94-3417
Verwaltungsbehörden 24.03.1995 94.3417
24. März 1995Deutsch11 min
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24. März 1995 991 Interpellation Nabholz Elle déroge par exemple au système multistades de la TVA. Il en résulte divers problèmes de délimitation, notamment dans les entreprises qui ont une activité accessoire ou d'appoint. Il y a également incertitude sur la façon dont les processus de transformation des produits agricoles seront imposés au stade de la prise en charge des produits chez le paysan. Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
Erwägungen
1.
Le Conseil fédéral ne pense-t-il pas que les paiements directs devraient être soustraits du chiffre d'affaires imposable si l'agriculteur s'assujettit volontairement à l'impôt?
2.
De quelle manière le Conseil fédéral pense-t-il exempter de la TVA les mesures d'entraide professionnelle?
3.
A l'instauration de la TVA, les stocks importants de marchandises provenant de la récolte de l'année précédente seront imposés sans qu'il soit possible de faire de déduction de l'impôt préalable. Le Conseil fédéral pense-t-il autoriser ces déductions en ce qui concerne ces stocks?
4.
Lorsqu'ils livrent le produit de la récolte, les paysans ont, selon le produit, procédé à des travaux de nettoyage, de séchage, etc. Le Conseil fédéral compte-t-il imposer ces prestations au même taux que le produit, c'est-à-dire les considérer comme une partie du processus de production?
5.
Le Conseil fédéral pense-t-il instaurer des montants forfaitaires afin de faciliter l'imposition des activités accessoires et d'appoint dans l'agriculture? Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Binder, Blatter, Bonny, Bühler Simeon, Bürgi, Darbellay, Engler, Epiney, Fasel, Fischer-Sursee, Frey Claude, Früh, Gros Jean-Michel, Hari, Hess Otto, Hildbrand, Iten Joseph, Jäggi Paul, Keller Anton, Kühne, Leu Josef, Leuba, Maurer, Müller, Narbel, Oehler, Raggenbass, Rutishauser, Schnider, Segmüller, Theubet, Wanner, Wittenwiler, Wyss William (35) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 9. November 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 9 novembre 1994
1.
Gemäss Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung über die Mehrwertsteuer (MWStV) gehören Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand nicht zum steuerbaren Entgelt Die in Zukunft vermehrt an Stelle der heute in vielen Bereichen der Landwirtschaft ausgerichteten Subventionen tretenden Direktzahlungen können wohl kaum anders als «andere Beiträge der öffentlichen Hand» qualifiziert werden. Die Mehrwertsteuer wird somit auf diesen den Landwirten seitens des Staates ausgerichteten Direktzahlungen ebensowenig erhoben werden wie auf anderen Beiträgen der öffentlichen Hand. Dagegen wird der Vorsteuerabzug der sich der Steuerpflicht freiwillig unterstellenden Landwirte auch fürdiese Art der Ausrichtung von Beiträgen der öffentlichen Hand gemäss Artikel 30 Absatz 6 MWStV verhältnismässig gekürzt
2.
In der Festlegung der Umsätze, die von der Steuer befreit bzw. ausgenommen sind, ist der Bundesrat an die in den Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung (Üb-BV) diesbezüglich festgehaltenen Grundsätze (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst b und c Üb-BV) gebunden. Als unter eine der dort abschliessend genannten Kategorien von Leistungen (Aussenwirtschaftsverkehr, Gesundheitswesen, Unterrichtsbereich usw.) fallend könnten Selbsthilfemassnahmen in der Landwirtschaft schwerlich betrachtet werden. Desgleichen wäre es auch nicht möglich, in der MWStV für derartige Massnahmen abweichende Bestimmungen zu erlassen, weil gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe k Üb-BV solche nur für Münz- und Feingold sowie für Gegenstände zulässig sind, die bereits einer fiskalischen Sonderbelastung unterliegen, was für landwirtschaftliche Erzeugnisse aber nicht zutrifft Die Leistungen von Einrichtungen zwecks Vornahme von Selbsthilfemassnahmen in der Landwirtschaft, die die Voraussetzungen für die obligatorische Steuerpflicht erfüllen, werden somit grundsätzlich der Steuer unterliegen.
3.
Gestütztauf Artikel 85 MWStV kann-wenn die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen alle erfüllt sind - nur die warenumsatzsteuerpflichtigen Lieferern oder die bei der Einfuhr nachgewiesenermassen bezahlte Wust auf Wiederverkaufswaren oder Werkstoffen wie Vorsteuer abgezogen werden. Da auf den Warenvorräten aus der Ernte 1994 weder einem warenumsatzsteuerpflichtigen Lieferer noch den Zollbehörden bei der Einfuhr nachgewiesenermassen Wust bezahlt wurde, können sich ab 1. Januar 1995 freiwillig der Steuerpflicht unterstellende Landwirte oder mehrwertsteuerpflichtig werdende Lebens- oder Futtermittelhändler in ihren Mehrwertsteuerabrechnungen auch keine Wust wie Vorsteuer abziehen. Es handelt sich bei diesen Vorräten nämlich in der Regel um Waren der sogenannten Freiliste gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b des noch bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Warenumsatzsteuerrechts, die der Wust nicht unterliegen. Weiter gehende Rückerstattungen von bezahlter Wust mittels Abzügen wie für Vorsteuern (insbesondere auf Investitionsgütern und Betriebsmitteln) sind für alle Mehrwertsteuerpflichtigen gänzlich ausgeschlossen.
4.
LautArtikel 5 Absatz 2MWStVliegt bei der Ablieferung eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, nichtwie dies ebenfalls hätte festgelegt werden können - das Erbringen einer Dienstleistung, sondern eine Lieferung vor. Bei der Ablieferung z. B. von getrocknetem oder gereinigtem Getreide, das dem Ablieferer vom Abnehmer vergleichbar einer Materialbeistellung in ungetrocknetem oder ungereinigtem Zustand zurVerfügung gestellt wurde, handelt es sich somit um eine Lieferung. Das Entgelt für das Trocknen oder Reinigen unterliegt deshalb dem gleichen Steuersatz wie die eigentliche Lieferungen von Getreide auch, d. h. dem Satz von 2 Prozent.
5.
Die für Kleinbetriebe bis zu einem Jahresumsatz von
500.
000 Franken gegebene Möglichkeit des pauschalen Vorsteuerabzugs wird auch steuerpflichtigen Zu- und Nebenerwerbsbetrieben in der Landwirtschaft offenstehen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Umsatz aus Lieferungen von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft für die Umsatzgrenze von 500 000 Franken nicht mitzählt, werden solche Zu- und Nebenbetriebe in der Landwirtschaft in der Regel von dieser Erleichterung Gebrauch machen können. Für weitere, nur für Zu- und Nebenbetriebe in der Landwirtschaft zur Anwendung gelangende Pauschalierungen für die Steuererhebung dürfte somit kaum ein Bedürfnis bestehen. Le président: L'interpellateur est partiellement satisfait de la réponse du Conseil fédéral et demande la discussion. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion 78 Stimmen Dagegen 32 Stimmen Verschoben - Renvoyé #ST# 94.3417 Interpellation Nabholz MWSt-Verordnung und Berufsgeheimnis Ordonnance sur la TVA et secret professionnel Wortlaut der Interpellation vom S. Oktober 1994 Ist es richtig, dass für Anwälte als Berufsgeheimnisträger ein echt steuerbefreiter Dienstleistungsexport nur möglich ist, wenn diese als Berufsgeheimnisträger sich nach Artikel 321 StGB strafbar machen, indem sie Name und Adresse des ausländischen Klienten sowie die Art ihrer Tätigkeit offenlegen?
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Interpellation du groupe socialiste 992 N 24 mars 1995 Aufgrund welcher Überlegungen kommt der Bundesrat zum Schluss, dass die selbständige Verordnung in der für das Funktionieren des Rechtsstaates zentralen Frage des gesetzlich geschützten Berufsgeheimnisses ohne Beachtung der strafrechtlichen Rahmenbedingungen und anerkannten Grundsätze legiferiert werden kann? Texte de l'interpellation du 5 octobre 1994 Est-il vrai que les avocats, lesquels détiennent des secrets professionnels, ne pourront bénéficier de l'exonération de la TVA sur les prestations de service qu'ils exportent que s'ils dévoilent au fisc le nom, l'adresse et le type d'activité de leurs clients, se rendant du même coup coupables de violation du secret professionnel conformément à l'article 321 du Code pénal? Sur quelles considérations le Conseil fédéral se fonde-t-il pour conclure que l'ordonnance de son cru peut, au mépris du droit pénal et de principes reconnus, légiférer sur une question aussi fondamentale pour l'Etat de droit que celle du secret professionnel protégé par la loi? Mitunterzeichner-Cosignataires: Baumberger, Bonny, Bührer Gerold, Comby, Couchepin, de Dardel, David, Dettling, Ducret, Engler, Epiney, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Heberlein, Iten Joseph, Maître, Marti Werner, Pidoux, Poncet, Raggenbass, Sandoz, Steinegger, Steiner Rudolf, Stucky, Thür (25) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Dienstleistungen ins Ausland sind gemäss Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe l der Mehrwertsteuer-Verordnung grundsätzlich steuerfrei. Nach geplantem Branchenzirkular soll nun der Anwalt für solche Leistungen nur dann von der Steuer befreit sein, wenn er dem Fiskus gegenüber den Namen der Klientschaft aufdeckt und weitere Spezifikationen zu seinem Auftrag offenlegt Dies kommt einer Aufforderung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses gleich. Überdies soll die Steuerbefreiung dann dahinfallen, wenn der Anwalt bei seiner Tätigkeit schweizerisches Recht anwendet Im Klartext bedeutet dies, dass die Steuerbefreiung für ausländische Dienstleistungen praktisch wegfällt Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 22. Februar 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 février 1995 Gemäss den Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung sind grundsätzlich sämtliche im Inland erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen zu versteuern. Das gilt namentlich auch für die im Inland erbrachten Dienstleistungen der Rechtsanwälte. Wenn nun ein Rechtsanwalt geltend macht, er erziele nicht einen steuerbaren Inlandumsatz, sondern erbringe seine Leistung einem Klienten im Ausland, beansprucht er dadurch eine Ausnahme von der Steuerpflicht Gemäss einem allgemein anerkannten Grundsatz in Rechtsprechung und Lehre ist er für die Geltendmachung dieser Ausnahme beweisführungspflichtig. Aus diesem Grund verlangt die Steuerverwaltung, dass in solchen Fällen namentlich der Name des Klienten und die Art der Dienstleistung aufgedeckt werden. Das ist sachlich richtig, denn die Mehrwertsteuer ist eine Konsumsteuer, und diese äussert sich ja gerade darin, dass der Endkonsum besteuert werden soll. Wenn nun die Leistung von der Schweizaus wegen Exports von der Steuer befreit wird, kommt dies unmittelbar dem ausländischen Klienten zugute. Denn dem Sinn und Zweck der Mehrwertsteuer als Konsumsteuer nach soll auch der steuerpflich-tige Anwalt die Steuer nicht selber tragen, sondern auf seinen Klienten als den Empfänger der Leistung überwälzen. Dieser hat daher alles Interesse daran, seinen Namendurch den inländischen Anwalt gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung offenzulegen. Wenn er damit nicht einverstanden ist, fehlt der Nachweis, dass die Dienstleistung an einen im Ausland ansässigen Klienten erbracht wurde, womit die schweizerische Mehrwertsteuer tatsächlich bestehen bleibt Im übrigen kann festgehalten werden, dass die Anwendung von schweizerischem Recht kein entscheidendes Kriterium dafür ist, ob eine Dienstleistung im In- oder im Ausland genutzt oder ausgewertet wird, ob also eine steuerbare oder eine wegen Exportes befreite Leistung vorliegt Es ist richtig, dass sich die Frage anlässlich der Festlegung der Praxis stellte und dass sie den interessierten Kreisen unterbreitet wurde. Indessen liess man das Kriterium umgehend wieder fallen, was den betroffenen Kreisen unmittelbar an ihre Stellungnahme mündlich eröffnet wurde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch die Rechtsanwälte ihre Leistungen an ausländische Klienten nicht versteuern müssen, wenn sie tatsächlich zur dortigen Auswertung oder Nutzung verwendet werden. Auf der anderen Seite muss aber auch klar gesagt werden, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung keineswegs dazu auffordert, das gesetzlich verankerte Berufsgeheimnis zu verletzen. Vielmehr behandelt sie einzig die Rechtsanwälte wie alle anderen Steuerpflichtigen in dem Sinne gleich, dass eine Lieferung oder Dienstleistung nur dann wegen Exportes befreit ist, wenn dieser nachgewiesen ist Dieser Nachweis kann jedoch, wie bereits erwähnt, nur in der Weise zweifelsfrei geleistet werden, dass der steuerpflichtige Anwalt im Falle einer internen oder externen Kontrolle durch die Eidgenössische Steuerverwaltung dieser gegenüber insbesondere Namen und Adresse der ausländischen Klienten offenlegt Damit ist auch gesagt, dass eine Offenlegung dieser Daten nicht in dem Sinne systematisch in allen Fällen zu geschehen hat, sondern dann, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung sie anlässlich einer internen Prüfung oder im Rahmen einer Kontrolle an Ort und Stelle verlangt Dabei ist zu unterstreichen, dass insbesondere auch die Kontrollorgane dieser Verwaltung für die in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen der Geheimhaltungspflicht unterstehen. Le président: L'interpellatrice n'est pas satisfaite de la réponse du Conseil fédéral et demande la discussion. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion 79 Stimmen Dagegen 31 Stimmen Verschoben - Renvoyé #ST# 94.3495 Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion Schweizerfranken und Kapitalmarktzinsen Interpellation du groupe socialiste Cours du franc suisse et taux d'intérêts Wortlaut der Interpellation vom 29. November 1994 Offensichtlich steht die Nationalbank einmal mehr machtlos oder konzeptlos da, während der Frankenkurs in irrationale Höhen klettert und die langfristigen Realzinsen neue Rekordmarken erreichen. Die Aufwertung des Schweizerfrankens hat ein Mass erreicht, das den realwirtschaftlichen Verhältnissen in keiner Weise entspricht Seit Anfang 1994 sind schweizerische Exportprodukte gegenüber dem Dollarraum um rund
15.
Prozent teurer geworden. In den letzten zwei Jahren hat sich die Konkurrenzsituation im Vergleich zur D-Mark um fast
10.
Prozent gegenüber italienischen Konkurrenten um etwa
20.
Prozent verschlechtert Gleichzeitig haben die Realzinsen mit rund 5 Prozent ein historisch gesehen alarmierendes Ni-
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Nabholz MWSt-Verordnung und Berufsgeheimnis Interpellation Nabholz Ordonnance sur la TVA et secret professionnel In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3417 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 24.03.1995 - 08:00 Date Data Seite 991-992 Page Pagina Ref. No 20 025 551 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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