94-3422
Verwaltungsbehörden 24.03.1995 94.3422
24. März 1995Deutsch10 min
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Motion Zbinden 934 N 24 mars 1995 Der Bundesrat wird deshalb ersucht, dem Parlament ein Gesetz für die finanzielle Unterstützung der im Familienbereich tätigen Organisationen vorzulegen. Texte de la motion du 13 décembre 1994 En vertu du mandat constitutionnel qui leur incombe, mandat visant à protéger et à soutenir la famille, la Confédération, les cantons et les communes ont l'obligation défaire en sorte que les organisations oeuvrant en faveur de la famille disposent des moyens nécessaires pour remplir leurs tâches. Le Conseil fédéral est donc chargé de soumettre au Parlement un projet de loi prévoyant le soutien financier des organisations oeuvrant en faveur de la famille. Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Im Jahr der Familie haben die verschiedensten Organisationen, die im familienpolitischen Bereich aktiv sind, auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass die Familienpolitik, verstanden als Gesellschaftspolitik, die nötigen Rahmenbedingungen schafft, damit die Familien ihre Aufgaben erfüllen können. Gerade diese Organisationen, seien sie von nationaler oder kantonaler Bedeutung, gehören zu den wichtigsten Trägern der Familienpolitik und setzen entscheidende Akzente für das Leben der Familien. Im Sinne der Subsidiarität bedarf es aber einer gezielten Förderung und Unterstützung dieser Organisationen. Nur so können sie gemeinsam mit den politischen und wirtschaftlichen Trägern der Familienpolitik zu einer Optimierung der Rahmenbedingungen des Familienlebens und somit zur Verbesserung der Lebensqualität beitragen. Die finanzielle Unterstützung darf nicht als Ersatz, sondern muss als eine notwendige Ergänzung staatlicher und wirtschaftlicher Familien- und Gesellschaftspolitik betrachtet werden. Zwar hat der Bund bis heute an verschiedene Organisationen Beiträge ausgerichtet Aber angesichts seiner finanziellen Lage ist die Fortführung dieser Unterstützung nicht gesichert. Deshalb ist eine gesetzliche Regelung notwendig. Der Bund schafft so die Voraussetzungen, damit diese Organisationen ihre Aufgaben unter besseren Bedingungen erfüllen können. Dies hätte ausserdem den Vorteil, dass durch periodische Berichte an die Räte die Koordination und die Notwendigkeit der Unterstützung regelmässig überprüft werden. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Februar 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 février 1995 Gestützt auf Artikel 34quinquies Absatz 1 der Bundesverfassung werden bereits heute etliche im Bereich der Familienpolitik tätige Organisationen unterstützt. Es handelt sich dabei grösstenteils um gesamtschweizerisch tätige Dachverbände. Allerdings besteht keine entsprechende gesetzliche Grundlage, die insbesondere Kriterien fürdie Berechtigung und Richtlinien für die Bemessung der Unterstützung festlegen würde. Ein Gesetz, das vermehrt Massnahmen des Bundes zugunsten der Familien und insbesondere Beiträge an Familienorganisationen ermöglichte, wäre an sich wünschenswert Einem solchen Vorhaben kann jedoch angesichts der gegenwärtigen Finanzlage des Bundes keine Priorität eingeräumt werden. Im Rahmen der Behandlung der parlamentarischen l n illative Zwygart (94.415) stehen zudem im Parlament die verfassungsmässige Grundlage für die Familienpolitik des Bundes und damit verbunden auch ihr Stellenwert zur Diskussion. In diesem Zusammenhang dürfte auch die Frage der Möglichkeit oder der Notwendigkeit eines Ausführungsgesetzes geprüft werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Überwiesen als Postulat-Transmis comme postulat #ST# 94.3422 Motion Zbinden Medien als 4. Gewalt Médias et séparation des pouvoirs Wortlaut der Motion vom 6. Oktober 1994 Der Bundesrat wird aufgefordert, im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung die Medien als 4. Gewalt in das sich wechselseitig kontrollierende und schützende System der Gewaltenteilung und damit Gewaltentrennung einzubeziehen. Auf diese Weise sollen wechselseitige Übergriffe und Interessenverflechtungen zwischen Medien und staatlichen Gewalten verhindert werden. Texte de la motion du 6 octobre 1994 Le Conseil fédéral est chargé, dans le cadre de la révision totale de la Constitution fédérale, de considérer les médias comme un 4e pouvoir et de les intégrer dans le système de la séparation des pouvoirs, basé sur le contrôle et la protection réciproques. Ainsi, les médias et les pouvoirs publics ne devraient plus empiéter sur leurs compétences respectives ni être divisés par des conflits d'intérêts. Mitunterzeichner - Cosignataires: Bodenmann, Bundi, Caspar-Hutter, Danuser, Jori, Leuenberger Ernst, Meyer Theo, Rechsteiner, Tschäppät Alexander, Vollmer, Züger (11 ) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Medien und Politik sind beide im Rahmen eines Tauschsystems aneinander interessiert: Während sich die Politik über die Medien mehr Zugänge zur immer weiter entfernten Öffentlichkeit verspricht, erzeugt - umgekehrt - diese Politik beständig Ereignisse, welche durch die Medien verwertbar sind. Dadurch sind beide Partner stark aufeinander angewiesen. Die Interessenverzahnung führt dazu, dass sich beide Seiten immer wieder verleitet fühlen, die andere Seite zum eigenen Nutzen einzuspannen. Es kommt zu Übergriffen und Interessenverfilzungen, die nicht im Interesse der demokratischen öffentlichkeitsein können. Unser Staatsverständnis beruht aber immer noch auf den Grundlagen, gemäss denen weder die Medien politisch domestiziert werden sollen noch die Politik von aussen gesteuert werden soll. Wir wollen gleichzeitig aufklärend-kritische und unabhängige Medien und eine eigenständige, transparente Politik. Jüngste Entwicklungen in verschiedenen Ländern zeigen, dass: - einerseits die staatspolitische Bedeutung der Medien durch die meinungsbildende Funktion stark wächst; und - andererseits die Versuchung der Politik zunimmt, sich Medien in der einen oder anderen Art gefügig zu machen. Aufgrund dieser Entwicklungstendenzen wäre der institutionelle Einbezug der Medien in das System der demokratischöffentlichen Gewaltenteilung und Gewaltentrennung näher zu prüfen und allenfalls verfassungsrechtlich zu normieren: gleichermassen zum staatspolitisch verantwortlichen Einbezug der Medien und zur Garantierung ihres Service public in kritischer Manier. Am Beispiel von Silvio Berlusconi lassen sich gerade beide Missbrauchsarten illustrieren: Zum einen hat er als Medienunternehmer seinen politischen Aufstieg zum Parteivorsitzenden und Ministerpräsidenten massiv medial vorbereitet Zum anderen hat er, kaum im neuen politischen Amt, die kritischen staatlichen Fernseh- und Radioanstalten zu domestizieren begonnen. Der Italiener ist kein Einzelphänomen. Ähnliche Übergriffe und Interessenverfilzungen gab es auch in den letzten US-Präsidentenwahlen mit dem Kandidaten Ross Perrot. Selbst in Deutschland versucht die Politik, Teile der elektroni-- 1 of 3 -24. März 1995 N 935 Motion Goll sehen Medien für ihre eigenen Interessen einzuspannen. Zahlreiche namhafte Wissenschafter sind sich einig, dass es sich bei diesen öffentlich bekanntgewordenen Ereignissen nur um Vorboten einer sich anbahnenden universellen Entwicklung handelt. Die systematische Verbindung zwischen den Medien und der Politik schafft die Voraussetzung für ein «telekratisches Zeitalter». Für die Verfasser unseres Grundgesetzes waren diese medial-politischen Tendenzen nicht voraussehbar. Die geplante Revision der Bundesverfassung könnte Anlass sein, dem sich wandelnden Kräftespiel zwischen den traditionellen staatlichen Gewalten und der marktwirtschaftlich funktionierenden
Erwägungen
4.
Gewalt der Medien institutionell in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Dezember 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 décembre 1994 Der öffentlichen Meinungsbildung kommt in jedem Land, ganz besonders aber in einem Land mit direktdemokratischen Institutionen wie der Schweiz, eine überragende Bedeutung zu. Nur der gut informierte Bürger kann sich ein verantwortliches Urteil bilden. Informationen und Anstösse zur Meinungsbildung gehen in erster Linie von den Medien - Presse, Radio und Fernsehen - aus. Hierin liegen ihr politischer Auftrag und ihre politische Verantwortung. Mit der Bezeichnung der Medien als «4. Gewalt» soll ihre Funktion im Spannungsfeld von Staat und Gesellschaft Charakterisiertwerden: Die Bezeichnung als «Gewalt» ist jedoch in rechtlicher Hinsicht fragwürdig, denn im Unterschied zu den klassischen drei Staatsgewalten üben sie nicht hoheitliche Gewalt im eigentlichen Sinne aus, ihr Handlungsinstrument ist vielmehr die journalistische Argumentation. Auf staatliche Entscheidungen wirken sie nicht mit rechtlich gesicherten Einflussnahmen, sondern durch ihre Glaubwürdigkeit ein. Der politische Auftrag der Medien basiert in erheblichem Umfang auf der Überzeugung durch Wort und Bild. Die so gewonnene Glaubwürdigkeit und Autorität muss stets von neuem unter Beweis gestellt werden. Die Unbestechlichkeit des einzelnen Medienschaffenden ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch garantiert. Er muss sie sich mit seinem Berufsethos selbst erwerben und bewahren. Die Bezeichnung «4. Gewalt» erfasst somit die Medien nicht in ihrer wirklichen Stellung und Funktion im demokratischen Prozess. Die geltende Bundesverfassung von 1874 gewährleistet in ihrem Artikel 55 die Pressefreiheit und gibt in Artikel 55bis dem Bundesrat die Kompetenz, Radio und Fernsehen zu regeln. Gestützt auf diesen Artikel hat der Bundesrat die Unabhängige Beschwerdeinstanzfür Radio und Fernsehen (UBI) eingerichtet. Im weiteren ist das Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit zu erwähnen, das durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung als ungeschriebenes Freiheitsrecht in das Schweizer Verfassungsrecht Eingang gefunden hat. Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Medien im demokratischen Staatswesen bewusst. Er stimmt mit dem Motionär überein, dass diese Frage im Rahmen der derzeitigen Totalrevision der Bundesverfassung diskutiert werden muss, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Medien keinesfalls mit der Legislative, der Exekutive oder der Judikative gleichgesetzt werden können. Die Frage muss in einem grösseren Zusammenhang gesehen werden. Zu diesem Komplex gehören etwa die Stellung und die Funktion der drei klassischen Gewalten, Legislative, Exekutive und Judikative, die Frage der zulässigen staatlichen Medienförderung, die Ausbildung der zukünftigen Medienschaffenden an den Hochschulen sowie die Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit. Der Bundesrat hat am 18. Mai 1994 die Stellungnahme auf die Motion Zbinden 93.3558vom 1. Dezember1993, Presseartikel in der Bundesverfassung, verabschiedet. Er hat dabei in Aussicht gestellt, die Notwendigkeit eines Presseartikels im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung zu prüfen, und beantragt die Umwandlung der Motion in ein Postulat. In welcher Art und Weise sich die revidierte Bundesverfassung des Themas «Medien» annehmen wird, kann derzeit noch nicht gesagt werden. Dies hängt massgeblich von der Regelungsdichte der neuen Bundesverfassung ab und muss parallel zu anderen Bereichen angegangen werden. Sicherlich wird in den Entwurf der neuen Bundesverfassung eine Bestimmung über die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit aufgenommen werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Le président: Mme Sandoz combat cette intervention. La discussion est renvoyée. Verschoben - Renvoyé #ST# 94.3574 Motion Goll Opferhilfegesetz. Verwirkungsfrist Loi sur l'aide aux victimes d'infractions. Délai de péremption Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1994 Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 16 Absatz 3 des Opferhilfegesetzes (OHG) zu revidieren und die zweijährige Verwirkungsfrist für die Einreichung von Gesuchen für Entschädigung und Genugtuung aufzuheben. Texte de la motion du 16 décembre 1994 Le Conseil fédéral est chargé de réviser l'article 16 alinéa 3 de la loi sur l'aide aux victimes d'infractions en abrogeant le délai de péremption de deux ans qui s'applique au dépôt des demandes d'indemnisation ou de réparation morale. Mitunterzeichner- Cosignataires: Baumann Ruedi, Baumann Stephanie, Bäumlin, Brunner Christiane, Bugnon, Bühlmann, Caspar-Hutter, Danuser, Diener, Fankhauser, von Feiten, Gonseth, Haering Binder, Hafner Ursula, Hollenstein, Jeanprêtre, Leemann, Mauch Ursula, Misteli, Nabholz, Singeisen, Thür, Wittenwiler (23) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Entschädigung oder Genugtuung sind im Opferhilfegesetz klar umschrieben. Missbräuche sind ausgeschlossen. Zudem ist eine kurze Verwirkungsfrist von zwei Jahren sachlich nicht gerechtfertigt Sexuell ausgebeutete Frauen und Kinder brauchen oft Jahre bis sie ihr Schweigen brechen können. Sie haben mit der heutigen Regelung in Artikel 16 Absatz 3 OHG keine Möglichkeit, Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche geltend zu machen. Mit der Aufhebung der Verwirkungsfrist wird der Situation der Opfer von Sexualdelikten Rechnung getragen und ihre Unterstützung verbessert Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Februar 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 février 1995 Verschiedene Gründe sprechen dafür, dass ein Entschädigungs- oder Genugtuungsgesuch möglichst rasch eingereicht werden soll. Mit dem Zeitablauf wird es nämlich zunehmend schwieriger, die massgeblichen Ereignisse festzustellen und zu überprüfen, ob und wieweit diese den Schaden verursacht haben. Weiter besteht die Gefahr, dass Schadenersatzansprüche des Opfers gegen den Schädiger oder gegen -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Zbinden Medien als 4. Gewalt Motion Zbinden Médias et séparation des pouvoirs In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3422 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 24.03.1995 - 08:00 Date Data Seite 934-935 Page Pagina Ref. No 20 025 487 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. 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