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Entscheid

95-3341

Verwaltungsbehörden 06.10.1995 95.3341

6. Oktober 1995Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

30.

Prozent seit 1989 führen notgedrungen in Existenznotstand, also zu Betriebssterben. Die Betriebszahl der Schweiz ging innert zwanzig Jahren von 200 000 auf 90 000 zurück. Dieser Tendenz muss Einhalt geboten werden. Da der Selbstversorgungsgrad unter 50 Prozent abgesunken ist, kann nicht begriffen werden, dass Überschussverwertungen durchgeführt werden müssen. In den meisten Fällen werden diese durch zu umfangreiche Importe verursacht. Darum ist es nötig, den Zollschutzmassnahmen vermehrte Aufmerksamkeit zu schenken. Landschaftsschutz und Landschaftspflege sichern dem Tourismus als wichtigem Wirtschaftszweig die Existenz, sichern die Verkehrswege und erhalten den Erholungsraum. Auch diese Faktoren gehören als Dienstleistung der Landwirtschaft gewürdigt. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1995

1.

Der Bundesrat bekennt sich durchaus zum bäuerlichen Familienbetrieb. Gerade in diesen Betrieben entscheidet der Bewirtschafter selbst, wie sich sein Betrieb entwickeln soll. Die Struktur unserer Landwirtschaft ist deshalb sehr vielfältig. Auch eine weitere Strukturentwicklung wird die bäuerliche Prägung unserer Landwirtschaft nicht gefährden.

2. Auch der Bundesrat erkennt in der Nahrungsmittelproduktion eine wichtige Aufgabe der Landwirtschaft. Einen Teil ihres Einkommens sollen die Landwirte über den Verkauf ihrer Erzeugnisse erzielen. Daneben sind die Direktzahlungen ein wichtiger Einkommensbestandteil. Sie sind das Entgelt für die von der Landwirtschaft zugunsten der Allgemeinheit erbrachten Leistungen. Sie ermöglichen es den Produzenten, ihre Erzeugnisse zu konkurrenzfähigen Preisen anzubieten.

2. Auch der Bundesrat erkennt in der Nahrungsmittelproduktion eine wichtige Aufgabe der Landwirtschaft. Einen Teil ihres Einkommens sollen die Landwirte über den Verkauf ihrer Erzeugnisse erzielen. Daneben sind die Direktzahlungen ein wichtiger Einkommensbestandteil. Sie sind das Entgelt für die von der Landwirtschaft zugunsten der Allgemeinheit erbrachten Leistungen. Sie ermöglichen es den Produzenten, ihre Erzeugnisse zu konkurrenzfähigen Preisen anzubieten.

3. Die integriert produzierenden Betriebe erhielten sowohl die ergänzenden Direktzahlungen (Art. 31 a) als auch Beiträge für besondere ökologische Leistungen (Art. 31 b LwG) seit ihrer Einführung im Jahr 1993. Der Bundesrat ist sich der schwierigen finanziellen Lage vieler Landwirte bewusst. Er sieht deshalb im Finanzplan einen Ausbau der Direktzahlungen vor.

4. Die Möglichkeiten zum Schutz der inländischen Landwirtschaft werden auch im Rahmen des Gatt/WTO-Abkommens weitgehend ausgeschöpft. Allerdings ist dabei auch auf die anderen Wirtschaftszweige und auf die ökonomische Lage der übrigen Bevölkerung Rücksicht zu nehmen. Um der internationalen Verpflichtung nachzukommen, hat die Schweiz ihre Schutzzölle schrittweise abzubauen. Soweit die Zölle auf dem Gatt-zulässigen Maximum festgesetzt sind, ist eine Anpassung an interne Markt- oder Preisverhältnisse nur nach unten möglich. Von eigentlichen Überschüssen kann nur in wenigen Produktebereichen gesprochen werden. Soweit solche auftreten, sind sie in der Regel erntebedingt und können nicht auf einen ungenügenden Grenzschutz zurückgeführt werden. Der Selbstversorgungsgrad mit Nahrungsmitteln liegt in der Schweiz über 60 Prozent (Nahrungsenergie einschliesslich tropischer Agrarprodukte wie Bananen). Für die verschiedenen Nahrungsmittel ist er unterschiedlich hoch. Aufgrund der -- 1 of 3 -6. Oktober 1995 N 2191 Motion Meyer Theo natürlichen Gegebenheiten liegt der Schwerpunkt unserer Landwirtschaft bei der tierischen Produktion. Entsprechend beträgt der Selbstversorgungsgrad bei Milchprodukten teilweise über 100 Prozent, bei verschiedenen Fleischsorten annähernd 100 Prozent, für andere Nahrungsmittel liegt er bedeutend tiefer.

5. Als Oberziel soll die Agrarpolitik einen Rahmen schaffen, innerhalb dessen die Landwirtschaft ihre vielfältigen Aufgaben erfüllen kann. Ein Einfrieren der bestehenden Strukturen ist dafür weder notwendig noch zweckmässig. Vor allem die jüngeren Landwirte möchten in der Regel moderne Techniken einsetzen, deren Kosten aber nur bei genügender Auslastung tragbar sind. Soll ein angemessener Anteil von Haupterwerbsbetrieben erhalten bleiben, müssen sich diese entwickeln können. Die Erhaltung bäuerlicher Dimensionen wird durch zahlreiche Auflagen in den einzelnen agrarpolitischen Massnahmen gewährleistet. Der Bundesrat kennt die schwierige Situation der Landwirtschaft und ist bestrebt, alles in seiner Macht Stehende zu deren Unterstützung zu tun. Er beabsichtigt, im Winter 1995/96 die Vorschläge für die 2. Etappe der Reform der Agrarpolitik in die Vernehmlassung zu schicken. Ein neues Landwirtschaftsgesetz soll die Voraussetzungen schaffen, die der Landwirtschaft eine dynamische, zukunftsgerichtete Entwicklung ermöglichen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Le président: M. Loeb François combat cette intervention. La discussion est renvoyée. Verschoben - Renvoyé #ST# 95.3268 Motion Meyer Theo Wirtschaftliche Kriegsvorsorge. Aufhebung der Kartelle Economie de guerre. Suppression des cartels Wortlaut der Motion vom 15. Juni 1995 Der Bundesrat wird aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen zu überprüfen, anzupassen und dem Parlament Gesetzesänderungen vorzulegen, damit alle Kartelle oder kartellähnlichen Organisationen, die direkt oder indirekt in der wirtschaftlichen Kriegsvorsorge wurzeln, aufgehoben werden können. Texte de la motion du 15 juin 1995 J'invite le Conseil fédéral à examiner et à adapter les bases légales et à soumettre au Parlement les modifications de loi nécessaires afin de supprimer tous les cartels et autres organisations similaires issus, directement ou indirectement, de l'économie de guerre. Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumann Stephanie, Bäumlin, Bundi, Caspar-Hutter, Danuser, von Feiten, Gonseth, Gross Andreas, Haering Binder, Hafner Ursula, Herczog, Jeanprêtre, Jöri, Leemann, Misteli, Rechsteiner, Ruffy, Schmid Peter, Tschäppät Alexander, Tschopp, Vollmer, Züger (22) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Zweite Weltkrieg ist zu Ende. Soeben wurde dies mit der Feier zum 50. Jahrestag des Friedensschlusses offiziell bestätigt. Trotzdem haben viele Massnahmen, die in der wirtschaftlichen Kriegsvorsorge wurzeln, als Kartelle oder kartellähnliche Organisationen überlebt. Die meisten dieser Kartelle sind eine Folge des dringlichen Bundesbeschlusses vom 30. August 1939, in dem das Parlament dem Bundesrat «Auftrag und Vollmacht» erteilte, «die zur Behauptung der Sicherheit, Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz, zur Wahrung des Kredites und der wirtschaftlichen Interessen des Landes und zur Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlichen Massnahmen zu treffen». Während einige Massnahmen inzwischen längst aufgehoben worden sind, haben andere auch den kalten Krieg überdauert. Genannt seien z. B.: Futtermittel/Getreide; Backmehl; Backhefe; Fleischmarkt; Zucker; Speiseöl; Brenn- und Heizstoffe; Energie/Wärmeenergie; Schrott (Armierungsstahl usw.). Die Liste ist leider nicht abschliessend. Es wäre an der Zeit, das Ende des Zweiten Weltkrieges auch auf dieser Ebene nachzuvollziehen und diese Kartelle, die meistens Privilegien für einige wenige bedeuten, aufzuheben. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1995

1. Die Kartellkommission hat im Rahmen von Marktuntersuchungen festgestellt, dass sich einige Kartelle oder kartellähnliche Organisationen direkt oder indirekt aus der Kriegswirtschaft und aus der wirtschaftlichen Kriegsvorsorge entwickelt haben, was angesichts der Tatsache, dass die Kriegswirtschaft im Zweiten Weltkrieg im Interesse einer gerechten und ausreichenden Versorgung in viele lebenswichtige Bereiche eingreifen musste, nicht erstaunt. Als illustratives Beispiel können die Berichte der Kartellkommission über den Markt für Backmehl aus den Jahren 1984 und 1994 dienen.

2. Was hingegen die heutige Situation betrifft, ist festzustellen, dass das Landesversorgungsgesetz keine Kartelle oder kartellähnlichen Organisationen begründet. Weder darf aufgrund der wirtschaftlichen Landesversorgung ein sich abzeichnender Strukturwandel behindert werden, noch dürfen zur Erreichung der Versorgungsziele eigene Wirtschaftsstrukturen aufgebaut werden. Erst im Falle einer ernsthaften Versorgungskrise, etwa im Erdölsektor, wäre der Bundesrat gegebenenfalls aufgrund des Landesversorgungsgesetzes befugt, Vorschriften zu erlassen, um die Preise, welche in einer Mangellage ansteigen, im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten in den Griff zu bekommen. Indessen hätten aber auch solche generellen staatlichen Preismassnahmen nichts mit einem Kartell oder einer kartellähnlichen Massnahme zu tun. Im übrigen sind Preismassnahmen in Krisenzeiten selbst nach dem Entwurf zu einem neuen Kartellgesetz zulässig, bleiben doch darin abweichende öffentlich-rechtliche Vorschriften, soweit sie eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, vorbehalten. Eine Preispolitik auf dem Boden des Landesversorgungsgesetzes bleibt jedoch, jedenfalls in Zeiten einer ungestörten Versorgung, ausgeschlossen.

3. Um die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Energieträgern für Krisenzeiten sicherzustellen, sind alle Importeure in den entsprechenden Bereichen gesetzlich verpflichtet, bestimmte Reserven zu halten. Für die Verwaltung dieser Pflichtlager haben sich die Importeure in Pflichtlagerorganisationen zusammengeschlossen (z. B. die Schweizerische Zentralstelle für die Einfuhr flüssiger Treibund Brennstoffe, Carbura, und die Treuhandstelle der schweizerischen Lebensmittelimporteure, TSL, welche der Aufsicht des Bundes unterliegen und allen Importeuren offenstehen). Die Pflichtlagerorganisationen verfolgen keine wettbewerbspolitischen Ziele und behindern weder mit Preis-, Mengennoch mit Gebietsabsprachen den wirksamen Wettbewerb.

4. Soweit Kartelle, auch solche mit historischen Wurzeln in der damaligen Kriegswirtschaft, heute noch bestehen, ist ihre Tätigkeit nach der geltenden Kartellgesetzgebung zu beurteilen.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Stalder Landwirtschaftspolitik des Bundesrates Motion Stalder Politique agricole du gouvernement In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 13 Séance Seduta Geschäftsnummer 95.3341 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.10.1995 - 08:00 Date Data Seite 2190-2191 Page Pagina Ref. No 20 026 174 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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