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Entscheid

A-1259/2011

Verrechnungssteuer

19. Mai 2011Deutsch6 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die mit Fr. 3'500.-- bestimmten Verfahrenskosten betreffend den Rechtsstreit zwischen der X._______ AG und Y._______ im Verfahren A1571/2006 vor dem Bundesverwaltungsgericht werden Y._______ auferlegt und im entsprechenden Umfang mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'500.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 4'000.-- wird Y._______ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

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A-1259/2011 Seite 5

2.

Der von der X._______ AG im Verfahren A-1571/2006 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- wird der X._______ AG im Umfang von Fr. 3'500.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Y._______ wird verpflichtet, der X._______ AG für das Verfahren A1571/2006 eine Parteientschädigung von Fr. 5'250.-- zu bezahlen.

4.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref.-Nr. …; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Ursula Spörri Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref.-Nr. …; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Ursula Spörri Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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