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Entscheid

94-400

Verwaltungsbehörden 31.05.1994 94.400

31. Mai 1994Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Am 27. September 1993 überwies der Nationalrat mit 82 zu 54 Stimmen die Motion Fasel vom 17. Juni 1993. Die Motion lädt den Bundesrat ein, im Rahmen der Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes die Beratung von Arbeitslosen als eigenständiges Instrument in den Katalog der Präventivmassnahmen aufzunehmen und zu verstärken.

2.

In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 8. September 1993 hat der Bundesrat festgehalten, dass die öffentliche Arbeitsvermittlung einer Reform unterzogen werden muss. In deren Zentrum müssen die Beratung und die Vermittlung, nicht die Administrierung der Arbeitslosigkeit, stehen. Der Bundesrat weist dabei auf verschiedene Ansatzpunkte in der zweiten Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes hin. Das Stempelkontrollsystem soll durch weniger häufige, aber intensive Beratungs- und Vermittlungsgespräche ersetzt werden. Die Zahl der verfügbaren Berater/Vermittler soll in einem vernünftigen Verhältnis zur Zahl der Arbeitslosen stehen, und deren Ausbildung soll konsequenter gefördert werden. Die Arbeitsämter auf Gemeinde- und Kantonsebene sollen durch regionale Stellen gestärkt werden, und die Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen und der privaten Arbeitsvermittlung soll durch geeignete Massnahmen gefördert und institutionalisiert werden. Weiter sollen geeignete Instrumente für die Akquisition von Stellenangeboten bereitgestellt werden, und das bestehende Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (Avam-System) soll ausgebaut werden. Erwägungen der Kommission Die Kommission nahm an ihrer Sitzung vom 28. März 1994 zu dieser Vorlage Stellung. Die Kommission teilt die Meinung des Bundesrates, dass die Beratung und die Eingliederung von Arbeitslosen wichtiger sind als das Auszahlen von Versicherungsleistungen. Einzelne Kommissionsmitglieder wiesen darauf hin, dass die Motion, hält man sich streng an ihren Wortlaut, bereits erfüllt sei, da die Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vorliege. Als Massnahmen zur Erfüllung des Vorstosses schlägt der Bundesrat darin vor, vom wenig effizienten Prinzip der Stempelkontrolle zugunsten einer individuellen Beratung abzurücken. Ausserhalb dieser Gesetzesrevision beabsichtigt der Bundesrat, noch weiter zu gehen und flankierende Massnahmen zu treffen. Zu diesem Zwecke hat das Biga die öffentliche Arbeitsvermittlung mittels einer Schwachstellenanalyse untersuchen lassen. In einer zweiten Studie, einer Machbarkeitsstudie, wurde festgestellt, dass heute mit den insgesamt 915 zur Verfügung stehenden vollamtlichen Beratern/Vermittlern in den Arbeitsämtern nur 27 Prozent der gemeldeten Arbeitslosen so beraten und vermittelt werden können, wie es die Motion Fasel verlangt. Es wäre eine Lücke von 73 Prozent zu schliessen, falls zweimal im Monat pro Betroffener eine Beratung/Vermittlung von mindestens 20 Minuten durchgeführt werden soll. Das heisst 1170 Berater/Vermittler zusätzlich und bedeutet laut Studie pro Jahr Arbeitsplatzkosten von 163,8 Millionen Franken (bei 140 000 Franken Arbeitsplatzkosten pro Berater/Vermittler). Das Angebot wäre dabei regional zu konzentrieren; die Qualität der Beratung/Vermittlung müsste angehoben werden. Zurzeit läuft eine Pilotphase zur Umsetzung der beschlossenen Massnahmen. Die Kantone Solothurn und Waadt haben sich zur Verfügung gestellt, solche regionale Ämter zu bilden, die den in der Machbarkeitsstudie gestellten Bedingungen entsprechen. Die Kommission selber - und mittlerweile auch das Plenum des Ständerates, das ihr gefolgt ist - ist mit ihren Anträgen über die Vorschläge des Bundesrates noch hinausgegangen, indem sie die Möglichkeit einer besonderen Beratung sozialer, psychologischer oder psychiatrischer Art in einzelnen Fällen (Art 17) und eine akzentuierte Unterstützung der regionalen Vermittlungsstellen (Art 74) vorgesehen hat Die Mehrheit der Kommission erachtet damit jedoch das Anliegen der Motion noch nicht als erfüllt, aber auch das Anliegen des Bundesrates nicht, der einen wesentlichen Ausbau der Vermittlung wünscht Weil der Prozess der Umstrukturierung der Beratung in der Arbeitslosenversicherung erst zaghaft angelaufen ist und seine Umsetzung noch einige Zeit beanspruchen wird, schlägt die Kommission vor, an der verbindlichen Motionsform festzuhalten. Onken Thomas (S, TG) présente au nom de la Commission de la sécurité sociale et de la santé publique (CSSS) le rapport écrit suivant:

1.

Le 27 septembre 1993, par 82 voix contre 54, le Conseil national a transmis au Conseil fédéral la motion Fasel du 17 juin 1993. Celle-ci charge le Conseil fédéral, dans le cadre de la révision de la loi sur l'assurance-chômage, de faire figurer dans la liste des mesures préventives les conseils aux chômeurs en tant qu'instruments autonomes et de développer ces services.

2.

Dans son rapport écrit du 8 septembre 1993, le Conseil fédéral a souligné la nécessité de réformer le service public de l'emploi de manière à le recentrer sur le conseil et le placement, de façon qu'il ne devienne pas un outil de «gestion du chômage». Il rappelle à ce propos plusieurs dispositions qu'il est prévu d'introduire à l'occasion de la deuxième révision partielle de la loi sur l'assurance-chômage: le timbrage qui se ré-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Parlamentarische Initiative (WAK-NR) Förderung der öffentlichen Investitionen Initiative parlementaire (CER-CN) Encouragement des investissements publics In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band II Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 02 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.400 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 31.05.1994 - 08:00 Date Data Seite 425-426 Page Pagina Ref. No 20 024 294 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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