95-3037
Verwaltungsbehörden 06.10.1995 95.3037
6. Oktober 1995Deutsch20 min
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6. Oktober 1995 N 2185 Motion David ser, Goll, Haering Binder, Hafner Ursula, Hämmerle, Herczog, Hubacher, Jöri, Leemann, Rechsteiner, Ruffy, Strahm Rudolf, Zbinden (19) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist der ärztliche Heileingriff, selbst wenn er lege artis ausgeführt wird, eine Verletzung der Persönlichkeit des Patienten bzw. der Patientin. Nach Artikel 28 Absatz 2 ZGB ist eine Persönlich-keitsverletzung nur rechtmässig, wenn sie «durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist». Diese Regeln gelten selbstverständlich auch in der Psychiatrie. Das Selbstbestimmungsrecht von urteilsfähigen Patienten und Patientinnen muss respektiert werden. Auch der unfreiwillig eingewiesenen Person stehen in der Klinik die vollen Patientenrechte zu, einschliesslich Einwilligungsrecht. Unfreiwillig Eingewiesene sind im Zweifel als urteilsfähig zu betrachten. Wenn eine unfreiwillig eingewiesene Person tatsächlich urteilsunfähig ist, stellt sich die Frage nach einer Zwangsbehandlung. Was die Rechte dieser Person betrifft, hat sich in der Rechtsdoktrin und in der Judikatur ein Wandel vollzogen. Früher wurde angenommen, die unfreiwillige Einweisung in eine psychiatrische Klinik schliesse jegliche Behandlung in derselben von vornherein ein. Mit dem Entscheid betreffend Zwangseinweisung war somit auch die gegebenenfalls erforderliche Zwangsbehandlung legitimiert. Das führte dazu, dass die oder der unfreiwillig Eingewiesene praktisch rechtlos war, was das Einwilligungsrecht angeht. Dies wird seit einiger Zeit als stossend empfunden und in Frage gestellt. Das Bundesgericht hat es in neuster Zeit in zwei Entscheiden klar abgelehnt, in Artikel 397a ff. ZGB («Die fürsorgerische Freiheitsentziehung») eine Grundlage für eine Zwangsbehandlung zu sehen (BGE118 II 254ff. und EuGRZ 1993, 396; Zbl 1993, 504). Für die Regelung der Zwangsbehandlung sind somit die Kantone zuständig. Damit ist eine Rechtszersplitterung erhalten geblieben, welche die von psychischen Erkrankungen betroffenen, hilfsbedürftigen Personen nicht ausreichend schützen kann. Die Frage sollte eidgenössisch geregelt werden. Die Regelung soll die Rahmenbedingungen bestimmen, unter denen die Patientenrechte optimal geschützt werden. Dazu gehören auch der Rechtsschutz sowie die Haftung für widerrechtliche Zwangstherapien und für Nebenfolgen der Behandlung von Urteilsunfähigen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. September 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 septembre 1995 Die Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397a ff. ZGB) regeln die Voraussetzungen und das Verfahren der Massnahme. Dagegen ist die Durchführung der Massnahme nicht speziell gesetzlich geregelt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die von einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person rechtlos ist. Insbesondere gelten die Vorschriften des allgemeinen Persönlich-keitsrechts (Art. 27f. ZGB). Es trifft allerdings zu, dass die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der sich in einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung befindlichen Person in der Praxis spezielle Probleme aufwerfen kann, namentlich wenn es um eine sogenannte Zwangsbehandlung geht. Die fürsorgerische Freiheitsentziehung gehört zum Vormundschaftsrecht. Allfällige Änderungen sind deshalb in erster Linie im Rahmen der betreffenden Gesetzesrevision zu prüfen, die den Abschluss der Gesamtrevision des Familienrechts bilden wird. Die entsprechenden Vorbereitungen sind bereits in vollem Gang. Am 11./12. September 1995 werden die Revisionsvorschläge der eingesetzten Expertengruppe im Rahmen einer gesamtschweizerischen öffentlichen Fachtagung von den interessierten Kreisen diskutiert werden. Was die betäubungsmittelabhängigen Personen betrifft, bei denen die Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung zur Anwendung gelangen können (Art. 15 Betäubungsmittelgesetz), prüft die Expertenkommission für die Revision des Betäubungsmittelgesetzes im Rahmen ihres Auftrags eine allfällige Änderung der geltenden Regelung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung für drogenabhängige Personen. Der Schlussbericht der Kommission wird auf Ende Jahr erwartet. Insgesamt lässt sich angesichts der schwierigen Materie die vorgeschlagene Gesetzesänderung nicht kurzfristig realisieren, sondern erfordert genaue Abklärungen. Erst wenn diese erfolgt sind, kann gesagt werden, ob und wie eine spezielle gesetzliche Regelung im Sinne der Motionärin möglich ist. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 95.3037 Motion David Marktwirtschaft beim Autoimport Importation de véhicules automobiles. Assouplissement des prescriptions Wortlaut der Motion vom 1. Februar 1995 Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten die notwendige Änderung von Artikel 12 des Strassenverkehrsgesetzes und allfälliger weiterer Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts zu unterbreiten, damit (möglichst ab 1.1.1996): a. jedermann mit Niederlassungsrecht in der Schweiz ohne weiteres für Fahrzeuge mit einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung bei den kantonalen Strassenverkehrsämtern die Zulassung erhalten kann; b. gleichwertige Homologationen anderer anerkannter Autoherstellungsländer (insbesondere USA und Japan), ohne zusätzliche Typengenehmigung in der Schweiz, zu massigen Gebühren und innert nützlicher Frist, durch eine Bundesstelle oder kantonale Stellen, für jedermann mit Niederlassungsrecht in der Schweiz die Fahrzeugzulassung ermöglichen. Texte de la motion du 1er février 1995 Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres un projet de modification de l'article 12 de la loi fédérale sur la circulation routière et si besoin d'autres dispositions en la matière, de sorte que (si possible avant le 1.1.1996): a. toute personne ayant le droit de s'établir en Suisse puisse, sans complication, obtenir d'un office cantonal de la circulation l'admission d'un véhicule muni d'une attestation de conformité aux prescriptions de l'Union européenne; b. toute homologation équivalente d'un véhicule, délivrée par un pays producteur de voitures reconnu (notamment les Etats-Unis et le Japon), autorise - à elle seule, contre un émolument modéré et dans un délai raisonnable - un office cantonal ou un service fédéral à admettre un véhicule appartenant à une personne ayant le droit de s'établir en Suisse. Mitunterzeichner- Cosignataires: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Kartellkommission stellte im Herbst 1994 fest, dass die heutigen Typenprüfungsregelungen im Strassenverkehrsrecht geeignet seien, den grenzüberschreitenden Wettbewerb im Neuwagenhandel in hohem Masse auszuschalten (Bericht vom 8.9.1994, S. 112). Um das schweizerische Preisniveau zu senken, sei die Möglichkeit von Parallelimpor-- 1 of 3 -Motion Haering Binder 2186 N 6 octobre 1995 ten aus dem billigeren Ausland dringend nötig (a. a. 0., S. 113). EU-typengeprüfte Fahrzeuge müssen heute höheren Anforderungen an die passive Sicherheit genügen und ab dem 1. Januar 1996 auch strengere Abgasvorschriften einhalten, als sie in der Schweizer Typenprüfung gelten. Unsere mit Steuergeldern finanzierte Typenprüfung dient in erster Linie der Hochhaltung des schweizerischen Preisniveaus und schadet - auch nach Ansicht der Kartellkommission (a. a. 0., S. 113)-der Volkswirtschaft. Am 3. Februar 1993 erklärte der Bundesrat in Beantwortung einer Motion (92.3522), zur Verhinderung von Missbräuchen auf dem schweizerischen Automarkt müssten Parallelimporte unter ökonomisch sinnvollen Bedingungen ermöglicht werden. Eine Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) sei jedoch nicht nötig. Der Bundesrat könne durch Verordnung das Notwendige vorkehren. Nach dem Verordnungsentwurf vom 22. November 1994 sollen jedoch Parallelimporte durch Händler, die zu den jetzigen Autoimporteuren in Konkurrenz treten möchten, wie bisher verunmöglicht werden. Mit dem System der Konformitätserklärung und dem praktischen Verbot des Parallelimports für den Handel sollen die bestehenden Autoimportstrukturen zementiert und vor dem Preiswettbewerb geschützt bleiben. Der Bundesrat macht (im Gegensatz zu seiner Stellungnahme vom 3.2.1993) neu geltend, die Zulassung von Parallelimporten bedürfe einer Änderung von Artikel 12 SVG. Bis dahin müsse die Zulassung von Autos, welche nicht von den offiziellen Autoimporteuren in den Handel gebracht werden, die Ausnahme bleiben. Es ist bemühend, wenn zwar immer wieder von Revitalisierung usw. gesprochen wird, in der Praxis aber neue Regulierungen geschaffen werden, die ein überhöhtes Preisniveau zu Lasten der Konsumenten absichern. Der Bundesrat wird daher eingeladen, dem Parlament eine Revision des SVG zu unterbreiten, mit der die Empfehlungen der Kartellkommission (Bericht vom 8.9.1994, S. 11) realisiert werden können. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 18. September 1995 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 18 septembre 1995 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Überwiesen - Transmis #ST# 95.3266 Motion Haering Binder Rechtliche Voraussetzungen für eine effiziente Konversionspolitik Politique de reconversion. Bases légales Wortlaut der Motion vom 14. Juni 1995 Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen der eidgenössischen Rüstungs- und Unterhaltsbetriebe so anzupassen, dass die Betriebe eigene Mittel erwirtschaften, Risikokapital bilden, dieses nach freiem Ermessen investieren und langfristige Verpflichtungen eingehen können. Die Bedürfnisse des Bundes sind in Form von Leistungsaufträgen sicherzustellen. Bis diese rechtlichen Anpassungen vorgenommen sind, gehen die Kosten von Sozialplänen grundsätzlich zu Lasten des Bundes und nicht zu Lasten der Betriebe oder Anstalten. Texte de la motion du 14 juin 1995 Le Conseil fédéral est chargé de procéder aux modifications de loi nécessaires pour que les entreprises d'armement et d'entretien puissent dégager un bénéfice d'exploitation, constituer un capital-risque qu'elles réinvestiraient selon leur libre appréciation et contracter des engagements à long terme. La Confédération leur confiera des mandats de prestations pour couvrir ses besoins. Jusqu'à ce que ces adaptations juridiques soient réalisées, les coûts des plans sociaux incomberont à la Confédération et non aux entreprises ou instituts. Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumann Stephanie, Bäumlin, Bundi, Caspar-Hutter, Danuser, de Dardel, von Felten, Gross Andreas, Hafner Ursula, Herczog, Jöri, Leemann, Leuenberger Ernst, Rechsteiner, Steiger Hans, Tschäppät Alexander, Vollmer, Züger (18) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die eidgenössischen Rüstungs- und Unterhaltsbetriebe sind heute gezwungen, selbst dann Personal abzubauen, wenn sie in angrenzenden Gebieten konkurrenzlos Produkte und Dienstleistungen absetzen könnten. Dies ist beschäftigungspolitisch und volkswirtschaftlich unsinnig. In seiner Verordnung vom 24. Oktober 1990 über das Bundesamt für Rüstungsbetriebe fordert der Bundesrat die eidgenössischen Rüstungsbetriebe zwar zu unternehmerischem Verhalten auf. Auch ermöglicht das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über den eidgenössischen Finanzhaushalt die Bildung von Eigenkapital. Dennoch ist die unternehmerische Freiheit stark eingeschränkt. Investitionsentscheide unterliegen bürokratischen Prüfverfahren; Kooperationen mit privaten Unternehmen sind bewilligungspflichtig. Verpflichtungskredite müssen gar zuerst von den Räten bewilligt werden. Die Bildung und der rasche Einsatz von Risikokapital sind so ausgeschlossen. Die herrschenden planund kommandowirtschaftlichen Verfahren sind mit modernen Prinzipien einer sozialen Marktwirtschaft oder gar des New Public Management unvereinbar. Noch wesentlich begrenzter ist der unternehmerische Spielraum der EMD-Unterhaltsbetriebe, obschon sich diese teilweise zu modernen und sehr leistungsfähigen Dienstleistungs- und Technologiezentren entwickelt haben. Viele sind erst im Begriff, ein eigenes Rechnungswesen aufzubauen. Die Bildung von Eigenkapital und die Erwirtschaftung eigener Mittel sind aber unmöglich. Als besonders stossendes Beispiel sei das AC-Laboratorium Spiez erwähnt, das mögliche Aufträge auf dem Gebiet der Rüstungskontrolle, Verifikation und Umweltanalyse aus Personalmangel ablehnen muss, da allfällige Erträge in die allgemeine Bundeskasse fliessen und nicht zur Beschäftigungssicherung verwendet werden dürfen. Dies ist aus sozialen, wirtschaftlichen, aussen- und umweltpolitischen Gründen ein unhaltbarer Zustand. Der Bund zwingt die eidgenössischen Rüstungsbetriebe und auch die Forschungsanstalten, die Kosten für Sozialpläne über die Betriebskredite zu finanzieren. Dies stellt eine erhebliche Belastung dar und trägt zur Aushöhlung der Betriebe bei. Der Bund trägt für sein Personal als Ganzes eine Verantwortung. Die Sozialpläne sind deshalb grundsätzlich aus allgemeinen Bundesmitteln zu finanzieren. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. September 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 septembre 1995 In seiner Botschaft vom 17. Mai 1995 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung einer Änderung der Verordnung über die Zuweisung der Ämter (EMD-Reorganisation 1995) kündigt der Bundesrat an, dass die vier neuen Materialkompetenzzentren, die in die Rüstungsbetriebe des Bundes eingegliedert werden, mittelfristig in eine neue rechtliche Struktur überführt werden sollen. Damit soll insbesondere ihr unternehmerischer Spielraum erhöht werden. In ihrer Stossrichtung entspricht die Motion den eigenen Absichten von EMD und Bundesrat. Bei einer Änderung der -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion David Marktwirtschaft beim Autoimport Motion David Importation de véhicules automobiles. Assouplissement des prescriptions In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 13 Séance Seduta Geschäftsnummer 95.3037 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.10.1995 - 08:00 Date Data Seite 2185-2186 Page Pagina Ref. No 20 026 169 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
6. Oktober 1995 N 2185 Motion David ser, Goll, Haering Binder, Hafner Ursula, Hämmerle, Herczog, Hubacher, Jöri, Leemann, Rechsteiner, Ruffy, Strahm Rudolf, Zbinden (19) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist der ärztliche Heileingriff, selbst wenn er lege artis ausgeführt wird, eine Verletzung der Persönlichkeit des Patienten bzw. der Patientin. Nach Artikel 28 Absatz 2 ZGB ist eine Persönlich-keitsverletzung nur rechtmässig, wenn sie «durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist». Diese Regeln gelten selbstverständlich auch in der Psychiatrie. Das Selbstbestimmungsrecht von urteilsfähigen Patienten und Patientinnen muss respektiert werden. Auch der unfreiwillig eingewiesenen Person stehen in der Klinik die vollen Patientenrechte zu, einschliesslich Einwilligungsrecht. Unfreiwillig Eingewiesene sind im Zweifel als urteilsfähig zu betrachten. Wenn eine unfreiwillig eingewiesene Person tatsächlich urteilsunfähig ist, stellt sich die Frage nach einer Zwangsbehandlung. Was die Rechte dieser Person betrifft, hat sich in der Rechtsdoktrin und in der Judikatur ein Wandel vollzogen. Früher wurde angenommen, die unfreiwillige Einweisung in eine psychiatrische Klinik schliesse jegliche Behandlung in derselben von vornherein ein. Mit dem Entscheid betreffend Zwangseinweisung war somit auch die gegebenenfalls erforderliche Zwangsbehandlung legitimiert. Das führte dazu, dass die oder der unfreiwillig Eingewiesene praktisch rechtlos war, was das Einwilligungsrecht angeht. Dies wird seit einiger Zeit als stossend empfunden und in Frage gestellt. Das Bundesgericht hat es in neuster Zeit in zwei Entscheiden klar abgelehnt, in Artikel 397a ff. ZGB («Die fürsorgerische Freiheitsentziehung») eine Grundlage für eine Zwangsbehandlung zu sehen (BGE118 II 254ff. und EuGRZ 1993, 396; Zbl 1993, 504). Für die Regelung der Zwangsbehandlung sind somit die Kantone zuständig. Damit ist eine Rechtszersplitterung erhalten geblieben, welche die von psychischen Erkrankungen betroffenen, hilfsbedürftigen Personen nicht ausreichend schützen kann. Die Frage sollte eidgenössisch geregelt werden. Die Regelung soll die Rahmenbedingungen bestimmen, unter denen die Patientenrechte optimal geschützt werden. Dazu gehören auch der Rechtsschutz sowie die Haftung für widerrechtliche Zwangstherapien und für Nebenfolgen der Behandlung von Urteilsunfähigen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. September 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 septembre 1995 Die Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397a ff. ZGB) regeln die Voraussetzungen und das Verfahren der Massnahme. Dagegen ist die Durchführung der Massnahme nicht speziell gesetzlich geregelt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die von einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person rechtlos ist. Insbesondere gelten die Vorschriften des allgemeinen Persönlich-keitsrechts (Art. 27f. ZGB). Es trifft allerdings zu, dass die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der sich in einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung befindlichen Person in der Praxis spezielle Probleme aufwerfen kann, namentlich wenn es um eine sogenannte Zwangsbehandlung geht. Die fürsorgerische Freiheitsentziehung gehört zum Vormundschaftsrecht. Allfällige Änderungen sind deshalb in erster Linie im Rahmen der betreffenden Gesetzesrevision zu prüfen, die den Abschluss der Gesamtrevision des Familienrechts bilden wird. Die entsprechenden Vorbereitungen sind bereits in vollem Gang. Am 11./12. September 1995 werden die Revisionsvorschläge der eingesetzten Expertengruppe im Rahmen einer gesamtschweizerischen öffentlichen Fachtagung von den interessierten Kreisen diskutiert werden. Was die betäubungsmittelabhängigen Personen betrifft, bei denen die Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung zur Anwendung gelangen können (Art. 15 Betäubungsmittelgesetz), prüft die Expertenkommission für die Revision des Betäubungsmittelgesetzes im Rahmen ihres Auftrags eine allfällige Änderung der geltenden Regelung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung für drogenabhängige Personen. Der Schlussbericht der Kommission wird auf Ende Jahr erwartet. Insgesamt lässt sich angesichts der schwierigen Materie die vorgeschlagene Gesetzesänderung nicht kurzfristig realisieren, sondern erfordert genaue Abklärungen. Erst wenn diese erfolgt sind, kann gesagt werden, ob und wie eine spezielle gesetzliche Regelung im Sinne der Motionärin möglich ist. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 95.3037 Motion David Marktwirtschaft beim Autoimport Importation de véhicules automobiles. Assouplissement des prescriptions Wortlaut der Motion vom 1. Februar 1995 Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten die notwendige Änderung von Artikel 12 des Strassenverkehrsgesetzes und allfälliger weiterer Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts zu unterbreiten, damit (möglichst ab 1.1.1996): a. jedermann mit Niederlassungsrecht in der Schweiz ohne weiteres für Fahrzeuge mit einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung bei den kantonalen Strassenverkehrsämtern die Zulassung erhalten kann; b. gleichwertige Homologationen anderer anerkannter Autoherstellungsländer (insbesondere USA und Japan), ohne zusätzliche Typengenehmigung in der Schweiz, zu massigen Gebühren und innert nützlicher Frist, durch eine Bundesstelle oder kantonale Stellen, für jedermann mit Niederlassungsrecht in der Schweiz die Fahrzeugzulassung ermöglichen. Texte de la motion du 1er février 1995 Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres un projet de modification de l'article 12 de la loi fédérale sur la circulation routière et si besoin d'autres dispositions en la matière, de sorte que (si possible avant le 1.1.1996): a. toute personne ayant le droit de s'établir en Suisse puisse, sans complication, obtenir d'un office cantonal de la circulation l'admission d'un véhicule muni d'une attestation de conformité aux prescriptions de l'Union européenne; b. toute homologation équivalente d'un véhicule, délivrée par un pays producteur de voitures reconnu (notamment les Etats-Unis et le Japon), autorise - à elle seule, contre un émolument modéré et dans un délai raisonnable - un office cantonal ou un service fédéral à admettre un véhicule appartenant à une personne ayant le droit de s'établir en Suisse. Mitunterzeichner- Cosignataires: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Kartellkommission stellte im Herbst 1994 fest, dass die heutigen Typenprüfungsregelungen im Strassenverkehrsrecht geeignet seien, den grenzüberschreitenden Wettbewerb im Neuwagenhandel in hohem Masse auszuschalten (Bericht vom 8.9.1994, S. 112). Um das schweizerische Preisniveau zu senken, sei die Möglichkeit von Parallelimpor-- 1 of 3 -Motion Haering Binder 2186 N 6 octobre 1995 ten aus dem billigeren Ausland dringend nötig (a. a. 0., S. 113). EU-typengeprüfte Fahrzeuge müssen heute höheren Anforderungen an die passive Sicherheit genügen und ab dem 1. Januar 1996 auch strengere Abgasvorschriften einhalten, als sie in der Schweizer Typenprüfung gelten. Unsere mit Steuergeldern finanzierte Typenprüfung dient in erster Linie der Hochhaltung des schweizerischen Preisniveaus und schadet - auch nach Ansicht der Kartellkommission (a. a. 0., S. 113)-der Volkswirtschaft. Am 3. Februar 1993 erklärte der Bundesrat in Beantwortung einer Motion (92.3522), zur Verhinderung von Missbräuchen auf dem schweizerischen Automarkt müssten Parallelimporte unter ökonomisch sinnvollen Bedingungen ermöglicht werden. Eine Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) sei jedoch nicht nötig. Der Bundesrat könne durch Verordnung das Notwendige vorkehren. Nach dem Verordnungsentwurf vom 22. November 1994 sollen jedoch Parallelimporte durch Händler, die zu den jetzigen Autoimporteuren in Konkurrenz treten möchten, wie bisher verunmöglicht werden. Mit dem System der Konformitätserklärung und dem praktischen Verbot des Parallelimports für den Handel sollen die bestehenden Autoimportstrukturen zementiert und vor dem Preiswettbewerb geschützt bleiben. Der Bundesrat macht (im Gegensatz zu seiner Stellungnahme vom 3.2.1993) neu geltend, die Zulassung von Parallelimporten bedürfe einer Änderung von Artikel 12 SVG. Bis dahin müsse die Zulassung von Autos, welche nicht von den offiziellen Autoimporteuren in den Handel gebracht werden, die Ausnahme bleiben. Es ist bemühend, wenn zwar immer wieder von Revitalisierung usw. gesprochen wird, in der Praxis aber neue Regulierungen geschaffen werden, die ein überhöhtes Preisniveau zu Lasten der Konsumenten absichern. Der Bundesrat wird daher eingeladen, dem Parlament eine Revision des SVG zu unterbreiten, mit der die Empfehlungen der Kartellkommission (Bericht vom 8.9.1994, S. 11) realisiert werden können. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 18. September 1995 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 18 septembre 1995 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Überwiesen - Transmis #ST# 95.3266 Motion Haering Binder Rechtliche Voraussetzungen für eine effiziente Konversionspolitik Politique de reconversion. Bases légales Wortlaut der Motion vom 14. Juni 1995 Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen der eidgenössischen Rüstungs- und Unterhaltsbetriebe so anzupassen, dass die Betriebe eigene Mittel erwirtschaften, Risikokapital bilden, dieses nach freiem Ermessen investieren und langfristige Verpflichtungen eingehen können. Die Bedürfnisse des Bundes sind in Form von Leistungsaufträgen sicherzustellen. Bis diese rechtlichen Anpassungen vorgenommen sind, gehen die Kosten von Sozialplänen grundsätzlich zu Lasten des Bundes und nicht zu Lasten der Betriebe oder Anstalten. Texte de la motion du 14 juin 1995 Le Conseil fédéral est chargé de procéder aux modifications de loi nécessaires pour que les entreprises d'armement et d'entretien puissent dégager un bénéfice d'exploitation, constituer un capital-risque qu'elles réinvestiraient selon leur libre appréciation et contracter des engagements à long terme. La Confédération leur confiera des mandats de prestations pour couvrir ses besoins. Jusqu'à ce que ces adaptations juridiques soient réalisées, les coûts des plans sociaux incomberont à la Confédération et non aux entreprises ou instituts. Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumann Stephanie, Bäumlin, Bundi, Caspar-Hutter, Danuser, de Dardel, von Felten, Gross Andreas, Hafner Ursula, Herczog, Jöri, Leemann, Leuenberger Ernst, Rechsteiner, Steiger Hans, Tschäppät Alexander, Vollmer, Züger (18) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die eidgenössischen Rüstungs- und Unterhaltsbetriebe sind heute gezwungen, selbst dann Personal abzubauen, wenn sie in angrenzenden Gebieten konkurrenzlos Produkte und Dienstleistungen absetzen könnten. Dies ist beschäftigungspolitisch und volkswirtschaftlich unsinnig. In seiner Verordnung vom 24. Oktober 1990 über das Bundesamt für Rüstungsbetriebe fordert der Bundesrat die eidgenössischen Rüstungsbetriebe zwar zu unternehmerischem Verhalten auf. Auch ermöglicht das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über den eidgenössischen Finanzhaushalt die Bildung von Eigenkapital. Dennoch ist die unternehmerische Freiheit stark eingeschränkt. Investitionsentscheide unterliegen bürokratischen Prüfverfahren; Kooperationen mit privaten Unternehmen sind bewilligungspflichtig. Verpflichtungskredite müssen gar zuerst von den Räten bewilligt werden. Die Bildung und der rasche Einsatz von Risikokapital sind so ausgeschlossen. Die herrschenden planund kommandowirtschaftlichen Verfahren sind mit modernen Prinzipien einer sozialen Marktwirtschaft oder gar des New Public Management unvereinbar. Noch wesentlich begrenzter ist der unternehmerische Spielraum der EMD-Unterhaltsbetriebe, obschon sich diese teilweise zu modernen und sehr leistungsfähigen Dienstleistungs- und Technologiezentren entwickelt haben. Viele sind erst im Begriff, ein eigenes Rechnungswesen aufzubauen. Die Bildung von Eigenkapital und die Erwirtschaftung eigener Mittel sind aber unmöglich. Als besonders stossendes Beispiel sei das AC-Laboratorium Spiez erwähnt, das mögliche Aufträge auf dem Gebiet der Rüstungskontrolle, Verifikation und Umweltanalyse aus Personalmangel ablehnen muss, da allfällige Erträge in die allgemeine Bundeskasse fliessen und nicht zur Beschäftigungssicherung verwendet werden dürfen. Dies ist aus sozialen, wirtschaftlichen, aussen- und umweltpolitischen Gründen ein unhaltbarer Zustand. Der Bund zwingt die eidgenössischen Rüstungsbetriebe und auch die Forschungsanstalten, die Kosten für Sozialpläne über die Betriebskredite zu finanzieren. Dies stellt eine erhebliche Belastung dar und trägt zur Aushöhlung der Betriebe bei. Der Bund trägt für sein Personal als Ganzes eine Verantwortung. Die Sozialpläne sind deshalb grundsätzlich aus allgemeinen Bundesmitteln zu finanzieren. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. September 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 septembre 1995 In seiner Botschaft vom 17. Mai 1995 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung einer Änderung der Verordnung über die Zuweisung der Ämter (EMD-Reorganisation 1995) kündigt der Bundesrat an, dass die vier neuen Materialkompetenzzentren, die in die Rüstungsbetriebe des Bundes eingegliedert werden, mittelfristig in eine neue rechtliche Struktur überführt werden sollen. Damit soll insbesondere ihr unternehmerischer Spielraum erhöht werden. In ihrer Stossrichtung entspricht die Motion den eigenen Absichten von EMD und Bundesrat. Bei einer Änderung der -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion David Marktwirtschaft beim Autoimport Motion David Importation de véhicules automobiles. Assouplissement des prescriptions In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 13 Séance Seduta Geschäftsnummer 95.3037 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.10.1995 - 08:00 Date Data Seite 2185-2186 Page Pagina Ref. No 20 026 169 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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