95-3002
Verwaltungsbehörden 15.03.1995 95.3002
15. März 1995Deutsch10 min
Source admin.ch
Motion du Conseil national 316 15 mars 1995 sultate von Umfragen nicht als absolut nehmen soll. Aber wenn 80 Prozent der Bevölkerung zu den Schutzraumbauten ja sagen, ist das eine positive Tendenz.
Erwägungen
4.
Die Vollzugsverpflichtung der Kantone: Es geht nicht an, dass Kantone mit der Erfüllung ihrer Pflicht zuwarten können und sie dann infolge einer raschen Gesetzesänderung nicht mehr wahrnehmen müssen. Ich bitte Sie, der Streichung zuzustimmen, also an unserem letzten Beschluss festzuhalten. Ziegler Oswald (C, UR): Drei Gründe veranlassen mich, ebenfalls am Streichungsbeschluss des Ständerates festzuhalten.
1.
Das revidierte Schutzbautengesetz ist auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt worden. Staatspolitisch ist es zweifellos sehr, sehr fragwürdig, wenn wir es bereits zu ändern versuchen. Das Vertrauen in unser Parlament wird dadurch wahrscheinlich nicht gestärkt, und wir dürfen zu solchen Machenschaften nicht Hand bieten. Es ist von «überfallartig» gesprochen worden; anders kann man das wohl nicht nennen.
2.
Herr Bühler Robert hat soeben erwähnt, dass die Vorlage nicht durch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gelaufen ist. Sie ist erst in der Finanzkommission des Nationalrates eingebracht worden, und es gab kein Vernehmlassungsverfahren. Ich nenne so etwas unseriös, fragwürdig gegenüber den Kantonen, fragwürdig gegenüber den Bürgern. Im übrigen ist doch klar, dass der Bundesrat auch unter Spardruck stand, als er die Sanierungsmassnahmen 1994 ausgearbeitet hat. Trotzdem hat er diese Änderung nicht vorgeschlagen. Ich meine, er hat gewusst, warum. Ich habe einige Begründungen bereits erwähnt.
3.
Zum Spareffekt nur kurz: Bei Artikel 2 Absatz 2 ist der Spareffekt gleich Null. Es ist ganz klar festgehalten worden, dass eine Änderung dieses Artikels finanzpolitisch nicht begründet werden kann. Bei Artikel 5 Absatz 1 des Schutzbautengesetzes ist der Spareffekt sehr klein und rückläufig. Es lohnt sich nicht, das in das Parlament gesetzte Vertrauen auf diese Art aufs Spiel zu setzen. Stich Otto, Bundesrat: Ich habe mir jetzt einige Wochen lang sehr Mühe gegeben zu sparen. Ich brauche heute nicht zu erklären, warum man hier nicht sparen könne. Das haben Sie ja getan, und mich haben Sie eigentlich überzeugt, dass es tatsächlich nützlich wäre, das einmal näher anzusehen, wenn Sie das so intensiv vertreten. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 28 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 11 Stimmen An den Nationalrat - Au Conseil national #ST# 95.3002 Motion des Nationalrates (FK-N R 94.073) Anschlussprogramm zur Beseitigung des strukturellen Defizites Motion du Conseil national (CdF-CN 94.073) Programme complémentaire d'assainissement destiné à éliminer le déficit structurel Wortlaut der Motion vom 14. März 1995 Der Bundesrat wird ersucht, aufgrund der ungenügenden Massnahmen im Rahmen des Sanierungsprogrammes 1994 eine weitere Vorlage zur Bremsung des Ausgabenwachstums auszuarbeiten. Das mittelfristige Ausgabenwachstum ist so zu beschränken, dass das strukturelle Defizit bis zum Ende der Planungsperiode 1996-1998 beseitigt und die Finanzrechnung ausgeglichen ist. Das Schwergewicht der Einsparungen ist dabei auf strukturelle Reformen zu legen. In erster Linie ist das Wachstum der laufenden Ausgaben zu vermindern. Insbesondere sind die Verwaltungsorganisation sowie die Normen und Standards zu vereinfachen. Die Budgetierungspraxis und der Finanzausgleich sind umzugestalten (zielorientierte Globalbudgets, Konzentration auf den direkten Finanzausgleich) und Teilprivatisierungen vorzusehen. Die für die notwendigen Ausgabenkürzungen erforderlichen Änderungen von Bundesgesetzen oder Bundesbeschlüssen sind auf die Herbstsession 1996 hin vorzugsweise als Dauerrecht vorzuschlagen. Texte de la motion du 14 mars 1995 Compte tenu des mesures insuffisantes prises dans le programme d'assainissement 1994, le Conseil fédéral est invité à élaborer un projet supplémentaire pour freiner la croissance des dépenses. La croissance à moyen terme des dépenses doit être limitée d'une telle manière que le déficit structurel puisse être éliminé d'ici à la fin de la période de planification 1996-1998, et que le compte financier soit en équilibre. L'effort d'économie doit porter à cet égard sur des réformes structurelles. Il convient avant tout de réduire la croissance des dépenses courantes, en particulier en simplifiant l'organisation de l'administration, ainsi que les normes et standards. Il faut transformer la pratique en matière de budgétisation et de péréquation financière (budgets globaux ciblés, concentration sur la péréquation financière directe). Enfin, il faut prévoir des privatisations partielles. Les modifications des lois et arrêtés fédéraux indispensables pour réaliser les réductions nécessaires des dépenses seront proposées pour la session d'automne 1996 et inscrites de préférence dans le droit permanent. Delalay Edouard (C, VS), rapporteur: La Commission des finances vous propose de transmettre la motion de la Commission des finances du Conseil national, qui a été d'ailleurs acceptée par 98 voix contre 51. Nous sommes d'avis que cette motion du Conseil national va dans le même sens que celle que nous avons acceptée nousmêmes la semaine dernière. Elle propose de prendre des mesures pour un quatrième train d'économies, en particulier avec pour objectif l'équilibre des finances fédérales pour la période 1996-1998, et, au moyen de transformations pratiques au niveau de la manière de préparer les budgets, d'aborder les questions relatives à la péréquation financière et par des privatisations partielles.
-- 1 of 3 --
15.
März 1995 317 Gleichstellung von Frau und Mann. Bundesgesetz Nous sommes donc d'avis que cette motion doit également être transmise par notre Conseil. Stich Otto, Bundesrat: Ich bitte Sie, diese Motion als Postulat zu überweisen, denn diesen Text kann man so nicht akzeptieren. Es heisst hier: «Der Bundesrat wird ersucht, aufgrund der ungenügenden Massnahmen im Rahmen des Sanierungsprogrammes 1994 eine weitere Vorlage zur Bremsung des Ausgabenwachstums auszuarbeiten.» Sie mögen sagen, es sei ungenügend gewesen, aber Sie haben nicht einmal diese ungenügenden Massnahmen akzeptiert Wie sollen wir dann etwas Weiteres vorschlagen? Es ist ausserordentlich schwierig. Es gibt dann noch einen zweiten Punkt, denn der Nationalrat schreibt in seiner Motion auch: «.... sind auf die Herbstsession 1996 hin vorzugsweise als Dauerrecht vorzuschlagen.» Das ist insbesondere beim Finanzausgleich sicher nicht möglich, diese Frist ist zu kurz. Deshalb wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie den Vorstoss als Postulat überweisen würden, nicht als Motion. Delalay Edouard (C, VS), rapporteur: La commission vous propose de transmettre la motion du Conseil national en tant que motion. Les éléments qui se trouvent dans cette motion sont à peu près les mêmes que ceux contenus dans la motion que nous avions nous-mêmes présentée la semaine dernière et que nous avons acceptée. Notre motion va même plus loin sur certains points, mais, dans l'ensemble, la motion du Conseil national va dans la même direction et vise les mêmes objectifs que la motion acceptée par notre Conseil la semaine dernière. C'est la raison pour laquelle je vous demande de transmettre la motion du Conseil national. Abstimmung - Vote Für Überweisung der Motion 27 Stimmen Dagegen 5 Stimmen #ST# 93.024 Gleichstellung von Frau und Mann. Bundesgesetz Egalité entre femmes et hommes. Loi Differenzen - Divergences Siehe Jahrgang 1994, Seite 808-Voir année 1994, page 808 Beschluss des Nationalrates vom 31. Januar 1995 Décision du Conseil national du 31 janvier 1995 Meier Josi (C, LU), Berichterstattern: Sie erinnern sich: Das Geschäft hat das Hauptziel, die Gleichstellung von Mann und Frau im Erwerbsleben zu fördern und damit einen Verfassungsauftrag aus dem Jahr 1981 zu erfüllen. Von der Förderung war allerdings nach der ersten Debatte im Nationalrat recht wenig übriggeblieben. Wir bemühten uns dann als Zweitrat, das ursprüngliche Ziel wieder sichtbar zu machen. In der zweiten Runde schwenkte nun der Nationalrat ebenfalls auf die Zielgerade ein. So hat er etwa die Anstellung wieder dem Diskriminierungsverbot unterstellt und das Klagerecht der Organisationen akzeptiert. Es bleiben nun noch vier Differenzen von verschiedenem Gewicht. Im Namen der Kommission werde ich zweimal Festhalten beantragen, einmal Zustimmung zum Nationalrat empfehlen und im gewichtigsten Fall, bei der Frage der Beweislasterleichterung, namens der Kommissionsmehrheit beantragen, den Weg des Kompromisses zu gehen. Zu wünschen bleibt, dass die Vorlage noch in dieser Session bereinigt werden kann. Das würde die Ausgangslage für die Abstimmung über die 10. AHV-Revision noch beträchtlich klären. Art. 3 Abs. 2bis Antrag der Kommission Festhalten Art.3al.2bis Proposition de la commission Maintenir Meier Josi (C, LU), Berichterstatterin: Der Nationalrat hat hier eine Legaldefinition der Diskriminierung eingefügt. Solche legalen Begriffsdefinitionen vermögen - besonders im Zivilrecht - selten zu befriedigen. Hingegen stehen sie später der Rechtsentwicklung oft im Wege; das ist auch hier so. Absatz 1 besagt, dass Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts nicht zulässig seien, und führt dazu noch einige Beispiele an. Absatz 2 umschreibt den Anwendungsbereich. Wenn in Absatz 2bis gesagt wird, Diskriminierung sei jede Benachteiligung, die sachlich nicht gerechtfertigt werden könne, vermag das keine zusätzliche Klarheit zu schaffen. Es könnte sogar die Frage auftauchen, ob diese Definition nicht den Absatz 1 einschränke. Aus diesem Grund empfiehlt Ihnen die Kommission mit 9 zu
3.
Stimmen, auf den Zusatz zu verzichten, also an unserer Version festzuhalten. Angenommen -Adopté Art.3bisAbs. 1,2 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 2 Festhalten Art.Sbisal. 1,2 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil national Al. 2 Maintenir Meier Josi (C, LU), Berichterstatterin: Die nächste Differenz betrifft die Umschreibung der sexuellen Belästigung in Artikel 3bis Absätze 1 und 2 sowie Artikel 4 Absatz 2bis, die ich gemeinsam behandle, weil sie ein Ganzes darstellen. Der Nationalrat hatte versucht, sexuell diskriminierendes Handeln in Artikel 3bis Absatz 1 mit Beispielen abschliessend zu umschreiben. Wir haben seinen Absatz 2 ins Zentrum gerückt, der sexuelles Verhalten immer dann als diskriminierend einstuft, wenn es die Würde der arbeitenden Menschen beeinträchtigt. Bei uns wurde also der Absatz 2 der nationalrätlichen Version zum Absatz 1. Dieser Straffung hat sich der Nationalrat im Prinzip angeschlossen. Er hat nur noch in einem Nebensatz einige Beispiele angeführt Nach einigem Zögern - weil die Beispiele nicht ganz glücklich sind - hat sich Ihre Kommission im Interesse der Differenzbereinigung der neuen, erweiterten Umschreibung des Nationalrates angeschlossen. Hingegen konnte sich Ihre Kommission nach wie vor nicht mit Artikel 3bis Absatz 2 der nationalrätlichen Fassung anfreunden. Was in Absatz 1 eine Diskriminierung ist, kann nach Auffassung der Kommission nicht in Absatz 2 zu «keiner» Diskriminierung werden. Ihre Kommission möchte daher das System beibehalten, wonach Diskriminierung Diskriminierung bleibt, aber dem Arbeitgeber dann nicht angelastet wird, wenn er die zumutbaren Massnahmen getroffen hat, um sie zu verhindern. Wir hatten das in der ständerätlichen Version als Satzteil von Artikel 4 Absatz 2bis eingefügt und möchten das erneut tun.
-- 2 of 3 --
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion des Nationalrates (FK-NR 94.073) Anschlussprogramm zur Beseitigung des strukturellen Defizites Motion du Conseil national (CdF-CN 94.073) Programme complémentaire d'assainissement destiné à éliminer le déficit structurel In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 07 Séance Seduta Geschäftsnummer 95.3002 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 15.03.1995 - 08:00 Date Data Seite 316-317 Page Pagina Ref. No 20 025 657 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
-- 3 of 3 --