95-3312
Verwaltungsbehörden 18.09.1995 95.3312
18. September 1995Deutsch31 min
Source admin.ch
Aménagement du territoire 806 18 septembre 1995 #ST# 95.3312 Motion Maissen Verbesserte Koordination zwischen Raumplanung und Naturschutz Aménagement du territoire et protection de la nature. Coordination Wortlaut der Motion vom 22. Juni 1995 Für raumwirksame Bundesplanungen stehen grundsätzlich die Instrumente der Konzepte und Sachpläne gemäss Raumplanungsgesetz (RPG) zur Verfügung. Demgegenüber sind im Biotop- und Moorschutz gemäss Artikel 24sexies der Bundesverfassung bzw. Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) spezialrechtliche, eigenständige Verfahrensregelungen getroffen worden. Damit wird systematisch die in Artikel 22quater der Bundesverfassung festgelegte Planungshoheit der Kantone unterlaufen, und die raumordnerischen Regelungen werden zunehmend unübersichtlich. Zudem resultiert daraus ein Demokratiedefizit wegen der fehlenden bzw. nicht gleichermassen wie in Artikel 4 RPG ausgestalteten Information und Mitwirkung der Bevölkerung. Dem Biotopschutz und dem Naturschutz ganz allgemein kommt in der Nutzung des Raumes wachsende Bedeutung zu, weshalb deren durchgehende Einbindung in die raumplanungsrechtlichen Verfahren auf Stufe Bund, Kantone und Gemeinden unabdingbar ist. Der Bundesrat wird eingeladen, die notwendigen gesetzlichen Änderungen vorzulegen, so dass: - alle raumwirksamen Pläne und Inventare koordiniert und kohärent abgestimmt werden; und - insbesondere sämtliche raumwirksamen Aufgaben des Bundes im Bereich des Natur- und Heimatschutzes in die ordentlichen raumplanungsrechtlichen Verfahren eingebunden werden. Texte de la motion du 22 juin 1995 Lorsque la Confédération élabore des projets ayant des effets sur l'organisation du territoire, elle dispose de deux types d'instruments, les conceptions et les plans sectoriels prévus par la LAT. En revanche, la protection des biotopes et des marais fait l'objet de procédures spéciales, régies par l'article 24sexies de la constitution et la LPN. Ainsi, la souveraineté des cantons en matière d'aménagement du territoire, consacrée par l'article 22quater de la constitution, est systématiquement violée, tandis que les réglementations dans ce domaine deviennent de plus en plus complexes. La démocratie souffre aussi de ce que la population ne se voit pas garantir de droit à l'information ou à la participation, ou du moins dans une mesure moindre qu'à l'article 4 LAT. Dans l'ensemble, la protection des biotopes et de la nature est un critère de plus en plus important de l'utilisation du sol. C'est pourquoi il est indispensable qu'elle soit intégrée aux procédures de l'aménagement du territoire au niveau de la Confédération, des cantons et des communes. Le Conseil fédéral est chargé de procéder aux modifications de loi nécessaires pour que: - tous les projets et inventaires ayant des effets sur l'organisation du territoire soient coordonnés et harmonisés; - toutes les activités de protection de la nature et du paysage mises sur pied par la Confédération qui ont des effets sur l'organisation du territoire soient intégrées aux procédures ordinaires de l'aménagement du territoire. Mitunterzeichner - Cosignataires: Bieri, Bisig, Bloetzer, Brandii, Cavadini Jean, Cottier, Danioth, Frick, Gemperli, Huber, Iten Andréas, Meier Josi, Prongué, Reymond, Ruesch, Schallberger, Schule, Uhlmann, Ziegler Oswald (19) Bisig Hans (R, SZ): «Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt wird. Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.» So lautet Artikel 1 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes. Die Wirklichkeit sieht aber vielfach anders aus. Für die räumliche Koordination fehlen klare Zielvorgaben. Von einer Kohärenz der verschiedenen raumplanungsrelevanten Politiken kann keine Rede sein. Auch wenn die Raumplanung Sache der Kantone ist und grundsätzlich auch in ihrem Kompetenzbereich bleiben soll, darf sie nicht lediglich als Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet verstanden werden. Raumplanung kann darum nicht nur Sache der Kantone und Regionen sein. Sie ist sogar landesgrenzenüberschreitend. Es gibt raumordnungspolitische Aspekte, die zwingend vom Bund behandelt werden müssen. Im Bereich der Verkehrspolitik betrifft dies insbesondere die Einbindung der Schweiz in die europäischen Verkehrsnetze, bei den Berg- und Randgebieten betrifft es die Chancen für deren Entwicklung im Rahmen multilateraler Handelsabkommen. Diesen Regionen darf die Existenzgrundlage nicht völlig entzogen werden. Eine zukunftsorientierte Raumordnungspolitik soll auf die Probleme nicht nur reagieren, sie muss prospektiv und gestaltend agieren. «Gestaltend agieren» heisst nicht einfach verbieten, sondern Anreize zum sinnvollen Verhalten schaffen, zum Beispiel durch ein genügendes Angebot von baureifem Land zu marktkonformen Preisen am richtigen Ort. Der Raumplanung muss zwingend ein höherer Stellenwert als bisher zukommen. Sie darf nicht länger als Verhinderungsinstrument verstanden werden und braucht deshalb einen Innovationsschub. Die Grundzüge der Raumordnung Schweiz zielen zu Recht auf mehr Kohärenz im raumwirksamen Handeln des Bundes hin. Mit seiner Gesetzgebung und seinen eigenen Sachpolitiken wie zum Beispiel im Bereich der grossen Infrastrukturvorhaben, in der Landwirtschaftspolitik, in der Regionalpolitik, in den Bereichen Finanzausgleich und Umweltschutz bestimmt der Bund wesentlich die Weiterentwicklung der räumlichen Strukturen unseres Landes. Mit einer geschickten Raumordnung lässt sich erheblich Geld sparen oder mit den gleichen Mitteln deutlich mehr Nutzen schaffen. Die sachgerechte Erfüllung raumwirksamer Aufgaben setzt voraus, dass sämtliche Interessen in umfassender Weise ermittelt, gewichtet und gegeneinander abgewogen werden. Eine der jeweiligen Stufe entsprechend umfassende Interessenabwägung hat bereits bei der Planung zu erfolgen. Dieser kommt anerkanntermassen auch mit Bezug auf die speditive Abwicklung der nachfolgenden Bewilligungsverfahren eine eminente Bedeutung zu. Die Pflicht, die für ihre raumwirksamen Aufgaben erforderlichen Planungen zu erarbeiten, gilt für Bund, Kantone und Gemeinden gleichermassen. Die Realität insbesondere im Infrastrukturbereich - ich erwähne «Bahn 2000», Alpentransit oder auch Flugplätze zeigt nun aber, dass der Bund hinsichtlich vorsorglicher und konzeptioneller Aufgabenerfüllung noch einiges leisten muss. Er achtet wohl peinlich genau auf die Planung und den rechtskonformen Vollzug durch die Kantone, nimmt aber die diesbezüglichen Aufgaben seinerseits nur in unbefriedigender Art und Weise wahr. Kantone und Bauwillige bekommen die volle Schärfe der Bundesgesetzgebung zu spüren. Eine raumplanerische Steuerung bei Bundesaufgaben fehlt aber weitgehend. Jüngste Vernehmlassungen wie zum Beispiel zur Neat zeigen, dass dem Bundesamt für Raumplanung eine eher untergeordnete Rolle zukommt, obwohl gerade Infrastrukturaufgaben extrem raumwirksam sind. Grundsätzlich müsste hier der Raumplanung eine Führungsfunktion zugestanden werden. Die Planung muss auch auf Bundesebene den Stellenwert erhalten, der ihr im Interesse einer optimalen Erfüllung der raumwirksamen Aufgaben zukommt. Dies ermöglicht für die Kantone klare Planungsvorgaben und damit einen definierten Handlungsspielraum. Ich bitte Sie darum, meine Motion zu überweisen und damit den Bundesrat zu beauftragen, die Aufgaben des Bundes im -- 1 of 4 -18. September 1995 807 Raumplanung Bereich der Bundesplanungen durch entsprechende Präzisierungen bzw. Ergänzungen der Raumplanungsgesetzgebung so zu verdeutlichen, dass mehr Kohärenz im raumwirksamen Handeln und Entscheiden des Bundes erreicht wird. Dabei darf aber die Planungsfreiheit der Kantone nicht unnötig eingeschränkt werden. Es geht primär um bundesinterne Regeln, welche die Departemente dazu anhalten, raumplanerische Bedürfnisse zu respektieren. Raumplanung ist eben bedeutend mehr, als allgemein angenommen wird. Sie ist der räumliche Ausdruck der Wirtschafts-, Sozial-, Umwelt- und Kulturpolitik jeder Gesellschaft. Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung. Maissen Theo (C, GR): Den Text meiner Motion finden Sie auf Seite 151 der «Übersicht über die Verhandlungen der Bundesversammlung» der Sommersession 1995. Das Ziel der Raumplanung ist - wie vom Vorredner bereits erwähnt - die zweckmässige Nutzung des Landes. Entstanden ist die Idee der Raumplanung aus dem Konflikt der Nutzungen, der sich für jeden Quadratmeter Boden dieses Landes ergibt. In Artikel 22quater der Bundesverfassung, der 1969 in der Volksabstimmung angenommen wurde, geht es letztlich darum, die Interessen zwischen diesen verschiedenen Nutzungsansprüchen abzuwägen. Dabei hat man eine klare Kompetenzordnung festgelegt: Der Bund legt die Grundsätze fest, und die Kantone haben die Raumplanung zu schaffen. Über die Raumplanung, über die Raumordnung, sind verschiedenste Anliegen der Bürger und Bürgerinnen berührt. Da ist es naheliegend, dass diese Fragen auf Stufe der Kantone zusammen mit den Gemeinden bearbeitet werden. Entscheidend ist immer auch die Information der Bürgerinnen und Bürger und deren Mitwirkung. Es geht also im Grunde genommen um das Prinzip der Planung von unten nach oben, wobei die Koordination durch die Konzepte des Bundes, durch die Sachpläne des Bundes und die Richtpläne der Kantone sichergestellt wird. Diese Aufgabe gemäss Bundesverfassung kann aber nur erfüllt werden, wenn alle Raumansprüche im Rahmen dieser Planungsarbeiten «auf den Tisch» kommen und diskutiert werden. Mit der Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes - seinerzeit der indirekte Gegenvorschlag zur Rothenthurm-lnitiative - hat man dieses System aber unterlaufen, entgegen dem seinerzeitigen Vorschlag des Bundesrates, indem man die Raumplanung ausgeschaltet hat. Wir haben das in den Kantonen, in den Gemeinden und Regionen recht bald gespürt, bei der Erarbeitung des Aueninventars, dann des Hochmoorinventars und des Flachmoorinventars. Die Erfahrung in den Gemeinden und Kantonen ist, dass die Planungshoheit dieser Planungsträger unterlaufen wird, dass die Transparenz fehlt und dass die Koordination erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht wird. Die gleiche Diskussion hatten wir dann auch bei der Umsetzung des Rothenthurm-Artikels, der ja zusätzlich zum eigentlichen Biotopschutz noch den Schutz der Moorlandschaften einführte. Dieses Unbehagen in den Kantonen war auch der Grund dafür, dass die betroffensten Kantone, nämlich fünf, Standesinitiativen zu diesem Thema einreichten, u. a. eben mit dem Ziel, dass in diesen Sachfragen die Planungshoheit der Kantone beachtet wird. Nun könnte man sagen: Das ist alles Geschichte, das ist abgelaufen. Es ist aber nicht so. Wir müssen sehen, dass gesellschaftspolitisch und von der Notwendigkeit her - das ist unbestritten - der Biotopschutz und der Naturschutz im allgemeinen wachsende Bedeutung haben. Es gibt damit immer noch weitere Konfliktfelder, die in der Raumplanung bearbeitet werden müssten. Und es wird von jenen, die davon betroffen sind, nicht verstanden, wenn einzelne Bereiche dieser Koordination über die Raumplanung durch eine Spezialgesetzgebung entzogen werden. Es besteht hier ein Demokratiedefizit. Daher meine Anträge in der Motion: erstens, dass man die raumwirksamen Pläne und Inventare - um die geht es hier vor allem - koordiniert, kohärent aufeinander abstimmt, und zweitens, dass die raumwirksamen Aufgaben des Bundes im Bereich von Natur- und Heimatschutz in die ordentlichen raumplanerischen und raumplanungsrechtlichen Verfahren eingebunden werden. Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung dieser Motion. Koller Arnold, Bundesrat: Die beiden Motionäre verfolgen mit ihren Motionen eine gemeinsame Stossrichtung. Es geht ihnen um mehr Kohärenz im raumwirksamen Handeln, um eine bessere Koordination der betreffenden Entscheidungen von Bund und Kantonen. Herr Bisig verlangt das generell, Herr Maissen auf einem besonderen Gebiet. Ich werde nachher darauf zurückkommen. In der Tat wird die geltende bundesrechtliche Regelung der gesamtschweizerischen Bedeutung, die den Konzepten und Sachplänen des Bundes - um Ihnen zwei konkrete Beispiele zu geben, erwähne ich die Sachpläne Fruchtfolgeflächen und Alptransit-zukommen muss, nicht voll gerecht. Während die bundesrechtlichen Vorgaben für die kantonale Raumplanung einerseits und für die Nutzungsplanung anderseits breiten Raum einnehmen, finden sich zu den Planungsinstrumenten des Bundes bloss zwei Bestimmungen, die zudem sehr allgemein gehalten sind und kaum Handlungsanweisungen enthalten. Ich verweise auf Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes und auf Artikel 14 der Raumplanungsverordnung. Diese allzu rudimentäre rechtliche Regelung der Konzepte und Sachpläne nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes und die sich daraus ergebenden Interpretationsschwierigkeiten beim Verhältnis zu den kantonalen Planungen einerseits und zu den Verfahren nach der Spezialgesetzgebung des Bundes anderseits, worauf vor allem Herr Maissen hinweist, führten denn auch zu spürbaren Verzögerungen bei der Erarbeitung der Bundesplanungen. Wir sehen ein, dass diese Defizite nicht allein durch entsprechende Weisungen des Bundes behoben werden können. Diese Rechtslage erschwert nicht nur die Erfüllung der Aufgaben des Bundes, sondern hat mangels hinreichend klarer konzeptioneller Vorgaben auch zur Konsequenz, dass die Kantone die raumwirksamen Aufgaben des Bundes in ihren Richtplanungen nicht befriedigend berücksichtigen können. Dies ist von den Kantonen denn auch wiederholt betont und gerügt worden. Die Erfahrungen haben somit gezeigt, dass es ungenügend ist, die Konzepte und Sachpläne als Planungsinstrumente des Bundes in Gesetz und Verordnung bloss vorzusehen, ohne irgendwelche Aussagen zu Form, Inhalt und Verfahren zu machen. Herr Bisig verlangt daher zu Recht eine griffigere und effektivere Ausgestaltung dieser Instrumente. Um dieses Ziel erreichen zu können, bedarf es klarer Grundsätze und Kriterien - mit anderen Worten: klarer Handlungsanweisungen an all jene, die mit diesen Instrumenten arbeiten müssen. Auf welcher Stufe, Herr Bisig, Gesetz oder Verordnung, die verlangten Präzisierungen vorgenommen werden sollen, sollte allerdings offenbleiben. Klar scheint uns aber, dass eine klarere Regelung geeignet ist, bestehende Unsicherheiten sowohl in den Kantonen als auch bei jenen Bundesstellen zu beseitigen, die Konzepte und Sachpläne federführend zu erarbeiten haben. Hier möchte ich festgehalten haben, dass an der Federführung der zuständigen Amter nichts geändert werden soll. Ein Alptransit-Sachplan wird natürlich auch künftig vom EVED federführend betreut, aber wir werden durch diese Verordnungs- oder Gesetzesbestimmungen die ganzen Verfahren und vor allem das Zusammenwirken zwischen Bund und Kantonen besser koordinieren. Während es Herrn Bisig mit seiner Motion um einen allgemeinen Lösungsansatz geht, möchte Herr Maissen mit seiner Motion eine Verbesserung der Koordination und der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen speziell im Bereich des Natur- und Heimatschutzes bewirken. Der Motionär beruft sich zu diesem Zweck auf die im Raumplanungsrecht verankerten Instrumente und Mitwirkungsmöglichkeiten. Die Motion Maissen will, dass die Festsetzung von Inventaren im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes künftig in Form von Konzepten und Sachplänen vorgenommen werden muss. Solchermassen käme nicht bloss die spezialgesetzliche Verfahrensordnung zur Anwendung, vielmehr müssten -- 2 of 4 -Amendes d'ordre 808 18 septembre 1995 schon in diesem Stadium die Informations- und die Mitwirkungsrechte gemäss Artikel 4 Raumplanungsgesetz gewährt werden - Partizipationsmöglichkeiten, die nach heutiger Regelung zu spät, nämlich erst im Zeitpunkt der Umsetzung auf Ebene Rieht- und Nutzungsplan, gegeben sind. Aus all diesen Gründen ist der Bundesrat bereit, beide Motionen entgegenzunehmen; er behält sich aber den Entscheid, ob die Anliegen der Motionäre auf Verordnungs- oder Gesetzesstufe umgesetzt werden sollen, ausdrücklich vor. Überwiesen - Transmis #ST# 93.073 Ordnungsbussen im Strassenverkehr. Bundesgesetz. Änderung Amendes d'ordre. Modification de la loi Differenzen - Divergences Siehe Jahrgang 1994, Seite 65 - Voir année 1994, page 65 Beschluss des Nationalrates vom 9. März 1995 Décision du Conseil national du 9 mars 1995 Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Der Ständerat hat bereits in der Frühjahrssession vergangenen Jahres die Änderung des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen verabschiedet, und der Nationalrat hat in der Frühjahrssession 1995 zu dieser Vorlage Stellung genommen und einige Differenzen geschaffen. Unsere Kommission hat es als zweckmässig erachtet, die Bereinigung der Differenzen bis zur Durchführung und zum Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens bei den Kantonen und übrigen interessierten Gremien zurückzustellen, weil schlussendlich hier sichtbar wird, wieviel Fleisch am Knochen ist. Das heisst, vor allem die Bussenliste gibt Aufschluss über die Marschrichtung der neuen Bussenrahmen. Wir haben festgestellt, dass diese Änderung des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen weitgehend, vor allem bei den Kantonen, auf Zustimmung stösst. Vielleicht wird uns Herr Bundesrat Koller kurz sagen können, wo die Akzente gesetzt werden sollen, und vor allem auch auf das weitere Vorgehen hinweisen. Art. 1 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 1 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Wir haben eine materielle und zwei formelle Differenzen. Ich mache gleich zur ersten Differenz bei Artikel 1 Absatz 2 einige Ausführungen. Unser Rat hat hier dem bundesrätlichen Antrag zugestimmt, wonach der Bundesrat ermächtigt werden soll, die Höchstgrenze der Ordnungsbussen von 300 Franken - sie hat irritierend gewirkt, auch in der öffentlichen Diskussion - in der Regel alle fünf Jahre den Lebenshaltungskosten anzupassen (AB 1994 S 72). Unser Rat hat dem Bundesrat entgegen der Auffassung unserer Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen zugestimmt. Der Nationalrat hat dann aber mit 82 zu 67 Stimmen - also ein relativ knappes Resultat - beschlossen, diesen zweiten Satz, die Kompetenzklausel, zu streichen. Damit hat der Nationalrat unserer Kommission recht gegeben. Aus grundsätzlichen Überlegungen ist es sicher richtig, wenn die Gesetzgebungshoheit gerade in diesem sensiblen Bereich - der Bürger ist tagtäglich damit konfrontiert - nicht an den Bundesrat delegiert wird, sondern beim Parlament verbleibt. Vor allem aus diesem Grund sind wir der Meinung, dass man dem Nationalrat zustimmen soll. Wir sind aber auch für Zustimmung, um diese Differenzen zu bereinigen und zu ermöglichen, dass das Gesetz raschestmöglich in Kraft gesetzt werden kann. Die Kommission beantragt einstimmig, sich dem Beschluss des Nationalrates anzuschliessen. Koller Arnold, Bundesrat: Sie haben die Differenzbereinigung seinerzeit suspendiert, damit wir durch die Vernehmlassung der Ausführungsverordnung bei diesem politisch doch sensiblen Geschäft mehr Transparenz erhalten. Mein Departement hat daher am 11. April die Ordnungsbussenverordnung in die Vernehmlassung geschickt. Diese ist inzwischen abgeschlossen. Wir sind zurzeit an der Auswertung. Ich kann Ihnen hier das folgende vorläufige Gesamtresultat bekanntgeben: Die Verordnung ist grundsätzlich auf breite Zustimmung gestossen, insbesondere ist die grosse Mehrheit der Kantone mit der Stossrichtung der Ausführungsverordnung einverstanden. Besonders positiv aufgenommen wurde die angestrebte Differenzierung der Bussen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts, ausserorts und auf den Autobahnen. Ich möchte Ihnen allerdings nicht verhehlen, dass auf seilen der Verkehrsverbände bei vielen Positionen auch gegensätzliche Auffassungen bestehen. So befürworten etwa die eigentlichen Automobilverbände in den meisten Fällen niedrigere Bussen, während die Vertreter der schwächeren Verkehrsteilnehmer die Beträge, insbesondere bei gefährlichen Widerhandlungen, eher erhöhen möchten, was doch zeigt, dass der Vorschlag der von meinem Departement eingesetzten Expertengruppe irgendwie richtig in der Mitte liegt. Allgemeine Opposition ist vor allem einem Vorschlag erwachsen: Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts auch im Bereich von 16 bis 20 Stundenkilometern im Ordnungsbussenverfahren zu erledigen. Wir werden daher diesbezüglich wahrscheinlich noch einmal über die Bücher gehen müssen. Es scheint nötig zu sein, dass wir gerade im Innerortsbereich ein Zeichen für eine Verbesserung der Einhaltung der Tempolimiten setzen. Dagegen scheinen die anderen Vorschläge, beispielsweise auch im Bereich Rotlichtmissachtung und ruhender Verkehr, im ganzen mehrheitsfähig zu sein. Wenn Sie heute, was ich sehr hoffe, die Differenzen im Sinne der Zustimmung zum Nationalrat bereinigen, wie Ihnen das jetzt auch der Berichterstatter, Herr Danioth, vorschlägt, dann möchten wir die Verordnung im Bundesrat im Januar 1996 verabschieden und das neue Gesetz und die neue Verordnung auf den 1. Juli 1996 in Kraft setzen. Die Kantone brauchen offenbar unbedingt noch einige Monate, um die ganzen Computersysteme, die hier zum Einsatz kommen, auf die neue Ordnungsbussenverordnung einzurichten. Ich bin Ihnen sehr dankbar, wenn Sie die Differenzen im Sinne der Zustimmung zum Nationalrat bereinigen. Angenommen - Adopté Art. 2 Bst. b Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 2 let. b Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Mit der blossen redaktionellen Änderung, nämlich Ersetzen des Wortes «ausgenommen» durch «ausser», wird verdeutlicht, dass hier Geschwindigkeitskontrollen und Feststellungen von Übertretungen durch automatische Überwachungsanlagen nach Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes zulässig sein sollen.
Aménagement du territoire 806 18 septembre 1995 #ST# 95.3312 Motion Maissen Verbesserte Koordination zwischen Raumplanung und Naturschutz Aménagement du territoire et protection de la nature. Coordination Wortlaut der Motion vom 22. Juni 1995 Für raumwirksame Bundesplanungen stehen grundsätzlich die Instrumente der Konzepte und Sachpläne gemäss Raumplanungsgesetz (RPG) zur Verfügung. Demgegenüber sind im Biotop- und Moorschutz gemäss Artikel 24sexies der Bundesverfassung bzw. Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) spezialrechtliche, eigenständige Verfahrensregelungen getroffen worden. Damit wird systematisch die in Artikel 22quater der Bundesverfassung festgelegte Planungshoheit der Kantone unterlaufen, und die raumordnerischen Regelungen werden zunehmend unübersichtlich. Zudem resultiert daraus ein Demokratiedefizit wegen der fehlenden bzw. nicht gleichermassen wie in Artikel 4 RPG ausgestalteten Information und Mitwirkung der Bevölkerung. Dem Biotopschutz und dem Naturschutz ganz allgemein kommt in der Nutzung des Raumes wachsende Bedeutung zu, weshalb deren durchgehende Einbindung in die raumplanungsrechtlichen Verfahren auf Stufe Bund, Kantone und Gemeinden unabdingbar ist. Der Bundesrat wird eingeladen, die notwendigen gesetzlichen Änderungen vorzulegen, so dass: - alle raumwirksamen Pläne und Inventare koordiniert und kohärent abgestimmt werden; und - insbesondere sämtliche raumwirksamen Aufgaben des Bundes im Bereich des Natur- und Heimatschutzes in die ordentlichen raumplanungsrechtlichen Verfahren eingebunden werden. Texte de la motion du 22 juin 1995 Lorsque la Confédération élabore des projets ayant des effets sur l'organisation du territoire, elle dispose de deux types d'instruments, les conceptions et les plans sectoriels prévus par la LAT. En revanche, la protection des biotopes et des marais fait l'objet de procédures spéciales, régies par l'article 24sexies de la constitution et la LPN. Ainsi, la souveraineté des cantons en matière d'aménagement du territoire, consacrée par l'article 22quater de la constitution, est systématiquement violée, tandis que les réglementations dans ce domaine deviennent de plus en plus complexes. La démocratie souffre aussi de ce que la population ne se voit pas garantir de droit à l'information ou à la participation, ou du moins dans une mesure moindre qu'à l'article 4 LAT. Dans l'ensemble, la protection des biotopes et de la nature est un critère de plus en plus important de l'utilisation du sol. C'est pourquoi il est indispensable qu'elle soit intégrée aux procédures de l'aménagement du territoire au niveau de la Confédération, des cantons et des communes. Le Conseil fédéral est chargé de procéder aux modifications de loi nécessaires pour que: - tous les projets et inventaires ayant des effets sur l'organisation du territoire soient coordonnés et harmonisés; - toutes les activités de protection de la nature et du paysage mises sur pied par la Confédération qui ont des effets sur l'organisation du territoire soient intégrées aux procédures ordinaires de l'aménagement du territoire. Mitunterzeichner - Cosignataires: Bieri, Bisig, Bloetzer, Brandii, Cavadini Jean, Cottier, Danioth, Frick, Gemperli, Huber, Iten Andréas, Meier Josi, Prongué, Reymond, Ruesch, Schallberger, Schule, Uhlmann, Ziegler Oswald (19) Bisig Hans (R, SZ): «Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt wird. Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.» So lautet Artikel 1 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes. Die Wirklichkeit sieht aber vielfach anders aus. Für die räumliche Koordination fehlen klare Zielvorgaben. Von einer Kohärenz der verschiedenen raumplanungsrelevanten Politiken kann keine Rede sein. Auch wenn die Raumplanung Sache der Kantone ist und grundsätzlich auch in ihrem Kompetenzbereich bleiben soll, darf sie nicht lediglich als Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet verstanden werden. Raumplanung kann darum nicht nur Sache der Kantone und Regionen sein. Sie ist sogar landesgrenzenüberschreitend. Es gibt raumordnungspolitische Aspekte, die zwingend vom Bund behandelt werden müssen. Im Bereich der Verkehrspolitik betrifft dies insbesondere die Einbindung der Schweiz in die europäischen Verkehrsnetze, bei den Berg- und Randgebieten betrifft es die Chancen für deren Entwicklung im Rahmen multilateraler Handelsabkommen. Diesen Regionen darf die Existenzgrundlage nicht völlig entzogen werden. Eine zukunftsorientierte Raumordnungspolitik soll auf die Probleme nicht nur reagieren, sie muss prospektiv und gestaltend agieren. «Gestaltend agieren» heisst nicht einfach verbieten, sondern Anreize zum sinnvollen Verhalten schaffen, zum Beispiel durch ein genügendes Angebot von baureifem Land zu marktkonformen Preisen am richtigen Ort. Der Raumplanung muss zwingend ein höherer Stellenwert als bisher zukommen. Sie darf nicht länger als Verhinderungsinstrument verstanden werden und braucht deshalb einen Innovationsschub. Die Grundzüge der Raumordnung Schweiz zielen zu Recht auf mehr Kohärenz im raumwirksamen Handeln des Bundes hin. Mit seiner Gesetzgebung und seinen eigenen Sachpolitiken wie zum Beispiel im Bereich der grossen Infrastrukturvorhaben, in der Landwirtschaftspolitik, in der Regionalpolitik, in den Bereichen Finanzausgleich und Umweltschutz bestimmt der Bund wesentlich die Weiterentwicklung der räumlichen Strukturen unseres Landes. Mit einer geschickten Raumordnung lässt sich erheblich Geld sparen oder mit den gleichen Mitteln deutlich mehr Nutzen schaffen. Die sachgerechte Erfüllung raumwirksamer Aufgaben setzt voraus, dass sämtliche Interessen in umfassender Weise ermittelt, gewichtet und gegeneinander abgewogen werden. Eine der jeweiligen Stufe entsprechend umfassende Interessenabwägung hat bereits bei der Planung zu erfolgen. Dieser kommt anerkanntermassen auch mit Bezug auf die speditive Abwicklung der nachfolgenden Bewilligungsverfahren eine eminente Bedeutung zu. Die Pflicht, die für ihre raumwirksamen Aufgaben erforderlichen Planungen zu erarbeiten, gilt für Bund, Kantone und Gemeinden gleichermassen. Die Realität insbesondere im Infrastrukturbereich - ich erwähne «Bahn 2000», Alpentransit oder auch Flugplätze zeigt nun aber, dass der Bund hinsichtlich vorsorglicher und konzeptioneller Aufgabenerfüllung noch einiges leisten muss. Er achtet wohl peinlich genau auf die Planung und den rechtskonformen Vollzug durch die Kantone, nimmt aber die diesbezüglichen Aufgaben seinerseits nur in unbefriedigender Art und Weise wahr. Kantone und Bauwillige bekommen die volle Schärfe der Bundesgesetzgebung zu spüren. Eine raumplanerische Steuerung bei Bundesaufgaben fehlt aber weitgehend. Jüngste Vernehmlassungen wie zum Beispiel zur Neat zeigen, dass dem Bundesamt für Raumplanung eine eher untergeordnete Rolle zukommt, obwohl gerade Infrastrukturaufgaben extrem raumwirksam sind. Grundsätzlich müsste hier der Raumplanung eine Führungsfunktion zugestanden werden. Die Planung muss auch auf Bundesebene den Stellenwert erhalten, der ihr im Interesse einer optimalen Erfüllung der raumwirksamen Aufgaben zukommt. Dies ermöglicht für die Kantone klare Planungsvorgaben und damit einen definierten Handlungsspielraum. Ich bitte Sie darum, meine Motion zu überweisen und damit den Bundesrat zu beauftragen, die Aufgaben des Bundes im -- 1 of 4 -18. September 1995 807 Raumplanung Bereich der Bundesplanungen durch entsprechende Präzisierungen bzw. Ergänzungen der Raumplanungsgesetzgebung so zu verdeutlichen, dass mehr Kohärenz im raumwirksamen Handeln und Entscheiden des Bundes erreicht wird. Dabei darf aber die Planungsfreiheit der Kantone nicht unnötig eingeschränkt werden. Es geht primär um bundesinterne Regeln, welche die Departemente dazu anhalten, raumplanerische Bedürfnisse zu respektieren. Raumplanung ist eben bedeutend mehr, als allgemein angenommen wird. Sie ist der räumliche Ausdruck der Wirtschafts-, Sozial-, Umwelt- und Kulturpolitik jeder Gesellschaft. Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung. Maissen Theo (C, GR): Den Text meiner Motion finden Sie auf Seite 151 der «Übersicht über die Verhandlungen der Bundesversammlung» der Sommersession 1995. Das Ziel der Raumplanung ist - wie vom Vorredner bereits erwähnt - die zweckmässige Nutzung des Landes. Entstanden ist die Idee der Raumplanung aus dem Konflikt der Nutzungen, der sich für jeden Quadratmeter Boden dieses Landes ergibt. In Artikel 22quater der Bundesverfassung, der 1969 in der Volksabstimmung angenommen wurde, geht es letztlich darum, die Interessen zwischen diesen verschiedenen Nutzungsansprüchen abzuwägen. Dabei hat man eine klare Kompetenzordnung festgelegt: Der Bund legt die Grundsätze fest, und die Kantone haben die Raumplanung zu schaffen. Über die Raumplanung, über die Raumordnung, sind verschiedenste Anliegen der Bürger und Bürgerinnen berührt. Da ist es naheliegend, dass diese Fragen auf Stufe der Kantone zusammen mit den Gemeinden bearbeitet werden. Entscheidend ist immer auch die Information der Bürgerinnen und Bürger und deren Mitwirkung. Es geht also im Grunde genommen um das Prinzip der Planung von unten nach oben, wobei die Koordination durch die Konzepte des Bundes, durch die Sachpläne des Bundes und die Richtpläne der Kantone sichergestellt wird. Diese Aufgabe gemäss Bundesverfassung kann aber nur erfüllt werden, wenn alle Raumansprüche im Rahmen dieser Planungsarbeiten «auf den Tisch» kommen und diskutiert werden. Mit der Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes - seinerzeit der indirekte Gegenvorschlag zur Rothenthurm-lnitiative - hat man dieses System aber unterlaufen, entgegen dem seinerzeitigen Vorschlag des Bundesrates, indem man die Raumplanung ausgeschaltet hat. Wir haben das in den Kantonen, in den Gemeinden und Regionen recht bald gespürt, bei der Erarbeitung des Aueninventars, dann des Hochmoorinventars und des Flachmoorinventars. Die Erfahrung in den Gemeinden und Kantonen ist, dass die Planungshoheit dieser Planungsträger unterlaufen wird, dass die Transparenz fehlt und dass die Koordination erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht wird. Die gleiche Diskussion hatten wir dann auch bei der Umsetzung des Rothenthurm-Artikels, der ja zusätzlich zum eigentlichen Biotopschutz noch den Schutz der Moorlandschaften einführte. Dieses Unbehagen in den Kantonen war auch der Grund dafür, dass die betroffensten Kantone, nämlich fünf, Standesinitiativen zu diesem Thema einreichten, u. a. eben mit dem Ziel, dass in diesen Sachfragen die Planungshoheit der Kantone beachtet wird. Nun könnte man sagen: Das ist alles Geschichte, das ist abgelaufen. Es ist aber nicht so. Wir müssen sehen, dass gesellschaftspolitisch und von der Notwendigkeit her - das ist unbestritten - der Biotopschutz und der Naturschutz im allgemeinen wachsende Bedeutung haben. Es gibt damit immer noch weitere Konfliktfelder, die in der Raumplanung bearbeitet werden müssten. Und es wird von jenen, die davon betroffen sind, nicht verstanden, wenn einzelne Bereiche dieser Koordination über die Raumplanung durch eine Spezialgesetzgebung entzogen werden. Es besteht hier ein Demokratiedefizit. Daher meine Anträge in der Motion: erstens, dass man die raumwirksamen Pläne und Inventare - um die geht es hier vor allem - koordiniert, kohärent aufeinander abstimmt, und zweitens, dass die raumwirksamen Aufgaben des Bundes im Bereich von Natur- und Heimatschutz in die ordentlichen raumplanerischen und raumplanungsrechtlichen Verfahren eingebunden werden. Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung dieser Motion. Koller Arnold, Bundesrat: Die beiden Motionäre verfolgen mit ihren Motionen eine gemeinsame Stossrichtung. Es geht ihnen um mehr Kohärenz im raumwirksamen Handeln, um eine bessere Koordination der betreffenden Entscheidungen von Bund und Kantonen. Herr Bisig verlangt das generell, Herr Maissen auf einem besonderen Gebiet. Ich werde nachher darauf zurückkommen. In der Tat wird die geltende bundesrechtliche Regelung der gesamtschweizerischen Bedeutung, die den Konzepten und Sachplänen des Bundes - um Ihnen zwei konkrete Beispiele zu geben, erwähne ich die Sachpläne Fruchtfolgeflächen und Alptransit-zukommen muss, nicht voll gerecht. Während die bundesrechtlichen Vorgaben für die kantonale Raumplanung einerseits und für die Nutzungsplanung anderseits breiten Raum einnehmen, finden sich zu den Planungsinstrumenten des Bundes bloss zwei Bestimmungen, die zudem sehr allgemein gehalten sind und kaum Handlungsanweisungen enthalten. Ich verweise auf Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes und auf Artikel 14 der Raumplanungsverordnung. Diese allzu rudimentäre rechtliche Regelung der Konzepte und Sachpläne nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes und die sich daraus ergebenden Interpretationsschwierigkeiten beim Verhältnis zu den kantonalen Planungen einerseits und zu den Verfahren nach der Spezialgesetzgebung des Bundes anderseits, worauf vor allem Herr Maissen hinweist, führten denn auch zu spürbaren Verzögerungen bei der Erarbeitung der Bundesplanungen. Wir sehen ein, dass diese Defizite nicht allein durch entsprechende Weisungen des Bundes behoben werden können. Diese Rechtslage erschwert nicht nur die Erfüllung der Aufgaben des Bundes, sondern hat mangels hinreichend klarer konzeptioneller Vorgaben auch zur Konsequenz, dass die Kantone die raumwirksamen Aufgaben des Bundes in ihren Richtplanungen nicht befriedigend berücksichtigen können. Dies ist von den Kantonen denn auch wiederholt betont und gerügt worden. Die Erfahrungen haben somit gezeigt, dass es ungenügend ist, die Konzepte und Sachpläne als Planungsinstrumente des Bundes in Gesetz und Verordnung bloss vorzusehen, ohne irgendwelche Aussagen zu Form, Inhalt und Verfahren zu machen. Herr Bisig verlangt daher zu Recht eine griffigere und effektivere Ausgestaltung dieser Instrumente. Um dieses Ziel erreichen zu können, bedarf es klarer Grundsätze und Kriterien - mit anderen Worten: klarer Handlungsanweisungen an all jene, die mit diesen Instrumenten arbeiten müssen. Auf welcher Stufe, Herr Bisig, Gesetz oder Verordnung, die verlangten Präzisierungen vorgenommen werden sollen, sollte allerdings offenbleiben. Klar scheint uns aber, dass eine klarere Regelung geeignet ist, bestehende Unsicherheiten sowohl in den Kantonen als auch bei jenen Bundesstellen zu beseitigen, die Konzepte und Sachpläne federführend zu erarbeiten haben. Hier möchte ich festgehalten haben, dass an der Federführung der zuständigen Amter nichts geändert werden soll. Ein Alptransit-Sachplan wird natürlich auch künftig vom EVED federführend betreut, aber wir werden durch diese Verordnungs- oder Gesetzesbestimmungen die ganzen Verfahren und vor allem das Zusammenwirken zwischen Bund und Kantonen besser koordinieren. Während es Herrn Bisig mit seiner Motion um einen allgemeinen Lösungsansatz geht, möchte Herr Maissen mit seiner Motion eine Verbesserung der Koordination und der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen speziell im Bereich des Natur- und Heimatschutzes bewirken. Der Motionär beruft sich zu diesem Zweck auf die im Raumplanungsrecht verankerten Instrumente und Mitwirkungsmöglichkeiten. Die Motion Maissen will, dass die Festsetzung von Inventaren im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes künftig in Form von Konzepten und Sachplänen vorgenommen werden muss. Solchermassen käme nicht bloss die spezialgesetzliche Verfahrensordnung zur Anwendung, vielmehr müssten -- 2 of 4 -Amendes d'ordre 808 18 septembre 1995 schon in diesem Stadium die Informations- und die Mitwirkungsrechte gemäss Artikel 4 Raumplanungsgesetz gewährt werden - Partizipationsmöglichkeiten, die nach heutiger Regelung zu spät, nämlich erst im Zeitpunkt der Umsetzung auf Ebene Rieht- und Nutzungsplan, gegeben sind. Aus all diesen Gründen ist der Bundesrat bereit, beide Motionen entgegenzunehmen; er behält sich aber den Entscheid, ob die Anliegen der Motionäre auf Verordnungs- oder Gesetzesstufe umgesetzt werden sollen, ausdrücklich vor. Überwiesen - Transmis #ST# 93.073 Ordnungsbussen im Strassenverkehr. Bundesgesetz. Änderung Amendes d'ordre. Modification de la loi Differenzen - Divergences Siehe Jahrgang 1994, Seite 65 - Voir année 1994, page 65 Beschluss des Nationalrates vom 9. März 1995 Décision du Conseil national du 9 mars 1995 Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Der Ständerat hat bereits in der Frühjahrssession vergangenen Jahres die Änderung des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen verabschiedet, und der Nationalrat hat in der Frühjahrssession 1995 zu dieser Vorlage Stellung genommen und einige Differenzen geschaffen. Unsere Kommission hat es als zweckmässig erachtet, die Bereinigung der Differenzen bis zur Durchführung und zum Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens bei den Kantonen und übrigen interessierten Gremien zurückzustellen, weil schlussendlich hier sichtbar wird, wieviel Fleisch am Knochen ist. Das heisst, vor allem die Bussenliste gibt Aufschluss über die Marschrichtung der neuen Bussenrahmen. Wir haben festgestellt, dass diese Änderung des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen weitgehend, vor allem bei den Kantonen, auf Zustimmung stösst. Vielleicht wird uns Herr Bundesrat Koller kurz sagen können, wo die Akzente gesetzt werden sollen, und vor allem auch auf das weitere Vorgehen hinweisen. Art. 1 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 1 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Wir haben eine materielle und zwei formelle Differenzen. Ich mache gleich zur ersten Differenz bei Artikel 1 Absatz 2 einige Ausführungen. Unser Rat hat hier dem bundesrätlichen Antrag zugestimmt, wonach der Bundesrat ermächtigt werden soll, die Höchstgrenze der Ordnungsbussen von 300 Franken - sie hat irritierend gewirkt, auch in der öffentlichen Diskussion - in der Regel alle fünf Jahre den Lebenshaltungskosten anzupassen (AB 1994 S 72). Unser Rat hat dem Bundesrat entgegen der Auffassung unserer Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen zugestimmt. Der Nationalrat hat dann aber mit 82 zu 67 Stimmen - also ein relativ knappes Resultat - beschlossen, diesen zweiten Satz, die Kompetenzklausel, zu streichen. Damit hat der Nationalrat unserer Kommission recht gegeben. Aus grundsätzlichen Überlegungen ist es sicher richtig, wenn die Gesetzgebungshoheit gerade in diesem sensiblen Bereich - der Bürger ist tagtäglich damit konfrontiert - nicht an den Bundesrat delegiert wird, sondern beim Parlament verbleibt. Vor allem aus diesem Grund sind wir der Meinung, dass man dem Nationalrat zustimmen soll. Wir sind aber auch für Zustimmung, um diese Differenzen zu bereinigen und zu ermöglichen, dass das Gesetz raschestmöglich in Kraft gesetzt werden kann. Die Kommission beantragt einstimmig, sich dem Beschluss des Nationalrates anzuschliessen. Koller Arnold, Bundesrat: Sie haben die Differenzbereinigung seinerzeit suspendiert, damit wir durch die Vernehmlassung der Ausführungsverordnung bei diesem politisch doch sensiblen Geschäft mehr Transparenz erhalten. Mein Departement hat daher am 11. April die Ordnungsbussenverordnung in die Vernehmlassung geschickt. Diese ist inzwischen abgeschlossen. Wir sind zurzeit an der Auswertung. Ich kann Ihnen hier das folgende vorläufige Gesamtresultat bekanntgeben: Die Verordnung ist grundsätzlich auf breite Zustimmung gestossen, insbesondere ist die grosse Mehrheit der Kantone mit der Stossrichtung der Ausführungsverordnung einverstanden. Besonders positiv aufgenommen wurde die angestrebte Differenzierung der Bussen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts, ausserorts und auf den Autobahnen. Ich möchte Ihnen allerdings nicht verhehlen, dass auf seilen der Verkehrsverbände bei vielen Positionen auch gegensätzliche Auffassungen bestehen. So befürworten etwa die eigentlichen Automobilverbände in den meisten Fällen niedrigere Bussen, während die Vertreter der schwächeren Verkehrsteilnehmer die Beträge, insbesondere bei gefährlichen Widerhandlungen, eher erhöhen möchten, was doch zeigt, dass der Vorschlag der von meinem Departement eingesetzten Expertengruppe irgendwie richtig in der Mitte liegt. Allgemeine Opposition ist vor allem einem Vorschlag erwachsen: Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts auch im Bereich von 16 bis 20 Stundenkilometern im Ordnungsbussenverfahren zu erledigen. Wir werden daher diesbezüglich wahrscheinlich noch einmal über die Bücher gehen müssen. Es scheint nötig zu sein, dass wir gerade im Innerortsbereich ein Zeichen für eine Verbesserung der Einhaltung der Tempolimiten setzen. Dagegen scheinen die anderen Vorschläge, beispielsweise auch im Bereich Rotlichtmissachtung und ruhender Verkehr, im ganzen mehrheitsfähig zu sein. Wenn Sie heute, was ich sehr hoffe, die Differenzen im Sinne der Zustimmung zum Nationalrat bereinigen, wie Ihnen das jetzt auch der Berichterstatter, Herr Danioth, vorschlägt, dann möchten wir die Verordnung im Bundesrat im Januar 1996 verabschieden und das neue Gesetz und die neue Verordnung auf den 1. Juli 1996 in Kraft setzen. Die Kantone brauchen offenbar unbedingt noch einige Monate, um die ganzen Computersysteme, die hier zum Einsatz kommen, auf die neue Ordnungsbussenverordnung einzurichten. Ich bin Ihnen sehr dankbar, wenn Sie die Differenzen im Sinne der Zustimmung zum Nationalrat bereinigen. Angenommen - Adopté Art. 2 Bst. b Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 2 let. b Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Mit der blossen redaktionellen Änderung, nämlich Ersetzen des Wortes «ausgenommen» durch «ausser», wird verdeutlicht, dass hier Geschwindigkeitskontrollen und Feststellungen von Übertretungen durch automatische Überwachungsanlagen nach Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes zulässig sein sollen.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Maissen Verbesserte Koordination zwischen Raumplanung und Naturschutz Motion Maissen Aménagement du territoire et protection de la nature. Coordination In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 01 Séance Seduta Geschäftsnummer 95.3312 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.09.1995 - 18:15 Date Data Seite 806-808 Page Pagina Ref. No 20 026 328 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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