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Entscheid

9C_480/2019

19. September 2019Deutsch3 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für Gesundheit und dem Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Fachbereich Krankenversicherung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. September 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Möckli