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Entscheid

A-5975/2012

Ausstand

23. Januar 2013Deutsch6 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2012 und eine Kopie der Eingabe der Vorinstanz vom 7. Januar 2013 gehen wechselseitig an die andere Verfahrenspartei.

2.

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Er hat hierzu dem Gericht seine Zahlungsverbindung anzugeben.

4.

Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'222.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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A-5975/2012 Seite 5

5.

Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Beatrix Schibli Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.—beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art.

Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Bandli Beatrix Schibli Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.—beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art.

85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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