94-3412
Verwaltungsbehörden 25.09.1995 94.3412
25. September 1995Deutsch5 min
Source admin.ch
25. September 1995 N 1895 Postulat Gross Andreas les bildungspolitisches Thema, das mit dem fortschreitenden europäischen Integrationsprozess und der damit verbundenen erhöhten Mobilität von Akademikern an Bedeutung gewinnt. Der Bundesrat hat sich in seiner Antwort auf die Interpellation Keller Anton (90.423) ausführlich dazu geäussert. Die Gründe für eine in gewissen Studienfächern an einigen Universitäten überdurchschnittlich lange Studiendauer sind vielfältig; der Schweizerische Wissenschaftsrat hat sie 1992 untersucht und in einer Studie erläutert. Eine der Möglichkeiten einer Studiendauerverkürzung liegt in der Tat in einer Straffung der einschlägigen Lehrpläne und Studienprogramme, wie sie in den bundeseigenen Hochschulen seit langem verwirklicht ist. Der Bundesrat begrüsst deshalb die entsprechenden Bemühungen der zuständigen kantonalen Behörden für den Universitätsbereich, insbesondere die Empfehlungen, die die Schweizerische Hochschulkonferenz (SHK) 1992 und erneut im Mehrjahresplan 19961999 abgegeben hat: a. an die Rektorate der schweizerischen Universitäten und Hochschulen: - Strukturierung der Studienpläne, so dass Vollzeitstudierende ihren ersten Universitätsabschluss spätestens ein Jahr nach Ablauf der reglementarischen Studiendauer (8 Semester) erreichen; - Festlegung der Zeitdauer von drei bis fünf Jahren bis zur Erlangung des Doktorats. b. an die zuständigen Hochschulträger: - Einführung gesetzlicher Grundlagen, falls diese noch nicht bestehen, damit Massnahmen zur Beschränkung der Studiendauer ergriffen werden können; - bei übermässig langer Studiendauer: Aufhebung von (ausseruniversitären) Vergünstigungen für Studierende und allenfalls Erhöhung der Studiengebühren. Im übrigen hat die SHK den zuständigen Behörden Ende 1993 empfohlen, propädeutische Prüfungen in allen Disziplinen (und insbesondere in der Psychologie) einzuführen. Es handelt sich hier nicht nur um eine frühe Selektion, sondern auch um die Rückmeldung an die Studierenden hinsichtlich ihrer Fähigkeiten; auch dieser Aspekt kann zur Verkürzung der Studienzeit beitragen. Zur Frage der Eurokompatibilität weisen wir darauf hin, dass im EG-Recht keine Bestimmungen hinsichtlich der Studiendauer existieren. Einzig die allgemeinen Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung von Hochschuldiplomen (89/48/ EWG) gehen von einer minimalen Studiendauer von drei Jahren aus; eine maximale Studiendauer wird nicht erwähnt.
Erwägungen
2.
Die Verkürzung der Studiendauer ist grundsätzlich im Zusammenhang mit anderen Anliegen der Studienreform zu betrachten und sollte nicht auf Kosten der Ausbildungsqualität und der Horizonterweiterung der Studierenden gehen. Der Bundesrat hat wiederholt auf die Notwendigkeit einer Studienverkürzung hingewiesen und begrüsst daher die verschiedenen von einigen Kantonen nun seit Anfang der neunziger Jahre ergriffenen Massnahmen. Allerdings ist es heute noch zu früh, um festzustellen, welche Wirkungen erzielt werden konnten; die SHK ist indessen daran, gemeinsam mit dem Bundesamt für Statistik eine diesbezügliche Erhebung durchzuführen. Als Beispiel einer wirkungsträchtigen Massnahme sei erwähnt, dass der Grosse Rat des Kantons Bern 1991 die Universität beauftragte, sämtliche Studien- und Prüfungspläne (ausser der Medizin) so zu strukturieren, dass
80.
Prozent der Vollzeitstudierenden ihr erstes Diplom innert fünf Jahren erhalten und die Doktorarbeiten im allgemeinen am Ende des siebenten Studienjahres eingereicht werden können; die Universität Bern hat diesem Auftrag termingerecht entsprochen und die revidierten Pläne auf das Wintersemester 1994/95 in Kraft gesetzt. Im Kanton Zürich haben die Erhöhung der Studiengebühren seit 1994/95 und die Aufhebung der Krankenkasse beider Hochschulen bewirkt, dass sich rund 4500 Studierende exmatrikuliert haben. Es handelte sich dabei um Personen, die übermässig lange immatrikuliert waren. Ferner soll der Zürcher Regierungsrat aufgrund der noch in diesem Jahr zur Abstimmung gelangenden Änderung des Unterrichtsgesetzes eine maximale Studienzeit festlegen können, bei deren Überschreitung die Exmatrikulation erfolgt. Zudem soll von Studierenden, die seit über
16.
Semestern an einer schweizerischen Hochschule immatrikuliert sind, eine Benutzungsgebühr von maximal 2000 Franken erhoben werden. Der ETH-Rat seinerseits hat die Dauer des Doktorats an den ETH grundsätzlich auf drei Jahre beschränkt.
3.
Die zuständigen Stellen der Bundesverwaltung prüfen gegenwärtig zusammen mit den Hochschulkantonen Möglich-keiten, um bei der Bemessung der Grundbeiträge gemäss dem Hochschulförderungsgesetz noch stärker als bisher die Leistungen der Hochschulen (Output-Orientierung) einzubeziehen. Im Rahmen dieser Arbeiten wird auch das Anliegen der Interpellantin zu berücksichtigen sein.
4.
Was die Studiengänge an den bundeseigenen Hochschulen betrifft, sind sie schon seit langem straff organisiert und klar strukturiert. Hinsichtlich der kantonalen Universitäten unterstützt der Bundesrat die von der SHK empfohlenen Massnahmen und ist bereit, die unter Ziffer 3 erwähnte Möglichkeit zu prüfen. Erklärung der Interpellantin: befriedigt Déclaration de l'interpellatrice: satisfaite #ST# 94.3412 Postulat Raggenbass Sport als Maturawahlfach Sport. Discipline à option comptant pour la maturité Diskussion - Discussion Siehe Jahrgang 1994, Seite 2474 - Voir année 1994, page 2474 Raggenbass Hansueli (C, TG): Die Maturitäts-Anerkennungsverordnung ist zwischenzeitlich in Kraft getreten. Meinem Postulat wurde Rechnung getragen. Der Sport wurde als promotionswirksames Wahlfach eingeführt. Ich möchte dafür danken. Damit ziehe ich das Postulat zurück. Le président: M. Raggenbass a retiré son postulat. L'opposition de Mme Sandoz devient ainsi sans objet. Zurückgezogen - Retiré #ST# 93.3465 Postulat Gross Andréas Lehrmittel gegen Rassismus für die Mittelschulen Matériel didactique pour les écoles moyennes en vue de lutter contre le racisme Wortlaut des Postulates vom 6. Oktober 1993 Offenbar sind unter Schweizer Mittelschülerinnen und Mittelschülern überraschend häufig ausländerfeindliche Einstellungen und mangelndes Verständnis für unsere interkulturellen Abhängigkeiten und Verpflichtungen festzustellen. Wir bitten deshalb den Bundesrat, die Erstellung eines geeigneten Lehrmittels für Mittelschulen aller Stufen einschliess-- 1 of 2 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Raggenbass Sport als Maturawahlfach Postulat Raggenbass Sport. Discipline à option comptant pour la maturité In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 05 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3412 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 25.09.1995 - 14:30 Date Data Seite 1895-1895 Page Pagina Ref. No 20 026 072 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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