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Entscheid

94-3444

Verwaltungsbehörden 12.12.1994 94.3444

12. Dezember 1994Deutsch16 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Genehmigung der Versicherungskassenstatuten basiert auf Artikel 48 des Beamtengesetzes und ist in einem nicht allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss auszusprechen. Wenn nun Herr Schule einen allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss wünscht, verlangt er, dass die Genehmigung in einem gesetzlich nicht vorgesehenen Verfahren erfolgen würde.

2.

Was Herr Schule indirekt erreichen will, ist eine grössere Einflussnahme des Parlamentes auf die Statuten. Ich kann Ihnen sagen, dass die Staatspolitische Kommission im Rahmen der Revision des Beamtengesetzes beschlossen hat, dass künftig das Parlament durch einen allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss die Grundzüge der Eidgenössischen Versicherungskasse festlegen soll und dass, gestützt darauf, der Bundesrat die Details erarbeiten oder die Erarbeitung an das Eidgenössische Finanzdepartement delegieren soll. Inhaltlich wird der Antrag Schule im revidierten Beamtengesetz verwirklicht werden. Aufgrund des geltenden Beamtengesetzes kann dem Antrag meines Erachtens nicht stattgegeben werden. Ich möchte Herrn Schule unter diesen Gesichtspunkten einladen, den Antrag zurückzuziehen, wenn ihm das möglich ist, zumal ja sein Hauptanliegen im revidierten Beamtengesetz verwirklicht werden wird. Schule Kurt (R, SH): Ich danke für diese Erklärungen des Berichterstatters der Kommission. Es geht mir darum, dass jetzt nicht falsche Signale gesetzt werden. Ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss, der die grundlegenden Bestimmungen der Eidgenössischen Versicherungskasse enthält, wird kommen müssen. Aufgrund dieser Erklärung ziehe ich meinen Antrag zurück. Präsident: Herr Schule hat seinen Antrag zurückgezogen. Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 36 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 94.3444 Empfehlung Schule EVK. Krisenmanagement und Versicherungsschutz Recommandation Schule Caisse fédérale de pensions. Etat-major de crise et couverture-assurance Wortlaut der Empfehlung vom 7. Oktober 1994

1.

Die Zustände bei der Eidgenössischen Versicherungskasse geben Anlass zur Empfehlung an den Bundesrat, die Verantwortung für die Führung der EVK im Sinne des Krisenmanagements bis zur Wiederherstellung eines in allen Teilen geordneten Zustandes an eine aussenstehende Trägerschaft (z. B. Revisions- und Versicherungsgesellschaft) zu übertragen.

2.

Im Falle der angeschlossenen Organisationen, denen per 31. Dezember 1994 vorsorglich und noch ohne konkretes Angebot über die Weiterführung der Versicherung gekündigt worden ist, hat der Bundesrat die Verantwortung wahrzunehmen, dass für die Versicherten ab 1. Januar 1995 der Versicherungsschutz in jedem Fall gewährleistet bleibt und spätere Schadenersatzforderungen gegenüber der Eidgenossenschaftvermieden werden können.

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Recommandation Schule 1258 12 décembre 1994 Texte de la recommandation du 7 octobre 1994

1.

La crise que connaît la Caisse fédérale de pensions m'oblige à recommander au Conseil fédéral de charger une agence indépendante de l'administration, par exemple un bureau spécialisé dans la vérification des comptes ou une société d'assurance, de gérer cette caisse jusqu'au rétablissement complet de la situation.

2.

Dans le cas des organisations affiliées auxquelles on a communiqué la résiliation de l'assurance à titre préventif au

31.

décembre 1994 sans qu'une offre précise ne leur ait été faite sur la poursuite de cette assurance, le Conseil fédéral doit garantir que la couverture donnée par l'assurance subsiste dans tous les cas pour les assurés à partir du 1er janvier 1995 afin d'éviter que des dommages-intérêts ne soient demandés plus tard à la Confédération. Mitunterzeichner-Cosignataires: Petitpierre, Ruesch (2) Schule Kurt (R, SH): Wir haben jetzt lange über die Probleme der EVK gesprochen, die unterschätzt und verdrängt worden sind und die sich in einer seit 1988 nicht mehr abgenommenen Jahresrechnung der Kasse dokumentieren. Wir haben die Situation, dass die Versicherten keine jährlichen Bescheinigungen erhalten und dass auch die angeschlossenen Organisationen nicht aktuell dokumentiert werden. Wir stellen fest, dass sich die Prognosen regelmässig als falsch erwiesen haben -auch die in der letzten Sommersession gemachten Prognosen. Ich erinnere daran, dass gesagt worden ist, wir hätten guten Grund zur Annahme, dass die Rechnung 1993 der EVK genehmigt werden könnte. Das Gegenteil ist eingetreten. Wir haben erfahren, dass diese «Aktion 120», die Bereinigung dieser fehlerhaften Dossiers, Ende 1994 abgeschlossen sein sollte. Aus der Grafik im Zwischenbericht über den Stand der Arbeiten in der EVK geht hervor, dass diese Arbeiten nun bis Ende 1995 andauern werden. Man hat gesagt, das System arbeite jetzt für die aktuellen Daten fehlerfrei. Tatsache ist, dass offenbar auch das System Supis neue Fehler im Bereiche der Teilzeitbeschäftigten und bei Mehrfachbeschäftigten produziert, dass es also auch noch nicht rund läuft Ich habe erwähnt, dass die Führung verwaist ist Die Stelle des Direktors ist ausgeschrieben, und es wird ausserordentlich schwierig sein, unter den heutigen Rahmenbedingungen diese Stelle richtig zu besetzen. Die Zukunft ist ungewiss, und das hat mich zur Empfehlung an den Bundesrat geführt, nun wirklich mit einem Krisenmanagement ernst zu machen, mit einem Effort, der intern nicht zu bewältigen ist, aufgrund der fehlenden führungsmässigen, fachlichen, personellen Kapazitäten. Hier sind Sonderanstrengungen nötig, die man nach der Bereinigung wieder sollte abbauen können. Das ist der eine Punkt: Ich habe den Bundesrat eingeladen, sich diese Frage eines effektiven Krisenmanagements bei der EVK zu überlegen und die Sache durchzuziehen. Den zweiten Punkt hat Kollege Cavelty heute bereits angesprochen. Es ist die Behandlung der Versicherten der angeschlossenen Organisationen. Er hat das Beispiel der Schweizerischen Verkehrszentrale erwähnt Man hat diesen Organisationen auf Ende Jahr gekündigt-zu Recht; das kritisiere ich überhaupt nicht, mit Blick auf die zusätzlichen Belastungen durch das Freizügigkeitsgesetz. Aber man hat kein konkretes Angebot für die Fortführung unterbreiten können. Man war nicht in der Lage, allen die notwendigen Berechnungen, die Grundlage für einen Kassenwechsel bilden, zur Verfügung zu stellen und Klarheit über die künftigen Anschlussbedingungen zu schaffen. Da bin ich der gleichen Meinung wie Herr Cavelty, dass wir nämlich diesen Vorsorgeschutz über diesen Kündigungstermin hinaus fortführen sollten. Wir dürfen hier keine Versicherungslücken entstehen lassen. Wir müssen verhindern, dass die Eidgenossenschaft allenfalls schadenersatzpflichtig wird. Das sind die beiden Punkte, die ich gerne dem Bundesrat in der Form einer Empfehlung weitergebe. Stich Otto, Bundespräsident: Zur Empfehlung vom 7. Oktober 1994 nehmen wirfolgendermassen Stellung:

1.

Anfang 1992 wurde nach dem Übergang von System «G & P» im Sektor Informatik erkannt, dass die EVK für die Führungsaufgaben unterdotiert war, und es wurden die entsprechenden Massnahmen ergriffen: Sommer 1993 Beizug eines externen Organisationsberaters; Herbst 1993 Bildung einer dritten Abteilung; Anfang 1994 Bildung einer zweiten Sektion; Anfang 1995 Bildung einer dritten Sektion innerhalb der Abteilung Pensionskasse; Anfang 1994 Bildung einer Projektgruppe für die amts- und departementsübergreifenden Fragen; Herbst 1994 Erarbeiten eines Konzepts für die Errichtung eines internen Revisorates einerseits und eines amtsinternen Controllings andererseits; seit Sommer 1994 Beizug eines externen Bücherexperten, einerseits, um die Definition der Schnittstelle zwischen EDV-System Supis einer Pensionskasse und Abacus (Buchhaltung) zu vervollständigen, und andererseits, um die organisatorischen Abläufe im Zusammenhang mit der Buchhaltung zu optimieren. Das EFD und die EVK haben die notwendigen Massnahmen zur Bereinigung der Situation getroffen. Es hat sich herausgestellt, dass die zurzeit anstehenden Aufgaben nur dank exakter Fleissarbeit und entsprechendem Fachwissen erledigt werden können. Deshalb wurden 23 Personen für die Sachbearbeitung und die Datenbereinigung angestellt Diese Leute mussten nicht nur vom Kader ausgewählt - der Personaldienst hatte rund 1300 Dossiers zu bearbeiten -, sondern auch ausgebildet werden. Auch die Beschaffung von Büroräumen und Mobiliar nahm Zeit in Anspruch. In einer solchen Situation werden erhebliche Kräfte von den an sich schon bekannten Aufgaben absorbiert Daneben müssen noch die beiden neuen Gesetze implementiert werden - in einer äusserst knappen Frist und mit verschiedenen Unbekannten. Wir stellen fest, dass das EFD die notwendigen Massnahmen getroffen hat Eine Delegation der Verantwortung an eine andere Stelle würde jedoch den Prozess im jetzigen Zeitpunkt bremsen und nicht beschleunigen.

2.

Die vorsorgliche Kündigung bezweckte insbesondere, dass: a die Belastung des Bundes mit den Fehlbeträgen von angeschlossenen Organisationen verhindert wird; b. die angeschlossenen Organisationen den Fehlbetrag ihrer Organisation als Eventualschuld anerkennen und in ihrer Bilanz entsprechend aufführen müssen; c. der allfällige Missbrauch von Artikel 32 der heute geltenden Statuten mit den entsprechenden Entschädigungen für diejenigen Organisationen verhindert werden kann, die vom Bund finanziell unterstützt werden - damit soll vermieden werden, dass angeschlossene Organisationen ohne Rücksicht auf die finanziellen Konsequenzen administrative Auflösungen des Arbeitsverhältnisses verfügen können und dass die daraus erwachsenden hohen Deckungskapitalkosten dem Bund Überbürdetwerden; d. die Anschlussbedingungen der angeschlossenen Organisationen im Hinblick auf die Einführung des Freizügigkeitsgesetzes überprüft werden können; dies erfolgt in Beachtung der von der Finanzdelegation und der Arbeitsgruppe der Finanzkommission verlangten Reduktion der zu grossen Zahl von angeschlossenen Organisationen. Mit der vorsorglichen Kündigung hat sich der Bund vor zusätzlichen Belastungen geschützt und die Möglichkeit geschaffen, die Anschlussverträge auf die neuen Gesetze abzustimmen. Weil der Entwurf der revidierten Statuten vom Parlament erst in dieser Wintersession behandelt wird, konnten bisher in bezug auf die Aufnahme der angeschlossenen Organisationen und die damit zusammenhängenden Anschlussverträge keine Entscheide getroffen werden. Aus diesem Grund ist die EVK vom Bundesrat ermächtigt worden, den angeschlossenen Organisationen einen Anschlussvertrag zu unterbreiten. In diesem Vertrag werden die durch die Einführung des FZG notwendigen neuen Bedingungen festgehalten. Den Organisationen, die mit Sicherheit bei der EVK verbleiben können, werden unbefristete Anschlussverträge unterbreitet Den Organisationen hingegen, die den Aufnahmekriterien der revidierten Statuten nicht mehr entsprechen, werden befristete Anschlussverträge vorgelegt, sofern sie deren Bedingungen akzeptieren. Damit kann seitens der EVK dem Wunsche der -- 2 of 4 -12. Dezember 1994 1259 Vertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein Empfehlung Rechnung getragen werden, obwohl die Rechtsgrundlagen heute noch unsicher sind. Erklärung des Bundesrates: Punkt 1 ist als erledigt abzuschreiben; er ist bereit, Punkt 2 entgegenzunehmen. Schule Kurt (R, SH): Ich bin froh, dass der Bundesrat die zweite Forderung akzeptiert hat und dass diese Deckungslücken damit vermieden werden können. Was den ersten Punkt anbetrifft, überrascht es mich etwas, dass die Empfehlung als erfüllt abzuschreiben sei. Ich meine eher, man müsste sie als unerfüllt abschreiben. Aber weil es nur eine Empfehlung ist, stelle ich keinen anderen Antrag. Punkt 1 - Point 1 Abgeschrieben - Classé Punkt 2-Point 2 Überwiesen - Transmis #ST# 94.093 Mehrwertsteuer. Vertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein Taxe sur la valeur ajoutée. Traité avec la Principauté de Liechtenstein Botschaft und Beschlussentwurf vom 2. November 1994 (BBIV729) Message et projet d'arrêté du 2 novembre 1994 (FF V 713) Beschluss des Nationalrates vom 28. November 1994 Décision du Conseil national du 28 novembre 1994 Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Ruesch Ernst (R, SG), Berichterstatter: Im Gegensatz zum nachfolgenden Geschäft, 94.092 «Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum EWR. Anpassung des Vertragsverhältnisses«, hat der bei diesem Traktandum vorliegende Staatsvertrag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum mit dem EWR nichts zu tun. Es handelt sich bei diesem Vertrag um ein rein bilaterales Abkommen, das durch die Einführung der schweizerischen Mehrwertsteuer notwendig geworden ist. 1941 hatte das Fürstentum Liechtenstein unserer Gesetzgebung über die Warenumsatzsteuer im wesentlichen zugestimmt und diese übernommen. Der administrative Vollzug wurde gemeinsam geregelt. Wegen des Wegfalls der Wust auf den 1. Januar 1995 müsste sich Liechtenstein mit der Anpassung seines Steuersystems beschäftigen. Nach längeren Verhandlungen zwischen Bern und Vaduz entstand der vorliegende Vertrag, der vom liechtensteinischen Landtag nach einer siebenstündigen Debatte genehmigt wurde. Viele Abgeordnete hatten Mühe, sich damit abzufinden, dass der grosse Nachbarstaat Schweiz dem kleinen Lande Liechtenstein sein Steuersystem vorschreiben wolle. Die heftige politische Diskussion in der Schweiz betreffend die Mehrwertsteuer-Verordnung, auch in unserem Rat, hatte gewaltigen Einfluss auf die Intensität der Debatte im liechtensteinischen Landtag zu Vaduz. Nachdem der liechtensteinische Landtag dem Vertrag zugestimmt hat, liegt der Ball bei uns. Der Nationalrat hat dem Vertrag bereits am 28. November dieses Jahres - mit 97 gegen

0.

Stimmen, ohne Diskussion - zugestimmt Die Schweiz und Liechtenstein sind seit dem Zollvertrag ein Wirtschafts- und ein Währungsgebiet Es ist klar, dass es in diesem einheitlichen Gebiet nicht zwei verschiedene Mehrwertsteuersysteme geben kann. Der Zollvertrag allein aber ist für die Regelung der Mehrwertsteuer keine genügende Grundlage. Liechtenstein wollte im übrigen nicht, dass die schweizerische Steuerbehörde liechtensteinische Firmen kontrolliert Allerdings kontrollieren unsere Steuerbehörden schon heute aufgrund der Wust-Regelung rund 1200 liechtensteinische Betriebe. Der grosse Unterschied zu früher liegt aber darin, dass auch Dienstleistungsunternehmen der Mehrwertsteuer und damit der Steuerkontrolle unterliegen. Liechtenstein hatte Mühe, die Dienstleistungsunternehmen und namentlich die sogenannten Anstalten durch die schweizerischen Steuerbehörden kontrollieren zu lassen. Die Anstalten sind eine Einrichtung des liechtensteinischen Rechts. Für die Schweiz kamen eine besondere Erfassung dieser Steuersubjekte wie auch unterschiedliche, d. h. für die gleichen Steuersubjekte niedrigere Mehrwertsteuersätze in Liechtenstein als in der Schweiz nicht in Frage. Würde man unterschiedliche Steuersätze akzeptieren, dann gäbe es Wettbewerbsverzerrungen und spürbare Nachteile für die schweizerischen Konkurrenzunternehmen. Und das ist im gleichen Währungsraum nicht akzeptabel. Im Zuge der Vereinheitlichung und der Verhandlungen wurde dann vereinbart, dass das Fürstentum eine eigene Steuerverwaltung schaffen kann. Eine Gemischte Kommission und ein Schiedsgericht sollen notfalls Fragen diskutieren und gemeinsam lösen. Diese Gremien können aber nicht die Mehrwertsteuer-Verordnung ändern oder in Frage stellen. Liechtensteiner Steuerpflichtige sollen in erster Instanz künftighin eine liechtensteinische Rekursinstanz angehen können. Letztlich aber entscheidet auch für diese das schweizerische Bundesgericht in Lausanne. Dabei soll auch unsere Steuerverwaltung verlangen können, dass ein Fall zweitinstanzlich vor das Bundesgericht gebracht und dort entschieden wird. Der Vertrag ist nur für zwei Jahre abgeschlossen. Wir wissen ja, dass unsere Mehrwertsteuer-Verordnung in absehbarer Zeit durch ein Mehrwertsteuer-Gesetz ersetzt werden soll. Es steht dann die Möglichkeit offen, den Vertrag zu verlängern beziehungsweise entsprechend anzupassen. Auf alle Fälle muss die Schweiz darauf pochen, dass in Liechtenstein auch in Zukunft nach der Mehrwertsteuer-Verordnung bzw. nach dem schweizerischen Mehrwertsteuer-Gesetz gehandelt wird. Der vorliegende Vertrag, den wir nur als Gesamtes akzeptieren oder ablehnen können - eine Detailberatung ist nicht möglich -, gestattet eine wettbewerbsneutrale Ausgestaltung der Mehrwertsteuergesetzgebung und -praxis in beiden Staaten. Der Staatsvertrag dient zweifellos dazu, die guten Beziehungen zwischen beiden Ländern im wirtschaftlichen Sektor fortzusetzen. Im Namen der einstimmigen Aussenpolitischen Kommission beantrage ich Ihnen Zustimmung zum Beschlussentwurf. Jagmetti Riccardo (R, ZH): Ich habe eine Frage an den Berichterstatter. Ich nehme an, dass in diesen Regierungsvereinbarungen auch der gegenseitige Vorsteuerabzug vorgesehen wird - also grenzüberschreitend der Vorsteuerabzug verrechnet werden kann, ohne dass die Auslandregelung zur Anwendung kommt. Das scheint mir für die schweizerische Erhebung von Bedeutung zu sein. Schmid Carlo (C, AI): Selbstverständlich bin ich für Eintreten. Ich habe eine kurze Bemerkung und zwei Fragen an den Herrn Bundespräsidenten. Wenn ich mich recht erinnere, war der Bundespräsident seinerzeit gegenüber dem Mitmachen der Schweiz beim EWR ziemlich reserviert Unter anderem lautete die Begründung, soweit man das gehört hat oder zwischen den Zeilen lesen konnte, dass dieser Schritt für die Schweiz einen erheblichen Souveränitätsverlust bedeutet hätte, welcher u. a darin bestanden hätte, dass eine gemischte richterliche Instanz über die Einhaltung der entsprechenden Verträge hätte befinden müssen, eine Meinung, die auch ich bis zu einem gewissen Grad durchaus teilen konnte.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Empfehlung Schüle EVK. Krisenmanagement und Versicherungsschutz Recommandation Schüle Caisse fédérale de pensions. Etat-major de crise et couvertureassurance In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band IV Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 09 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3444 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 12.12.1994 - 15:00 Date Data Seite 1257-1259 Page Pagina Ref. No 20 025 151 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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