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Entscheid

95-3247

Verwaltungsbehörden 06.10.1995 95.3247

6. Oktober 1995Deutsch17 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Besondere Schutzklausel des Gatt/WTO-Agrarabkommens ist ein integraler Bestandteil der im Rahmen der Uruguay-Runde vereinbarten Pflichten und Rechte aller WTO-Mitglieder. Die Schweiz legt besonderen Wert auf eine griffige und auf die Verhältnisse eines kleinen Marktes abgestimmte Schutzklausel. Diese gehört zum legitimen Agrargrenzschutz-Dispositiv im neuen WTO-Regime. Der Bundesrat und - in dringenden Fällen - der Vorsteher des EVD werden sich ihrer, wo immer nötig und möglich, so rasch bedienen, wie dies zur Erreichung der Ziele der Agrarpolitik angezeigt ist. Die Rechtsgrundlagen dazu sind auf Gesetzesund Verordnungsstufe vorhanden. Zur Information der interessierten Kreise wird zudem ein Handbuch über die Voraussetzungen und die administrative Durchführung von Schutzklauselmassnahmen verfasst. Darin werden auch die Art und der Umfang der Datenerhebung und -Überwachung erwähnt, welche die vier direkt interessierten Bundesämter (EFD/EZV, EFD/EAV, EVD/Bawi, EVD/BLW) in Zusammenarbeit mit den betroffenen Wirtschaftskreisen vornehmen, um jederzeit über die notwendigen Entscheidungsgrundlagen zuhanden der für die Auslösung der Schutzklausel kompetenten Behörde (Bundesrat oder Vorsteher EVD) zu verfügen.

2.

Eine präventive Anwendung der WTO-Agrarschutzklausel ist nicht zulässig. Die Verhinderung allfälliger Missbräuche von Marktmacht kann nicht Aufgabe der Sonderschutzklausel sein. Sie muss vielmehr mit anderen Mitteln erfolgen, beispielsweise durch die zeitlich gestaffelte Handhabung der Zollkontingentszuteilung oder gestützt auf kartellrechtliche Bestimmungen. Erklärung des Interpellanten: nicht befriedigt Déclaration de l'interpellateur: non satisfait #ST# 95.3247 Interpellation Wittenwiler Neue Importregelung nach Gatt. Statistische Daten Nouvelles réglementations du Gatt s'appliquant aux importations. Données statistiques Wortlaut der Interpellation vom 8. Juni 1995 Das neue Grenzschutzsystem für Landwirtschaftsprodukte und Nahrungsmittel - Zölle und Zollkontingente - erfordert für eine korrekte Anwendung insbesondere der Schutzklauseln ein umfassendes Informationssystem über den Warenverkehr an der Grenze. Können die nötigen Informationen nicht fristgerecht sichergestellt werden, so kann das neue System unterlaufen und damit aus den Angeln gehoben werden. Wir fordern den Bundesrat auf, folgende Fragen zu beantworten:

1.

Welche Daten über importierte Nahrungsmittel und Landwirtschaftsprodukte werden erfasst?

2.

Wo werden diese Daten erfasst?

3.

Werden diese Daten elektronisch erfasst?

4.

Besteht eine Pflicht zur Angabe der erforderlichen Daten?

5.

Was für Sanktionen sind vorgesehen, wenn erforderliche Daten nicht oder falsch angegeben werden?

6.

Wo werden die Daten zusammengeführt und ausgewertet?

7.

Wie lange dauert es, bis die erfassten Daten ausgewertet vorliegen?

8.

Wer ist befugt, die ausgewerteten Daten einzusehen?

9.

Wer ist für das gesamte Informationssystem verantwortlich?

10.

Ist die notwendige Infrastruktur für die Datenerfassung und -auswertung auf den 1. Juli 1995 einsatzbereit? Wenn nein, welche Vorkehrungen werden getroffen, um allfällige Missbräuche zu verhindern? Texte de l'interpellation du 8 juin 1995 Pour qu'il soit appliqué correctement, le nouveau système de protection douanière des produits agricoles et des produits alimentaires (droits de douane et contingents tarifaires) et ses clauses de sauvegarde en particulier, doit être doublé d'un important système d'information portant sur le trafic transfrontières des marchandises. Si les informations nécessaires ne sont pas fournies à temps, la nouvelle réglementation peut être éludée et le système sapé. Nous invitons le Conseil fédéral à répondre aux questions suivantes:

1.

Quelles sont les données concernant les importations de produits alimentaires et de produits agricoles qui sont saisies?

2.

Où ces données sont-elles saisies?

3.

Ces données sont-elles saisies au moyen d'un système électronique?

4.

Les données concernées doivent-elles obligatoirement être communiquées?

5.

Quelles sont les sanctions prévues en cas de non-communication ou de communication erronée?

6.

Où ces données sont-elles rassemblées et exploitées?

7.

Combien de temps l'exploitation des données saisies prend-elle?

8.

Qui est autorisé à consulter les données exploitées?

9.

Qui est responsable du système d'information?

10.

L'infrastructure nécessaire à la saisie des données et à leur exploitation sera-t-elle prête pour le 1er juillet 1995? Sinon, quelles mesures seront prises afin d'éviter les abus éventuels? Mitunterzeichner - Cosignataires: Binder, Hari, Jäggi Paul, Kühne, Leu Josef, Maurer, Müller, Philipona, Rutishauser, Tschuppert Karl, Wanner, Weyeneth, Wyss William (13) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 30. August 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 30 août 1995 LGemäss Artikel 26 der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung vom 21. Dezember 1953 (SR 916.01; AS 1995 1843/ALV) kann die Einfuhr sämtlicher landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Bewilligungspflicht unterstellt werden: a. zur statistischen Überwachung der Einfuhr; b. zur Kontrolle der Ausnützung individuell zugeteilter Zollkontingentsanteile; sowie c. zur Erfassung landwirtschaftlicher Importabgaben, die nicht Zölle sind. Für diese Waren werden folgende Einfuhrdaten erfasst: Zolltarifnummer (gegebenenfalls mit statistischer Schlüsselung), Menge (Eigenmasse/Liter, Rohmasse bei zollpflichtigen Waren), Warenwert, Zollansatz, Erzeugungsland, Verzollungs-- 1 of 4 -Interpellation Wittenwiler 2234 N 6 octobre 1995 datum, Nummer der Generaleinfuhrbewilligung (GEB). Es können somit sämtliche Verzollungen jedes einzelnen Importeurs mittels der ihm zugeordneten GEB-Nummer identifiziert werden. Davon ausgenommen sind: - Einfuhren, die im Frachtverkehr im Rahmen der Toleranzen ohne GEB abgefertigt werden; - Einfuhren im Reisenden-, Post- und Grenzverkehr für den privaten Bedarf. Die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die zur statistischen Überwachung einer Bewilligungspflicht unterliegt, kann zusätzlich einer Meldepflicht unterstellt werden (Art. 26 Abs. 2 ALV).

2.

In der EDV-Verzollungslösung (Zollmodell 90) erfolgt die Datenerfassung beim Zollpflichtigen (Spediteur, Importeur); dieser übermittelt die Daten an das regionale Rechenzentrum der Zollverwaltung. Im konventionellen Verfahren werden die Daten ab Zolldeklaration (Einheitsdokument) durch diese Rechenzentren, in Ausnahmefällen durch die Oberzolldirektion erfasst.

3.

Importeure und Spediteure, welche das Zollmodell 90 anwenden, geben die Deklarationsdaten direkt in ihr elektronisches System ein; von diesem werden sie an das regionale Rechenzentrum der Zollverwaltung übermittelt. Zurzeit werden bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen rund 25 Prozent der Einfuhrdeklarationen nach diesem Modell erstellt. Dessen Anwendung erfordert seitens des Zollpflichtigen ein mit der Zollverwaltung vernetztes Informatiksystem mit entsprechender Software. Bei Verzollungen nach dem konventionellen Verfahren müssen die Daten von den regionalen Rechenzentren ab Zolldeklaration im Informatiksystem erfasst werden. Über die anzuwendende Verzollungslösung (Zollmodell 90, konventionell) entscheidet der Importeur bzw. dessen mit der Verzollung beauftragte Speditionsfirma. Zurzeit wird eine Totalrevision des Zollgesetzes vorbereitet. Artikel 24 des aktuellen Entwurfes sieht die Möglichkeit vor, bei der Warenverzollung den Einsatz von EDV anzuordnen.

4.

Nach Artikel 31 des Zollgesetzes vom I.Oktober 1925 (SR 631.0) hat der Zollpflichtige den Abfertigungsantrag zu stellen und die Zolldeklaration mit allen erforderlichen Angaben einzureichen.

5.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Bewilligungspflicht und über die Ein- und Ausfuhr sowie die Verletzung der Zollvorschriften werden nach Massgabe des Zollgesetzes bestraft. Die Tatbestände und Sanktionen sind in Artikel 73ff. des Zollgesetzes aufgeführt. Unabhängig von der zollrechtlichen Ahndung kann die Bewilligungsstelle einem Importeur, der die Auflagen nicht einhält, nach Artikel 30 Absatz 5 der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung den Zollkontingentsanteil entziehen und ihn von der Zuteilung weiterer Zollkontingentsanteile befristet ausschliessen. Bei wiederholten Verstössen kann ein dauernder Ausschluss angeordnet werden. Der Importeur kann dann nur noch zum Ausserkontingents-Zollansatz Ware einführen.

6.

Zusammengeführt werden die Zolldaten im Rechenzentrum der Eidgenössischen Zollverwaltung in Bern. Von dort werden sie den Bewilligungsstellen (z. B. Abteilung für Einund Ausfuhr des Bundesamtes für Aussenwirtschaft, Bundesamt für Landwirtschaft, Eidgenössische Alkoholverwaltung, Genossenschaft für Getreide und Futtermittel usw.) übermittelt. Damit sind diese in der Lage, die Ausnützung sowohl der globalen Zollkontingente als auch der individuell zugeteilten Zollkontingentsanteile zu überwachen und weitere Auswertungen vorzunehmen, beispielsweise über die während einer bestimmten Zeit zu den verschiedenen Zollansätzen eingeführten Mengen innerhalb und ausserhalb der Zollkontingente sowie über die Importpreise. Zurzeit wird für die statistische Überwachung der Importe landwirtschaftlicher Erzeugnisse eine zentrale Datenbank des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (Datenbank EVD) aufgebaut. Sie soll administrativ der Abteilung für Ein- und Ausfuhr des Bundesamtes für Aussenwirtschaft angegliedert werden, welche für die meisten kontrollpflichtigen Güter Bewilligungsstelle ist und bereits über eine gut ausgebaute Informatikinfrastruktur verfügt. Dieses Rechenzentrum wird die Einfuhrdaten entsprechend den Bedürfnissen der verschiedenen Bewilligungsstellen aufbereiten und diesen die Auswertungen laufend zur Verfügung stellen.

7.

Die mittels Zollmodell 90 erfassten Einfuhrdaten werden den Bewilligungsstellen bzw. der zentralen Datenbank EVD von der Zollverwaltung an dem der Zollabfertigung folgenden Arbeitstag elektronisch übermittelt. Für die im konventionellen Zollverfahren abgefertigten Einfuhren erfolgt die Datenübermittlung innert 3 bis 10 Arbeitstagen. Bei einer elektronischen Verarbeitung liegen die Auswertungsergebnisse innerhalb weniger Stunden nach der Datenübermittlung durch die Zollverwaltung vor. Da die Mehrzahl der Importeure und Spediteure landwirtschaftlicher Erzeugnisse ihre Verzollungen vorderhand noch nach dem konventionellen Verfahren abwickelt, liegen die endgültigen Auswertungen frühestens 15 bis 20 Tage nach der Zollabfertigung vor. Trendprognosen können jedoch - soweit notwendig bereits früher erstellt werden. Um eine möglichst rasche Übersicht über die Markt- und Importsituation zu gewinnen, wurde die in Artikel 26 Absatz 2 der ALV vorgesehene Meldepflicht (vgl. Antwort zu Frage 1) bei sensiblen Produkten (z. B. beim Futtergetreide) eingeführt.

8.

Direkten Zugriff auf firmenbezogene Daten haben, nebst der Zollverwaltung, grundsätzlich nur die Bewilligungsstellen (z. B. Bawi, BLW, EAV, GGF, Butyra, TSL) für Produkte in ihrem Zuständigkeitsbereich. Gemäss Artikel 23b Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzes - in Verbindung mit Artikel 32 der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung - werden aber im Rahmen des Berichtes über zolltarifarische Massnahmen veröffentlicht: a. das Zollkontingent eines Erzeugnisses; b. die Art der Verteilung sowie die Auflagen und Bedingungen für die Ausnützung; c. der Name sowie der Sitz oder Wohnsitz des Importeurs; d. die Art und Menge der ihm innert einer Periode zugeteilten Ware (Zollkontingentsanteil); sowie e. die Art und Menge der innerhalb des Zollkontingentsanteils tatsächlich eingeführten Ware. Nicht firmenbezogene Sammeldaten einzelner Produkte oder Produktegruppen werden den für die Einfuhrregelungen anzuhörenden Branchenorganisationen und Fachausschüssen zur Verfügung gestellt.

9.

Die Verantwortung für die sach- und zeitgerechte Erfassung mit Übermittlung der Einfuhrdaten liegt bei der Zollverwaltung. Die zentrale Datenbank EVD bereitet diese Daten auf und leitet sie an die Bewilligungsstellen weiter. Diese werten die Daten aus. Aufgrund dieser Auswertungen stellen je nach Zuständigkeitsbereich das BLW, das Bawi oder die EAV nötigenfalls Antrag auf Änderung der Zollansätze, der Zollkontingente oder auf Anrufung der Schutzklausel.

10. Die Infrastruktur für die Erfassung, Übermittlung und Auswertung der Einfuhrdaten ist seit dem 1. Juli 1995 in Betrieb und funktioniert gut. Die Realisierung der zentralen Datenbank EVD sollte bis Ende dieses Jahres abgeschlossen sein. Die Datenauswertung, soweit sie noch dezentral bei den einzelnen Bewilligungsstellen erfolgt, ist aber bereits heute gesichert. Zeitliche Verzögerungen bei der statistischen Einfuhrüberwachung ergeben sich aus dem bereits erwähnten Umstand, dass die Importeure und Spediteure vorderhand rechtlich nicht verpflichtet werden können, die für die Anwendung des Zollmodells 90 notwendige Hard- und Software anzuschaffen und ihre Einfuhren mittels dieses elektronischen Verfahrens zu verzollen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verfasst zudem ein Handbuch über das konkrete Vorgehen bei der Anrufung der Schutzklausel. Abschliessend darf festgestellt werden, dass nach der Tarifizierung der bisherigen mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen der Schutz der inländischen Produktion an der Grenze gewährleistet ist und dass die Einfuhrdaten heute vollständiger und frühzeitiger zur Verfügung stehen, als dies vor dem 1. Juli 1995 der Fall war. Dieses umfassende Informationssystem erlaubt dem Bundesrat und den zuständigen Bundesämtern eine fortlaufende Marktbeobachtung und die -- 2 of 4 -6. Oktober 1995 N 2235 Interpellation Rutishauser unverzügliche Einleitung von Massnahmen zur Bekämpfung allfälliger Missbräuche. Erklärung der Interpellantin: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellatrice: partiellement satisfaite #ST# 95.3234 Interpellation Wyss William Abweichungen von den vom Gatt verlangten Anpassungen Adaptations requises par le Gatt. Exceptions Wortlaut der Interpellation vom 7. Juni 1995 Ich bitte den Bundesrat, detailliert aufzuzeigen, wo er bzw. das Parlament vom Grundsatz, nur das vom Gatt verlangte Minimum umzusetzen, im Bereich des Agrardossiers abgewichen ist. Texte de l'interpellation du 7 juin 1995 Je prie le Conseil fédéral d'exposer de manière détaillée sur quels points du domaine agricole lui ou le Parlement ont dérogé au principe selon lequel on ne mettrait en oeuvre que le minimum requis par le Gatt. Mitunterzeichner - Cosignataires: Gadient, Hari, Kühne, Rutishauser, Rychen, Schenk, Seiler Hanspeter, Weyeneth (8) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1995 Im Rahmen der Gattlex vertrat der Bundesrat konsequent den Grundsatz, nur diejenigen Anpassungen des eidgenössischen Rechts an die aus der Unterzeichnung der Gatt/ WTO-Abkommen entstehenden Verpflichtungen vorzunehmen, die unbedingt notwendig und zwingend sind. Mehrere Gründe führten zu diesem Entscheid. Einerseits hätte die Vornahme nur erwünschter, aber nicht zwingender Anpassungen zusätzliche Änderungen verursacht und damit die ganze Gattlex zeitlich verzögert. Andererseits bedürfen einige Unbestrittenermassen wünschbare Änderungen einer vorgängigen eingehenden politischen Diskussion, für welche die Zeit im Rahmen der Gattlex nicht zur Verfügung stand. Schliesslich war zu bedenken, dass im Rahmen der Weiterführung des mit dem 7. Landwirtschaftsbericht eingeleiteten Reformprozesses der Agrarpolitik die gesamte Agrarpolitik und damit auch die Agrargesetzgebung - einer eingehenden Prüfung unterzogen werden soll (Stichwort «Agrarpolitik 2002»), Die Abgrenzung, ob eine Änderung Gatt/WTO-bedingt zwingend notwendig war oder nicht, gestaltete sich allerdings nicht immer einfach. Die konkreten Lösungen wurden unter bestmöglicher Berücksichtigung der Weiterführung des Reformprozesses der Agrarpolitik erarbeitet. Im Rahmen der Vernehmlassung zu den Gesetzen wie auch zu den Verordnungen tauchten zahlreiche Änderungsbegehren auf, die nicht Gatt/WTO-zwingend waren. Diese Anträge wurden in konsequenter Weise nicht berücksichtigt, jedoch als Anregungen für die mit der «Agrarpolitik 2002» einzuschlagende Richtung entgegengenommen. Im Verlaufe der parlamentarischen Beratung wurden zahlreiche Anträge gestellt, die sich nicht zwingend aus der Anpassung an die Gatt/WTO-Verpflichtungen ergeben. Von diesen Anträgen wurden einige vom Parlament übernommen und am 16. Dezember 1994 verabschiedet. Die Übernahme der nachstehend aufgelisteten Änderungen durch das Parlament erfolgte in erster Linie mit Rücksicht auf und damit zugunsten der Landwirtschaft. Für die Anpassungen der am 17. Mai 1995 verabschiedeten Verordnungen des Bundesrates beanspruchte der Grundsatz, dass nur die absolut zwingenden Änderungen vorgenommen werden sollen, ebenfalls Geltung. Ausnahmen mussten dort gemacht werden, wo bereits das Gesetz vom Grundsatz abweicht. Konkret wurden vom Parlament bzw. vom Bundesrat die folgenden Änderungen vorgenommen, die sich nicht zwingend aus den internationalen Gatt/WTO-Verpflichtungen ergeben:

10. Die Infrastruktur für die Erfassung, Übermittlung und Auswertung der Einfuhrdaten ist seit dem 1. Juli 1995 in Betrieb und funktioniert gut. Die Realisierung der zentralen Datenbank EVD sollte bis Ende dieses Jahres abgeschlossen sein. Die Datenauswertung, soweit sie noch dezentral bei den einzelnen Bewilligungsstellen erfolgt, ist aber bereits heute gesichert. Zeitliche Verzögerungen bei der statistischen Einfuhrüberwachung ergeben sich aus dem bereits erwähnten Umstand, dass die Importeure und Spediteure vorderhand rechtlich nicht verpflichtet werden können, die für die Anwendung des Zollmodells 90 notwendige Hard- und Software anzuschaffen und ihre Einfuhren mittels dieses elektronischen Verfahrens zu verzollen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verfasst zudem ein Handbuch über das konkrete Vorgehen bei der Anrufung der Schutzklausel. Abschliessend darf festgestellt werden, dass nach der Tarifizierung der bisherigen mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen der Schutz der inländischen Produktion an der Grenze gewährleistet ist und dass die Einfuhrdaten heute vollständiger und frühzeitiger zur Verfügung stehen, als dies vor dem 1. Juli 1995 der Fall war. Dieses umfassende Informationssystem erlaubt dem Bundesrat und den zuständigen Bundesämtern eine fortlaufende Marktbeobachtung und die -- 2 of 4 -6. Oktober 1995 N 2235 Interpellation Rutishauser unverzügliche Einleitung von Massnahmen zur Bekämpfung allfälliger Missbräuche. Erklärung der Interpellantin: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellatrice: partiellement satisfaite #ST# 95.3234 Interpellation Wyss William Abweichungen von den vom Gatt verlangten Anpassungen Adaptations requises par le Gatt. Exceptions Wortlaut der Interpellation vom 7. Juni 1995 Ich bitte den Bundesrat, detailliert aufzuzeigen, wo er bzw. das Parlament vom Grundsatz, nur das vom Gatt verlangte Minimum umzusetzen, im Bereich des Agrardossiers abgewichen ist. Texte de l'interpellation du 7 juin 1995 Je prie le Conseil fédéral d'exposer de manière détaillée sur quels points du domaine agricole lui ou le Parlement ont dérogé au principe selon lequel on ne mettrait en oeuvre que le minimum requis par le Gatt. Mitunterzeichner - Cosignataires: Gadient, Hari, Kühne, Rutishauser, Rychen, Schenk, Seiler Hanspeter, Weyeneth (8) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1995 Im Rahmen der Gattlex vertrat der Bundesrat konsequent den Grundsatz, nur diejenigen Anpassungen des eidgenössischen Rechts an die aus der Unterzeichnung der Gatt/ WTO-Abkommen entstehenden Verpflichtungen vorzunehmen, die unbedingt notwendig und zwingend sind. Mehrere Gründe führten zu diesem Entscheid. Einerseits hätte die Vornahme nur erwünschter, aber nicht zwingender Anpassungen zusätzliche Änderungen verursacht und damit die ganze Gattlex zeitlich verzögert. Andererseits bedürfen einige Unbestrittenermassen wünschbare Änderungen einer vorgängigen eingehenden politischen Diskussion, für welche die Zeit im Rahmen der Gattlex nicht zur Verfügung stand. Schliesslich war zu bedenken, dass im Rahmen der Weiterführung des mit dem 7. Landwirtschaftsbericht eingeleiteten Reformprozesses der Agrarpolitik die gesamte Agrarpolitik und damit auch die Agrargesetzgebung - einer eingehenden Prüfung unterzogen werden soll (Stichwort «Agrarpolitik 2002»), Die Abgrenzung, ob eine Änderung Gatt/WTO-bedingt zwingend notwendig war oder nicht, gestaltete sich allerdings nicht immer einfach. Die konkreten Lösungen wurden unter bestmöglicher Berücksichtigung der Weiterführung des Reformprozesses der Agrarpolitik erarbeitet. Im Rahmen der Vernehmlassung zu den Gesetzen wie auch zu den Verordnungen tauchten zahlreiche Änderungsbegehren auf, die nicht Gatt/WTO-zwingend waren. Diese Anträge wurden in konsequenter Weise nicht berücksichtigt, jedoch als Anregungen für die mit der «Agrarpolitik 2002» einzuschlagende Richtung entgegengenommen. Im Verlaufe der parlamentarischen Beratung wurden zahlreiche Anträge gestellt, die sich nicht zwingend aus der Anpassung an die Gatt/WTO-Verpflichtungen ergeben. Von diesen Anträgen wurden einige vom Parlament übernommen und am 16. Dezember 1994 verabschiedet. Die Übernahme der nachstehend aufgelisteten Änderungen durch das Parlament erfolgte in erster Linie mit Rücksicht auf und damit zugunsten der Landwirtschaft. Für die Anpassungen der am 17. Mai 1995 verabschiedeten Verordnungen des Bundesrates beanspruchte der Grundsatz, dass nur die absolut zwingenden Änderungen vorgenommen werden sollen, ebenfalls Geltung. Ausnahmen mussten dort gemacht werden, wo bereits das Gesetz vom Grundsatz abweicht. Konkret wurden vom Parlament bzw. vom Bundesrat die folgenden Änderungen vorgenommen, die sich nicht zwingend aus den internationalen Gatt/WTO-Verpflichtungen ergeben:

1. Artikel 23b Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; als Folge davon Art. 32 der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung, ALV): Veröffentlichung der Zuteilung von Zollkontingenten;

2. Artikel 23b Absatz 5 LwG: Verteilung der Zollkontingente unter Wahrung des Wettbewerbs, in Abhängigkeit von einer wirtschaftlichen Leistung;

3. Übergangsbestimmung im LwG: Umlagerung derjenigen Mittel, die aufgrund der Gatt/WTO-Verpflichtungen im Bereich der internen Stützung abzubauen sind, in Gatt/WTO-konforme Massnahmen zugunsten der Landwirtschaft;

4. Artikel 2 Absatz 2 des Zuckerbeschlusses: Aufhebung der bisherigen vertraglichen Gesamtmenge von jährlich 850 000 Tonnen;

5. Artikel 14a und Übergangsbestimmungen der Schlachtviehverordnung: Verteilung der Zollkontingente für Rohschinken, Trockenfleisch, Corned-Beef, Dosenschinken und Wurstwaren im Verfahren der Versteigerung;

6. Artikel 41 Absätze 2 und 3 der Schlachtviehverordnung: Einkaufszentralen mit mindestens fünf Hotels oder Restaurants gelten neu als Lebensmittelhandelsfirmen; diese sind teilzollkontingentsberechtigt;

7. Artikel 42 Absatz 1 der Schlachtviehverordnung: Nierstücke können für die Zollkontingents-Anteilsberechtigung nur einmal geltend gemacht werden (Lebensmittelhandelsfirma oder aber Käufer); Verhinderung von Kettengeschäften;

8. Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe c der Schlachtviehverordnung: Als pflichtgemässe Überschussverwertung gilt auch die Übernahme von Schlachtschweinen. Erklärung des Interpellanten: befriedigt Déclaration de l'interpellateur: satisfait #ST# 95.3216 Interpellation Rutishauser Bestimmung von Fachausschüssen Désignation de comités d'experts Wortlaut der Interpellation vom 6. Juni 1995 Das Parlament hat im Rahmen der Gattlex-Debatte mit Artikel 4 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes und Artikel 11 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes explizit die Rechtsgrundlage für die Bestellung von Fachausschüssen bzw. beratenden Kommissionen geschaffen. Dieser gesetzliche Auftrag ist auf Verordnungsstufe konsequent umzusetzen. Ein Antragsrecht von paritätisch zusammengesetzten Gremien (sogenannte Interprofession) bezüglich der Anwendung der Einfuhrregelungen - nicht nur für den Bereich der Inlandleistung nach Artikel 26c (neu) der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung - stellt sicher, dass deren Fachwissen in die Entscheide mit einbezogen werden kann. Zudem kann in diesen Gremien bereits ein gewisser Interessenausgleich unter Wahrung politischer Transparenz erfolgen.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Wittenwiler Neue Importregelung nach Gatt. Statistische Daten Interpellation Wittenwiler Nouvelles réglementations du Gatt s'appliquant aux importations. Données statistiques In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 13 Séance Seduta Geschäftsnummer 95.3247 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.10.1995 - 08:00 Date Data Seite 2233-2235 Page Pagina Ref. No 20 026 220 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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