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Entscheid

94-3469

Verwaltungsbehörden 16.12.1994 94.3469

16. Dezember 1994Deutsch14 min

Source admin.ch

16. Dezember 1994 N 2465 Motion Columberg Das Problem wird allerdings dadurch entschärft, dass - wie das Bundesgericht im Entscheid vom 22. Februar 1994 hervorgehoben hat - die Verjährungsfrist vertraglich verlängert werden kann, und insbesondere durch den Umstand, dass die fünfjährige Frist immer dann gilt, wenn der Unternehmer und der Unterakkordant ihre vertraglichen Beziehungen der SIA-Norm 118 unterstellt haben. Es kommt hinzu, dass die von der Motion vorgeschlagene Regelung neue Probleme schaffen könnte: Wenn der Unterakkordant (z. B. der Hersteller eines Aluminiumdachs) während fünf Jahren haftet, so läuft er seinerseits Gefahr, auf seine Lieferanten (von Rohstoffen oder Halbfabrikaten) keinen Rückgriff nehmen zu können, weil der Anspruch gegen sie, der nicht Artikel 371 Absatz 1, sondern dem Kaufvertragsrecht untersteht, bereits verjährt ist. Ferner würde sich die Frage stellen, innerhalb welcher Frist Ansprüche des Unterakkordanten gegen Unternehmer verjähren sollen, die er seinerseits milder Herstellung von Einzelteilen oder der Bearbeitung der Sache (z. B. Bemalen des Aluminiumdachs) beauftragt hat. Aus diesen Überlegungen ist der Bundesrat bereit, die vom Motionär vorgeschlagene Lösung zu prüfen, muss aber die verbindliche Form der Motion ablehnen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 94.3258 Motion Hubacher Besteuerung der Seeleute in der Hochseeflotte Imposition des marins de la flotte de haute mer Wortlaut der Motion vom 16. Juni 1994 Wir bitten den Bundesrat, eine Gesetzesrevision vorzulegen oder geeignete Massnahmen vorzuschlagen oder zu beschliessen mit dem Ziel, den heutigen Steuerstatus der Steuerbefreiung der Seeleute in der Schweizer Hochseeschifffahrt weiterhin beizubehalten. Texte de la motion du 16 juin 1994 Nous chargeons le Conseil fédéral de soumettre aux Chambres une modification de loi, de proposer des mesures ou de prendre une décision afin que les marins de la flotte suisse de haute mer restent comme aujourd'hui exonérés d'impôt Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Im Rahmen der Steuerharmonisierung wurde die Quellensteuer für sämtliche Seeleute auf Schweizer Hochseeschiffen eingeführt (Art 4 Abs. 2 Bst f, Art. 35 Abs. 1 Bst h StHG). Dadurch wird offenbar ab 1. Januar 1995 jeder Seemann ohne Wohnsitz in der Schweiz, unabhängig von seiner Nationalität, durch Bund, Kanton und Gemeinde des Firmensitzes seiner Reederei an der Quelle besteuert. Angesichts seines in der Regel bescheidenen Einkommens kann er diese Belastung selber nicht tragen, andererseits wird die Reederei angesichts der engen Margen in der internationalen Handelsschiffahrt diese Belastung nicht übernehmen. Sie wird sich deshalb zum Ausflaggen ihrer Schiffe entscheiden müssen. Diese Entwicklung wäre für die Schweiz mit Blick auf die Landesversorgung sehr bedenklich. Die durch die jüngste Bürgschaftsaktion zur Finanzierung von Hochseeschiffen (Bundesbeschluss vom 4. Juni 1992, BB11992 II11004) angestrebte Erhöhung der unter Schweizer Flagge zur Verfügung stehenden Tonnage würde zunichte gemacht oder gar ins Gegenteil verkehrt Die Quellenbesteuerung der Seeleute ist weder europa- noch weltkonform. Alle Seenationen kennen eine faktische oder direkte Steuerbefreiung. Die EU empfiehlt ihren Mitgliedern ausdrücklich, Seeleute nicht zu besteuern. Gegenwärtig sind etwa 350 Mann auf Schweizer Hochseeschiffen beschäftigt. Die meisten von ihnen sind Ausländer, d. h. ohne Wohnsitz in der Schweiz. Der grösste Teil unter ihnen stammt aus Ländern ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz (Kroatien, Slowenien, baltische Staaten, GUS-Staaten, Chile). Ihre geschätzten Steuerablieferungen an den Bundesfiskus dürften - nach Auffassung der Steuerverwaltung-vermutlich bei etwa 100 000 Franken liegen. Aufgrund des Steuerharmonisierungsgesetzes werden aber auch Kantone und Gemeinden einen gleich grossen oder höheren Anteil anfordern. Diese Angaben sind hoch genug, um zur Ausflaggungsaktion der Reedereien zu führen. Dies muss vermieden werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 19. Oktober 1994 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 19 octobre 1994 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Überwiesen - Transmis #ST# 94.3472 Motion Columberg Sparmassnahmen. Verzicht auf übertriebene staatliche Vorschriften Mesures d'assainissement. Suppression des normes superfétatoires Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1994 Der Bundesrat wird aufgefordert, gesetzliche Bestimmungen und staatliche Vorgaben zur Aufgabenerfüllung auf ihre wirtschaftliche Effizienz zu prüfen. Insbesondere ist zu ermitteln, ob Bundesvorgaben an Kantone und Gemeinden - aufgrund eines zu komplexen Verfahrens und/oder eines übertriebenen Perfektionismus - eine Verteuerung der Vorhaben bewirken und ob eine staatliche Aufgabe mit geringerem Aufwand ebenfalls sinnvoll erfüllt werden kann. Der Bundesrat wird ersucht, die eidgenössischen Räte in geeigneter Form über das Ergebnis seiner Bemühungen zu informieren und ihnen allenfalls sich aufdrängende Gesetzesänderungen zu unterbreiten. Texte de la motion du 7 octobre 1994 Le Conseil fédéral est chargé d'examiner si les dispositions légales et les conditions de l'exécution des tâches de l'Etat remplissent des critères de rentabilité. Il calculera notamment si les conditions imposées par la Confédération aux cantons et aux communes renchérissent les projets, en raison de la complexité des procédures ou d'un excès de perfectionnisme, et si les tâches de l'Etat ne peuvent être remplies aussi bien à moindres frais. Le Conseil fédéral informera les Chambres fédérales en bonne et due forme des résultats de ses travaux et leur proposera le cas échéant les modifications de loi nécessaires.

16. Dezember 1994 N 2465 Motion Columberg Das Problem wird allerdings dadurch entschärft, dass - wie das Bundesgericht im Entscheid vom 22. Februar 1994 hervorgehoben hat - die Verjährungsfrist vertraglich verlängert werden kann, und insbesondere durch den Umstand, dass die fünfjährige Frist immer dann gilt, wenn der Unternehmer und der Unterakkordant ihre vertraglichen Beziehungen der SIA-Norm 118 unterstellt haben. Es kommt hinzu, dass die von der Motion vorgeschlagene Regelung neue Probleme schaffen könnte: Wenn der Unterakkordant (z. B. der Hersteller eines Aluminiumdachs) während fünf Jahren haftet, so läuft er seinerseits Gefahr, auf seine Lieferanten (von Rohstoffen oder Halbfabrikaten) keinen Rückgriff nehmen zu können, weil der Anspruch gegen sie, der nicht Artikel 371 Absatz 1, sondern dem Kaufvertragsrecht untersteht, bereits verjährt ist. Ferner würde sich die Frage stellen, innerhalb welcher Frist Ansprüche des Unterakkordanten gegen Unternehmer verjähren sollen, die er seinerseits milder Herstellung von Einzelteilen oder der Bearbeitung der Sache (z. B. Bemalen des Aluminiumdachs) beauftragt hat. Aus diesen Überlegungen ist der Bundesrat bereit, die vom Motionär vorgeschlagene Lösung zu prüfen, muss aber die verbindliche Form der Motion ablehnen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 94.3258 Motion Hubacher Besteuerung der Seeleute in der Hochseeflotte Imposition des marins de la flotte de haute mer Wortlaut der Motion vom 16. Juni 1994 Wir bitten den Bundesrat, eine Gesetzesrevision vorzulegen oder geeignete Massnahmen vorzuschlagen oder zu beschliessen mit dem Ziel, den heutigen Steuerstatus der Steuerbefreiung der Seeleute in der Schweizer Hochseeschifffahrt weiterhin beizubehalten. Texte de la motion du 16 juin 1994 Nous chargeons le Conseil fédéral de soumettre aux Chambres une modification de loi, de proposer des mesures ou de prendre une décision afin que les marins de la flotte suisse de haute mer restent comme aujourd'hui exonérés d'impôt Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Im Rahmen der Steuerharmonisierung wurde die Quellensteuer für sämtliche Seeleute auf Schweizer Hochseeschiffen eingeführt (Art 4 Abs. 2 Bst f, Art. 35 Abs. 1 Bst h StHG). Dadurch wird offenbar ab 1. Januar 1995 jeder Seemann ohne Wohnsitz in der Schweiz, unabhängig von seiner Nationalität, durch Bund, Kanton und Gemeinde des Firmensitzes seiner Reederei an der Quelle besteuert. Angesichts seines in der Regel bescheidenen Einkommens kann er diese Belastung selber nicht tragen, andererseits wird die Reederei angesichts der engen Margen in der internationalen Handelsschiffahrt diese Belastung nicht übernehmen. Sie wird sich deshalb zum Ausflaggen ihrer Schiffe entscheiden müssen. Diese Entwicklung wäre für die Schweiz mit Blick auf die Landesversorgung sehr bedenklich. Die durch die jüngste Bürgschaftsaktion zur Finanzierung von Hochseeschiffen (Bundesbeschluss vom 4. Juni 1992, BB11992 II11004) angestrebte Erhöhung der unter Schweizer Flagge zur Verfügung stehenden Tonnage würde zunichte gemacht oder gar ins Gegenteil verkehrt Die Quellenbesteuerung der Seeleute ist weder europa- noch weltkonform. Alle Seenationen kennen eine faktische oder direkte Steuerbefreiung. Die EU empfiehlt ihren Mitgliedern ausdrücklich, Seeleute nicht zu besteuern. Gegenwärtig sind etwa 350 Mann auf Schweizer Hochseeschiffen beschäftigt. Die meisten von ihnen sind Ausländer, d. h. ohne Wohnsitz in der Schweiz. Der grösste Teil unter ihnen stammt aus Ländern ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz (Kroatien, Slowenien, baltische Staaten, GUS-Staaten, Chile). Ihre geschätzten Steuerablieferungen an den Bundesfiskus dürften - nach Auffassung der Steuerverwaltung-vermutlich bei etwa 100 000 Franken liegen. Aufgrund des Steuerharmonisierungsgesetzes werden aber auch Kantone und Gemeinden einen gleich grossen oder höheren Anteil anfordern. Diese Angaben sind hoch genug, um zur Ausflaggungsaktion der Reedereien zu führen. Dies muss vermieden werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 19. Oktober 1994 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 19 octobre 1994 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Überwiesen - Transmis #ST# 94.3472 Motion Columberg Sparmassnahmen. Verzicht auf übertriebene staatliche Vorschriften Mesures d'assainissement. Suppression des normes superfétatoires Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1994 Der Bundesrat wird aufgefordert, gesetzliche Bestimmungen und staatliche Vorgaben zur Aufgabenerfüllung auf ihre wirtschaftliche Effizienz zu prüfen. Insbesondere ist zu ermitteln, ob Bundesvorgaben an Kantone und Gemeinden - aufgrund eines zu komplexen Verfahrens und/oder eines übertriebenen Perfektionismus - eine Verteuerung der Vorhaben bewirken und ob eine staatliche Aufgabe mit geringerem Aufwand ebenfalls sinnvoll erfüllt werden kann. Der Bundesrat wird ersucht, die eidgenössischen Räte in geeigneter Form über das Ergebnis seiner Bemühungen zu informieren und ihnen allenfalls sich aufdrängende Gesetzesänderungen zu unterbreiten. Texte de la motion du 7 octobre 1994 Le Conseil fédéral est chargé d'examiner si les dispositions légales et les conditions de l'exécution des tâches de l'Etat remplissent des critères de rentabilité. Il calculera notamment si les conditions imposées par la Confédération aux cantons et aux communes renchérissent les projets, en raison de la complexité des procédures ou d'un excès de perfectionnisme, et si les tâches de l'Etat ne peuvent être remplies aussi bien à moindres frais. Le Conseil fédéral informera les Chambres fédérales en bonne et due forme des résultats de ses travaux et leur proposera le cas échéant les modifications de loi nécessaires.

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