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Entscheid

94-3393

Verwaltungsbehörden 24.01.1995 94.3393

24. Januar 1995Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Der Bundesrat wird ersucht, für die einheitliche Formulierung der Eintragungen im Handelsregister und der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu sorgen.

2.

Die im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizierten Daten sollen den interessierten öffentlich-rechtlichen und privaten Organisationen auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung stehen.

3.

Artikel 929 Absatz 2 OR über die Gebühren im Handelsregisterwesen sei zu ändern. Dazu folgende Überlegungen: Zur Einheitlichkeit der Eintragungen: Das öffentliche Interesse gebietet zweifellos eine Harmonisierung der im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizierten Auszüge. Dieselben Tatsachen sollen nichtje nach Registerauf unterschiedliche Weise formuliert werden. Mein Departement hat der Harmonisierung der Auszüge seit jeher besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Aus diesem Grunde wurden Publikationen mit Mustereintragungen herausgegeben. Wir müssen hier auf dem Weg der «moral suasion» vorgehen, weil die Kompetenz für die Führung der Handelsregister bei den Kantonen liegt. Diese Musterbücher dienen noch heute den nichtinformatisierten Handelsregisterämtern als Vorlage für ihre Auszüge. Ein bedeutender Teil der Handelsregisterämter hat in den letzten Jahren Informatiklösungen zur Führung des Hauptregisters mittels elektronischer Registrierung der Daten entwickelt. Ich verweise auf Artikel 15a unserer Handelsregisterverordnung. Verschiedene Ämter übermitteln ihre Eintragungen ans Eidgenössische Amt für das Handelsregister heute bereits elektronisch. Auch die vollständige Informatisierung des Eidgenössischen Handelsregisters ist in Vorbereitung. Dafür die Führung und Organisation der Handelsregisterämter die Kantone zuständig sind - ich verweise auf Artikel 927 OR -, kann der Bund nicht einfach eine einheitliche Lösung vorschreiben und erzwingen. Der unterschiedliche Stand der Informatisierung der Handelsregister in den Kantonen führte vorübergehend leider zu einer gewissen Uneinheitlichkeit der Formulierungen, der Eintragungstexte und der Publikationen. Die Sorge um ein harmonisiertes Vorgehen bei der Informatisierung hat das Bundesamt für Justiz bewogen, am 3. Februar letzten Jahres eine Generalversammlung aller Handelsregisterämter der Schweiz einzuberufen und die angesprochene Problematik zu diskutieren. Dabei wurden die verschiedenen bestehenden Informatiklösungen vorgestellt. Zur Koordination der Informatisierung der Handelsregister in den Kantonen und beim Bund wurden zwei Arbeitsgruppen gebildet, die sich einerseits mit den juristischen, andererseits mit den technischen Aspekten einer EDV-gestützten Registerführung auseinandersetzen. Beide Kommissionen werden im Frühling dieses Jahres in der Lage sein, meinem Departement die Schlussberichte vorzulegen. Sobald eine definitive Verbundslösung zwischen den informatisierten kantonalen Handelsregisterämtern und dem Eidgenössischen Handelsregisteramt verwirklicht ist, wird sich mein Departement in Zusammenarbeit mit den kantonalen Handelsregisterführern dem Anliegen der Harmonisierung der informatisierten Textformulierungen annehmen. Das zum ersten Anliegen. Zum öffentlichen Zugriff: In den weiteren Arbeiten zur Informatisierung des Handelsregisters wird auch die Frage eines unmittelbaren Zugangs der interessierten öffentlich-rechtlichen und privaten Kreise zu den Handelsregisterdaten einzubeziehen sein. Die Fachkommission für das Handelsregister wird meinem Departement diesbezügliche Vorschläge unterbreiten. Schliesslich zum dritten Anliegen, zu den Gebühren: Bei jeder Revision der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister war der Bundesrat nicht nur um die teuerungsbedingte Anpassung der Tarife besorgt, sondern er hat sich ebenso mit dem Verteilungsschlüssel des Gebührenerlöses zwischen Bund und Kantonen befasst. Die letzte Revision des Tarifs fand erst im Jahre 1992 statt, wobei ein differenzierter Verteilungsschlüssel eingeführt wurde, der Gebührenvorteile für diejenigen kantonalen Ämter vorsieht, welche Anstrengungen im Bereich der Informatisierung unternehmen und ihre Eintragungen elektronisch übermitteln. Wir wollten hier einen indirekten Anreiz schaffen. Der Anteil des Bundes an den Gebühren wurde bei der letzten Revision um 5 bis 10 Prozent verringert. Für die informatisierten Ämter der Kantone wurde der Anteil am Gebührenerlös auf 85 Prozent erhöht, während den übrigen, noch nicht informatisierten Ämtern 80 Prozent des Gebührenerlöses zukommen. Wir haben zudem bei der Entgegennahme des Postulates Leuenberger Moritz vom 5. März 1993 eine grundsätzliche Überprüfung des Gebührentarifs im Zusammenhang mit der bevorstehenden Totalrevision der Handelsregisterverordnung zugesichert. Es ist im Moment aber noch nicht klar, ob das Problem im Rahmen der Verordnung gelöst werden kann oder ob eine Abänderung von Artikel 929 Absatz 2 OR nötig ist. Zusammengefasst, Herr Cavadini: All Ihre Anliegen sind in Behandlung. Unsere Bemühungen haben durchaus die gleiche Stossrichtung. Weil wir uns aber um Konsenslösungen mit den Kantonen bemühen müssen, weil wir den Kantonen keine zwingenden Vorschriften vorgeben können, wäre ich froh, wenn ich Ihre Motion - ich glaube, das ist gesetzgeberisch logisch -, die inhaltlich unbestritten ist, als Postulat entgegennehmen könnte. Cavadini Jean (L, NE): Je ne peux que mettre des guillemets sous ce que je disais tout à l'heure. J'accepte très volontiers la modification de la forme de mon intervention, mais à condition que les délais raisonnables puissent être tenus. Le postulat Leuenberger Moritz date de deux ans. A partir d'aujourd'hui une autre intervention demandera que nous tendions à cette informatisation de notre registre du commerce. Je vous remercie d'y veiller. J'accepte la transformation en postulat. Überwiesen als Postulat- Transmis comme postulat -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Cavadini Jean Einheitliche Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt Motion Cavadini Jean Garantie de l'uniformité des publications dans la Feuille officielle suisse du commerce In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band I Volume Volume Session Januarsession Session Session de janvier Sessione Sessione di gennaio Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 02 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3393 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 24.01.1995 - 08:00 Date Data Seite 25-26 Page Pagina Ref. No 20 025 331 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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