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Entscheid

94-3563

Verwaltungsbehörden 24.03.1995 94.3563

24. März 1995Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Ist es nicht im Interesse des Bundes, solche Anlagen für Notfälle im Eigentum zu behalten und für zivile Aktivitäten zu öffnen, wenn die Benutzer für die gesamten Kosten und den Unterhalt, wie z. B. in Saanen, aufkommen?

2.

Vom Bundesrat wurde in Anbetracht des revidierten Luftfahrtgesetzes das eidgenössische Flugplatzkonzept in Auftrag gegeben. Ist es deshalb nicht verfrüht, wenn anscheinend das Liquidationsverfahren der Militärflugplätze bereits eingeleitet wurde?

3.

Welche Koordinationsmassnahmen wurden getroffen, und wer entscheidet über die künftige Nutzung der betroffenen Flugplätze? Texfe de l'interpellation du 16 décembre 1994 Les aérodromes militaires qui ne seront plus utilisés par l'armée peuvent continuer à servir à l'aviation ou à d'autres usages. Il s'agit donc de trouver des solutions tenant compte de ces possibilités. Le Conseil fédéral est prié de répondre aux questions suivantes:

1.

N'est-il pas de l'intérêt de la Confédération de rester propriétaire de telles installations pour les situations d'urgence, tout en les rendant accessibles pour des activités civiles lorsque les utilisateurs se chargent de la totalité des frais et de l'entretien, comme par exemple à Saanen?

2.

Le Conseil fédéral a donné mandat de procéder à l'étude d'un plan fédéral des aérodromes, dans la perspective de la mise en application de la loi fédérale sur la navigation aérienne dans sa version révisée. Or, selon toute apparence, la procédure de liquidation des aérodromes militaires a déjà été engagée. N'était-ce pas prématuré?

3.

Quelles mesures de coordination a-t-on prises et qui décide de l'utilisation future des aérodromes en question? Mitunterzeichner-Cosignataires: Borer Roland, Cincera, Dreher, Giezendanner, Kern, Moser, Oehler, Steinemann (8) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 6. März 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 6 mars 1995

1.

Mit der «Armee 95» werden auch Militärflugplätze aufgehoben, weil die Flugwaffe kleiner wird. Selbst wenn die Flugplätze nur stillgelegt und für Notfälle in Reserve behalten würden, müssten grössere Anlageteile laufend unterhalten und an die Bedürfnisse des modernen Militärflugbetriebes angepasst werden, was hohe Kosten verursachen würde. Mit der Einstellung des militärischen Flugbetriebes fällt zwar die Zweckbestimmung des Militärflugplatzes als Infrastruktur für die Flugwaffe dahin. Er verliert damit aber nicht zwangsläufig jede Bedeutung für die Landesverteidigung oder für andere im Bundesinteresse liegende Aufgaben. Die Armee wird vor-- 1 of 3 -Interpellation Mauch Rolf 970 N 24 mars 1995 erst noch von Fall zu Fall festzulegen haben, welche Anlagen oder Anlageteile sie weiterhin für andere militärische Zwecke benötigt Der Bundesrat wird dann in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kantonen zu entscheiden haben, welche zivile Nutzung für die übrigen Anlagen den jeweiligen im Spiele stehenden Interessen am besten dient Denkbar ist durchaus, dass der Bund weiterhin Eigentümer der Anlage bleibt Der neue Nutzer wird dann aber, wie der Interpellant richtig bemerkt, für den gesamten Unterhalt aufkommen müssen.

2.

Der vom Bundesrat im Rahmen seiner Raumordnungspolitik in Auftrag gegebene nationale Sachplan «Infrastruktur der Luftfahrt» (Flugplatzkonzept) wird auch Aussagen über die Weiterverwendung von Militärflugplätzen durch die Zivilluftfahrt enthalten. Vor Verabschiedung dieses Sachplans wird kein Militärflugplatz liquidiert

3.

Der Bundesrat hat eine interdépartementale Arbeitsgruppe, in der auch die militärischen Stellen vertreten sind, mit der Ausarbeitung eines Entwurfes des Flugplatzkonzepts beauftragt Die Koordination ist somit sichergestellt. Erklärung des Interpellanten: befriedigt Déclaration de l'interpellateur: satisfait #ST# 94.3475 Interpellation Mauch Rolf Verrechnungssteuer in Casinos Impôt anticipé dans les casinos Wortlaut der Interpellation vom 7. Oktober 1994 Die Verrechnungssteuer besteht seit langem auf den Gewinnen der Leute, die bei den Lotterien, dem Sport-Toto, PMU usw. spielen. Der Chef des Eidgenössischen Finanzdepartementes zitiert unseren europäischen Nachbarn diese Verrechnungs-Besteuerungsart als Beispiel. Die Liberalisierung der Glücksspiele in Casinos wurde offiziell und besonders für touristische Bedürfnisse empfohlen; man will so den Touristen, die unsere Ferien- und Erholungsgegenden besuchen, Abwechslung bieten. Es erscheint logisch und angebracht, dass der Bundesrat alles unternimmt, um die Abgabe der Verrechnungssteuer auf die in den zukünftigen Casinos realisierten Gewinne zu vergrössern.

1.

Beabsichtigt der Bundesrat alle Dispositionen zu treffen, um konkrete Lösungen in dieser Steuerangelegenheit vorzulegen?

2.

Welches sind die von ihm gesehenen hauptsächlichen Hindernisse einer Projektausarbeitung, die die Gewinne im Sport-Toto und anderen Lotterien denjenigen der grünen Teppiche und anderen Casino-Spielen gleichstellen?

3.

Hat das Eidgenössische Finanzdepartement die Zweckmässigkeit des Abzugs dieser Verrechnungssteuer den verschiedenen Kommissionen und ausserparlamentarischen Experten-Neben-Kommissionen, die beauftragt sind, einen Gesetzentwurf für Casinos auszuarbeiten, wirklich geltend gemacht?

4.

Ist diese besonders von fremden Touristen geschuldete Verrechnungssteuer nicht total vereinbar mit der speziellen Besteuerung der Gewinne der Casinobesitzer, die eine die andere nicht obligatorisch ausschliessend? Texte de l'interpellation du 7 octobre 1994 L'impôt anticipé est depuis longtemps perçu sur les gains de ceux qui jouent à la loterie, au Sport-Toto et au PMU notamment Le chef du Département fédéral des finances donne cette imposition anticipée en exemple à nos voisins européens. La libéralisation des jeux de hasard dans les casinos a été officiellement recommandée à des fins essentiellement touristiques; on veut ainsi offrir des distractions aux touristes qui viennent en villégiature dans nos régions. Il paraît logique et judicieux que le Conseil fédéral mette tout en oeuvre pour augmenter l'imposition anticipée des gains réalisés dans les casinos.

1.

Le Conseil fédéral envisage-t-il de prendre toutes les dispositions qui s'imposent afin de proposer des solutions concrètes dans ce domaine?

2.

Quels sont, selon lui, les principaux obstacles à l'élaboration d'un projet qui mettrait sur le même plan, d'une part, les gains du Sport-Toto et autres loteries et, d'autre part, ceux du tapis vert et autres jeux de casino?

3.

Le Département fédéral des finances a-t-il réellement fait valoir le bien-fondé de l'imposition anticipée aux différentes commissions, dont les commissions d'experts extraparlementaires, qui sont chargées d'élaborer un projet de loi sur les casinos?

4.

L'imposition anticipée, qui frappe essentiellement les touristes étrangers, n'est-elle pas totalement compatible avec l'imposition spéciale des propriétaires de casinos, étant donné que l'une n'exclut pas obligatoirement l'autre? Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Februar 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 février 1995 Zur Ziffer 1: Der Bundesrat hat zu den vom Interpellanten aufgeworfenen Fragen noch keine Beschlüsse gefasst Er wird dem Parlament erst nach Abschluss des bis Ende April 1995 dauernden Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf der Expertenkommission für das neue Spielbankengesetz konkrete Vorschläge unterbreiten können. Zu den Ziffern 2 und 3: Die Interpellation berührt verschiedene Fragen und Probleme. Sie wirft vorweg die verfassungsrechtliche Frage auf, ob der Bund die Verrechnungssteuer auf Spielbankengewinne ausdehnen könnte; denn Artikel 41 bis Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung beschränkt die Besteuerungsbefugnis des Bundes auf den Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Lotteriegewinne und auf Versicherungsleistungen. Die im Bundesgesetz vom 5. Oktober 1929 über die Spielbanken enthaltene Definition des Glücksspiels stimmt indessen mit der Lotteriedefinition des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten insoweit überein, als es sich in beiden Fällen um eine Veranstaltung handelt, bei der gegen Leistung eines Einsatzes ein Gewinn erzielt werden kann, der ganz oder vorwiegend vom Zufall abhängt Aus dieser Sicht liesse es sich allenfalls vertreten, die Spielbankengewinne den in Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer genannten Lotteriegewinnen gleichzustellen. Damit wäre indessen noch nicht gesagt, ob sich die Ausdehnung der Verrechnungssteuer auf Spielbankengewinne technisch überhaupt durchführen liesse. Grosse Schwierigkeiten dürften sich unter dem Aspekt der Praktikabilität speziell bei der gesetzlich vorgeschriebenen Überwälzung der Verrechnungssteuer von der Spielbank (als Steuerpflichtige) auf die Spieler (als Steuerträger) wie auch bei der Ausstellung von Abzugsbescheinigungen zuhanden der Spieler ergeben. Die Verrechnungssteuer will primär die Erhebung der direkten Steuern sichern. Die Interpellation berührt daher auch die Frage, ob Spielbankengewinne bei den Spielern gemäss geltender Praxis als steuerbares Einkommen zu erfassen sind oder ob die bei den Spielbanken zu erhebende Bruttospielabgabe inskünftig an die Stelle der Einkommenssteuer der Spieler treten soll. Im zweiten Fall bestünde kein Anlass, die Spielbankengewinne der Verrechnungssteuer zu unterwerfen. Zur Ziffer 4: Die Besteuerung der Spielerträge bei der Spielbank und die Erfassung des Spielbankengewinnes beim Spieler stellen keine unerlaubte Doppelbesteuerung dar und -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Jenni Peter Militärflugplätze. Nutzung von Anlagen und Gebäuden Interpellation Jenni Peter Aérodromes militaires. Utilisation des bâtiments et installations In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3563 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 24.03.1995 - 08:00 Date Data Seite 969-970 Page Pagina Ref. No 20 025 529 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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