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Entscheid

95-3268

Verwaltungsbehörden 06.10.1995 95.3268

6. Oktober 1995Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

5.

Als Oberziel soll die Agrarpolitik einen Rahmen schaffen, innerhalb dessen die Landwirtschaft ihre vielfältigen Aufgaben erfüllen kann. Ein Einfrieren der bestehenden Strukturen ist dafür weder notwendig noch zweckmässig. Vor allem die jüngeren Landwirte möchten in der Regel moderne Techniken einsetzen, deren Kosten aber nur bei genügender Auslastung tragbar sind. Soll ein angemessener Anteil von Haupterwerbsbetrieben erhalten bleiben, müssen sich diese entwickeln können. Die Erhaltung bäuerlicher Dimensionen wird durch zahlreiche Auflagen in den einzelnen agrarpolitischen Massnahmen gewährleistet. Der Bundesrat kennt die schwierige Situation der Landwirtschaft und ist bestrebt, alles in seiner Macht Stehende zu deren Unterstützung zu tun. Er beabsichtigt, im Winter 1995/96 die Vorschläge für die 2. Etappe der Reform der Agrarpolitik in die Vernehmlassung zu schicken. Ein neues Landwirtschaftsgesetz soll die Voraussetzungen schaffen, die der Landwirtschaft eine dynamische, zukunftsgerichtete Entwicklung ermöglichen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Le président: M. Loeb François combat cette intervention. La discussion est renvoyée. Verschoben - Renvoyé #ST# 95.3268 Motion Meyer Theo Wirtschaftliche Kriegsvorsorge. Aufhebung der Kartelle Economie de guerre. Suppression des cartels Wortlaut der Motion vom 15. Juni 1995 Der Bundesrat wird aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen zu überprüfen, anzupassen und dem Parlament Gesetzesänderungen vorzulegen, damit alle Kartelle oder kartellähnlichen Organisationen, die direkt oder indirekt in der wirtschaftlichen Kriegsvorsorge wurzeln, aufgehoben werden können. Texte de la motion du 15 juin 1995 J'invite le Conseil fédéral à examiner et à adapter les bases légales et à soumettre au Parlement les modifications de loi nécessaires afin de supprimer tous les cartels et autres organisations similaires issus, directement ou indirectement, de l'économie de guerre. Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumann Stephanie, Bäumlin, Bundi, Caspar-Hutter, Danuser, von Feiten, Gonseth, Gross Andreas, Haering Binder, Hafner Ursula, Herczog, Jeanprêtre, Jöri, Leemann, Misteli, Rechsteiner, Ruffy, Schmid Peter, Tschäppät Alexander, Tschopp, Vollmer, Züger (22) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Zweite Weltkrieg ist zu Ende. Soeben wurde dies mit der Feier zum 50. Jahrestag des Friedensschlusses offiziell bestätigt. Trotzdem haben viele Massnahmen, die in der wirtschaftlichen Kriegsvorsorge wurzeln, als Kartelle oder kartellähnliche Organisationen überlebt. Die meisten dieser Kartelle sind eine Folge des dringlichen Bundesbeschlusses vom 30. August 1939, in dem das Parlament dem Bundesrat «Auftrag und Vollmacht» erteilte, «die zur Behauptung der Sicherheit, Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz, zur Wahrung des Kredites und der wirtschaftlichen Interessen des Landes und zur Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlichen Massnahmen zu treffen». Während einige Massnahmen inzwischen längst aufgehoben worden sind, haben andere auch den kalten Krieg überdauert. Genannt seien z. B.: Futtermittel/Getreide; Backmehl; Backhefe; Fleischmarkt; Zucker; Speiseöl; Brenn- und Heizstoffe; Energie/Wärmeenergie; Schrott (Armierungsstahl usw.). Die Liste ist leider nicht abschliessend. Es wäre an der Zeit, das Ende des Zweiten Weltkrieges auch auf dieser Ebene nachzuvollziehen und diese Kartelle, die meistens Privilegien für einige wenige bedeuten, aufzuheben. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1995

1.

Die Kartellkommission hat im Rahmen von Marktuntersuchungen festgestellt, dass sich einige Kartelle oder kartellähnliche Organisationen direkt oder indirekt aus der Kriegswirtschaft und aus der wirtschaftlichen Kriegsvorsorge entwickelt haben, was angesichts der Tatsache, dass die Kriegswirtschaft im Zweiten Weltkrieg im Interesse einer gerechten und ausreichenden Versorgung in viele lebenswichtige Bereiche eingreifen musste, nicht erstaunt. Als illustratives Beispiel können die Berichte der Kartellkommission über den Markt für Backmehl aus den Jahren 1984 und 1994 dienen.

2.

Was hingegen die heutige Situation betrifft, ist festzustellen, dass das Landesversorgungsgesetz keine Kartelle oder kartellähnlichen Organisationen begründet. Weder darf aufgrund der wirtschaftlichen Landesversorgung ein sich abzeichnender Strukturwandel behindert werden, noch dürfen zur Erreichung der Versorgungsziele eigene Wirtschaftsstrukturen aufgebaut werden. Erst im Falle einer ernsthaften Versorgungskrise, etwa im Erdölsektor, wäre der Bundesrat gegebenenfalls aufgrund des Landesversorgungsgesetzes befugt, Vorschriften zu erlassen, um die Preise, welche in einer Mangellage ansteigen, im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten in den Griff zu bekommen. Indessen hätten aber auch solche generellen staatlichen Preismassnahmen nichts mit einem Kartell oder einer kartellähnlichen Massnahme zu tun. Im übrigen sind Preismassnahmen in Krisenzeiten selbst nach dem Entwurf zu einem neuen Kartellgesetz zulässig, bleiben doch darin abweichende öffentlich-rechtliche Vorschriften, soweit sie eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, vorbehalten. Eine Preispolitik auf dem Boden des Landesversorgungsgesetzes bleibt jedoch, jedenfalls in Zeiten einer ungestörten Versorgung, ausgeschlossen.

3.

Um die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Energieträgern für Krisenzeiten sicherzustellen, sind alle Importeure in den entsprechenden Bereichen gesetzlich verpflichtet, bestimmte Reserven zu halten. Für die Verwaltung dieser Pflichtlager haben sich die Importeure in Pflichtlagerorganisationen zusammengeschlossen (z. B. die Schweizerische Zentralstelle für die Einfuhr flüssiger Treibund Brennstoffe, Carbura, und die Treuhandstelle der schweizerischen Lebensmittelimporteure, TSL, welche der Aufsicht des Bundes unterliegen und allen Importeuren offenstehen). Die Pflichtlagerorganisationen verfolgen keine wettbewerbspolitischen Ziele und behindern weder mit Preis-, Mengennoch mit Gebietsabsprachen den wirksamen Wettbewerb.

4.

Soweit Kartelle, auch solche mit historischen Wurzeln in der damaligen Kriegswirtschaft, heute noch bestehen, ist ihre Tätigkeit nach der geltenden Kartellgesetzgebung zu beurteilen.

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Motion Wyss William 2192 N 6 octobre 1995 Mit Blick auf den Entwurf zu einem neuen Kartellgesetz müsste allenfalls die Wettbewerbskommission die in der Motion erwähnten Märkte aufgrund der neuen gesetzlichen Kriterien systematisch untersuchen. Was den Bereich der Landwirtschaft betrifft, werden die regulierenden Markteingriffe im Rahmen der Agrarreform reduziert, so auch im Brotgetreidemarkt. Schliesslich hat der Bundesrat beschlossen, das Ausfuhrregime für Schrott aus Eisen oder Stahl, welches sich auf das Bundesgesetz über aussenwirtschaftliche Massnahmen abstützt, auf den 1. Juli 1996 aufzuheben. Die in der Motion dargestellten Probleme werden bereits im Rahmen der Kartellgesetzgebung und der Agrarreform angegangen. Andererseits ist die Kartell- bzw. neu die Wettbewerbskommission für die Beurteilung von kartellähnlichen Absprachen zuständig, d. h., der Bundesrat kann nicht von sich aus alle Kartelle aufheben. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 95.3231 Motion Wyss William Übergangskonzept für die neue Milchmarktordnung Nouvelle réglementation du marché laitier. Formule de transition Wortlaut der Motion vom 7. Juni 1995 Der Bundesrat wird beauftragt, vor dem Inkrafttreten einer neuen Milchmarktordnung unverzüglich: a. ein gesamtheitliches Übergangskonzept mit den relevanten Rahmenbedingungen für alle betroffenen Produktionsund Verwertungsstufen zu schaffen; b. mögliche Vereinfachungen und Lockerungen im bestehenden, stark bewirtschafteten System rasch einzuleiten. Die Massnahmen sollen sich grundsätzlich an den übergeordneten Zielsetzungen der schweizerischen Landwirtschaft orientieren. Texte de la motion du 7 juin 1995 Le Conseil fédéral est chargé de prendre immédiatement les mesures suivantes avant qu'une nouvelle réglementation du marché laitier n'entre en vigueur: a. élaborer une formule globale de transition tenant compte des conditions-cadres à prendre en considération pour toutes les étapes de la production et de la mise en valeur des produits; b. procéder rapidement à une simplification et à un assouplissement du système actuel, fortement réglementé. Ces mesures devront être pour l'essentiel subordonnées aux objectifs supérieurs de notre agriculture. Mitunterzeichner - Cosignataires: Binder, Bürgi, Gadient, Mari, Hess Otto, Jäggi Paul, Kühne, Müller, Neuenschwander, Rutishauser, Rychen, Schenk, Schmied Walter, Seiler Hanspeter, Weyeneth (15) Schriftliche Begründung - Développement par écrit a. Die bis heute punktuell eingeleiteten Deregulierungsmassnahmen haben bei den Betroffenen eine grosse Verunsicherung und nicht mehr verkraftbare Ertragseinbussen verursacht. Der drohende wirtschaftliche Schaden kann nur mit einem geordneten und transparenten Wechsel von der heutigen in eine neue, marktwirtschaftlichere Ordnung aufgehalten werden. Massive Preisreduktionen bei gleichbleibenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben bei den verbandlichen Verwertern können allein mit Strukturverbesserungen nicht aufgefangen werden. Die Milchproduktion in der Schweiz leistet einen hohen Beitrag zur Erfüllung der standortgebundenen gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Die Ursachen in der heutigen Verwertungs- und Absatzsituation der Milch sind vielfältiger Natur und sind zu einem wesentlichen Teil durch politische Entscheide und gesamtwirtschaftliche Faktoren herbeigeführt worden (Sparmassnahmen Bund, Wechselkurse, ungenügender Grenzschutz). Die Produzenten haben vielfältige Vorleistungen und Eigenanstrengungen zur Milderung der Situation erbracht. Rascheres Handeln, als es die vorgesehene neue Milchmarktordnung erlauben würde, ist dringend, um die strategischen Ziele der schweizerischen Landund Milchwirtschaft nicht zu gefährden. Wenn die Agrarpolitik und insbesondere die Milchpolitik einem krassen Wandel unterzogen sind, gilt es den Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit angemessen zu berücksichtigen, b. Es sind auf allen Produktionsstufen (inklusive Verwertung) Deregulierungsmassnahmen einzuleiten, die der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dienen, z. B. Aufhebung der Ortsreserveregelung in den Dorfkäsereien, zusätzlicher freier Verkauf von Käse ab Dorfkäserei im Rahmen privatrechtlicher Verträge zwischen Unionskäser und Käsehandelsfirmen, Lockerung der Distanzregelungen für Pachtland, Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften im Rahmen der Milchkontingentierung. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. September 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 septembre 1995 Mit dem 7. Landwirtschaftsbericht aus dem Jahr 1992 wurde eine Neuorientierung der Agrarpolitik eingeleitet, welche den Veränderungen im In- und Ausland Rechnung trägt. In einer ersten Etappe zur Umsetzung dieser neuen Politik beschloss das Parlament, die neuen Artikel 31 a und 31 b als Rechtsgrundlage für nichtprodukteabhängige Direktzahlungen ins Landwirtschaftsgesetz aufzunehmen. Damit wurde die Grundlage geschaffen, um die Preis- und Einkommenspolitik vermehrt zu trennen. Der Bundesrat hat dementsprechend in den Beschlüssen zu den Einkommensbegehren 1993 und 1994 verschiedene administrativ festgelegte Preise gesenkt sowie produktegebundene Beiträge schrittweise abgebaut und zum Teil ganz aufgehoben. Im Gegenzug wurden zwecks Einkommenssicherung in den letzten Jahren die Direktzahlungen (insbesondere ergänzende Direktzahlungen) laufend heraufgesetzt. Diese stellen einen soliden Sockel für die Bewältigung der Gatt-bedingten Anpassungen und der Herausforderungen im Zuge von freiheitlicheren Marktordnungen dar. Nun steht die 2. Etappe des agrarpolitischen Reformprozesses bevor. Im Vordergrund steht die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der ihr nachgelagerten Bereiche durch die Anpassung der bis anhin stark staatlich regulierten Marktordnungen. Der Bundesrat wird die entsprechenden Vorschläge im Winter 1995/96 in die Vernehmlassung geben, so dass diese im Verlauf des kommenden Jahres im Parlament beraten werden können. Die vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen führen die 1992 eingeleitete Reform konsequent und umfassend fort und fügen sich in die Zielrichtung einer nachhaltig produzierenden und wettbewerbsfähigen Landwirtschaft ein. Die Umstellung auf eine neue Marktordnung - speziell im heute stark regulierten Bereich Milch - benötigt Zeit. Dies um so mehr, als dabei auch ein Mentalitätswechsel stattfinden muss (mehr Selbstverantwortung der Marktteilnehmer, Verbesserung der Leistungsfähigkeit). Damit sich die Branche auf die neue Situation einrichten kann, muss für einen kontinuierlichen Übergang gesorgt werden. Dieser läuft in zwei Phasen ab:

1.

Bereits unter den geltenden gesetzlichen Grundlagen sind auf allen Stufen Liberalisierungsschritte zur Verbesserung der

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Meyer Theo Wirtschaftliche Kriegsvorsorge. Aufhebung der Kartelle Motion Meyer Theo Economie de guerre. Suppression des cartels In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 13 Séance Seduta Geschäftsnummer 95.3268 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.10.1995 - 08:00 Date Data Seite 2191-2192 Page Pagina Ref. No 20 026 175 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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