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Entscheid

A-4130/2013

Radio- und Fernsehempfangsgebühren

11. September 2013Deutsch18 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde vom 17./18. März 2013 wird nicht eingetreten.

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A-4130/2013 Seite 12

2.

Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Erstinstanz vom 12. Februar 2013 nichtig ist, soweit sie im Sinne der Erwägungen im Streit liegt.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. September 2013 und Beilagen zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. August 2013 zurück); – die Erstinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. September 2013). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. September 2013 und Beilagen zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. August 2013 zurück); – die Erstinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. September 2013). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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