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Entscheid

9F_12/2024

15. Juli 2024Deutsch3 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs als erledigt abgeschrieben.

2.

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.

Luzern, 15. Juli 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Kocher