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Entscheid

9C_883/2013

17. Januar 2014Deutsch3 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Januar 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann