94-3469
Verwaltungsbehörden 16.12.1994 94.3469
16. Dezember 1994Deutsch14 min
Source admin.ch
Motion Dettling 2464 N 16 décembre 1994 chen Heckträgern zwangsläufig Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung verletzt werden. In den meisten Fällen wird nicht nur das hintere Kontrollschild teilweise oder ganz, sondern werden auch die Rücklichter (Richtungsblinker und Stopplichter) verdeckt An Motorfahrzeugen müssen das Kontrollschild und die Hecklichter jederzeit sichtbar sein. Ein seitlicher Überhang, welcher bei dieser Art des Fahrradtransportes meistens besteht, kann im Sinne der Verkehrssicherheit nicht toleriert werden. Schrittliche Stellungnahme des Bundesrates vom 16. November 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 16 novembre 1994 Die Verwendung von Heckfahrradträgern an Personenwagen ist nur gestattet, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs weiterhin gewährleistet ist Dabei sind insbesondere die folgenden Vorschriften, deren Überwachung den kantonalen Behörden (Polizei) obliegt, zu berücksichtigen: - Nach Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung vom 27. August 1969 über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV; RS 741.41) dürfen Gepäckträger und dergleichen, also auch Fahrradtransport-Gestelle (zusammen mit der darauf befindlichen Ladung), das Kontrollschild nicht verdecken und die Ausstrahlungswinkel der Beleuchtungsvorrichtungen des Motorwagens nicht einschränken. - Ausserdem darf die Ladung (inkl. der erwähnten Träger) das Fahrzeug seitlich nicht überragen (Art 73 Abs. 2derVerkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, VRV; SR741.11). Die massgebliche Fahrzeugbreite wird dabei durch die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne Richtungsblinker, Markier- und Parklichter, Rückspiegel usw., bestimmt - Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann (Art. 30 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr, SVG; SR741.01). - Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind (Art 57 Abs. 1 VRV). Im Ausland sind solche Vorrichtungen unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls zugelassen. Aufgrund der internationalen Abkommen über den Strassenverkehr können Vorrichtungen-wie z. B. Fahrradträger-an ausländischen Fahrzeugen, die aufgrund der Bau- und Ausrüstungsvorschriften im Immatrikulationsland zulässig sind, nicht beanstandet werden, wenn die Vorschriften der VRV über das Anbringen der Ladung und das seitliche Überragen eingehalten sind. Ein nationales Verbot hätte deshalb zur Folge, dass nur die in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge nicht mehr mit Fahrradträgern ausgerüstet werden dürften. Die Gleichbehandlung inund ausländischer Fahrzeugführer wäre durch ein generelles «Heckfahrradträger-Verbot» nicht mehr gewährleistet. Es besteht damit kein Anlass, Vorschriften zu erlassen, welche die Verwendung von Heckfahrradträgern generell verbieten. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. Abgelehnt-Rejeté #ST# 94.3469 Motion Dettling Änderung von Artikel 371 des Obligationenrechts Modification de l'article 371 du Code des obligations Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1994 Die in Artikel 371 OR vorgesehenen unterschiedlichen Verjährungsfristen seien in der Weise aufeinander abzustimmen, dass bei Einbauten oder Lieferungen von Sachen für unbewegliche Bauwerke von Gesetzes wegen einheitlich eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt. Texte de la motion du 7 octobre 1994 Je demande que le délai de prescription prévu à l'article 371 CO et s'appliquant aux installations et aux livraisons de choses destinées à des constructions immobilières soit porté à cinq ans pour qu'il soit identique à l'autre délai de prescription prévu dans le même article. Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumberger, Bezzola, Cornaz, Fischer-Hägglingen, Früh, Giger, Gysin, Hegetschweiler, Müller, Reimann Maximilian, Stamm Luzi, Steiner Rudolf (12) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Artikel 371 Absatz 2 OR bestimmt, dass allfällige Mängelansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Bauwerkes gegen den Unternehmer, den Architekten oder den Ingenieur fünf Jahre nach Abnahme des Werkes verjähren. In einem neuesten Urteil des Bundesgerichtes, vom 22. Februar 1994, anerkennt das Bundesgericht zwar, dass seine konstante Auslegung dieser massgeblichen Bestimmung in der Praxis für jene Unternehmer unbefriedigend sein kann, die im Verlaufe dieser fünf Jahre zur Kasse gebeten werden. Diese können nämlich von Gesetzes wegen nicht auf Unterakkordanten zurückgreifen, die ihren Beitrag ans Werk nicht selber in dieses eingebaut haben und deshalb bereits nach einjähriger Frist nicht mehr belangbar sind. Diese fallen unter die allgemeinere Regel von Artikel 371 Absatz 1 OR, wonach die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes gleich den entsprechenden Ansprüchen des Käufers nach einem Jahr verjähren. Trotz dieser unbefriedigenden Situation hat es das Bundesgericht abgelehnt, seine Praxis zu ändern. Vielmehr sei es Sache des Gesetzgebers, eine Angleichung der heute unbefriedigenden Verjährungsfristen festzuschreiben. Ich ersuche den Bundesrat daher, dem Parlament baldmöglichst eine Vorlage zur Änderung des schweizerischen Obligationenrechts im Sinne meiner Motion zu unterbreiten. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. November 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 novembre 1994 Die Haftung des Unternehmers, Architekten und Ingenieurs für Arbeiten an einem unbeweglichen Bauwerk verjährt fünf Jahre nach Abnahme des Werkes (Art. 371 Abs. 2 OR); die Haftung des Unternehmers, der Sachen für ein unbewegliches Bauwerk herstellt oder bearbeitet (Unterakkordant), verjährt hingegen bereits nach einem Jahr (Art. 371 Abs. 1 ÓR). Dies bewirkt, dass der Unternehmer, Architekt oder Ingenieur, der vom Bauherrn nach mehr als einem Jahr seit Abnahme des Werkes belangt wird, keinen Rückgriff mehr auf den Unterakkordanten nehmen kann, da sein Anspruch diesem gegenüber verjährt ist Diese Rechtslage, die in der Literatur beanstandet worden ist, vermag nicht völlig zu befriedigen, so dass das Anliegen des Motionärs grundsätzlich als vertretbar zu erachten ist.
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16. Dezember 1994 N 2465 Motion Columberg Das Problem wird allerdings dadurch entschärft, dass - wie das Bundesgericht im Entscheid vom 22. Februar 1994 hervorgehoben hat - die Verjährungsfrist vertraglich verlängert werden kann, und insbesondere durch den Umstand, dass die fünfjährige Frist immer dann gilt, wenn der Unternehmer und der Unterakkordant ihre vertraglichen Beziehungen der SIA-Norm 118 unterstellt haben. Es kommt hinzu, dass die von der Motion vorgeschlagene Regelung neue Probleme schaffen könnte: Wenn der Unterakkordant (z. B. der Hersteller eines Aluminiumdachs) während fünf Jahren haftet, so läuft er seinerseits Gefahr, auf seine Lieferanten (von Rohstoffen oder Halbfabrikaten) keinen Rückgriff nehmen zu können, weil der Anspruch gegen sie, der nicht Artikel 371 Absatz 1, sondern dem Kaufvertragsrecht untersteht, bereits verjährt ist. Ferner würde sich die Frage stellen, innerhalb welcher Frist Ansprüche des Unterakkordanten gegen Unternehmer verjähren sollen, die er seinerseits milder Herstellung von Einzelteilen oder der Bearbeitung der Sache (z. B. Bemalen des Aluminiumdachs) beauftragt hat. Aus diesen Überlegungen ist der Bundesrat bereit, die vom Motionär vorgeschlagene Lösung zu prüfen, muss aber die verbindliche Form der Motion ablehnen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 94.3258 Motion Hubacher Besteuerung der Seeleute in der Hochseeflotte Imposition des marins de la flotte de haute mer Wortlaut der Motion vom 16. Juni 1994 Wir bitten den Bundesrat, eine Gesetzesrevision vorzulegen oder geeignete Massnahmen vorzuschlagen oder zu beschliessen mit dem Ziel, den heutigen Steuerstatus der Steuerbefreiung der Seeleute in der Schweizer Hochseeschifffahrt weiterhin beizubehalten. Texte de la motion du 16 juin 1994 Nous chargeons le Conseil fédéral de soumettre aux Chambres une modification de loi, de proposer des mesures ou de prendre une décision afin que les marins de la flotte suisse de haute mer restent comme aujourd'hui exonérés d'impôt Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Im Rahmen der Steuerharmonisierung wurde die Quellensteuer für sämtliche Seeleute auf Schweizer Hochseeschiffen eingeführt (Art 4 Abs. 2 Bst f, Art. 35 Abs. 1 Bst h StHG). Dadurch wird offenbar ab 1. Januar 1995 jeder Seemann ohne Wohnsitz in der Schweiz, unabhängig von seiner Nationalität, durch Bund, Kanton und Gemeinde des Firmensitzes seiner Reederei an der Quelle besteuert. Angesichts seines in der Regel bescheidenen Einkommens kann er diese Belastung selber nicht tragen, andererseits wird die Reederei angesichts der engen Margen in der internationalen Handelsschiffahrt diese Belastung nicht übernehmen. Sie wird sich deshalb zum Ausflaggen ihrer Schiffe entscheiden müssen. Diese Entwicklung wäre für die Schweiz mit Blick auf die Landesversorgung sehr bedenklich. Die durch die jüngste Bürgschaftsaktion zur Finanzierung von Hochseeschiffen (Bundesbeschluss vom 4. Juni 1992, BB11992 II11004) angestrebte Erhöhung der unter Schweizer Flagge zur Verfügung stehenden Tonnage würde zunichte gemacht oder gar ins Gegenteil verkehrt Die Quellenbesteuerung der Seeleute ist weder europa- noch weltkonform. Alle Seenationen kennen eine faktische oder direkte Steuerbefreiung. Die EU empfiehlt ihren Mitgliedern ausdrücklich, Seeleute nicht zu besteuern. Gegenwärtig sind etwa 350 Mann auf Schweizer Hochseeschiffen beschäftigt. Die meisten von ihnen sind Ausländer, d. h. ohne Wohnsitz in der Schweiz. Der grösste Teil unter ihnen stammt aus Ländern ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz (Kroatien, Slowenien, baltische Staaten, GUS-Staaten, Chile). Ihre geschätzten Steuerablieferungen an den Bundesfiskus dürften - nach Auffassung der Steuerverwaltung-vermutlich bei etwa 100 000 Franken liegen. Aufgrund des Steuerharmonisierungsgesetzes werden aber auch Kantone und Gemeinden einen gleich grossen oder höheren Anteil anfordern. Diese Angaben sind hoch genug, um zur Ausflaggungsaktion der Reedereien zu führen. Dies muss vermieden werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 19. Oktober 1994 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 19 octobre 1994 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Überwiesen - Transmis #ST# 94.3472 Motion Columberg Sparmassnahmen. Verzicht auf übertriebene staatliche Vorschriften Mesures d'assainissement. Suppression des normes superfétatoires Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1994 Der Bundesrat wird aufgefordert, gesetzliche Bestimmungen und staatliche Vorgaben zur Aufgabenerfüllung auf ihre wirtschaftliche Effizienz zu prüfen. Insbesondere ist zu ermitteln, ob Bundesvorgaben an Kantone und Gemeinden - aufgrund eines zu komplexen Verfahrens und/oder eines übertriebenen Perfektionismus - eine Verteuerung der Vorhaben bewirken und ob eine staatliche Aufgabe mit geringerem Aufwand ebenfalls sinnvoll erfüllt werden kann. Der Bundesrat wird ersucht, die eidgenössischen Räte in geeigneter Form über das Ergebnis seiner Bemühungen zu informieren und ihnen allenfalls sich aufdrängende Gesetzesänderungen zu unterbreiten. Texte de la motion du 7 octobre 1994 Le Conseil fédéral est chargé d'examiner si les dispositions légales et les conditions de l'exécution des tâches de l'Etat remplissent des critères de rentabilité. Il calculera notamment si les conditions imposées par la Confédération aux cantons et aux communes renchérissent les projets, en raison de la complexité des procédures ou d'un excès de perfectionnisme, et si les tâches de l'Etat ne peuvent être remplies aussi bien à moindres frais. Le Conseil fédéral informera les Chambres fédérales en bonne et due forme des résultats de ses travaux et leur proposera le cas échéant les modifications de loi nécessaires.
16. Dezember 1994 N 2465 Motion Columberg Das Problem wird allerdings dadurch entschärft, dass - wie das Bundesgericht im Entscheid vom 22. Februar 1994 hervorgehoben hat - die Verjährungsfrist vertraglich verlängert werden kann, und insbesondere durch den Umstand, dass die fünfjährige Frist immer dann gilt, wenn der Unternehmer und der Unterakkordant ihre vertraglichen Beziehungen der SIA-Norm 118 unterstellt haben. Es kommt hinzu, dass die von der Motion vorgeschlagene Regelung neue Probleme schaffen könnte: Wenn der Unterakkordant (z. B. der Hersteller eines Aluminiumdachs) während fünf Jahren haftet, so läuft er seinerseits Gefahr, auf seine Lieferanten (von Rohstoffen oder Halbfabrikaten) keinen Rückgriff nehmen zu können, weil der Anspruch gegen sie, der nicht Artikel 371 Absatz 1, sondern dem Kaufvertragsrecht untersteht, bereits verjährt ist. Ferner würde sich die Frage stellen, innerhalb welcher Frist Ansprüche des Unterakkordanten gegen Unternehmer verjähren sollen, die er seinerseits milder Herstellung von Einzelteilen oder der Bearbeitung der Sache (z. B. Bemalen des Aluminiumdachs) beauftragt hat. Aus diesen Überlegungen ist der Bundesrat bereit, die vom Motionär vorgeschlagene Lösung zu prüfen, muss aber die verbindliche Form der Motion ablehnen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 94.3258 Motion Hubacher Besteuerung der Seeleute in der Hochseeflotte Imposition des marins de la flotte de haute mer Wortlaut der Motion vom 16. Juni 1994 Wir bitten den Bundesrat, eine Gesetzesrevision vorzulegen oder geeignete Massnahmen vorzuschlagen oder zu beschliessen mit dem Ziel, den heutigen Steuerstatus der Steuerbefreiung der Seeleute in der Schweizer Hochseeschifffahrt weiterhin beizubehalten. Texte de la motion du 16 juin 1994 Nous chargeons le Conseil fédéral de soumettre aux Chambres une modification de loi, de proposer des mesures ou de prendre une décision afin que les marins de la flotte suisse de haute mer restent comme aujourd'hui exonérés d'impôt Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Im Rahmen der Steuerharmonisierung wurde die Quellensteuer für sämtliche Seeleute auf Schweizer Hochseeschiffen eingeführt (Art 4 Abs. 2 Bst f, Art. 35 Abs. 1 Bst h StHG). Dadurch wird offenbar ab 1. Januar 1995 jeder Seemann ohne Wohnsitz in der Schweiz, unabhängig von seiner Nationalität, durch Bund, Kanton und Gemeinde des Firmensitzes seiner Reederei an der Quelle besteuert. Angesichts seines in der Regel bescheidenen Einkommens kann er diese Belastung selber nicht tragen, andererseits wird die Reederei angesichts der engen Margen in der internationalen Handelsschiffahrt diese Belastung nicht übernehmen. Sie wird sich deshalb zum Ausflaggen ihrer Schiffe entscheiden müssen. Diese Entwicklung wäre für die Schweiz mit Blick auf die Landesversorgung sehr bedenklich. Die durch die jüngste Bürgschaftsaktion zur Finanzierung von Hochseeschiffen (Bundesbeschluss vom 4. Juni 1992, BB11992 II11004) angestrebte Erhöhung der unter Schweizer Flagge zur Verfügung stehenden Tonnage würde zunichte gemacht oder gar ins Gegenteil verkehrt Die Quellenbesteuerung der Seeleute ist weder europa- noch weltkonform. Alle Seenationen kennen eine faktische oder direkte Steuerbefreiung. Die EU empfiehlt ihren Mitgliedern ausdrücklich, Seeleute nicht zu besteuern. Gegenwärtig sind etwa 350 Mann auf Schweizer Hochseeschiffen beschäftigt. Die meisten von ihnen sind Ausländer, d. h. ohne Wohnsitz in der Schweiz. Der grösste Teil unter ihnen stammt aus Ländern ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz (Kroatien, Slowenien, baltische Staaten, GUS-Staaten, Chile). Ihre geschätzten Steuerablieferungen an den Bundesfiskus dürften - nach Auffassung der Steuerverwaltung-vermutlich bei etwa 100 000 Franken liegen. Aufgrund des Steuerharmonisierungsgesetzes werden aber auch Kantone und Gemeinden einen gleich grossen oder höheren Anteil anfordern. Diese Angaben sind hoch genug, um zur Ausflaggungsaktion der Reedereien zu führen. Dies muss vermieden werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 19. Oktober 1994 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 19 octobre 1994 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Überwiesen - Transmis #ST# 94.3472 Motion Columberg Sparmassnahmen. Verzicht auf übertriebene staatliche Vorschriften Mesures d'assainissement. Suppression des normes superfétatoires Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1994 Der Bundesrat wird aufgefordert, gesetzliche Bestimmungen und staatliche Vorgaben zur Aufgabenerfüllung auf ihre wirtschaftliche Effizienz zu prüfen. Insbesondere ist zu ermitteln, ob Bundesvorgaben an Kantone und Gemeinden - aufgrund eines zu komplexen Verfahrens und/oder eines übertriebenen Perfektionismus - eine Verteuerung der Vorhaben bewirken und ob eine staatliche Aufgabe mit geringerem Aufwand ebenfalls sinnvoll erfüllt werden kann. Der Bundesrat wird ersucht, die eidgenössischen Räte in geeigneter Form über das Ergebnis seiner Bemühungen zu informieren und ihnen allenfalls sich aufdrängende Gesetzesänderungen zu unterbreiten. Texte de la motion du 7 octobre 1994 Le Conseil fédéral est chargé d'examiner si les dispositions légales et les conditions de l'exécution des tâches de l'Etat remplissent des critères de rentabilité. Il calculera notamment si les conditions imposées par la Confédération aux cantons et aux communes renchérissent les projets, en raison de la complexité des procédures ou d'un excès de perfectionnisme, et si les tâches de l'Etat ne peuvent être remplies aussi bien à moindres frais. Le Conseil fédéral informera les Chambres fédérales en bonne et due forme des résultats de ses travaux et leur proposera le cas échéant les modifications de loi nécessaires.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Dettling Änderung von Artikel 371 des Obligationenrechts Motion Dettling Modification de l'article 371 du Code des obligations In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band IV Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3469 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 16.12.1994 - 08:00 Date Data Seite 2464-2465 Page Pagina Ref. No 20 024 951 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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