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Entscheid

9C_384/2022

9C_384/2022

16. September 2022Deutsch3 min

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, IV. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Source bger.ch

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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_384/2022

Urteil vom 16. September 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2022 (EE.2022.00041).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 13. Juli 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2022, mit dem dieses eine von A.________ erhobene Beschwerde abwies, sofern es darauf eintrat,

in die Verfügung vom 18. Juli 2022, worin das Bundesgericht A.________ eine Frist bis zum 26. August 2022 zur Beantwortung der Frage nach dem Beschwerdewillen ansetzte und ihn auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung, auf die nur innert Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit sowie auf die Kostenrisiken hinwies,

in die daraufhin von A.________ eingereichte Eingabe vom 26. August 2022 (Poststempel) und das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3),

dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),

dass die Eingaben vom 13. Juli und vom 26. August 2022 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie weder einen rechtsgenüglichen Antrag enthalten noch den Ausführungen etwas entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),

dass namentlich eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt, wonach keine Rechtsverzögerung vorliege und auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers mangels eines diesbezüglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten sei,

dass sich der Beschwerdeführer stattdessen darauf beschränkt, seine Sichtweise zur "Corona-Politik des Bundesrats" darzulegen und appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil zu üben, was nach dem Dargelegten nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

Sachverhalt

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, IV. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Erwägungen

Luzern, 16. September 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner

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