Lexipedia

Entscheid

9C_17/2015

13. Oktober 2015Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Oktober 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer