Lexipedia

Entscheid

95-3020

Verwaltungsbehörden 25.09.1995 95.3020

25. September 1995Deutsch13 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Ist der Bundesrat bereit, die Verordnung zum BVG (BW 2) mit restriktiven Vorschriften über Derivatgeschäfte zu ergänzen?

2.

Ist er bereit, die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge mit der raschen Erarbeitung diesbezüglicher Vorschläge zu beauftragen?

3.

Ist er bereit, den Optionshandel für alle BVG-Einrichtungen zu verbieten oder derart einzuschränken, dass er nur als Instrument zum definitiven Erwerb von Wertpapieren benutzt werden kann?

4.

Ist er bereit, folgende weiteren Vorschriften in der BW 2 zu erlassen: a. Sicherstellung der Unterlegung bei Derivat- und Optionsgeschäften; b. Transparenz solcher Geschäfte, die durch BVG-Einrichtungen abgewickelt werden; c. Wahrung der Professionalität im Umgang mit solchen Finanzmarktinstrumenten durch BVG-Einrichtungen; d. Unterbindung der Over-the-cointer-Optionsgeschäfte (OTC) durch BVG-Einrichtungen?

5.

Welchen Zeitplan für die Abänderung der Verordnung sieht der Bundesrat vor? Wird er bis zum Inkrafttreten dieser Verordnungsänderungen die BVG-Einrichtungen mit Empfehlungen (Kreisschreiben oder ähnlicher Mitteilungsform) unterrichten? Texte de l'interpellation du 25 janvier 1995 Les pertes considérables enregistrées par des caisses de pension qui ont effectué des opérations sur produits dérivés (notamment celles de Landis & Gyr et de Coop) montrent à quel point il est urgent que la Confédération prenne des mesures en matière de surveillance des institutions de prévoyance. Certaines caisses de pension téméraires, ne faisant l'objet d'aucune surveillance, ont fait un usage abusif des opérations sur options pour acquérir des papiers-valeurs, mais aussi, dans une large mesure, pour élaborer des stratégies en vue d'investir leurs capitaux. Les options et les produits dérivés ne doivent pas être utilisés par les caisses de pension dans les opérations liées aux capitaux de prévoyance, qui doivent être placés à long terme, sauf, peutêtre, s'il s'agit d'acquérir définitivement des papiers-valeurs. Nous prions le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:

1.

Est-il prêt à compléter l'ordonnance sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité (OPP 2) par des dispositions restrictives sur les opérations sur produits dérivés?

2.

Est-il prêt à charger la Commission fédérale de la prévoyance professionnelle d'élaborer rapidement des propositions en la matière?

3.

Est-il prêt à interdire à toutes les institutions de prévoyance d'effectuer des opérations sur options ou, pour le moins, à limiter ces opérations de façon que ces institutions ne puissent y recourir que pour acquérir définitivement des papiersvaleurs?

4.

Est-il prêt à faire figurer des prescriptions supplémentaires dans l'OPP 2, notamment: a. garantie de la couverture des opérations sur options et sur produits dérivés; b. transparence des opérations effectuées par les institutions de prévoyance; c. sauvegarde du caractère professionnel de l'utilisation de tels instruments financiers par les institutions de prévoyance; d. interdiction, pour les institutions de prévoyance, d'effectuer des opérations de gré à gré (OTC) sur options?

5. Quel calendrier prévoit-il pour la révision de l'ordonnance précitée? Va-t-il envoyer des recommandations aux institutions de prévoyance d'ici à l'entrée en vigueur des modifications (circulaires ou communications sous une forme similaire)? Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Baumann Stephanie, Bäumlin, Béguelin, Brunner Christiane, Bundi, Carobbio, Danuser, de Dardel, Eggenberger, Fankhauser, von Feiten, Hafner Ursula, Herczog, Hubacher, Jeanprêtre, Jöri, Ledergerber, Leemann, Marti Werner, Rechsteiner, Ruffy, Steiger Hans, Tschäppät Alexander, Vollmer (25) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. April 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 avril 1995 Derivative Finanzinstrumente sind nicht eigenständige, sondern von Basisanlagen (beispielsweise Aktien, Obligationen, Fremdwährungen) oder Referenzsätzen (Währungen, Zinsen) abgeleitete Instrumente. Ihr Preis- und Risikoverhalten leitet sich demnach von den Bewegungen der Basis ab. Als wichtige Risikoelemente sind Markt-, Kredit- und Abwicklungsrisiken zu erwähnen. Die derivativen Instrumente bergen bei richtiger Handhabung ein kalkulierbares Risiko; sie sind aus der heutigen Finanzwelt gar nicht mehr wegzudenken. Sie können insbesondere zur Verminderung des Risikos (Absicherung) eingesetzt werden. Zu den Fragen 1 und 2 Vorsorgeeinrichtungen haben grundsätzlich ihr Geld unter Berücksichtigung der kassenspezifischen Voraussetzungen mit einem langfristigen Horizont anzulegen und nicht spekulative Geschäfte zu tätigen. Derivative Instrumente werden in den massgebenden Anlagevorschriften für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen -- 1 of 3 -25. September 1995 N 1887 Motion Comby (BW 2) nicht explizit erwähnt. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich zum Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten für die Vorsorgeeinrichtungen in seinen Mitteilungen über die berufliche Vorsorge vom 28. Dezember 1988, 28. September 1990 und 20. November 1992 geäussert. Dabei sind insbesondere die Bedingungen für die Absicherung von Wertschriften, für den Kauf auf Termin an Stelle von Transaktionen am Kassamarkt und für die Ertragsverbesserung mittels Leerverkauf formuliert worden. Als weitere Voraussetzung ist festgehalten worden, dass die Verwendung derivativer Instrumente im Jahresbericht der Vorsorgeeinrichtung erwähnt werden muss. Die Vorsorgeeinrichtungen alleine sind dafür verantwortlich, dass sie ihre Risikofähigkeit beim Einsatz der derivativen Instrumente beachten, dass sie ihre Geschäfte mit ausgewählten Finanzinstituten abwickeln und dass sie über qualifiziertes Personal mit den nötigen technischen Hilfsmitteln verfügen. Die Kontrolle über den Einsatz dieser Instrumente muss ebenfalls sichergestellt sein. Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge hat sich als beratendes Organ des Bundesrates an ihrer letzten Sitzung vom 19. September 1994 intensiv mit dem Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten auseinandergesetzt. Die Kommission hat eine Arbeitsgruppe zur Abklärung der Problematik der derivativen Instrumente im Bereich der Vorsorgeeinrichtungen eingesetzt. Letztere hat abzuklären, unter welchen Voraussetzungen der Einsatz von Derivaten mit den allgemeinen Anlagegrundsätzen (Art. 71 BVG) und der Führungsverantwortung des zuständigen Organs (Art. 51 und 52 BVG) vereinbar ist. Aufgrund des erarbeiteten Ergebnisses ist zu untersuchen, ob die BW 2 ergänzt oder abgeändert werden muss. Bevor nicht der Schlussbericht dieser Arbeitsgruppe vorliegt, kann sinnvollerweise keine Revision der Anlagevorschriften an die Hand genommen werden. Zu Frage 3 Es macht aus sachlichen Gründen keinen Sinn, den Einsatz der derivativen Instrumente nur auf den definitiven Kauf von Wertpapieren zu beschränken. Dabei würden z. B. die Möglichkeiten für eine Absicherung stark eingeschränkt. Zu Frage 4 Es ist der BVG-Kommission und der Verwaltung angesichts der komplexen Materie genügend Zeit einzuräumen, die auch vom Interpellanten aufgeworfenen Fragen zu prüfen. Zu Frage 5 Der Zeitplan zu einer allfälligen Revision der Anlagevorschriften in der BW 2 wird aufgrund des Berichtes der BVG-Kommission festgelegt. Bei einem allfälligen Handlungsbedarf in der Zwischenzeit besteht jedoch allein im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge eine Oberaufsichtskompetenz des Bundesrates. Strahm Rudolf (S, BE): Nachdem das Postulat Rechsteiner überwiesen worden ist, muss ich kein Pulver mehr verschiessen. Wir gehen davon aus, dass durch die Überweisung des Postulates die Derivatpraxis jetzt auch in der entsprechenden Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge geregelt wird. Das ist richtig. Ich möchte nur zwei Dinge ergänzen, auch bezüglich der Antwort des Bundesrates auf meine Frage zu den Derivaten:

5. Quel calendrier prévoit-il pour la révision de l'ordonnance précitée? Va-t-il envoyer des recommandations aux institutions de prévoyance d'ici à l'entrée en vigueur des modifications (circulaires ou communications sous une forme similaire)? Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Baumann Stephanie, Bäumlin, Béguelin, Brunner Christiane, Bundi, Carobbio, Danuser, de Dardel, Eggenberger, Fankhauser, von Feiten, Hafner Ursula, Herczog, Hubacher, Jeanprêtre, Jöri, Ledergerber, Leemann, Marti Werner, Rechsteiner, Ruffy, Steiger Hans, Tschäppät Alexander, Vollmer (25) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. April 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 avril 1995 Derivative Finanzinstrumente sind nicht eigenständige, sondern von Basisanlagen (beispielsweise Aktien, Obligationen, Fremdwährungen) oder Referenzsätzen (Währungen, Zinsen) abgeleitete Instrumente. Ihr Preis- und Risikoverhalten leitet sich demnach von den Bewegungen der Basis ab. Als wichtige Risikoelemente sind Markt-, Kredit- und Abwicklungsrisiken zu erwähnen. Die derivativen Instrumente bergen bei richtiger Handhabung ein kalkulierbares Risiko; sie sind aus der heutigen Finanzwelt gar nicht mehr wegzudenken. Sie können insbesondere zur Verminderung des Risikos (Absicherung) eingesetzt werden. Zu den Fragen 1 und 2 Vorsorgeeinrichtungen haben grundsätzlich ihr Geld unter Berücksichtigung der kassenspezifischen Voraussetzungen mit einem langfristigen Horizont anzulegen und nicht spekulative Geschäfte zu tätigen. Derivative Instrumente werden in den massgebenden Anlagevorschriften für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen -- 1 of 3 -25. September 1995 N 1887 Motion Comby (BW 2) nicht explizit erwähnt. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich zum Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten für die Vorsorgeeinrichtungen in seinen Mitteilungen über die berufliche Vorsorge vom 28. Dezember 1988, 28. September 1990 und 20. November 1992 geäussert. Dabei sind insbesondere die Bedingungen für die Absicherung von Wertschriften, für den Kauf auf Termin an Stelle von Transaktionen am Kassamarkt und für die Ertragsverbesserung mittels Leerverkauf formuliert worden. Als weitere Voraussetzung ist festgehalten worden, dass die Verwendung derivativer Instrumente im Jahresbericht der Vorsorgeeinrichtung erwähnt werden muss. Die Vorsorgeeinrichtungen alleine sind dafür verantwortlich, dass sie ihre Risikofähigkeit beim Einsatz der derivativen Instrumente beachten, dass sie ihre Geschäfte mit ausgewählten Finanzinstituten abwickeln und dass sie über qualifiziertes Personal mit den nötigen technischen Hilfsmitteln verfügen. Die Kontrolle über den Einsatz dieser Instrumente muss ebenfalls sichergestellt sein. Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge hat sich als beratendes Organ des Bundesrates an ihrer letzten Sitzung vom 19. September 1994 intensiv mit dem Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten auseinandergesetzt. Die Kommission hat eine Arbeitsgruppe zur Abklärung der Problematik der derivativen Instrumente im Bereich der Vorsorgeeinrichtungen eingesetzt. Letztere hat abzuklären, unter welchen Voraussetzungen der Einsatz von Derivaten mit den allgemeinen Anlagegrundsätzen (Art. 71 BVG) und der Führungsverantwortung des zuständigen Organs (Art. 51 und 52 BVG) vereinbar ist. Aufgrund des erarbeiteten Ergebnisses ist zu untersuchen, ob die BW 2 ergänzt oder abgeändert werden muss. Bevor nicht der Schlussbericht dieser Arbeitsgruppe vorliegt, kann sinnvollerweise keine Revision der Anlagevorschriften an die Hand genommen werden. Zu Frage 3 Es macht aus sachlichen Gründen keinen Sinn, den Einsatz der derivativen Instrumente nur auf den definitiven Kauf von Wertpapieren zu beschränken. Dabei würden z. B. die Möglichkeiten für eine Absicherung stark eingeschränkt. Zu Frage 4 Es ist der BVG-Kommission und der Verwaltung angesichts der komplexen Materie genügend Zeit einzuräumen, die auch vom Interpellanten aufgeworfenen Fragen zu prüfen. Zu Frage 5 Der Zeitplan zu einer allfälligen Revision der Anlagevorschriften in der BW 2 wird aufgrund des Berichtes der BVG-Kommission festgelegt. Bei einem allfälligen Handlungsbedarf in der Zwischenzeit besteht jedoch allein im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge eine Oberaufsichtskompetenz des Bundesrates. Strahm Rudolf (S, BE): Nachdem das Postulat Rechsteiner überwiesen worden ist, muss ich kein Pulver mehr verschiessen. Wir gehen davon aus, dass durch die Überweisung des Postulates die Derivatpraxis jetzt auch in der entsprechenden Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge geregelt wird. Das ist richtig. Ich möchte nur zwei Dinge ergänzen, auch bezüglich der Antwort des Bundesrates auf meine Frage zu den Derivaten:

1. Man kann zu den Derivaten stehen, wie man will, aber sie eignen sich aus verschiedenen Gründen nicht als Anlage für berufliche Vorsorgeeinrichtungen, vor allem auch, weil die Kompetenz des Personals fehlt, um auf den Märkten kompetent operieren zu können.

2. Es genügt nicht, die Derivatgeschäfte im Jahresbericht der Pensionskasse aufzuführen. Was zwischen den beiden Jahresberichten passiert, ist entscheidend. Schon innert kürzester Zeit können exorbitante Verluste wegen der Leverage-Wirkung entstehen, wegen der Hebelwirkung der Derivate. Deswegen ist es dringend geboten, dass für Pensionskassen Minimalvorschriften für ihre Beteiligung an Derivatmärkten aufgestellt werden. Durch die Überweisung des Postulates Rechsteiner ist die Grundlage dafür geschaffen. #ST# 93.3494 Interpellation Dreher Betriebspensionskassen. Diskriminierung des Arbeitgebers Caisses de retraite des entreprises. Discrimination de l'employeur Diskussion - Discussion Siehe Jahrgang 1993, Seite 2582 - Voir année 1993, page 2582 Le président: M. Dreher renonce à intervenir. #ST# 95.3169 Motion Comby Hochschulen. Propädeutisches Jahr anstelle des Numerus clausus Hautes écoles. Année propédeutique au lieu d'un numerus clausus Wortlaut der Motion vom 24. März 1995 Wir schlagen vor, an den Universitäten, den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und an den höheren Fachschulen bzw. an den Fachhochschulen anstelle des Numerus clausus systematisch ein propädeutisches Jahr einzuführen. Wir ersuchen den Bundesrat, in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen, insbesondere mit den Universitätskantonen, die gesetzlichen Grundlagen in diesem Sinn zu ändern. Texte de la motion du 24 mars 1995 Nous proposons d'instaurer systématiquement une année propédeutique dans les universités, les écoles polytechniques fédérales et les écoles de formation professionnelle supérieure, voire les HES, au lieu d'un numerus clausus. A cet effet, nous prions le Conseil fédéral de modifier les bases légales dans ce sens, en étroite collaboration avec les cantons universitaires et non universitaires. Mitunterzeichner - Cosignataires: Darbellay, Epiney, Gadient, Leuenberger Moritz, Loeb François, Schmidhalter, Schweingruber, Stamm Luzi, Steiner Rudolf, Suter, Tschopp, Wanner, Zwahlen (13) Schriftliche Begründung - Développement par écrit La formation supérieure et la recherche constituent des éléments déterminants en faveur du développement du pays, elles sont les garantes de la performance et de la compétitivité de l'économie suisse sur le plan national et international; elles représentent des creusets de l'innovation et de la créativité. Dans cette optique, la formation et la recherche doivent être considérées comme des investissements pour le futur. Elles méritent donc d'être encouragées, en recherchant une meilleure rentabilité des investissements consentis. Il faut soutenir les efforts en vue d'améliorer la qualité de la formation et de la recherche dans notre pays, notamment en accroissant les exigences de l'enseignement supérieur. Dès lors, faut-il introduire un numerus clausus ou plutôt envisager d'autres solutions? Quant à nous, nous nous prononçons en faveur d'une année propédeutique. Cette solution est à la fois plus efficace et plus équitable. La maturité gymnasiale et professionnelle représente le but à atteindre pour obtenir son droit d'entrée dans une école de -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Strahm Rudolf Risikoreiche Finanzmarktgeschäfte von Pensionskassen Interpellation Strahm Rudolf Caisses de pension. Opérations financières risquées In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 05 Séance Seduta Geschäftsnummer 95.3020 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 25.09.1995 - 14:30 Date Data Seite 1886-1887 Page Pagina Ref. No 20 026 065 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

-- 3 of 3 --