95-3208
Verwaltungsbehörden 06.10.1995 95.3208
6. Oktober 1995Deutsch5 min
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6. Oktober 1995 N 2237 Interpellation Hess Otto #ST# 95.3208 Interpellation Kühne Landwirtschaftsgesetz. Umlagerungsprinzip Loi sur l'agriculture. Transfert des subventions Wortlaut der Interpellation vom 6. Juni 1995 Das Parlament hat beschlossen, dass die frei werdenden Mittel aus dem Gatt-bedingten Abbau der internen Stützung in Gatt-rechtlich erlaubte Massnahmen umgelagert werden. Nachdem die im geltenden Finanzplan vorgesehene Aufstokkung der Direktzahlungen aufgrund der zu erwartenden Teuerung und der Entwicklung der Agrarpolitik aus innenpolitischen Gründen (bewusste Förderung des ökologischen Landbaus, Entwicklung der Produktionskosten und der bäuerlichen Einkommen gemäss Art. 29 LwG, Erhaltung des realen Wertes der heute eingesetzten Mittel usw.) bemessen wurde, wird eine Erhöhung der Finanzplanzahlen mit dem Beginn der Gatt-Umsetzung am 1. Juli 1995 erforderlich. Wir ersuchen den Bundesrat aufzuzeigen, wie er das vom Parlament beschlossene Umlagerungsprinzip praktisch umzusetzen gedenkt. Texte de l'interpellation du 6 juin 1995 Le Parlement a décidé que les moyens libérés par le démantèlement, requis par le Gatt, des mesures de soutien interne, doivent être utilisés pour financer des dispositions que le droit découlant de l'accord en question autorise. Etant donné que l'augmentation des paiements directs, prévue dans l'actuel plan financier, a été calculée en fonction du renchérissement attendu et de l'évolution de la politique agricole en raison de facteurs internes (encouragement ciblé de la culture biologique, développement des coûts de la production et des revenus agricoles conformément à l'art. 29 LAgr, maintien de la valeur réelle des moyens actuellement engagés, etc.), il sera nécessaire de relever les chiffres indiqués dans le plan financier lorsque l'accord du Gatt commencera à produire ses effets, c'est-à-dire à partir du 1er juillet 1995. Nous demandons au Conseil fédéral de dire comment il entend réaliser la décision du Parlement de procéder au transfert des subventions. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Binder, Bürgi, Dormann, Engler, Fischer-Sursee, Gobet, Gros Jean-Michel, Hari, Hess Otto, Iten Joseph, Jäggi Paul, Leu Josef, Maurer, Philipona, Ruckstuhl, Rutishauser, Stamm Judith, Tschuppert Karl, Wanner, Wick, Wittenwiler, Wyss William (23) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1995 Im Rahmen der Beratungen über die Gattlex hat das Parlament im Dezember 1994 beschlossen, in die Übergangsbestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes folgende Garantie aufzunehmen: «Während der Übergangsperiode gemäss Artikel 1 Buchstabe f des Gatt-Übereinkommens vom 15. April 1994 über die Landwirtschaft werden die Mittel, die infolge der schweizerischen Gatt/WTO-Verpflichtungen im Bereich der internen Stützung abzubauen sind, bei der Anwendung der Landwirtschaftsgesetzgebung auf die Finanzierung Gatt/WTO-rechtlich nicht abzubauender Massnahmen verlagert. Dabei sind die allgemeine Wirtschaftslage sowie die gesellschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.» Die im Finanzplan vorgesehenen Mittel bezwecken allerdings nicht ausschliesslich die bewusste Förderung des ökologischen Landbaus, den Ausgleich der Teuerung auf den Produktionsmitteln und die Sicherung des bäuerlichen Einkommens, wie es der Interpellant erwähnt. Sie sind vielmehr bereits eingeplant worden, um die Auswirkungen der sowohl aus internen als auch externen Gründen notwendig gewordenen Preisreduktionen auszugleichen, welche klar in die Richtung der im Rahmen des Gatt/WTO-Vertrages eingegangenen Verpflichtungen gehen. In seinem Bericht vom Juni 1994 an die WAK-NR über die Auswirkungen des Gatt-Abkommens auf die schweizerische Landwirtschaft kommt der Bundesrat zum Schluss, dass der Ausgleich des Gatt-bedingten Abbaus der internen Stützung während der Übergangsphase eine jährliche Erhöhung der Mittel für Direktzahlungen um 150 Millionen Franken nötig macht. Es muss aber daran erinnert werden, dass dieser Stützungsabbau auch aus anderen Gründen nötig ist, insbesondere wegen dem Einkaufstourismus und der Lage auf den Märkten. Der Bundesrat hatte damals diesen Zuwachs der Mittel eingeplant. Angesichts seiner beiden bedeutenden Entscheide in diesem Jahr (Senkung des Milchgrundpreises um 10 Rappen pro Kilo auf den 1. Februar 1996 und Bereitstellung von Nachtragskrediten im Zuge der bäuerlichen Begehren) ist er sich aber bewusst, dass der Finanzplan in bezug auf die Direktzahlungen überprüft werden muss. Darüber hinaus müssen diese Überlegungen in einen grösseren Zusammenhang gestellt werden, da die Landesregierung in diesem Jahr ihre Legislaturplanung 1996-1999 festlegt. Dabei wird sie sowohl der Lage der Bundesfinanzen als auch jener der bäuerlichen Einkommen Rechnung tragen müssen. Der Bundesrat wird die Auswirkungen des internen Stützungsabbaus mit zusätzlichen Mitteln für Ökobeiträge gemäss Artikel 31 b des Landwirtschaftsgesetzes im Rahmen der Ausarbeitung des Voranschlages 1996 sowie des Finanzplanes 1997-1999 angemessen kompensieren. Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait #ST# 95.3209 Interpellation Hess Otto Landwirtschaftliche Produkte und Nahrungsmittel. Gebrauchszolltarife Produits agricoles et alimentaires. Tarifs d'usage des douanes Wortlaut der Interpellation vom 6. Juni 1995 Der Bundesrat hat sich immer auf den Standpunkt gestellt, es sei nur das vom Gatt verlangte Minimum innenpolitisch umzusetzen. Er hat ebenfalls versichert, die Gatt-bedingten Einkommensausfälle der Landwirtschaft auszugleichen. Aufgrund dieser Zusicherungen stellen sich folgende Fragen:
Erwägungen
1.
Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass wegen der begrenzten finanziellen Möglichkeiten des Bundes die Gebrauchszolltarife nicht tiefer als die Generalzolltarife für Landwirtschaftsprodukte und Nahrungsmittel angepasst werden dürfen, nachdem die zu erwartenden zusätzlichen Einkommensausfälle in der Landwirtschaft durch Gebrauchszollansätze, die tiefer als der Generalzolltarif sind, nicht ausgeglichen werden können?
2.
Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass ebenfalls wegen der für den Bundeshaushalt kaum verkraftbaren Verpflichtungen der Landwirtschaft gegenüber auch die Zollkontingente nicht über das vom Gatt verlangte Mass erweitert werden können?
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Kühne Landwirtschaftsgesetz. Umlagerungsprinzip Interpellation Kühne Loi sur l'agriculture. Transfert des subventions In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 13 Séance Seduta Geschäftsnummer 95.3208 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.10.1995 - 08:00 Date Data Seite 2237-2237 Page Pagina Ref. No 20 026 223 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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