Lexipedia

Entscheid

95-3216

Verwaltungsbehörden 06.10.1995 95.3216

6. Oktober 1995Deutsch12 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Artikel 23b Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; als Folge davon Art. 32 der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung, ALV): Veröffentlichung der Zuteilung von Zollkontingenten;

2.

Artikel 23b Absatz 5 LwG: Verteilung der Zollkontingente unter Wahrung des Wettbewerbs, in Abhängigkeit von einer wirtschaftlichen Leistung;

3.

Übergangsbestimmung im LwG: Umlagerung derjenigen Mittel, die aufgrund der Gatt/WTO-Verpflichtungen im Bereich der internen Stützung abzubauen sind, in Gatt/WTO-konforme Massnahmen zugunsten der Landwirtschaft;

4.

Artikel 2 Absatz 2 des Zuckerbeschlusses: Aufhebung der bisherigen vertraglichen Gesamtmenge von jährlich 850 000 Tonnen;

5.

Artikel 14a und Übergangsbestimmungen der Schlachtviehverordnung: Verteilung der Zollkontingente für Rohschinken, Trockenfleisch, Corned-Beef, Dosenschinken und Wurstwaren im Verfahren der Versteigerung;

6.

Artikel 41 Absätze 2 und 3 der Schlachtviehverordnung: Einkaufszentralen mit mindestens fünf Hotels oder Restaurants gelten neu als Lebensmittelhandelsfirmen; diese sind teilzollkontingentsberechtigt;

7.

Artikel 42 Absatz 1 der Schlachtviehverordnung: Nierstücke können für die Zollkontingents-Anteilsberechtigung nur einmal geltend gemacht werden (Lebensmittelhandelsfirma oder aber Käufer); Verhinderung von Kettengeschäften;

8.

Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe c der Schlachtviehverordnung: Als pflichtgemässe Überschussverwertung gilt auch die Übernahme von Schlachtschweinen. Erklärung des Interpellanten: befriedigt Déclaration de l'interpellateur: satisfait #ST# 95.3216 Interpellation Rutishauser Bestimmung von Fachausschüssen Désignation de comités d'experts Wortlaut der Interpellation vom 6. Juni 1995 Das Parlament hat im Rahmen der Gattlex-Debatte mit Artikel 4 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes und Artikel 11 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes explizit die Rechtsgrundlage für die Bestellung von Fachausschüssen bzw. beratenden Kommissionen geschaffen. Dieser gesetzliche Auftrag ist auf Verordnungsstufe konsequent umzusetzen. Ein Antragsrecht von paritätisch zusammengesetzten Gremien (sogenannte Interprofession) bezüglich der Anwendung der Einfuhrregelungen - nicht nur für den Bereich der Inlandleistung nach Artikel 26c (neu) der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung - stellt sicher, dass deren Fachwissen in die Entscheide mit einbezogen werden kann. Zudem kann in diesen Gremien bereits ein gewisser Interessenausgleich unter Wahrung politischer Transparenz erfolgen.

-- 1 of 3 --

Interpellation Rutishauser 2236 N 6 octobre 1995 Wir bitten den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:

1.

Welche Fachausschüsse will der Bundesrat ernennen?

2.

Wie sollen diese Fachausschüsse zusammengesetzt werden?

3.

Wie lautet die nähere Umschreibung des Auftrages der Fachausschüsse? Texte de l'interpellation du 6 juin 1995 Au cours des délibérations sur le projet Gattlex, le Parlement a prévu explicitement l'institution de comités d'experts ou de commissions consultatives, en adoptant l'article 4 alinéa 1er de la loi sur l'agriculture et l'article 11 alinéa 3 de la loi fédérale sur le tarif des douanes. Ce mandat légal doit être transposé à l'échelon réglementaire. Il s'agit d'accorder à des comités pluridisciplinaires composés de manière paritaire un droit de proposition en ce qui concerne l'application des règles en matière d'importation, et non pas seulement pour le domaine des contre-prestations en faveur de la production indigène selon l'article 26c (nouveau) de l'ordonnance générale sur l'agriculture. On pourra ainsi prendre en compte dans les décisions les connaissances des experts. En outre, ces comités assureront un certain équilibre des intérêts tout en garantissant la transparence politique nécessaire.

1.

Quels comités d'experts le Conseil fédéral va-t-il nommer?

2.

Quelle sera leur composition?

3. Quel sera précisément l'intitulé du mandat de ces comités d'experts? Mitunterzeichner- Cosignataires: Binder, Bürgi, Engler, Gadient, Mari, Jäggi Paul, Kühne, Maurer, Mühlemann, Nebiker, Ruckstuhl, Schenk, Tschuppert Karl, Weyeneth, Wittenwiler, Wyss William (16) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1995 A. Allgemeine Bemerkungen Gesetzliche Grundlagen für die Bestellung einer Beratenden Kommission sowie von Fachausschüssen bestehen bereits seit dem Inkrafttreten des Landwirtschaftsgesetzes am 1. Januar 1954. a. Artikel 3 und 4 des Landwirtschaftsgesetzes Artikel 3 des Landwirtschaftsgesetzes beauftragt den Bundesrat, eine «ständige beratende Kommission» zu bestellen, um sich über die Fragen im Zusammenhang mit der Gesamtwirtschaft auszusprechen. In der Folge hat der Bundesrat die Beratende Kommission zur Durchführung des Landwirtschaftsgesetzes eingesetzt. Artikel 4 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes in der Fassung vom 3. Oktober 1951 sieht vor, dass von den mit bestimmten Aufgaben betrauten Behörden Fachausschüsse bestellt werden sollen, wo ein Bedürfnis besteht, namentlich zur Durchführung der Artikel 23 und 31. Gestützt auf diese Vorschrift sind zahlreiche Fachausschüsse eingesetzt worden. Einsetzende Behörde ist jedoch zumeist nicht der Bundesrat, sondern das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD). Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass der Vollzug im Detail dem EVD obliegt. Die Aufgabe dieser Gremien ist in erster Linie eine begutachtende. Die Vorschläge namentlich der Fachausschüsse geben Aufschluss über die Meinung von Fachleuten über die Anwendung des Gesetzes in bestimmten Einzelfragen. Die Kommissionen und Fachausschüsse sind demnach nicht als Interessenvertretungen zu verstehen, sondern als beratende Gremien, in denen alleine die Sachkompetenz der Mitglieder zählt, d. h., weder die politische Mehrheitsbildung noch die paritätische Zusammensetzung sind relevant. Im Rahmen der Anpassungen des eidgenössischen Rechts an die Gatt/WTO-Verpflichtungen hat Artikel 4 des Landwirtschaftsgesetzes eine Anpassung erfahren. Diese Änderung war durch die neue Ausgestaltung des bisherigen Artikels 23 über die Einfuhr bedingt; da die Einfuhr im engeren Sinne neu in den Artikeln 23 bis 23b geregelt wird, musste der Verweis in Artikel 4 entsprechend angepasst werden. Damit sollte sichergestellt werden, dass das bisherige System möglichst unverändert weitergeführt werden kann, b. Artikel 11 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes (Fassung vom 16. Dezember 1994) Artikel 11 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes wurde im Verlaufe der parlamentarischen Beratung eingefügt. Die Vorschrift erlaubt dem EVD die Einsetzung einer beratenden Kommission für die Anwendung von Schutzklauseln im Agrarbereich (namentlich nach Art. 5 des Gatt-Übereinkommens über die Landwirtschaft). Damit wurde die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung, geschaffen, eine Kommission zur Beratung einzusetzen. Es liegt somit in der Kompetenz des EVD, eine entsprechende Kommission neu einzusetzen oder allenfalls eine bereits bestehende mit dieser Aufgabe neu zu betrauen. B. Beantwortung der Fragen

3. Quel sera précisément l'intitulé du mandat de ces comités d'experts? Mitunterzeichner- Cosignataires: Binder, Bürgi, Engler, Gadient, Mari, Jäggi Paul, Kühne, Maurer, Mühlemann, Nebiker, Ruckstuhl, Schenk, Tschuppert Karl, Weyeneth, Wittenwiler, Wyss William (16) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1995 A. Allgemeine Bemerkungen Gesetzliche Grundlagen für die Bestellung einer Beratenden Kommission sowie von Fachausschüssen bestehen bereits seit dem Inkrafttreten des Landwirtschaftsgesetzes am 1. Januar 1954. a. Artikel 3 und 4 des Landwirtschaftsgesetzes Artikel 3 des Landwirtschaftsgesetzes beauftragt den Bundesrat, eine «ständige beratende Kommission» zu bestellen, um sich über die Fragen im Zusammenhang mit der Gesamtwirtschaft auszusprechen. In der Folge hat der Bundesrat die Beratende Kommission zur Durchführung des Landwirtschaftsgesetzes eingesetzt. Artikel 4 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes in der Fassung vom 3. Oktober 1951 sieht vor, dass von den mit bestimmten Aufgaben betrauten Behörden Fachausschüsse bestellt werden sollen, wo ein Bedürfnis besteht, namentlich zur Durchführung der Artikel 23 und 31. Gestützt auf diese Vorschrift sind zahlreiche Fachausschüsse eingesetzt worden. Einsetzende Behörde ist jedoch zumeist nicht der Bundesrat, sondern das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD). Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass der Vollzug im Detail dem EVD obliegt. Die Aufgabe dieser Gremien ist in erster Linie eine begutachtende. Die Vorschläge namentlich der Fachausschüsse geben Aufschluss über die Meinung von Fachleuten über die Anwendung des Gesetzes in bestimmten Einzelfragen. Die Kommissionen und Fachausschüsse sind demnach nicht als Interessenvertretungen zu verstehen, sondern als beratende Gremien, in denen alleine die Sachkompetenz der Mitglieder zählt, d. h., weder die politische Mehrheitsbildung noch die paritätische Zusammensetzung sind relevant. Im Rahmen der Anpassungen des eidgenössischen Rechts an die Gatt/WTO-Verpflichtungen hat Artikel 4 des Landwirtschaftsgesetzes eine Anpassung erfahren. Diese Änderung war durch die neue Ausgestaltung des bisherigen Artikels 23 über die Einfuhr bedingt; da die Einfuhr im engeren Sinne neu in den Artikeln 23 bis 23b geregelt wird, musste der Verweis in Artikel 4 entsprechend angepasst werden. Damit sollte sichergestellt werden, dass das bisherige System möglichst unverändert weitergeführt werden kann, b. Artikel 11 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes (Fassung vom 16. Dezember 1994) Artikel 11 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes wurde im Verlaufe der parlamentarischen Beratung eingefügt. Die Vorschrift erlaubt dem EVD die Einsetzung einer beratenden Kommission für die Anwendung von Schutzklauseln im Agrarbereich (namentlich nach Art. 5 des Gatt-Übereinkommens über die Landwirtschaft). Damit wurde die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung, geschaffen, eine Kommission zur Beratung einzusetzen. Es liegt somit in der Kompetenz des EVD, eine entsprechende Kommission neu einzusetzen oder allenfalls eine bereits bestehende mit dieser Aufgabe neu zu betrauen. B. Beantwortung der Fragen

1. Zusätzlich zu den bestehenden Fachausschüssen im Sinne von Artikel 4 des Landwirtschaftsgesetzes besteht für den Bundesrat zurzeit kein Bedarf, neue einzusetzen. Im Verlauf der Zeit wird sich erst zeigen können, wo ein zusätzliches Bedürfnis entsteht. Bezüglich Anwendung von Schutzklauseln in internationalen Abkommen im Agrarbereich im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes wird das EVD entscheiden müssen, ob die Einsetzung einer beratenden Kommission zusätzlich zu den bereits bestehenden und dafür geeigneten Gremien (Beratende Kommission für die Durchführung des Landwirtschaftsgesetzes, Zollexpertenkommission) sinnvoll ist.

2. Da an und für sich die Einsetzung neuer Fachausschüsse durch den Bundesrat nicht vorgesehen ist (vgl. unter Ziff. 1 der Antwort), können doch für den Fall, dass neue Fachausschüsse bestellt werden sollten, einige Grundsätze angeführt werden: Ein Fachausschuss muss sich aus Personen zusammensetzen, die mit der Materie vertraut sind. In erster Linie sind Fachleute notwendig, die geeignet und bereit sind, die Behörden bei der Umsetzung der eingeleiteten Reform der Agrarpolitik zu beraten. Um im Vollzug zudem möglichst alle betroffenen Bereiche erfassen zu können, bedarf es der Vertretung aller entsprechenden Fachleute; namentlich ist es notwendig - und ein ausdrückliches Anliegen des Bundesrates -, dass die Konsumentenkreise in den Fachausschüssen vertreten sind.

3. Wie bereits vorangehend erwähnt, beabsichtigt der Bundesrat, soweit überhaupt in seiner Kompetenz, zurzeit nicht, weitere Fachausschüsse einzusetzen. Indessen können auch hierzu einige grundsätzliche Aussagen gemacht werden: Der Auftrag jedes einzelnen Fachausschusses richtet sich nach den spezifischen Bedürfnissen im Sinne von Artikel 4 des Landwirtschaftsgesetzes, die sich beim Vollzug in einem Bereich ergeben. Jedem Fachausschuss obliegt die Beratung der Behörden in den sich in diesem Bereich stellenden Einzelfragen. Die Vorschläge der Fachausschüsse werden der Verwaltung unterbreitet und können Aufschluss über die Meinung der Fachleute bei der Anwendung und insbesondere beim Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung geben. Erklärung des Interpellanten: befriedigt Déclaration de l'interpellateur: satisfait -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Rutishauser Bestimmung von Fachausschüssen Interpellation Rutishauser Désignation de comités d'experts In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 13 Séance Seduta Geschäftsnummer 95.3216 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.10.1995 - 08:00 Date Data Seite 2235-2236 Page Pagina Ref. No 20 026 222 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

-- 3 of 3 --