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Entscheid

9929/12-judgments-chamber-2014-05-27-15

CASE OF BUCHS v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

27. Mai 2014Deutsch (+ 2 weitere Sprachen)14 min

Beim Bf. handelt es sich um den Vater von drei Kindern. teil zuerkannt werden könne. Die Aufrechterhaltung der

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NLMR 3/2014-EGMR

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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2014/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2014/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2014/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Sachverhalt

Sachverhalt

Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) die

elterliche Sorge bei einer Scheidung nur einem Eltern-

Beim Bf. handelt es sich um den Vater von drei Kindern. teil zuerkannt werden könne. Die Aufrechterhaltung der

Seine älteste Tochter stammt aus einer früheren Bezie- gemeinsamen elterlichen Sorge würde hingegen gemäß

hung und lebt bei ihm. 1995 heiratete der Bf. seine nun- Art. 133 Abs. 3 ZGB einen gemeinsamen Antrag beider

mehrige Exfrau; 1996 und 1999 wurden zwei gemeinsa- Elternteile erfordern, wohingegen eine geteilte Betreu-

me Kinder geboren.

ung einem Elternteil, der dieser widerspricht – wie die

Der Bf. und seine Frau trennten sich 2002. Die Tren- Mutter im vorliegenden Fall – nicht auferlegt werden

nung wurde am 16.5.2002 vom Zivilgericht des Gerichts- könne.

bezirks Ost-Waadt (im Folgenden: »das Zivilgericht«)

Die Berufung des Bf. an das Schweizerische Bundesge-

ausgesprochen und der Mutter wurde die Obhut für ihre richt wurde von diesem am 11.8.2011 abgewiesen. Das

beiden Kinder gewährt. Der Bf. bekam umfassende Kon- Gericht kam insbesondere zum Schluss, dass der Fall

taktrechte zugesprochen.

des Bf. nicht mit dem Fall Zaunegger/D verglichen wer-

Am 17.1.2006 reichten der Bf. und seine Frau beim den könne, weil kein Anzeichen dafür vorliege, dass er

genannten Zivilgericht einen gemeinsamen Antrag auf bei der Entscheidung über die elterliche Sorge im Ver-

Scheidung ein. Beide ersuchten um die alleinige elterli- gleich zur Kindesmutter unterschiedlich behandelt wor-

che Sorge und Obhut für die Kinder. Das Gericht holte den wäre.

eine Expertenmeinung ein, die empfahl, die elterliche

Am 21.6.2013 nahm das Schweizer Parlament Ände-

Sorge der Mutter zu übertragen und dem Bf. umfas- rungen der Bestimmungen des ZGB zur elterlichen Sorge

sende Kontaktrechte zu gewähren. Ein zweites Gutach- an, die am 1.7.2014 in Kraft traten. Diesen zufolge wird

ten bestätigte das erste am 31.3.2008. Nachdem das die gemeinsame elterliche Sorge die Regel sein, unab-

Gericht verschiedene Zeugen befragt hatte, sprach es am hängig vom Personenstand der Eltern. Die Fortsetzung

15.12.2009 die Scheidung des Paares aus und erkannte der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der Scheidung

der Mutter die elterliche Sorge und Obhut zu, während wird daher nicht länger einen gemeinsamen Antrag der

es die umfassenden Kontaktrechte des Bf. aufrechter- Eltern erfordern. Wenn der Richter befindet, dass es

hielt.

dem Kindeswohl entspricht, kann er die elterliche Sorge

Der Bf. ging gegen dieses Urteil in Berufung und jedoch immer noch nur einem Elternteil zuerkennen.

rügte, dass die Gewährung der elterlichen Sorge für Die Durchführungsbestimmungen dieser Anpassung

seine Exfrau nicht im Einklang mit dem Urteil des GH des ZGB sehen zudem vor, dass in Fällen, die unter dem

im Fall Zaunegger/D stünde. Es könne einem Vater nicht (früheren) Art. 133 ZGB entschieden wurden und wo die

die elterliche Sorge entzogen werden, der seine Fähig- elterliche Sorge nur einem Elternteil zuerkannt worden

keiten als Elternteil umfangreich unter Beweis gestellt war, der andere Elternteil oder beide zusammen bei der

hätte. Das Berufungsgericht des Kantons Vaud wies Kinderschutzbehörde die gemeinsame elterliche Sorge

die Berufung des Bf. am 9.2.2010 ab, da gemäß Art. 133 beantragen können. Weiters kann auch der Elternteil,

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dem die elterliche Sorge im Scheidungsverfahren entzo- sem Zusammenhang hat der GH zu entscheiden, ob die

gen worden ist, aus eigenem Antrieb das Gericht anrufen, nationalen Behörden die gerügte Situation angemessen

wenn die Scheidung nach dem 1.7.2009 zum Abschluss und ausreichend wiedergutgemacht haben.

gebracht wurde.

(30) Für den GH ist klar, dass die vom Bf. gerügte Situa-

tion weiterbesteht. Während die Änderungen der Bestim-

mungen des ZGB zur gemeinsamen elterlichen Sorge

und die Durchführungsbestimmungen von Bedeutung

sein mögen, um die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK

Rechtsausführungen

Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht und von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK für die Zeit ab 1.7.2014

auf Achtung des Familienlebens) alleine und iVm. Art. 14 festzustellen, haben diese als solche keine Auswirkun-

EMRK (Diskriminierungsverbot) durch die Entscheidun- gen auf die Anwendung von Art. 37 Abs. 1 lit. b EMRK,

gen der nationalen Gerichte. Insbesondere würde die da sie die Zuerkennung der elterlichen Sorge an den Bf.

Anwendung von Art. 133 ZGB betreffend die gemeinsa- ohne weitere Schritte nicht ändern werden. Um die Frage

me elterliche Sorge eine Diskriminierung aufgrund des der gemeinsamen elterlichen Sorge von den nationalen

Geschlechts gegenüber geschiedenen Vätern darstellen. Behörden erneut beurteilt zu bekommen, müsste der

Er rügt weiters eine Verletzung von Art. 5 7. Prot. EMRK Bf. ein nationales Verfahren einleiten, dessen Ausgang

(Gleichberechtigung der Ehegatten).

ungewiss wäre.

(31) Zusätzlich beobachtet der GH, dass die gesetzli-

chen Änderungen erst am 1.7.2014 in Kraft treten wer-

den. Deshalb kann nicht gesagt werden, dass diese Maß-

I. Zur Anwendbarkeit von Art. 37 Abs. 1 lit. b EMRK

Mit Schreiben vom 21.1.2014 hat die Regierung den GH nahmen geeignet sind, angemessene und ausreichende

ersucht, den gegenständlichen Fall gemäß Art. 37 Abs. 1 Wiedergutmachung für die Auswirkungen möglicher

lit. b EMRK aus seinem Register zu streichen. Sie stütz- Verletzungen von Art. 8 EMRK und Art. 14 iVm. Art. 8

te sich auf den Umstand, dass am 1.7.2014 die Änderun- EMRK zu bieten, was die Zeit zwischen der rechtskräf-

gen der Bestimmungen des ZGB zur elterlichen Sorge tigen Entscheidung im gegenständlichen Fall und dem

in Kraft treten werden und der Bf. dann für ein Jahr die 1.7.2014 anbelangt. Weiters ist eines der Kinder des Bf.

Möglichkeit haben wird, bei der zuständigen Behörde nun achtzehn Jahre und das andere fünfzehn Jahre alt.

die gemeinsame elterliche Sorge zu beantragen. Da die Die fraglichen gesetzlichen Änderungen werden deshalb

Zuerkennung von elterlicher Sorge im Fall des Bf. damit keine rechtlichen Auswirkungen haben, zumindest was

von den nationalen Behörden erneut untersucht würde, die Beziehung des Bf. zu seinem ersten Kind betrifft.

sei der gegenständliche Fall beigelegt.

(32) Daraus folgt, dass die Bedingungen für die Anwen-

(27) Um festzustellen, ob dem Antrag der Regierung dung von Art. 37 Abs. 1 lit. b EMRK, soweit die Beschwer-

stattgegeben werden kann, muss der GH nacheinander den unter Art. 8 EMRK und Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK

zwei Fragen beantworten: erstens, ob die direkt vom Bf. betroffen sind, nicht erfüllt wurden.

gerügten Umstände weiterbestehen; und zweitens, ob

den Auswirkungen einer möglichen Verletzung der Kon- es nicht nötig ist, genauer zu untersuchen, ob Art. 37

vention aufgrund dieser Umstände abgeholfen wurde. Abs. 1 EMRK in fine auf den vorliegenden Fall anwend-

(33) Da die Sache daher noch nicht beigelegt ist und

(28) Der Bf. hat im vorliegenden Fall zwei spezielle bar ist, weist der GH dementsprechend den Antrag der

Beschwerden vorgebracht. Zuallererst hat er gerügt, dass Regierung zurück, die Beschwerde aus seinem Register

die nationalen Entscheidungen, die eine gemeinsame zu streichen.

elterliche Sorge verweigern, das Recht auf Achtung sei-

nes Familienlebens unter Art. 8 EMRK verletzt hätten.

Zweitens hat er sich unter Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK dar-

Erwägungen

II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

über beschwert, dass die Anwendung von Art. 133 ZGB

betreffend die gemeinsame elterliche Sorge eine unge- Die Regierung brachte vor, der Bf. hätte die nationa-

rechtfertigte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts len Rechtsbehelfe im Hinblick auf eine Verletzung von

gegenüber geschiedenen Vätern darstellte.

Art. 8 EMRK alleine nicht erschöpft. Er hätte in seiner

(29) Im Hinblick auf beide Beschwerden ist es erfor- Berufung an das Bundesgericht keine Konventionsbe-

derlich festzustellen, ob die nationalen Entscheidungen, stimmungen angeführt, sondern lediglich auf den Fall

die dem Bf. eine gemeinsame elterliche Sorge verwei- Zaunegger/D verwiesen, wo der GH eine Verletzung von

gerten, nach dem Inkrafttreten der geänderten Bestim- Art. 14 mit Art. 8 EMRK gemeinsam festgestellt hatte.

mungen des ZGB zur gemeinsamen elterlichen Sorge am

(38) Der Bf., der vor dem Bundesgericht nicht anwalt-

1.7.2014

weiterbestehen werden. Der GH muss sodann lich vertreten war, verwies auf den Fall Zaunegger/D, weil

überlegen, ob die von den Behörden geplanten Maßnah- dieser mit seinem Fall vergleichbar war, da er auch die

men eine Abhilfe für die Rügen des Bf. darstellen. In die- Frage der gemeinsamen elterlichen Sorge betraf. Als Laie

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3.

berief er sich nicht auf irgendwelche Konventionsbe-

(54) Der Bf. wurde vor allem im erstinstanzlichen Ver-

stimmungen. Da er aber inhaltlich rügte, dass jeder Vater fahren zu unterschiedlichen Gelegenheiten von Exper-

in der Lage sein sollte, um die gemeinsame elterliche ten befragt und hatte – unterstützt von einem Anwalt –

Sorge anzusuchen, auch wenn die Mutter sich dagegen die Gelegenheit, seine Argumente schriftlich und

ausspricht, befindet der GH entgegen den Ausführun- mündlich vor dem Zivilgericht vorzubringen. Was das

gen der Regierung, dass der Bf. nicht nur behauptete, im Verfahren vor dem Berufungsgericht betrifft, hatte der

Vergleich zu seiner Frau unter Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK Bf. die Gelegenheit, schriftlich alle Ansichten vorzubrin-

diskriminiert worden zu sein, sondern sich ebenfalls auf gen, die seiner Meinung nach für den Ausgang des Ver-

sein Recht auf Achtung des Familienlebens allein beru- fahrens entscheidend waren.

fen hat. Der GH stellt daher fest, dass der Bf. im Hin-

(55) Im Lichte der vorangehenden Ausführungen und

blick auf Art. 8 EMRK die Erfordernisse von Art. 35 Abs. 1 unter Berücksichtigung der gründlichen Beurteilung

EMRK erfüllt hat, und weist die Einrede der Regierung des Kindeswohls durch die nationalen Gerichte ist der

zurück.

GH zufriedengestellt, dass die strittigen Entscheidun-

(39) Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegrün- gen auf Gründe gestützt wurden, die nicht nur stich-

det und muss daher für zulässig erklärt werden (einstim- haltig, sondern auch ausreichend für die Zwecke von

mig).

Art. 8 Abs. 2 EMRK waren. Auch wurden die Art. 8 EMRK

Die entscheidende Frage ist, ob die Entscheidungen impliziten verfahrensrechtlichen Erfordernisse erfüllt

der nationalen Gerichte als »notwendig in einer demo- und wurde der Bf. in den Entscheidungsfindungspro-

kratischen Gesellschaft« angesehen werden können.

zess ausreichend eingebunden, um ihm den erforder-

(52)ImvorliegendenFallstelltderGHfest,dassdienati- lichen Schutz seiner Interessen zu gewährleisten. Die

onalen Gerichte die Fragen der Zuerkennung der elterli- nationalen Behörden handelten daher innerhalb des

chen Sorge und der Kontaktrechte sorgfältig bedachten. ihnen in solchen Angelegenheiten zukommenden Beur-

Sie bekräftigten, dass die Kinder für eine harmonische teilungsspielraums, als sie der Kindesmutter die elter-

Entwicklung grundsätzlich Kontakt mit beiden Eltern liche Sorge zusprachen und dem Bf. umfassende Kon-

haben müssen, soweit dies im Einklang mit dem Kin- taktrechte gewährten. Weiters befindet der GH, dass

deswohl steht. Dementsprechend stellten die nationalen der Ausschluss der gemeinsamen elterlichen Sorge, wo

Gerichte fest, dass dort, wo zwischen den Eltern ein Kon- einer der Elternteile dem widerspricht, ebenfalls in den

flikt zu bestehen schien – wie im gegenständlichen Fall Ermessensspielraum fällt, wenn man den mangeln-

–, es nicht im Kindeswohl liegen würde, eine gemeinsa- den Konsens in diesem Bereich berücksichtigt, sowie

me elterliche Sorge zuzuerkennen. Sie berücksichtigten die Umstände, dass die Experten feststellten, dass eine

nicht nur den Umstand, dass die Kindesmutter dagegen gemeinsame Sorge unter den speziellen Gegebenheiten

war, sondern auch die Schwierigkeiten des Bf., die Tren- nicht wünschenswert war, und dass der Bf. jedenfalls

nung von seiner Frau zu akzeptieren, sein Beharren auf umfassende Kontaktrechte genoss.

der Anerkennung seiner Rechte und seine Versuche, die

Kindesmutter unter Druck zu setzen. Sie schenkten auch

der Bereitschaft der Mutter Beachtung, mit dem Bf. bei

der Ausübung von dessen umfassenden Kontaktrechten

zu kooperieren, und sie legten besonderes Augenmerk

(56) Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8

EMRK

auf die Loyalitätskonflikte, in denen die Kinder gegen- (58) Diese Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegrün-

über ihren Eltern gefangen waren. Das Zivilgericht stütz- det und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und

te sich auf zwei Expertenmeinungen sowie auf die Bewei- muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

se von Seiten der Eltern und Zeugen in der Verhandlung.

Das Urteil des Zivilgerichts wurde vom Berufungsgericht schaft als Vater im Wesentlichen, dass er im Verhältnis

und dem Bundesgericht bestätigt. zur Kindesmutter unter Verletzung von Art. 8 und Art. 14

(68) Im vorliegenden Fall rügte der Bf. in seiner Eigen-

(53) Während Art. 8 EMRK keine expliziten verfahrens- EMRK ungleich behandelt worden wäre, weil er keine

rechtlichen Erfordernisse enthält, muss der Entschei- Möglichkeit gehabt hätte, in einem Scheidungsverfah-

dungsfindungsprozess für Eingriffsmaßnahmen gerecht ren ohne Zustimmung derselben die gemeinsame elter-

sein und die gebührende Achtung der von Art. 8 EMRK liche Sorge zu erhalten.

geschützten Interessen sicherstellen. Der GH muss

(69) Der Bf. hat nicht näher ausgeführt, in welchem

daher entscheiden, ob der Bf. unter Berücksichtigung Ausmaß er im Vergleich zu Vätern von unehelichen

der Umstände des Falles und insbesondere der Wichtig- Kindern unterschiedlich behandelt worden wäre. Wie

keit der zu treffenden Entscheidungen insgesamt gese- von der Regierung nachgewiesen, hatte nach dem gel-

hen in einem ausreichenden Maß am Entscheidungsfin- tenden Schweizer Recht kein Vater, egal ob verheira-

dungsprozess beteiligt war, um ihm den erforderlichen tet oder nicht, die Möglichkeit, die gemeinsame elterli-

Schutz seiner Interessen zu gewährleisten.

che Sorge zu beantragen, wenn die Kindesmutter dem

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widersprach. Der Bf. hat daher seine Rüge wegen unglei- sehr gut begründet waren und er sich vor den nationa-

cher Behandlung im Vergleich zu anderen Vätern in ähn- len Instanzen nicht auf irgendwelche Konventionsarti-

lichen Situationen nicht ausreichend begründet. Der kel stützte, stimmt der GH mit der Regierung überein,

GH wird deshalb damit fortfahren, den gegenständ- dass er die innerstaatlichen Rechtsbehelfe im Hinblick

lichen Fall gemäß Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK nur unter auf seine Beschwerde nach Art. 5 7. Prot. EMRK nicht

dem Aspekt einer ungleichen Behandlung wegen des erschöpft hat.

Geschlechts zu beurteilen.

(78) Dieser Teil der Beschwerde ist daher als unzuläs-

(70) In dieser Hinsicht beobachtet der GH, dass der sig zurückzuweisen (mehrheitlich).

Wortlaut der einschlägigen Bestimmung des Schweizer

Rechts keine unterschiedlichen Standards für die Zuer-

kennung der alleinigen elterlichen Sorge für die Mut-

ter oder den Vater anwendet. Unter Art. 133 Abs. 1 ZGB

haben beide Elternteile das Recht, die alleinige elterli-

che Sorge zu beantragen. Wenn sie das tun – wie im vor-

liegenden Fall – evaluieren die nationalen Gerichte alle

relevanten Umstände und die elterlichen Fähigkeiten

der Parteien, um die geeignetste, im Kindeswohl gelege-

ne Lösung zu finden.

(71) Wie vom Bf. behauptet war es den nationalen

Gerichten jedoch auf Basis der geltenden nationalen

Bestimmung unmöglich, ihm die gemeinsame elterli-

che Sorge zuzuerkennen, weil die Kindesmutter dage-

gen war. Entgegen dem Fall Zaunegger/D, der einen Vater

eines unehelichen Kindes betraf, behielt jedoch nicht

die Mutter ohne einen gemeinsamen Antrag die alleinige

elterliche Sorge und besaß damit das Recht, dem Antrag

des Bf. auf gemeinsame elterliche Sorge zu widerspre-

chen. Ohne gemeinsamen Antrag behielten beide Eltern

für den Lauf des Scheidungsverfahrens die gemeinsame

elterliche Sorge und hatten das Recht, bei den nationalen

Gerichten um die alleinige elterliche Sorge anzusuchen.

(72) Die Regierung hat überzeugend nachgewie-

sen, dass die Begründung hinter dem Erfordernis eines

gemeinsamen Antrags auf gemeinsame elterliche Sorge

war, die Eltern zu zwingen, ihre Bereitschaft zu zeigen, in

Kindessachen auch nach der Scheidung zu kooperieren.

Beide Eltern wurden insofern gleich behandelt, als beide

das Recht hatten, der gemeinsamen elterlichen Sorge zu

widersprechen. Der GH ist daher zufriedengestellt, dass

das Erfordernis eines gemeinsamen Antrags nicht aus

einer Unterscheidung auf Grund des Geschlechts der

Eltern resultiert, so dass weder im Gesetz noch in den

dieses anwendenden Entscheidungen eine ungleiche

Behandlung erfolgte.

(73) Keine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK

(einstimmig).

IV. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 7. Prot.

EMRK

(74) Der Bf. rügt, er hätte hinsichtlich der Zuerkennung

der elterlichen Sorge im Scheidungsverfahren nicht die

gleichen Rechte genossen wie seine Exfrau.

(77) Da die Berufungen des Bf. bei den nationalen

Gerichten wie auch seine Beschwerde an den GH nicht

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