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Entscheid

A-2549/2017

Unentgeltliche Rechtspflege

12. Juni 2017Deutsch8 min

Unentgeltliche Rechtspflege. Entscheid bestätigt d... Unentgeltliche Rechtspflege. Entscheid bestätigt durch BGer. Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_reg');

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Erwägungen

369.

E. 4.1 m.w.H.), dass eine Partei in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleitet, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) verpflichtet ist, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG); dass dies insbesondere für Tatsachen gilt, -- 3 of 6 -A-2549/2017 Seite 4 welche eine Partei besser kennt als die angerufene Behörde und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (statt vieler BGE 138 II 465 E. 8.6.4 und Urteil des BVGer A-2687/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 1.3.2.1, je m.w.H.), dass der Nachweis der Mittellosigkeit derjenigen Partei obliegt, welche sich darauf beruft, weshalb diese insbesondere die Pflicht hat, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit als möglich zu belegen bzw. zumindest glaubhaft zu machen, ansonsten ihre Bedürftigkeit verneint werden kann (statt vieler Urteil des Bundesgerichts [BGer]2C_137/2015 vom 9. März 2015 E. 2.2.1 und Urteil des BVGer A-612/2015 vom 4. März 2016 E. 1.3.1, je m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Vorinstanz, ihre finanziellen Verhältnisse darzulegen, nicht nachgekommen ist, namentlich die vorstehend genannte Bestätigung der Gemeinde Z._______ – welche aber ohnehin nicht sie, sondern ihren Ehemann betrifft – erst im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat; dass sie damit im vorinstanzlichen Verfahren ihre Mitwirkungspflicht bzw. -obliegenheit vernachlässigt hat, dass ferner der Nachweis des Bezugs von Ergänzungsleistungen die Mittellosigkeit der berechtigten Person nicht ohne Weiteres zu belegen vermag (vgl. Urteil des BGer 2C_158/2016 vom 29. Februar 2016), dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin der Vorinstanz im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung daher nicht bekannt waren, dass die Vorinstanz gemäss der dargelegten Rechtsprechung mangels gegenteiliger Angaben und Belege davon ausgehen durfte, dass die Beschwerdeführerin über genügend finanzielle Mittel zur Bezahlung der mutmasslichen Verfahrenskosten verfügte, und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Nachweises der Bedürftigkeit zu Recht abwies, ohne zu untersuchen, ob die Beschwerde (an die Vorinstanz) aussichtslos war, dass die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht demnach als unbegründet abzuweisen ist, 3.

dass es sich vorliegend rechtfertigt, ausnahmsweise keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements

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A-2549/2017 Seite 5 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz und der Erstinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

A-2549/2017 Seite 5 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz und der Erstinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Je eine Kopie der Eingabe des Ehemannes der Beschwerdeführerin (B._______) vom 22. Mai 2017 und der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2017 geht an die Erstinstanz und die Vorinstanz.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Einschreiben mit Beilagen) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben mit Beilagen) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Oliver Herrmann -- 5 of 6 -A-2549/2017 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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