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Entscheid

94-430

Verwaltungsbehörden 14.06.1995 94.430

14. Juni 1995Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

28.

Stimmen

7 Stimmen #ST# 94.430 Parlamentarische Initiative (Büro-NR) Behandlung von Berichten. Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes Initiative parlementaire (Bureau-CN) Examen de rapports. Modification de la loi sur les rapports entre les Conseils Bericht und Gesetzentwurf des Büros-NR vom 11. November 1994 (BBI 1995 II 651) Rapport et projet de loi du Bureau-CN du 11 novembre 1994 (FF 1995 II 614) Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Januar 1995 (BBI II 655) Avis du Conseil fédéral du 30 janvier 1995 (FF II 618) Beschluss des Nationalrates vom 2. Februar 1995 Décision du Conseil national du 2 février 1995 Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Schmid Carlo (C, AI), Berichterstatter: Sie haben einen Bericht des Büros des Nationalrates ausgeteilt erhalten, welcher eine Art Botschaft bildet. Nachdem der Nationalrat dieser Initiative zugestimmt hatte, nahm Ihre Kommission diesen Bericht ebenfalls als Grundlage der Beratung und hatte nicht die Auffassung, es sei nötig, noch einmal eine eigene Botschaft auszuarbeiten. Das Anliegen geht auf eine Anregung von Herrn Nationalrat Dettling zurück, wonach bei der Beratung der bundesrätlichen Berichte eine Qualifikation eingeführt werden soll. Berichte sollen in zustimmendem oder in ablehnendem Sinne zur Kenntnis genommen werden können. Das Büro des Nationalrates hat diese Anregung aufgenommen und sie durch eine Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes gesetzestechnisch umgesetzt. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zugestimmt und lediglich eine gesetzessystematische Anregung gemacht. Der Nationalrat hat diese Vorlage in der Sondersession vom Januar 1995 diskussionslos angenommen und eine systematische Anregung an die Redaktionskommission weitergegeben. Es geht hier um die Frage, ob - ich nenne das Beispiel des Berichts des Bundesrates über die Aussenpolitik der Schweiz in den neunziger Jahren - bei der Kenntnisnahme solcher Berichte eine positive oder eine negative Haltung zum Ausdruck gebracht werden soll. Diese Frage stellt sich vor allem deswegen, weil einige Vorkommnisse in letzter Zeit gezeigt haben, dass Bundesräte nicht ungern eine gemäss Geschäftsverkehrsgesetz schlichte Kenntnisnahme sehr weit als zustimmende Kenntnisnahme interpretiert haben. Wenn dem schon so ist, soll das Parlament tatsächlich die Fähigkeit haben zu sagen, ob es positiv oder negativ zu einem Bericht steht. Zur Kenntnis zu nehmen hat es ihn, wenn es ihn nicht zurückweisen will. Wir haben dieses Geschäft am 374. April in der Kommission behandelt. Wir haben es in kurzen Zügen behandelt und haben diese Ergänzung als eine mögliche und sinnvolle Ergänzung betrachtet. Sehr viel Herzblut ist nicht geflossen. Wir empfehlen Ihnen, dieser Initiative ebenfalls zuzustimmen. Noch eine Bemerkung zur Bezeichnung von Artikel 45quater (neu): Die formelle Seite der Geschichte, zu der ich Ihnen kurz Bericht erstattet habe, hat zu folgendem Brief der Redaktionskommission geführt: «Anlässlich der Behandlung der eingangs erwähnten Vorlage im Nationalrat am 2. Februar 1995 wurde die Frage aufgeworfen, ob der neue -- 1 of 3 -14. Juni 1995 619 Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes Artikel 45quater GVG nicht weiter vorne, nämlich vor Artikel 45, eingegliedert werden sollte. Mit dem Entscheid über diese Frage wurde die Redaktionskommission beauftragt. Zu Ihrer Information teilen wir Ihnen mit, dass die Redaktionskommission der Argumentation des Bundesrates gefolgt ist und die neu vorgeschlagene allgemeine Regelung der Berichtsunterbreitung in Sonderregelungen zu den Geschäftsberichten und dem Bericht über die Richtlinien in der Regierungspolitik vorangestellt hat. Die neue Bestimmung wird zu Artikel 44bis.» Es hat nun keinen Sinn, dass ich Ihnen den Antrag stelle, das mit dieser Änderung zu beschliessen, denn dann schaffen wir eine Differenz, und das Geschäft geht zur Beratung wieder an den Nationalrat. Ich beantrage Ihnen deshalb, so zu beschliessen, wie die Vorlage ist, und in Kauf zu nehmen, dass Artikel 45quater in der redaktionell bereinigten Vorlage dann Artikel 44bis ist. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition Gesamtberatung - Traitement global Titel und Ingress, Ziff. l, II Titre et préambule, ch. I, II Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 29 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat - Au Conseil national Schluss der Sitzung um 11.00 Uhr La séance est levée à 11 h 00 -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Parlamentarische Initiative (Büro-NR) Behandlung von Berichten. Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes Initiative parlementaire (Bureau-CN) Examen de rapports. Modification de la loi sur les rapports entre les Conseils In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.430 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 14.06.1995 - 08:00 Date Data Seite 618-619 Page Pagina Ref. No 20 026 013 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

7 Stimmen #ST# 94.430 Parlamentarische Initiative (Büro-NR) Behandlung von Berichten. Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes Initiative parlementaire (Bureau-CN) Examen de rapports. Modification de la loi sur les rapports entre les Conseils Bericht und Gesetzentwurf des Büros-NR vom 11. November 1994 (BBI 1995 II 651) Rapport et projet de loi du Bureau-CN du 11 novembre 1994 (FF 1995 II 614) Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Januar 1995 (BBI II 655) Avis du Conseil fédéral du 30 janvier 1995 (FF II 618) Beschluss des Nationalrates vom 2. Februar 1995 Décision du Conseil national du 2 février 1995 Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Schmid Carlo (C, AI), Berichterstatter: Sie haben einen Bericht des Büros des Nationalrates ausgeteilt erhalten, welcher eine Art Botschaft bildet. Nachdem der Nationalrat dieser Initiative zugestimmt hatte, nahm Ihre Kommission diesen Bericht ebenfalls als Grundlage der Beratung und hatte nicht die Auffassung, es sei nötig, noch einmal eine eigene Botschaft auszuarbeiten. Das Anliegen geht auf eine Anregung von Herrn Nationalrat Dettling zurück, wonach bei der Beratung der bundesrätlichen Berichte eine Qualifikation eingeführt werden soll. Berichte sollen in zustimmendem oder in ablehnendem Sinne zur Kenntnis genommen werden können. Das Büro des Nationalrates hat diese Anregung aufgenommen und sie durch eine Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes gesetzestechnisch umgesetzt. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zugestimmt und lediglich eine gesetzessystematische Anregung gemacht. Der Nationalrat hat diese Vorlage in der Sondersession vom Januar 1995 diskussionslos angenommen und eine systematische Anregung an die Redaktionskommission weitergegeben. Es geht hier um die Frage, ob - ich nenne das Beispiel des Berichts des Bundesrates über die Aussenpolitik der Schweiz in den neunziger Jahren - bei der Kenntnisnahme solcher Berichte eine positive oder eine negative Haltung zum Ausdruck gebracht werden soll. Diese Frage stellt sich vor allem deswegen, weil einige Vorkommnisse in letzter Zeit gezeigt haben, dass Bundesräte nicht ungern eine gemäss Geschäftsverkehrsgesetz schlichte Kenntnisnahme sehr weit als zustimmende Kenntnisnahme interpretiert haben. Wenn dem schon so ist, soll das Parlament tatsächlich die Fähigkeit haben zu sagen, ob es positiv oder negativ zu einem Bericht steht. Zur Kenntnis zu nehmen hat es ihn, wenn es ihn nicht zurückweisen will. Wir haben dieses Geschäft am 374. April in der Kommission behandelt. Wir haben es in kurzen Zügen behandelt und haben diese Ergänzung als eine mögliche und sinnvolle Ergänzung betrachtet. Sehr viel Herzblut ist nicht geflossen. Wir empfehlen Ihnen, dieser Initiative ebenfalls zuzustimmen. Noch eine Bemerkung zur Bezeichnung von Artikel 45quater (neu): Die formelle Seite der Geschichte, zu der ich Ihnen kurz Bericht erstattet habe, hat zu folgendem Brief der Redaktionskommission geführt: «Anlässlich der Behandlung der eingangs erwähnten Vorlage im Nationalrat am 2. Februar 1995 wurde die Frage aufgeworfen, ob der neue -- 1 of 3 -14. Juni 1995 619 Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes Artikel 45quater GVG nicht weiter vorne, nämlich vor Artikel 45, eingegliedert werden sollte. Mit dem Entscheid über diese Frage wurde die Redaktionskommission beauftragt. Zu Ihrer Information teilen wir Ihnen mit, dass die Redaktionskommission der Argumentation des Bundesrates gefolgt ist und die neu vorgeschlagene allgemeine Regelung der Berichtsunterbreitung in Sonderregelungen zu den Geschäftsberichten und dem Bericht über die Richtlinien in der Regierungspolitik vorangestellt hat. Die neue Bestimmung wird zu Artikel 44bis.» Es hat nun keinen Sinn, dass ich Ihnen den Antrag stelle, das mit dieser Änderung zu beschliessen, denn dann schaffen wir eine Differenz, und das Geschäft geht zur Beratung wieder an den Nationalrat. Ich beantrage Ihnen deshalb, so zu beschliessen, wie die Vorlage ist, und in Kauf zu nehmen, dass Artikel 45quater in der redaktionell bereinigten Vorlage dann Artikel 44bis ist. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition Gesamtberatung - Traitement global Titel und Ingress, Ziff. l, II Titre et préambule, ch. I, II Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 29 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat - Au Conseil national Schluss der Sitzung um 11.00 Uhr La séance est levée à 11 h 00 -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Parlamentarische Initiative (Büro-NR) Behandlung von Berichten. Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes Initiative parlementaire (Bureau-CN) Examen de rapports. Modification de la loi sur les rapports entre les Conseils In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.430 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 14.06.1995 - 08:00 Date Data Seite 618-619 Page Pagina Ref. No 20 026 013 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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