9C_644/2025
27. November 2025Deutsch5 min
Source bger.ch
Urteil vom 27. November 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Rupf.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2023,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2025 (SB.2025.00099, SB.2025.00100).
Erwägungen
1.
1.1
A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/ZH. Trotz öffentlicher Aufforderung und individueller Mahnung durch das Gemeindesteueramt U.________ am 16. Mai 2024 und 20. Juni 2024 reichte der Steuerpflichtige für die Steuerperiode 2023 keine Steuererklärung ein. Das Gemeindesteueramt veranlagte daher den Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 8. November 2024 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 170'000.- für die Staats- und Gemeindesteuern 2023 und die direkte Bundessteuer 2023 und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 100'000.- für die Staats- und Gemeindesteuern 2023.
Die Veranlagung nach Ermessen wurde postalisch am 6. November 2024 versandt, am 7. November 2024 zur Abholung gemeldet jedoch infolge Nichtabholung am 15. November 2025 an das Gemeindesteueramt retourniert (Sendungsnummer der Schweizerischen Post xxx).
1.2
Am 8. Januar 2025 reichte der Steuerpflichtige seine Steuererklärung für die Steuerperiode 2023 ein. Dieses Schreiben nahm das kantonale Steueramt Zürich als Einsprache gegen die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen entgegen. Zufolge Fristversäumnis trat es mit Entscheid vom 23. Januar 2025 nicht auf die Einsprache ein. Die hiergegen durch den Steuerpflichtigen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2025; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2025).
1.3
Mit Eingabe vom 18. November 2025 erhebt der Steuerpflichtige Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt eine Steuerveranlagung aufgrund der eingereichten Steuererklärung 2023.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3).
Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (zum Ganzen: BGE 149 II 337 E. 2.2).
3.
3.1
Die Vorinstanz schützte den Nichteintretensentscheid auf Grund der Fristversäumnis. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) : Nach den öffentlichen Aufforderungen vom 5. Januar 2024 und 1. März 2024 im Amtsblatt Zürich zur Einreichung der Steuererklärung 2023, den am 16. Mai 2024 und 20. Juni 204 individuellen Mahnungen zur Einreichung der Steuererklärung 2023 wurde die Ermessenseinschätzung für die Steuerperiode 2023 am 6. November 2024 per Einschreiben versandt und dem Steuerpflichtigen nach erfolglosem Zustellungsversuch am Folgetag zur Abholung bis zum 14. November 2024 gemeldet. Eine Sendung der Post gelte praxisgemäss als am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Nachdem der Steuerpflichtige das Einschreiben innerhalb der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt habe, falle das Datum der Zustellfiktion auf den 14. November 2024. Unter Berücksichtigung des Fristenlaufs über das Wochenende sei die 30-tägige Einsprachefrist am Montag, 16. Dezember 2024 abgelaufen. Die erst am 8. Januar 2025 der Post übergebene, als Einsprache entgegengenommene Steuererklärung 2023, sei damit verspätet eingereicht worden.
3.2
Der Steuerpflichtige bringt hiergegen lediglich vor, die ergangene Ermessenseinschätzung sei mehr als doppelt so hoch wie das steuerpflichtige Einkommen gemäss Selbstdeklaration. Er habe die Steuererklärung 2024 (recte: 2023) eingereicht und den auf der Selbstdeklaration beruhenden Steuerbetrag bezahlt, doch jener Steuerbetrag, beruhend auf der Ermessenseinschätzung, vermöge er nicht zu bezahlen. Der vorinstanzliche Entscheid habe mehrheitlich die versäumte Frist behandelt, dabei sei seine schwierige private Situation und die Tatsache, dass er nur einen Tag später die Steuererklärung eingereicht habe, nicht berücksichtigt worden.
3.3
Mit seinen Vorbringen setzt sich der Steuerpflichtige in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz - wie etwa der Zustellfiktion oder der versäumten Frist auf die der Nichteintretensentscheid beruht - auseinander. Auch legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt hat. Vielmehr empfindet er es als ungerecht, dass die Vorinstanzen seine Steuererklärung 2023 nicht mehr berücksichtigt haben. Streitig und zu prüfen wäre im bundesgerichtlichen Verfahren ausschliesslich, ob es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bundesrechtskonform bzw. verfassungsrechtlich haltbar zum Nichteintreten gekommen ist. Doch hierzu äussert sich der Steuerpflichtige nicht, so dass seine Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 BGG nicht genügt.
4.
4.1
Auf die Beschwerde ist mangels offensichtlich hinreichender Begründung in der Sache im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 2 BGG nicht einzutreten.
4.2
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Dispositiv
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. November 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Rupf