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Entscheid

A-3087/2023

Verrechnungssteuer

22. Juni 2023Deutsch6 min

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Erwägungen

2.

Satz und Abs. 2 SchKG), dass die Verwaltungsbehörde von Amtes wegen über die Einstellung oder Weiterführung des Verfahrens zu entscheiden hat (vgl. Zwischenentscheid des BVGer A-432/2012 vom 2. Februar 2012 mit weiteren Hinweisen), dass der vorliegende Fall bzw. die im Streit liegende Forderung die Konkursmasse betrifft und keine triftigen Gründe ersichtlich sind, die gegen eine Einstellung bzw. Sistierung des Verfahrens sprechen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren daher infolge Eröffnung des Konkurses über den Beschwerdeführer sistiert wird und die mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2023 gesetzte Frist bis zum 22. Juni 2023 für die Leistung des Kostenvorschusses daher abzunehmen ist. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

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A-3087/2023 Seite 4 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

A-3087/2023 Seite 4 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2023 gesetzte Frist bis zum 22. Juni 2023 für die Leistung des Kostenvorschusses wird abgenommen.

2.

Dem Konkursamt B._______ wird vom Beschwerdeverfahren Kenntnis gegeben.

3.

Das Konkursamt B._______ wird aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht so bald wie möglich mitzuteilen, ob und wie das Konkursverfahren fortgeführt wird. Ferner wird das Konkursamt B._______ um unverzüglichen Bericht ersucht, wenn der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wird.

4.

Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird infolge Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer solange sistiert, bis Klarheit über die Fortführung des Konkursverfahrens besteht.

5.

Diese Verfügung geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz sowie zur Information an Rechtsanwalt D._______. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Instruktionsrichterin: Iris Widmer

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A-3087/2023 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Zwischenverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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A-3087/2023 Seite 6 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Kopie der Beschwerde vom 30. Mai 2023 [inkl. Beilagen] und Kopie des Schreibens des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2023 [inkl. Beilage]) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Kopie der Beschwerde vom 30. Mai 2023 [inkl. Beilagen] und Kopie des Schreibens des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2023 [inkl. Beilage]) – Rechtsanwalt D._______ (Einschreiben)

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