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Entscheid

A-5323/2012

Luftfahrt (Übriges)

6. November 2012Deutsch7 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Auf das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme wird nicht eingetreten.

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A-5323/2012 Seite 5

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2012 [inkl. Beilagen]) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Flurina Peerdeman Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2012 [inkl. Beilagen]) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Flurina Peerdeman Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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