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Entscheid

9F_10/2019

12. Juli 2019Deutsch1 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juli 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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