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Entscheid

94-3422

Verwaltungsbehörden 24.03.1995 94.3422

24. März 1995Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

4.

Gewalt der Medien institutionell in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Dezember 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 décembre 1994 Der öffentlichen Meinungsbildung kommt in jedem Land, ganz besonders aber in einem Land mit direktdemokratischen Institutionen wie der Schweiz, eine überragende Bedeutung zu. Nur der gut informierte Bürger kann sich ein verantwortliches Urteil bilden. Informationen und Anstösse zur Meinungsbildung gehen in erster Linie von den Medien - Presse, Radio und Fernsehen - aus. Hierin liegen ihr politischer Auftrag und ihre politische Verantwortung. Mit der Bezeichnung der Medien als «4. Gewalt» soll ihre Funktion im Spannungsfeld von Staat und Gesellschaft Charakterisiertwerden: Die Bezeichnung als «Gewalt» ist jedoch in rechtlicher Hinsicht fragwürdig, denn im Unterschied zu den klassischen drei Staatsgewalten üben sie nicht hoheitliche Gewalt im eigentlichen Sinne aus, ihr Handlungsinstrument ist vielmehr die journalistische Argumentation. Auf staatliche Entscheidungen wirken sie nicht mit rechtlich gesicherten Einflussnahmen, sondern durch ihre Glaubwürdigkeit ein. Der politische Auftrag der Medien basiert in erheblichem Umfang auf der Überzeugung durch Wort und Bild. Die so gewonnene Glaubwürdigkeit und Autorität muss stets von neuem unter Beweis gestellt werden. Die Unbestechlichkeit des einzelnen Medienschaffenden ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch garantiert. Er muss sie sich mit seinem Berufsethos selbst erwerben und bewahren. Die Bezeichnung «4. Gewalt» erfasst somit die Medien nicht in ihrer wirklichen Stellung und Funktion im demokratischen Prozess. Die geltende Bundesverfassung von 1874 gewährleistet in ihrem Artikel 55 die Pressefreiheit und gibt in Artikel 55bis dem Bundesrat die Kompetenz, Radio und Fernsehen zu regeln. Gestützt auf diesen Artikel hat der Bundesrat die Unabhängige Beschwerdeinstanzfür Radio und Fernsehen (UBI) eingerichtet. Im weiteren ist das Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit zu erwähnen, das durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung als ungeschriebenes Freiheitsrecht in das Schweizer Verfassungsrecht Eingang gefunden hat. Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Medien im demokratischen Staatswesen bewusst. Er stimmt mit dem Motionär überein, dass diese Frage im Rahmen der derzeitigen Totalrevision der Bundesverfassung diskutiert werden muss, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Medien keinesfalls mit der Legislative, der Exekutive oder der Judikative gleichgesetzt werden können. Die Frage muss in einem grösseren Zusammenhang gesehen werden. Zu diesem Komplex gehören etwa die Stellung und die Funktion der drei klassischen Gewalten, Legislative, Exekutive und Judikative, die Frage der zulässigen staatlichen Medienförderung, die Ausbildung der zukünftigen Medienschaffenden an den Hochschulen sowie die Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit. Der Bundesrat hat am 18. Mai 1994 die Stellungnahme auf die Motion Zbinden 93.3558vom 1. Dezember1993, Presseartikel in der Bundesverfassung, verabschiedet. Er hat dabei in Aussicht gestellt, die Notwendigkeit eines Presseartikels im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung zu prüfen, und beantragt die Umwandlung der Motion in ein Postulat. In welcher Art und Weise sich die revidierte Bundesverfassung des Themas «Medien» annehmen wird, kann derzeit noch nicht gesagt werden. Dies hängt massgeblich von der Regelungsdichte der neuen Bundesverfassung ab und muss parallel zu anderen Bereichen angegangen werden. Sicherlich wird in den Entwurf der neuen Bundesverfassung eine Bestimmung über die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit aufgenommen werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Le président: Mme Sandoz combat cette intervention. La discussion est renvoyée. Verschoben - Renvoyé #ST# 94.3574 Motion Goll Opferhilfegesetz. Verwirkungsfrist Loi sur l'aide aux victimes d'infractions. Délai de péremption Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1994 Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 16 Absatz 3 des Opferhilfegesetzes (OHG) zu revidieren und die zweijährige Verwirkungsfrist für die Einreichung von Gesuchen für Entschädigung und Genugtuung aufzuheben. Texte de la motion du 16 décembre 1994 Le Conseil fédéral est chargé de réviser l'article 16 alinéa 3 de la loi sur l'aide aux victimes d'infractions en abrogeant le délai de péremption de deux ans qui s'applique au dépôt des demandes d'indemnisation ou de réparation morale. Mitunterzeichner- Cosignataires: Baumann Ruedi, Baumann Stephanie, Bäumlin, Brunner Christiane, Bugnon, Bühlmann, Caspar-Hutter, Danuser, Diener, Fankhauser, von Feiten, Gonseth, Haering Binder, Hafner Ursula, Hollenstein, Jeanprêtre, Leemann, Mauch Ursula, Misteli, Nabholz, Singeisen, Thür, Wittenwiler (23) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Entschädigung oder Genugtuung sind im Opferhilfegesetz klar umschrieben. Missbräuche sind ausgeschlossen. Zudem ist eine kurze Verwirkungsfrist von zwei Jahren sachlich nicht gerechtfertigt Sexuell ausgebeutete Frauen und Kinder brauchen oft Jahre bis sie ihr Schweigen brechen können. Sie haben mit der heutigen Regelung in Artikel 16 Absatz 3 OHG keine Möglichkeit, Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche geltend zu machen. Mit der Aufhebung der Verwirkungsfrist wird der Situation der Opfer von Sexualdelikten Rechnung getragen und ihre Unterstützung verbessert Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Februar 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 février 1995 Verschiedene Gründe sprechen dafür, dass ein Entschädigungs- oder Genugtuungsgesuch möglichst rasch eingereicht werden soll. Mit dem Zeitablauf wird es nämlich zunehmend schwieriger, die massgeblichen Ereignisse festzustellen und zu überprüfen, ob und wieweit diese den Schaden verursacht haben. Weiter besteht die Gefahr, dass Schadenersatzansprüche des Opfers gegen den Schädiger oder gegen -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Zbinden Medien als 4. Gewalt Motion Zbinden Médias et séparation des pouvoirs In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3422 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 24.03.1995 - 08:00 Date Data Seite 934-935 Page Pagina Ref. No 20 025 487 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. 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