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Entscheid

A-1052/2019

Verfahrenskosten

27. März 2019Deutsch7 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Kosten des Verfahrens A-6671/2015 und A-6674/2015 von insgesamt Fr. 23‘500.-- werden im Betrag von Fr. 14’100.-- auf die Gerichtskasse genommen und im Betrag von Fr. 9‘400.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin zu bezahlende Verfahrenskostenanteil von Fr. 9‘400.-- wird den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 18‘500.-- entnommen und der Restbetrag von Fr. 9‘100.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Kostenentscheids zurück erstattet.

2.

Im Verfahren A-6671/2015 und A-6674/2015 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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A-1052/2019 Seite 5

3.

Für den vorliegenden Kostenentscheid werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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