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Entscheid

A-1657/2026

Staatshaftung (Bund)

11. Juni 2026Deutsch13 min

Öffentlichkeitsprinzip; Ausstandsbegehren im Verfa... Öffentlichkeitsprinzip; Ausstandsbegehren im Verfahren A-133/2025; Rückweisung durch das Bundesgericht mit Urteil 2C_328/2025 vom 25. November 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

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Sachverhalt:

A.

A.a Am 12. Mai 2023 ersuchten die A._______ AG, die B._______ GmbH und die C._______ S.A. (nachfolgend: Gesuchstellerinnen) beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) um die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel einer gütlichen Einigung. Das EFD nahm die Eingabe als Staatshaftungsbegehren entgegen. Als Anspruchsgrundlage wiesen die Gesuchstellerinnen in ihrer Eingabe auf den Konkurs der Zeromax GmbH hin. Bei den Gesuchstellerinnen handle es sich um Gläubigergruppen beziehungsweise Vertretungen von Gläubigergruppen der D._______ GmbH. Die Gesuchstellerinnen erhoben teilweise Anspruch auf die blockierten Vermögenswerte im Fallkomplex «Gulnara Karimova et al.», deren Rückführung in die Republik Usbekistan vom Bundesrat beschlossen worden sei.

A.b Mit Verfügung vom 6. September 2023 wies das EFD das Staatshaftungsbegehren ab.

A.c Dagegen gelangten die Gesuchstellerinnen am 10. Oktober 2023 mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Instruktionsrichter in diesem Verfahren A-5526/2023 ist Jürg Marcel Tiefenthal.

B.

Am 1. Juli 2024 stellten die Gesuchstellerinnen beim Bundesamt für Justiz BJ ein Einsichtsgesuch in diverse Besprechungsprotokolle zwischen Vertretern der Bundesanwaltschaft, des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA und der Republik Usbekistan. Im Weiteren verlangten sie Einsicht in elektronische Textbotschaften von Amtsträgern im Zusammenhang mit einem Bundesratsbeschluss. Das BJ trat mit Verfügung vom 14. November 2024 auf das Begehren nicht ein, soweit es allfällige Dokumente der Bundesanwaltschaft betraf, und leitete diesen Teil zur Bearbeitung an die Bundesanwaltschaft weiter. Mit E-Mail vom 28. November 2024 bestätigten die Gesuchstellerinnen gegenüber der Bundesanwaltschaft, weiterhin an der Einsichtnahme interessiert zu sein.

C.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 lehnte die Bundesanwaltschaft das Einsichtsgesuch ab.

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D.

Hiergegen erhoben die Gesuchstellerinnen (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) mit Eingabe vom 6. Januar 2025 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht, wobei das Verfahren A-113/2025 eröffnet wurde.

E.

Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 stellten die Beschwerdeführerinnen sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen den im Verfahren A-113/2025 eingesetzten Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal.

F.

Richter Jürg Marcel Tiefenthal nahm am 28. Februar 2025 zum Ausstandsbegehren Stellung.

G.

Im Verfahren um das Ausstandsbegehren (A-1060/2025) wurde Richter Stephan Metzger eingesetzt.

H.

Mit Eingabe vom 18. März 2025 stellten die Beschwerdeführerinnen sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Metzger.

I.

Mit an Instruktionsrichter Stephan Metzger gerichtetem Schreiben vom 30. April 2025 machten die Beschwerdeführerinnen geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei angesichts des Streitwertes und eines möglichen Rückgriffs der Eidgenossenschaft als Ganzes befangen.

J.

Mit unaufgeforderter Eingabe vom 6. Mai 2025 wiederholten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen, Richter Jürg Marcel Tiefenthal sei als befangen anzusehen.

K.

Mit Zwischenentscheid vom 13. Mai 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-113/2025 sowie gegen das Bundesverwaltungsgericht als Ganzes und gegen Richter Stephan Metzger im Verfahren A-1060/2025 nicht ein.

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L.

Dagegen gelangten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 13. Juni 2025 an das Bundesgericht.

M.

Mit Urteil vom 25. November 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut (Urteil des BGer 2C_328/2025). Es hob den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2025 auf, soweit dieses auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-113/2025 nicht eingetreten ist. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Bundesgericht wies die Sache zur weiteren Prüfung des gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal gerichteten Ausstandsbegehrens sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht zurück.

N.

Mit Verfügung vom 24. Februar 2026 wurden die Beschwerdeführerinnen vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, zum Urteil des Bundesgerichts Stellung zu nehmen.

O.

Die Beschwerdeführerinnen reichten am 27. Februar 2026 ihre Stellungnahme ein.

P.

Mit Verfügung vom 10. März 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass das Verfahren A-1060/2025 ab dem Urteil des Bundesgerichts unter der Verfahrensnummer A-1657/2026 fortgeführt wird. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: Vorinstanz) wurde aufgefordert, eine Stellungnahme einzureichen.

Q.

Mit Schreiben vom 18. März 2018 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme.

R.

Die Beschwerdeführerinnen reichten am 20. Mai 2026 ihre Schlussbemerkungen ein.

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Erwägungen

1.

Gemäss Urteil des Bundesgerichts 2C_328/2025 Dispositivziffer 2 ist nachfolgend die weitere Prüfung des gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal gerichteten Ausstandsbegehrens sowie die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist daher ohne weiteres gegeben.

2.

2.1

Zu prüfen ist, ob ein Ausstandsgrund gegen den im Verfahren A-113/2025 eingesetzten Richter Jürg Marcel Tiefenthal besteht.

2.2

Gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) gelten in einem Ausstandsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) sinngemäss.

2.3

Richterinnen und Richter treten unter Anderem in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren (Bst. b) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten (Bst. e). Die in Art. 34 Abs. 1 BGG erwähnten Ausstandsgründe sind nicht abschliessend zu verstehen. Namentlich dessen Bst. e gilt als Auffangtatbestand (Urteile BGer 4F_7/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5 und 2C_171/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1). Voreingenommenheit und Befangenheit sind anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit einer Gerichtsperson zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt allerdings, wenn aufgrund der konkreten Umstände bei objektiver Betrachtung der Anschein einer Befangenheit besteht. Für die Ablehnung ist somit nicht erforderlich, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist (statt vieler BGE 148 IV 137 E. 2.2).

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2.4

Die betroffene Partei hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dabei genügt es, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht (vgl. BGE 120 II 393 E. 4c). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit – beispielsweise andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der Umstand, dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von der Auffassung der Parteien abweicht – sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. Urteile des BVGer B-2381/2020 vom 23. September 2020 E. 6.2 m.H.; A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.4.2 m.H.).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, Richter Jürg Marcel Tiefenthal gelte im Verfahren A-113/2025 als vorbefasst. Sie geben zu verstehen, dass er aufgrund seiner Mitwirkung im Verfahren A-5526/2023 (betr. Staatshaftung) voreingenommen sein könnte.

3.2

Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 38 VGG). Die richterliche Unabhängigkeit ist nur dann zu verneinen, wenn das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidende Frage nicht mehr als offen und somit vorbestimmt erscheint (BGE 148 IV 137 E. 5.5; 131 I 113 E. 3.4; Urteil des BGer 2C_12/2025 vom 8. September 2025 E. 3.3). Es kommt darauf an, inwiefern sich die in den beiden Verfahren zu beurteilenden Fragen ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen (BGE 140 I 326 E. 5.1).

3.3

Im Verfahren A-5526/2023 geht es um die Frage, ob die Eidgenossenschaft den Beschwerdeführerinnen durch die Beschlagnahmung von Vermögenswerten widerrechtlich einen Schaden zugefügt hat. Das Verfahren A-113/2025 betrifft demgegenüber die Abweisung des Informationszugangsgesuchs der Beschwerdeführerinnen durch die Bundesanwaltschaft. Die Rechtsfragen, die in den beiden Verfahren zu beurteilen sind, haben keine Ähnlichkeit. Insofern gibt die Mitwirkung des Richters Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-5526/2023 keinen Anlass, um den Anschein seiner Befangenheit im Verfahren A-113/2025 zu begründen (vgl. BGer 2C_329/2025 vom 25. November 2025 E. 6.2.2).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerinnen machen im Übrigen geltend, Richter Jürg Marcel Tiefenthal gehe mit keinem Wort auf «die hier nicht mehr zu

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A-1657/2026 Seite 7 spezifizierenden Vorhalte der sog. SVP-Stammtische» ein. Weder werde bestätigt, dass es solche Stammtische gebe, ob er daran teilgenommen habe, noch ob dort auf ihn in der einen oder anderen Art hinsichtlich des Staatshaftungsverfahrens A-5526/2023 Einfluss genommen worden sei. Dies zeige, dass er sowohl im Verfahren A-5526/2023 als auch im Verfahren A-113/2025 voreingenommen sei.

4.2

Die Parteizugehörigkeit einer Justizperson stellt für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (vgl. Urteile des BGer 9F_19/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 2.2.2;9C_245/2023 vom 26. Juli 2023 E. 3.3;2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 3.4). Die Vorbingen der Beschwerdeführerinnen, Richter Jürg Marcel Tiefenthal sei aufgrund seiner allfälligen Teilnahme an "SVP-Stammtischen" und einer dort womöglich erfolgten Einflussnahme als befangen zu betrachten, erweisen sich als unsubstantiierte, pauschale Behauptungen. Sie sind nicht geeignet, Ausstandsgründe im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG glaubhaft zu machen, die in der Person von Richter Jürg Marcel Tiefenthal liegen würden (vgl. Urteil des BGer 2C_329/2025 E. 6.1).

5.

5.1

Weiter bringen die Beschwerdeführerinnen sinngemäss vor, Richter Jürg Marcel Tiefenthal habe im Verfahren A-5526/2023 Verfahrensfehler begangen, weshalb er auch im Verfahren A-113/2025 nicht als unvoreingenommen betrachtet werden könne. So habe er die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu Unrecht verneint und die Anträge der Beschwerdeführerinnen um Beweiserhebung und vorsorgliche Massnahmen zu Unrecht abgewiesen. Zudem würden im Verfahren A-5526/2023 Rechtsverweigerung und -verzögerung vorliegen.

5.2

Richterliche Verfahrensfehler und Fehlentscheide sind grundsätzlich nicht geeignet, den objektiven Anschein von Befangenheit zu erwecken. Nur ganz ausnahmsweise können diese die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 116 Ia 135 E. 3a; 143 IV 69 E. 3.2).

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A-1657/2026 Seite 8 Das Ausstandsverfahren dient insbesondere nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2).

5.3

Die Beschwerdeführerinnen hatten die Gelegenheit, die verfahrensleitenden Verfügungen des Richters Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-5526/2023 anzufechten, soweit sie damit nicht einverstanden waren. Sie taten dies auch (vgl. Urteile des BGer 2C_623/2023 vom 16. November 2023;2C_624/2023 vom 16. November 2023;2C_330/2025 vom 25. November 2025). Das Bundesgericht trat auf die Beschwerden teilweise nicht ein oder wies sie ab, soweit darauf einzutreten war. Es liegen keinerlei Hinweise vor auf schwere oder wiederholte Verfahrensfehler. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen sind nicht geeignet, den Anschein von Befangenheit des Richters Jürg Marcel Tiefenthal glaubhaft zu machen (vgl. BGer 2C_329/2025 E. 6.3).

6.

6.1

Schliesslich wenden die Beschwerdeführerinnen ein, dass im «Staatshaftungsverfahren wg. verweigerter Sicherstellung nach Art. 56 VwVG ein persönliches Interesse [des Richters Jürg Marcel Tiefenthal] zu verorten [sei], weil die Eidgenossenschaft gegebenenfalls unter dem Verantwortlich-keitsgesetz des Bundes Rückgriff nimmt.»

6.2

Auch dieses Vorbingen der Beschwerdeführerinnen erschöpft sich in einer Behauptung ohne konkrete Anhaltspunkte, die objektiv an der Unparteilichkeit des Richters Jürg Marcel Tiefenthal zweifeln liessen. Letztlich würde ein Rückgriff der Eidgenossenschaft auf einen Bundesverwaltungsrichter voraussetzen, dass dieser den Schaden absichtlich oder grobfahrlässig zu verschulden hat (Art. 7 VG). Die Hürde wäre entsprechend hoch. Die Beschwerdeführerinnen vermögen den Anschein einer Befangenheit des betroffenen Richters auch in dieser Hinsicht nicht glaubhaft zu machen (vgl. BGer 2C_329/2025 E. 6.3).

7.

Zusammenfassend liegen keine Umstände vor, die bei objektiver Betrachtung den Anschein einer Befangenheit und Voreingenommenheit des Richters Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-113/2025 erwecken könnten. Demnach ist das Ausstandsbegehren abzuweisen.

Zusammenfassend liegen keine Umstände vor, die bei objektiver Betrachtung den Anschein einer Befangenheit und Voreingenommenheit des Richters Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-113/2025 erwecken könnten. Demnach ist das Ausstandsbegehren abzuweisen.

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8.

Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten des Ausstandsverfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf Fr. 1’000.– festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)

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A-1657/2026 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal betreffend das Verfahren A-113/2025 wird abgewiesen.

2.

Die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Zwischenentscheids der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieser Zwischenentscheid geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Metzger Caroline Lehner

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A-1657/2026 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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A-1657/2026 Seite 12 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – Richter Jürg Marcel Tiefenthal (zur Kenntnis; intern)

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