Lexipedia

Entscheid

A-6018/2016

Verfahrenskosten

15. November 2016Deutsch5 min

Neuverlegung der Verfahrenskosten Neuverlegung der Verfahrenskosten Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), Dreikönigsstrasse 18, 8022 Zürich,

2.

Consorzio Lotto 814, bestehend aus: A._______ AG, B._______ AG, C._______ SA, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stefan Rechsteiner und Rechtsanwalt Dr. iur. Roberto Peduzzi, Vischer AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich, Beschwerdegegner, und

-- 1 of 5 --

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Neuverlegung der Verfahrenskosten.

-- 2 of 5 --

A-6018/2016 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-257/2015 vom 13. November 2015 die Beschwerden der AlpTransit Gotthard AG (Beschwerdeführerin 1) und der AET (Beschwerdeführerin 2) gegen die Verfügung 233-00041 der ElCom (Vorinstanz) vom 13. November 2014 gutgeheissen hat, dass das Bundesgericht die von den EKZ und dem Consorzio Lotto 814 (Beschwerdegegner) dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_13/ 2016 vom 16. August 2016 im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2015 aufgehoben und die Sache zur Neuverlegung der Kosten ans Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass das Bundesgericht die Verfahrenskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdegegnern einerseits und den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 andererseits entsprechend ihrem materiellen Obsiegen bzw. Unterliegen je zur Hälfte auferlegt hat, dass das Bundesgericht die Parteikosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wettgeschlagen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die Kosten ebenfalls nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 bis 3 VwVG), dass kein Anlass besteht, eine andere Kostenverteilung vorzunehmen als das Bundesgericht. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

A-6018/2016 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-257/2015 vom 13. November 2015 die Beschwerden der AlpTransit Gotthard AG (Beschwerdeführerin 1) und der AET (Beschwerdeführerin 2) gegen die Verfügung 233-00041 der ElCom (Vorinstanz) vom 13. November 2014 gutgeheissen hat, dass das Bundesgericht die von den EKZ und dem Consorzio Lotto 814 (Beschwerdegegner) dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_13/ 2016 vom 16. August 2016 im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2015 aufgehoben und die Sache zur Neuverlegung der Kosten ans Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass das Bundesgericht die Verfahrenskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdegegnern einerseits und den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 andererseits entsprechend ihrem materiellen Obsiegen bzw. Unterliegen je zur Hälfte auferlegt hat, dass das Bundesgericht die Parteikosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wettgeschlagen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die Kosten ebenfalls nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 bis 3 VwVG), dass kein Anlass besteht, eine andere Kostenverteilung vorzunehmen als das Bundesgericht. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Der Beschwerdeführerin 1 werden für das Verfahren A-257/2015 Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 8'000.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat die Beschwerdeführerin 1 dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben.

-- 3 of 5 --

A-6018/2016 Seite 4

2.

Der Beschwerdeführerin 2 werden für das Verfahren A-257/2015 Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 8'000.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat die Beschwerdeführerin 2 dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben.

3.

Den Beschwerdegegnern werden für das Verfahren A-257/2015 Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– unter solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen für das Verfahren A-257/2015 zugesprochen.

5.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin 1 (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdeführerin 2 (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 233-00041; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Andreas Meier -- 4 of 5 -A-6018/2016 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

-- 5 of 5 --

Verfahrenskosten | Lexipedia