio 938 N 24 mars 1995 en vue d'arrêter et d'interdire la vente de femmes russes en Suisse par la mafia russe. Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Am 19. März 1993 brachte ich dieses Thema in einer Einfachen Anfrage schon einmal auf den Tisch. Seitdem beschäftigt mich diese Tatsache immer noch, zudem ich damals von der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt war. Der Bundesrat gab damals zur Antwort, dass das Thema «Russische Prostituierte» ernst zu nehmen sei! Trotzdem seien keine Patentrezepte vorhanden. Auch lägen dem Bundesrat keine Anhaltspunkte vor, wonach die schweizerische Botschaft in Moskau sich in Kenntnis der einschlägigen Problematik bei der Behandlung von Visagesuchen russischer Tänzerinnen nicht an die bestehenden Weisungen und Vorschriften halten würde. Tatsache aber ist: Das Geschäft mit den russischen Frauen blüht nach wie vor. Tatsache ist auch, dass das Konsulat der Schweiz in Moskau jährlich noch rund 500 Visa für Prostituierte erteilt, die man mit der offiziellen Bezeichnung «Künstlerinnen» ausstattet Es liegt doch auf der Hand, dass die Schweiz keinen Bedarf an solchen Personen haben kann! Andere Personen, die zur Ausbildung in die Schweiz kommen wollen, warten Monate, unabhängig davon, ob sie von der ETH Lausanne, einem Unternehmen oder von Privaten eingeladen werden. Bei den Dossiers dieser «Künstlerinnen» läuft alles mit einer enormen Geschwindigkeit ab. Ich bitte den Bundesrat, dieser Affäre ein Ende zu setzen! Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 1. März 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 1er mars 1995 Der Bundesrat hat sich bereits wiederholt mit dem komplexen Problem des Frauenhandels beschäftigt und dabei festgestellt, dass es keine Patentrezepte zur Behebung dieser Missstände gibt. Um die verschiedenen schwerwiegenden Probleme im Zusammenhang mit dem Frauenhandel anzugehen, bedarf es eines breiten Spektrums von Massnahmen auf nationaler und internationaler Ebene. Der Bundesrat ruft dabei in Erinnerung, dass im Bundesamt für Polizeiwesen eine Zentralstelle mit der Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels beauftragt ist Die Zentralstelle unterhält Beziehungen zu verschiedenen ausländischen Behörden, welche sich mit den gleichen Problemen befassen. Im Verlaufe des Jahres 1994 sind verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Ausländerinnen ergriffen worden. So wurde ein neuer, wesentlich detaillierterer Arbeitsvertrag obligatorisch erklärt Die Kantone wurden angehalten, die in bezug auf Cabaret-Tänzerinnen geltenden Weisungen strikte anzuwenden und insbesondere die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen zu kontrollieren. Einige Kantone haben überdies in eigener Kompetenz Massnahmen getroffen; namentlich wird die Zahl der Cabaret-Tänzerinnen durch den Erlass von restriktiveren Zulassungsvorschriften begrenzt, und die Nachtlokale werden vermehrt kontrolliert Im Bereich der Visumerteilung wurden ebenfalls Massnahmen ergriffen: Die Cabaret-Tänzerinnen müssen ihr Visumgesuch persönlich einreichen und dabei einen von ihnen selbst unterschriebenen Engagementsvertrag vorweisen. Die Visumpflicht ermöglicht zwar die wirksame Eindämmung des Menschenhandels zum Zwecke der Prostitution, nicht aber dessen völlige Verhinderung. Der Bundesrat stellt fest, dass die bisher ergriffenen Massnahmen noch nicht genügen. Er wird daher die ordentliche Revision der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, mit Inkrafttreten am 1. November 1995, zum Anlass nehmen, um sich erneut mit der für die Cabaret-Tänzerinnen geltenden Gesetzgebung zu befassen. Neben ergänzenden Massnahmen auf Verwaltungsebene müssen quantitative und qualitative Kriterien zur restriktiveren Zulassung von Cabaret-Tänzerinnen geprüft werden. Ein generelles Zulassungsverbot kommt aus heutiger Sicht dagegen kaum in Betracht, weil damit diese Ausländerinnen veranlasst werden, in die Illegalität unterzutauchen, und so jeglichen Schutz verlieren. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Überwiesen als Postulat-Transmis comme postulat #ST# 94.3542 Motion Carobbio Arbeitsvermittlungsgesetz. Artikel 20 Mozione Carobbio Legge sul collocamento. Articolo 20 Motion Carobbio Loi sur le service de l'emploi. Artide 20 Wortlaut der Motion vom 14. Dezember 1994 Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) hält fest: «Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag, so muss der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages einhalten.» Diese Vorschrift gilt insbesondere für die Firmen, die Temporärstellen in der Bauwirtschaft anbieten. In der Praxis wird sie jedoch oft nicht eingehalten. Die erwähnten Firmen beanspruchen einen Interpretationsspielraum oder verfahren bei der Lohnauszahlung so, dass sie z. B. in Umgehung der zitierten Gesetzesbestimmung einen Teil des Lohns als Spesen aufführen. Die Unterzeichneten ersuchen den Bundesrat:

1.

auf dem Verordnungsweg oder mit Weisungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen, die den Verleiher klar dazu verpflichten, sich in bezug auf den Lohn, den dreizehnten Monatslohn und die Bezahlung der Feiertage an die Bestimmungen der allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträge zu halten;

2.

insbesondere - und nötigenfalls mit präzisen gesetzlichen Bestimmungen - dem Verleiher die Möglichkeit zu verbauen, einen Teil des Lohns als Spesen zu verrechnen oder einen Teil des Lohns als Spesenvergütung zu deklarieren;

3.

umgehend Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer zu ergreifen, damit für die Sozialversicherungen (AHV-Renten, zweite Säule, Taggelder) der tatsächliche Lohn als Basis genommen wird;

4.

Bestimmungen zu erlassen, die verhindern, dass die Steuerpflichten durch eine Unterteilung des ausbezahlten Arbeitsentgeltes in Lohn und Spesen umgangen werden. Testo della mozione del 14 dicembre 1994 L'articolo 20 della legge federale sul collocamento e il personale a prestito (legge sul collocamento, LC) stabilisce che «se un'impresa acquisitrice è sottoposta a un contratto collettivo di lavoro di obbligatorietà generale, il prestatore deve rispettare, riguardo al lavoratore, le disposizioni del contratto collettivo concernenti il salario e la durata del lavoro». E' questo in particolare il caso delle agenzie di lavoro temporaneo del settore dell'edilizia Nella pratica però le disposizioni dell'articolo in questione non sono sovente rispettate. Le agenzie in que-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Bischof Russische Prostituierte in der Schweiz Motion Bischof Prostituées russes en Suisse In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3336 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 24.03.1995 - 08:00 Date Data Seite 937-938 Page Pagina Ref. No 20 025 490 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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