94-3574
Verwaltungsbehörden 24.03.1995 94.3574
24. März 1995Deutsch11 min
Source admin.ch
24. März 1995 N 935 Motion Goll sehen Medien für ihre eigenen Interessen einzuspannen. Zahlreiche namhafte Wissenschafter sind sich einig, dass es sich bei diesen öffentlich bekanntgewordenen Ereignissen nur um Vorboten einer sich anbahnenden universellen Entwicklung handelt. Die systematische Verbindung zwischen den Medien und der Politik schafft die Voraussetzung für ein «telekratisches Zeitalter». Für die Verfasser unseres Grundgesetzes waren diese medial-politischen Tendenzen nicht voraussehbar. Die geplante Revision der Bundesverfassung könnte Anlass sein, dem sich wandelnden Kräftespiel zwischen den traditionellen staatlichen Gewalten und der marktwirtschaftlich funktionierenden
Erwägungen
4.
Gewalt der Medien institutionell in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Dezember 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 décembre 1994 Der öffentlichen Meinungsbildung kommt in jedem Land, ganz besonders aber in einem Land mit direktdemokratischen Institutionen wie der Schweiz, eine überragende Bedeutung zu. Nur der gut informierte Bürger kann sich ein verantwortliches Urteil bilden. Informationen und Anstösse zur Meinungsbildung gehen in erster Linie von den Medien - Presse, Radio und Fernsehen - aus. Hierin liegen ihr politischer Auftrag und ihre politische Verantwortung. Mit der Bezeichnung der Medien als «4. Gewalt» soll ihre Funktion im Spannungsfeld von Staat und Gesellschaft Charakterisiertwerden: Die Bezeichnung als «Gewalt» ist jedoch in rechtlicher Hinsicht fragwürdig, denn im Unterschied zu den klassischen drei Staatsgewalten üben sie nicht hoheitliche Gewalt im eigentlichen Sinne aus, ihr Handlungsinstrument ist vielmehr die journalistische Argumentation. Auf staatliche Entscheidungen wirken sie nicht mit rechtlich gesicherten Einflussnahmen, sondern durch ihre Glaubwürdigkeit ein. Der politische Auftrag der Medien basiert in erheblichem Umfang auf der Überzeugung durch Wort und Bild. Die so gewonnene Glaubwürdigkeit und Autorität muss stets von neuem unter Beweis gestellt werden. Die Unbestechlichkeit des einzelnen Medienschaffenden ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch garantiert. Er muss sie sich mit seinem Berufsethos selbst erwerben und bewahren. Die Bezeichnung «4. Gewalt» erfasst somit die Medien nicht in ihrer wirklichen Stellung und Funktion im demokratischen Prozess. Die geltende Bundesverfassung von 1874 gewährleistet in ihrem Artikel 55 die Pressefreiheit und gibt in Artikel 55bis dem Bundesrat die Kompetenz, Radio und Fernsehen zu regeln. Gestützt auf diesen Artikel hat der Bundesrat die Unabhängige Beschwerdeinstanzfür Radio und Fernsehen (UBI) eingerichtet. Im weiteren ist das Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit zu erwähnen, das durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung als ungeschriebenes Freiheitsrecht in das Schweizer Verfassungsrecht Eingang gefunden hat. Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Medien im demokratischen Staatswesen bewusst. Er stimmt mit dem Motionär überein, dass diese Frage im Rahmen der derzeitigen Totalrevision der Bundesverfassung diskutiert werden muss, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Medien keinesfalls mit der Legislative, der Exekutive oder der Judikative gleichgesetzt werden können. Die Frage muss in einem grösseren Zusammenhang gesehen werden. Zu diesem Komplex gehören etwa die Stellung und die Funktion der drei klassischen Gewalten, Legislative, Exekutive und Judikative, die Frage der zulässigen staatlichen Medienförderung, die Ausbildung der zukünftigen Medienschaffenden an den Hochschulen sowie die Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit. Der Bundesrat hat am 18. Mai 1994 die Stellungnahme auf die Motion Zbinden 93.3558vom 1. Dezember1993, Presseartikel in der Bundesverfassung, verabschiedet. Er hat dabei in Aussicht gestellt, die Notwendigkeit eines Presseartikels im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung zu prüfen, und beantragt die Umwandlung der Motion in ein Postulat. In welcher Art und Weise sich die revidierte Bundesverfassung des Themas «Medien» annehmen wird, kann derzeit noch nicht gesagt werden. Dies hängt massgeblich von der Regelungsdichte der neuen Bundesverfassung ab und muss parallel zu anderen Bereichen angegangen werden. Sicherlich wird in den Entwurf der neuen Bundesverfassung eine Bestimmung über die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit aufgenommen werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Le président: Mme Sandoz combat cette intervention. La discussion est renvoyée. Verschoben - Renvoyé #ST# 94.3574 Motion Goll Opferhilfegesetz. Verwirkungsfrist Loi sur l'aide aux victimes d'infractions. Délai de péremption Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1994 Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 16 Absatz 3 des Opferhilfegesetzes (OHG) zu revidieren und die zweijährige Verwirkungsfrist für die Einreichung von Gesuchen für Entschädigung und Genugtuung aufzuheben. Texte de la motion du 16 décembre 1994 Le Conseil fédéral est chargé de réviser l'article 16 alinéa 3 de la loi sur l'aide aux victimes d'infractions en abrogeant le délai de péremption de deux ans qui s'applique au dépôt des demandes d'indemnisation ou de réparation morale. Mitunterzeichner- Cosignataires: Baumann Ruedi, Baumann Stephanie, Bäumlin, Brunner Christiane, Bugnon, Bühlmann, Caspar-Hutter, Danuser, Diener, Fankhauser, von Feiten, Gonseth, Haering Binder, Hafner Ursula, Hollenstein, Jeanprêtre, Leemann, Mauch Ursula, Misteli, Nabholz, Singeisen, Thür, Wittenwiler (23) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Entschädigung oder Genugtuung sind im Opferhilfegesetz klar umschrieben. Missbräuche sind ausgeschlossen. Zudem ist eine kurze Verwirkungsfrist von zwei Jahren sachlich nicht gerechtfertigt Sexuell ausgebeutete Frauen und Kinder brauchen oft Jahre bis sie ihr Schweigen brechen können. Sie haben mit der heutigen Regelung in Artikel 16 Absatz 3 OHG keine Möglichkeit, Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche geltend zu machen. Mit der Aufhebung der Verwirkungsfrist wird der Situation der Opfer von Sexualdelikten Rechnung getragen und ihre Unterstützung verbessert Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Februar 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 février 1995 Verschiedene Gründe sprechen dafür, dass ein Entschädigungs- oder Genugtuungsgesuch möglichst rasch eingereicht werden soll. Mit dem Zeitablauf wird es nämlich zunehmend schwieriger, die massgeblichen Ereignisse festzustellen und zu überprüfen, ob und wieweit diese den Schaden verursacht haben. Weiter besteht die Gefahr, dass Schadenersatzansprüche des Opfers gegen den Schädiger oder gegen -- 1 of 3 -Motion Leemann 936 N 24 mars 1995 Sozial- oder Privatversicherungen verjähren, so dass am Schluss nur der Kanton, in dem die Straftat begangen worden ist, leistungspflichtig bleibt, ohne dass er auf den Schädiger oder einen anderen leistungspflichtigen Dritten Rückgriff nehmen kann. Dadurch würde die Absicht des Gesetzgebers, die staatliche Entschädigung nur soweit vorzusehen, als keine andere Stelle Entschädigung leistet, ausgehöhlt (Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten; Opferhilfegesetz/OHG; SR 312.5). Auch liegt es durchaus im Interesse des Opfers, sein Entschädigungsgesuch rasch einzureichen, da es in der Regel vor allem in der Zeit unmittelbar nach der Straftat finanzielle Hilfe braucht, bis andere Pflichtige ihre Leistungen erbringen. Es kann im übrigen dazu die Unterstützung der Opferberatungsstellen beanspruchen (vgl. auch BB11983 III 896,1990 II 976 und 992). Deshalb ist eine vollständige Aufhebung der Verwirkungsfrist gemäss Artikel 16 Absatz 3 OHG kaum wünschbar. Es gibt jedoch Situationen, in denen ein Opfer am rechtzeitigen Handeln gehindert sein könnte, so namentlich in Fällen, in denen es in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Täter oder zur Täterin steht (Kindsverhältnis, Ehe, Arbeitsverhältnis) oder in denen aus der Natur der Straftat starke psychische Hemmungen entstehen, die ein rasches Handeln verhindern, wie bei sexuellen Handlungen. Hier könnte eine flexiblere Regelung der Verwirkungsfrist angezeigt sein. Allerdings ist die Aufhebung der Verwirkungsfrist nicht die einzige und auch nicht unbedingt die geeignete Lösung. Möglich wäre beispielsweise auch, die Frist erst ab dem Zeitpunkt laufen zu lassen, in dem das Abhängigkeitsverhältnis beendet ist Davon ausgehend, dass das Opferhilfegesetz Mindestvorschriften enthält, hat der Kanton Zürich in seinem Einführungsgesetz dazu eine solche Bestimmung vorgesehen. Das Opferhilfegesetz ist zudem erst am 1. Januar 1993 in Kraft getreten. Der Bundesrat möchte deshalb vorerst mit dem Gesetz Erfahrungen sammeln, bevor er dem Parlament Änderungen dazu unterbreitet Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 94.3561 Motion Leemann Allgemeine Geschäftsbedingungen und missbräuchliche Klauseln Dispositions générales et clauses sur les abus Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1994 Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten einen Gesetzentwurf zur Ergänzung des Obligationenrechts zu unterbreiten, mit welchem Grundsätze über Gültigkeit und Ungültigkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen und missbräuchlichen Klauseln festgelegt werden. Texte de la motion du 16 décembre 1994 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres un projet de loi qui complétera le Code des obligations par des dispositions de principe concernant la validité des conditions générales commerciales et la nullité des clauses abusives. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Bäumlin, Béguelin, Bodenmann, Brügger Cyrill, Bühlmann, Carobbio, Danuser, de Dardel, Eggenberger, Fankhauser, Goll, Gonseth, Gross Andreas, Haering Binder, Hafner Ursula, Hämmerte, Herczog, Hollenstein, Hubacher, Jori, Leuenberger Ernst, Rechsteiner, Ruffy, Seiler Rolf, Stamm Judith, Thür, Tschäppät Alexander, Vollmer (29) Schriftliche Begründung - Développement par écrit
1.
Rechtsentwicklung der AGB in der Schweiz im allgemeinen
1.1
Gesetzgebung Die gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung von allgemeinen Geschäftsbedingungen und missbräuchlichen Klauseln finden sich im Obligationenrecht (Art. 1,18 OR) sowie im Zivilgesetzbuch (Art 2 ZGB). Die bisherige Gesetzgebung ermöglicht der Rechtsprechung jedoch nur eine unzureichende Erfassung der gegebenen Sachfragen. Vor allem der Schutz der schwächeren Vertragspartei - vom Wirtschaftsverfassungsrecht (Art 31sexies BV) gefordert - ist mit den Artikeln 1 und
18.
OR sowie Artikel 2 ZGB nicht genügend gewährleistet Die unzureichenden gesetzlichen Grundlagen haben bisher zu mehreren - jeweils immer überwiesenen - Vorstössen auf eidgenössischer Ebene geführt Zu erinnern ist an das Postulat Luder vom 14. Juni 1977 (77.380; AB 1977 S 637-638), an die Motion Aider vom 13. Dezember 1978 (78.577; AB 1979 N 596-600) und an die Motion Crevoisier vom 16. Dezember 1982 (82.941; AB 1983 N 513-514). Die genannten Vorstösse haben bisher keine Wirkung entfaltet Das neue Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kennt zwar eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen (Art 8 UWG); diese Rechtsregel ist indessen praktisch nicht tauglich (nachfolgende Begründung, Ziff. 2). Die seither eingetretene Rechtsentwicklung in der Schweiz legt es nahe, die bestehenden gesetzlichen Grundlagen angemessen zu ergänzen. Entscheidend ist überdies die Rechtsentwicklung in der Europäischen Union (nachfolgende Begründung, Ziff. 3).
1.2
Rechtsprechung Die Rechtsprechung hat versucht, das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen im wesentlichen durch die Unklarheitsregel einerseits und die Ungewöhnlichkeitsregel andererseits zu erfassen. Beide Regeln der Praxis stützen sich auf Artikel 2 ZGB (Treu und Glauben). Die Rechtsprechung ermöglicht damit aber nur die Erfassung gröbster Verstösse gegen die in der Praxis häufig auftretenden Probleme mit missbräuchlichen Klauseln.
1.3
Lehre Ein Teil der Lehre hat daher versucht, die Problematik der allgemeinen Geschäftsbedingungen durch eine weite Auslegung von Artikel 2 ZGB durch den Richter zu lösen. Dieser theoretische Lösungsansatz scheitert jedoch in der Praxis daran, dass dem Richter in der Regel die notwendige Zeit fehlt, die Generalklausel von Artikel 2 ZGB im Einzelfall durch die Schaffung einer generell-abstrakten richterlichen Norm zu konkretisieren. Es gibt denn auch kaum - mit Ausnahme der beiden vorgenannten Regeln - veröffentlichte Entscheide gerichtlicher Instanzen, welche die Rechtsetzung durch Richterrecht in einem sinnvollen System ergänzen. Der von einem Teil der Lehre vorgeschlagene theoretische Lösungsansatz ist daher in der Praxis völlig bedeutungslos geblieben. Ein Grund für diesen Umstand mag auch in der grundsätzlichen Schwierigkeit bei der Anwendung einer Generalklausel liegen, welche an die Rechtsanwendung sehr hohe Ansprüche stellt
2.
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im besonderen
2.1
Gesetzgebung Am 1. März 1988 ist das revidierte Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat dabei mit Bezug auf die Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen in Artikel 8 UWG eine weitere Generalklausel geschaffen. Danach handelt insbesondere unlauter, «wer vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei: a von der unmittelbar oder sinngemäss anwendbaren gesetzlichen Ordnung erheblich abweichen oder b. eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen».
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Goll Opferhilfegesetz. Verwirkungsfrist Motion Goll Loi sur l'aide aux victimes d'infractions. Délai de péremption In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3574 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 24.03.1995 - 08:00 Date Data Seite 935-936 Page Pagina Ref. No 20 025 488 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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