9C_720/2009
29. September 2009Deutsch2 min
Source bger.ch
{T 0/2}
9C_720/2009
Urteil vom 29. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Parteien
D.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Michael Bührer,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Parteientschädigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 24. August 2009.
Sachverhalt
A.
Mit Entscheid vom 24. August 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die von D.________ gegen die (die Rentenleistungen einstellende) Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 31. März 2009 erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Verfügung aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge (Dispositiv-Ziff. 1). Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Dispositiv-Ziff. 2). Des Weitern sprach das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1500.- zulasten der IV-Stelle zu (Dispositiv-Ziff. 3) und schrieb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. 4).
B.
D.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Rechtsbegehren, Ziff. 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheides seien aufzuheben und es sei ihr für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'500.- zuzusprechen. Des Weitern ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege für den letztinstanzlichen Prozess.
Erwägungen
1.
Dispositiv
2.
Auf die im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
3.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Verbeiständung setzt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung zusätzlich voraus, dass die anwaltliche Vertretung zur Wahrung der Rechte der bedürftigen Partei notwendig ist.
Angesichts der in E. 1 dargelegten gefestigten Rechtsprechung ist das mit der Beschwerde gestellte Rechtsbegehren als aussichtslos zu betrachten. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) kann demnach nicht stattgegeben werden.
4.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. September 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Keel Baumann