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Entscheid

A-6171/2009

Zölle

21. Januar 2011Deutsch25 min

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Source admin.ch

Sachverhalt:

A.

X._______ GmbH (nachfolgend: Abgabepflichtige) ist eine Gesellschaft mit beschränk￿ter Haftung mit Sitz in _______. Gemäss Handelsregistereintrag be￿zweckt sie unter anderem den Kauf, den Vertrieb sowie den Verkauf al￿ler Arten von technischen Produkten, ins￿besondere von Computern, elektronischen Datenverarbeitungs￿an￿lagen, Software und allen ver￿wandten Produkten und Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen und Lösungen aller Art auf dem Gebiet der Informa￿tionstechnologie.

B.

B.a Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 gelangte die Abgabepflich￿tige mit einem als «Wiedererwägungsgesuch für Zollerhebungen für Laser￿jet MFP seit 1. Januar 2007» bezeichneten Schreiben an die Dienst￿abtei￿lung Luzern der Zollstelle Aarau. Sie ersuchte um Rücker￿stattung von «Zoll￿kos￿ten» in der Höhe von Fr. 365'746.49 für die von ihr im Zeit￿raum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 importier￿ten «Multi￿funktionalen Laserdruckern» gemäss beigelegter Liste. Wei￿tere Forde￿rungen wurden vor￿be￿halten. Sie begründete ihr «Wiedererwägungsgesuch» damit, das Bundes￿ver￿wal￿tungsgericht habe mit Entscheid vom 11. September 2008 (gemeint ist das Verfahren A-1772/2006) ihre «(…) Multifunktionsgeräte (Laser) als Printer (8471) ohne Zollansatz (wie vor dem 01.01.07) eingereiht und unter Anwendung der Anmerkung 3(b) (charakterisierende Haupt￿tätig￿keit)» klassifiziert. Weiter brachte sie vor, sie habe seit der Neu￿ein￿reihung der Geräte ab dem 1. Januar 2007 ihre multifunktionalen Laser Printer «noch immer» unter der Tarifnummer 8443 zu einem Zoll￿ansatz von Fr. 49.-- je 100 kg eingeführt, da sie bis zum Vorliegen des bundes￿ver￿waltungsgerichtlichen Entscheids keine andere Möglich￿keit gehabt habe, als diese Tarif￿nummer anzuwenden.Unter Be￿zug￿nahme auf ihr bereits eingereichtes «Wiedererwägungs￿gesuch» händigte die Abgabe￿pflich￿tige per E-Mail am 3. März 2009 eine nachgeführte Liste mit den seit dem

1. Ja￿nuar 2007 eingeführten (…)-Multifunk￿tions-Laser￿druckern ein. Sie er￿klär￿te, gemäss dieser Liste be￿liefen sich die «Zoll￿ge￿bühren» auf ins￿￿ge￿samt Fr. 970'331.92.

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A-6171/2009 Seite 3

B.b Mit Schreiben vom 10. März 2009 teilte die Zollkreisdirektion, der das «Wieder￿￿erwägungsgesuch» zuständigkeitshalber zur Bearbeitung über￿mittelt worden war, der Abgabepflichtigen mit, sie behandle das «Wieder￿er￿wägungsgesuch» als Beschwerde gegen die erfolgten Ein￿fuhr￿ver￿an￿la￿gungen. Da das Gesuch den Anforderungen an eine Be￿schwer￿de nicht ent￿spreche, werde der Abgabepflichtigen eine Nach￿frist zur Begründung und Ergänzung der Beschwerde gesetzt. Die Zoll￿kreis￿direktion legte zu￿dem dar, eine Zollrückerstattung falle angesichts der rechtlichen Grund￿lagen ausser Betracht und wies die Abgabe￿pflich￿tige auf die Möglich￿keit des Rückzugs der Beschwerde hin.

C.

C.a Am 28. April 2009 ging bei der Zollkreisdirektion die Beschwerde￿be￿gründung ein. Die Abgabepflichtige be￿an￿tragte die Auf￿hebung diverser (explizit aufgezählter) Veranlagungs￿ver￿fügungen vom 9., 10., 11., 12. und 19. März 2009 sowie derjenigen Veranlagungsver￿fügungen, die zwischen dem 1. Dezem￿ber 2008 und dem 30. Ja￿nuar 2009 erlassen worden seien. Der mit diesen Ver￿an￿lagungs￿verfügungen er￿hobene Zoll￿betrag sei ihr zurück￿zu￿er￿statten (Rechtsbegehren Ziffer 1). Weiter seien alle seit dem 1. Ja￿nuar 2007 er￿gange￿nen, nicht bereits von Ziffer 1 erfassten Veran￿la￿gungs￿ver￿fü￿gun￿gen zu wider￿rufen, welche (…)Multi￿funktions￿drucker so￿wie alle in ihrer Funk￿tions￿weise ähn￿lichen Vor￿gänger- und Nachfolger￿mo￿delle in die Zoll￿tarif￿nummer 8443.3190 zu einem Tarif von Fr. 49.-- ein￿reihten; der ent￿sprechende Zollbetrag sei ihr zurückzuerstatten (Ziffer 2). Schliess￿lich bean￿tragte die Abgabe-pflichtige, es seien alle Zoll￿stellen ver￿bind￿lich anzuweisen, die (…)-Multi￿funktions￿drucker (aus näher be￿zeich￿neten Serien) sowie alle in ihrer Funktions￿weise ähn￿lichen Vor￿gänger- und Nach￿folgemodelle mit sofortiger Wirkung in die Zoll￿tarif￿nummer 8443.3190 zu einem Tarif von Fr. 0.-- oder in eine andere Tarif￿nummer, welche einen Tarif von Fr. 0.-- vorsehe, ein￿zu￿reih￿en (Ziffer 3). In ver￿fah￿rens￿leitender Hinsicht bean￿tragte sie, die zu￿künf￿ti￿gen Einfuhren von Waren der vorliegend im Streit liegenden Art seien bis zum Aus￿gang des Beschwerde￿ver￿fah￿rens provi￿sorisch zu veranlagen. Sie begründete ihre Rechtsbegehren haupt￿sächlich damit, das Bundes￿verwaltungsgericht habe entschieden, dass die Laserjet-Multi￿funk￿tions￿drucker unter dem bis zum 31. De￿zember 2006 geltenden Zolltarif in die Tarifnummer 8471.6000 einzureihen gewesen seien. Die frag￿lichen Geräte hätten somit zollfrei eingeführt werden können. Mit der Revi￿sion des Harmoni￿sier￿ten Systems würden -- 3 of 17 -A-6171/2009 Seite 4 Multi￿funktions￿drucker neu in die Tarifnummer 8443.31 ein￿ge￿reiht. Der Bundes￿rat habe die Re￿vision auf dem Verord￿nungsweg um￿ge￿setzt und im Zuge dieser Umsetzung die Laser￿jetMulti￿funk￿tions￿drucker ab dem 1. Januar 2007 gleichzeitig neu mit einem Zoll￿an￿satz von Fr. 49.-belastet. Mit dem Information Techno￿logy Agree￿ment der Welt￿handels￿organisation (WTO) vom 13. Dezem￿ber 1996 sei die Eid￿ge￿nossen￿schaft aber staats￿ver￿trag￿lich zur Zollbe￿freiung von IT-Pro￿duk￿ten ver￿pflichtet. Für die Änderung des Zollan￿satzes durch den Bundes￿rat bestehe keine ge￿nügende ge￿setz￿liche Grund￿lage.

C.b Mit Entscheid vom 11. August 2009 wies die Zollkreisdirektion (Vor￿instanz) die Beschwerde kostenpflichtig ab, soweit sie darauf ein￿trat. Die be￿an￿trag￿te pro￿vi￿sorische Veranlagung für ab Beschwerde￿ein￿gang vorge￿nommene Ein￿fuhr￿ver￿an￿la￿gungen wurde – «aus Gründen der Rechts￿gleich￿heit» – nicht be￿willigt. In ihrer Begründung legte die Vorinstanz im Wesentlichen dar, für die von der Beschwerdeführerin in Ziffer

1 ex￿plizit aufgezählten Veran￿la￿gungs￿ver￿fü￿gungen sei die Beschwerdefrist einge￿halten. Für die in Ziffer 2 ge￿nannten Veranlagungsverfügungen könne die Einhaltung der Be￿schwer￿de￿frist mangels Bezugnahme auf kon￿krete Ver￿fügungen nicht ab￿schliessend beurteilt werden. Somit seien diesbezüglich die gesetz￿lichen Voraus￿setzungen an die Beschwerdeschrift nicht erfüllt. Im Übrigen müsse die Be￿schwerde ohnehin insgesamt abgewiesen werden, da die Tarif￿nummer un￿be￿strittenermassen zu Recht ange￿wandt worden sei und der ent￿sprech￿ende Zollansatz korrekt gewesen sei. Zur Prüfung der Ge￿setzes- und Ver￿fassungs￿mässig￿keit des Zollan￿satzes sei sie nicht be￿fugt.

D.

D.a Mit Eingabe vom 28. September 2009 erhob die Abgabepflich￿tige (Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesver￿wal￿tungs￿ge￿richt mit folgenden – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ge￿stellten – Rechtsbegehren: «1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 11. August 2009 aufzuheben.

2. Es seien die Veranlagungsverfügungen: – Nr. 31528910.1 vom 9. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)Multi￿funk￿tionsdruckern (Rechnungsnummern S55011166R, S55011168R und S55011158R) zum Zollbetrag von CHF 1'773.65, – Nr. 31711383.1 vom 11. März 2009 bezüglich Verzollungen von (…)Multi￿funktionsdruckern (Rechnungsnummer S50058606N) zum Zoll￿be￿trag von CHF 16.65, -- 4 of 17 -A-6171/2009 Seite 5 – Nr. 31643274.1 vom 10. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)Multi￿funk￿tionsdruckern (Rechnungsnummer S55012578R) zum Zollbetrag von CHF 46.55, – Nr. 31638955.1 vom 10. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)Multifunk￿tions￿druckern (Rechnungsnummern S55012581R und S55012590R) zum Zollbetrag von CHF 96.60, – Nr. 31647922.1 vom 10. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)Multifunk￿tionsdruckern (Rechnungsnummern S55054139N und S50054141N) zum Zollbetrag von CHF 1'697.80, – Nr. 31648836.1 vom 10. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)Multi￿funk￿tionsdruckern (Rechnungsnummer S55012817R) zum Zollbetrag von CHF 348.30, – Nr. 31652042.1 vom 10. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)Multi￿funk￿tionsdruckern (Rechnungsnummern S50054131N, S50054127N und S50054129N) zum Zollbetrag von CHF 291.55, – Nr. 31685840.1 vom 12. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)Multi￿funk￿tions￿druckern (Rechnungsnummern S55013760R, S55013757R und S55013776R) zum Zollbetrag von CHF 709.05, – Nr. 31695576.1 vom 12. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)Multi￿funk￿tions￿druckern (Rechnungsnummer S55013694R) zum Zollbetrag von CHF 201.55, – Nr. 31974028.1 vom 19. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)Multi￿funk￿tionsdruckern (Rechnungsnummer S55018031R) zum Zoll￿betrag von CHF 152.90, – Nr. 31980977.1 vom 19. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)Multi￿funk￿tionsdruckern (Rechnungsnummer S55017999R) zum Zollbetrag von CHF 241.90, – Nr. 32014490.1 vom 19. März 2009 bezüglich Verzollung von (…)Multi￿funktions￿druckern (Rechnungsnummer S55018397R) zum Zollbetrag von CHF 61.65, -- 5 of 17 -A-6171/2009 Seite 6 – Nr. 30173896.1 vom 28. Januar 2009 bezüglich Verzollung von (…)Multi￿funktionsdruckern (Rechnungsnummern S535513284 und S535513292) zum Zoll￿betrag von CHF 330.75, aufzuheben und der mit den genannten Zollveranlagungen erhobene Zoll￿be￿trag von insgesamt Fr. 5'968.90 zuzüglich Zinsen von 5% an die Beschwer￿de￿führerin zurückzuerstatten.

3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.» In ihrer Begründung brachte die Beschwerdeführerin in der Haupt￿sache dieselben Argu￿men￿te vor, wie vor der Vorinstanz. Zusätzlich be￿an￿standete sie den vor￿instanzlichen Kostenentscheid.

D.b Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2009 schloss die Vor￿ins￿tanz auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1. Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Ver￿bin￿dung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes￿verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht ange￿fochten werden. Im Ver￿fahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die Ober￿zoll￿direktion (OZD) vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zoll￿ge￿setzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Ver￿fahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vor￿schriften des VwVG. Die Be￿schwer￿de￿führerin ist durch den angefoch￿tenen Ent￿scheid berührt und hat ein schutz￿würdiges Interesse an des￿sen Auf￿hebung (Art. 48 VwVG). Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent￿scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des Bundesver￿wal￿tungs￿gerichts A-6124/2008 vom

1.1. Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Ver￿bin￿dung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes￿verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht ange￿fochten werden. Im Ver￿fahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die Ober￿zoll￿direktion (OZD) vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zoll￿ge￿setzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Ver￿fahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vor￿schriften des VwVG. Die Be￿schwer￿de￿führerin ist durch den angefoch￿tenen Ent￿scheid berührt und hat ein schutz￿würdiges Interesse an des￿sen Auf￿hebung (Art. 48 VwVG). Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent￿scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des Bundesver￿wal￿tungs￿gerichts A-6124/2008 vom

6. Sep￿tember 2010 E. 1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU￿BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes￿ver￿wal￿tungs￿gericht, Basel 2008, Rz. 2.7). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der diversen, ein￿zeln bezeichneten erstinstanzlichen Veranlagungsverfü￿gungen be￿an￿tragt (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2), ist daher auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

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A-6171/2009 Seite 7 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht ein￿ge￿reichte Be￿schwer￿de ist ein￿zutreten.

1.2. Im vorliegenden Fall liegen die unter Bst. D.a ein￿zeln aufgezählten Ein￿fuhren von (…)-Multifunktionsdruckern, bei denen es sich unbe￿strittener￿massen um Geräte handelt, die nach der Laser￿druckTechno￿logie funktionieren, im Streit. Die Beschwerdeführerin bean￿standet die Ein￿reihung in die Tarifnummer 8443.3190 in grund￿sätzlicher Hinsicht nicht. Was sie aber rügt, ist der damit verbundene Zollansatz von Fr. 49.-. Ihrer Auf￿fassung nach müsste der «Nullsatz» gelten.

2.

2.1. Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zoll￿ge￿biet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG so￿wie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (vgl. Art. 7 ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Be￿schaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle an￿ge￿mel￿det wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG) und nach den Zollansätzen und Be￿messungs￿grundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gel￿ten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG).

2.2. Alle Waren, die über die schweizerische Zoll￿gren￿ze ein- und aus￿ge￿führt werden, müssen nach dem Generaltarif ver￿zollt werden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 ZTG). Vorbehalten bleiben Ab￿wei￿chun￿gen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Be￿stim￿mun￿gen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG).

2.2.1. Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Be￿ach￿tung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksich￿ti￿gung der nati￿o￿na￿len Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er ent￿hält die Tarif￿nummern, die Bezeichnungen der Waren, die Ein￿reih￿ungs￿vor￿schrif￿ten, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zoll￿an￿sätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen konso￿li￿diert wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomen￿kla￿tur des interna￿ti￿o￿nalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Har￿mo￿nisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nach￿folgend: HS-Über￿einkommen, SR 0.632.11; Urteil des Bundes￿ver￿wal￿tungsgerichts A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 -- 7 of 17 -A-6171/2009 Seite 8 E. 2.5.1.1; vgl. zum Ganzen auch Bot￿schaft zu den für die Ra￿ti￿fi￿zierung der GATT/WTO-Über￿ein￿kommen [Uruguay-Runde] not￿wen￿di￿gen Rechts￿an￿passun￿gen, BBl 1994 IV 1004 f.; vgl. auch Botschaft betreffend das Internationale Über￿ein￿kommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codie￿rung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schwei￿zerischen Zoll￿tarifs, BBl III 1985 377 f.).

2.2.2. Der Generaltarif wird in der Amt￿lichen Sammlung des Bundes￿rechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Ver￿öffent￿lichung erfolgt durch Ver￿weis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundes￿blatt [Publikations￿gesetz, PublG, SR 170.512]). Der General￿tarif kann bei der OZD ein￿ge￿sehen oder im Internet (unter www.ezv.admin.ch) abgerufen werden. Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Ge￿ne￿ral￿tarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Ur￿teil des Bundes￿ver￿wal￿tungs￿gerichts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.2 mit Hin￿weis). 2.3.

2.3.1. Die Ver￿trags￿sta￿aten des HS-Übereinkommens (vgl. E. 2.2.1) sind ver￿pflichtet, ihre Tarif￿no￿men￿kla￿turen mit dem Harmo￿nisier￿ten System (HS) in Über￿ein￿stimmung zu brin￿gen und beim Er￿stellen der nationalen Tarif￿nomen￿kla￿tur alle Num￿mern und Unter￿num￿mern des HS sowie die da￿zu￿ge￿hö￿ren￿den Code￿num￿mern zu ver￿wenden, ohne dabei etwas hin￿zu￿zufügen oder zu än￿dern. Sie sind ver￿pflichtet, die allgemeinen Vor￿schrif￿ten für die Aus￿le￿gung des HS sowie alle Ab￿schnitt-, Ka￿pi￿tel- und Un￿ter￿num￿mern-An￿mer￿kun￿gen anzuwenden. Sie dürfen den Gel￿tungs￿be￿reich der Ab￿schnit￿te, Ka￿pi￿tel, Nummern oder Unter￿nummern des HS nicht ver￿än￿dern und sie haben die Num￿mern￿fol￿ge des HS ein￿zu￿hal￿ten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Über￿ein￿kommens). Der «Rat über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens» (Art. 1 Bst. f des HS-Überein￿kommens) kann Änderungen des HS-Über￿ein￿￿kommens empfehlen (Art. 16 des HS-Übereinkommens). Der Bundes￿rat ist ermächtigt, die empfohlenen Änderungen anzunehmen und den General￿tarif anzupassen (Art. 9 Abs. 1 ZTG, Artikel￿über￿schrift: «Änderungen im Rahmen des Harmonisierten Systems»). Mit dem HS-Über￿einkommen verpflichten sich die Vertragsparteien aus￿schliesslich da￿hin￿gehend, ihre Tarifnomenklatur mit dem HS in Über￿ein￿stimmung zu bringen. Hingegen wird mit dem HS-Über￿ein￿kommen keinerlei Ver￿pflich￿￿tung in Bezug auf die Zoll￿an￿sätze über￿nommen (Art. 9 des HS-Über￿einkommens). Die Kompetenz des Bundesrates zur -- 8 of 17 -A-6171/2009 Seite 9 Anpassung der Nomenklatur des schweizerischen Generaltarifs an das HS bein￿haltet demnach im Bereich der Empfehlungen des Rats des HS-Über￿ein￿kommens nicht gleichzeitig die Berechtigung, die Zollansätze materiell zu verändern.

2.3.2. Anlässlich der Revision des HS wurde die inter￿nationale No￿men￿kla￿tur per 1. Januar 2007 zum vierten Mal überarbeitet und ge￿ändert. Im Rahmen dieser Revision wurden insbesondere bei den Com￿pu￿tern, der Halbleitertechnologie und der Unterhaltungselektronik (Zoll￿tarif Ka￿pitel 84, 85, 90) Nummern zusammengelegt respektive neu ge￿schaffen (vgl. auch Medienmitteilung des Eidgenössischen Finanz￿de￿parte￿ments EFD vom 6. Dezember 2004, «Bundesrat ge￿nehmigt Empfeh￿lungen des Weltzollrates», abrufbar unter www.ezv.admin.ch, Doku￿mentation > Medieninformationen, zuletzt be￿sucht am 1. Novem￿ber 2010). Mit der Ver￿ord￿nung vom 28. Juni 2006 über die Änderung des Zoll￿tarifs in den An￿hängen 1 und 2 zum Zolltarifgesetz und über die An￿passung von Er￿lassen im Zu￿sammen￿hang mit dieser Änderung (AS 2006 2995; Ver￿￿ord￿nung mit den Anhängen zum ZTG, ab￿ruf￿bar unter www.ezv.admin.ch > Zoll￿in￿form￿a￿tion Firmen > Abferti￿gungs￿hilfen > Zoll￿￿￿tarif-Tares, dort die Linkliste, zu￿letzt be￿sucht am 1. No￿vem￿ber 2010) hat der Bundesrat gestützt auf Art. 9 ZTG die vom Rat empfoh￿lenen Ände￿rungen an￿genommen und den Generaltarif ent￿sprech￿end an￿gepasst. Die Änderung des Generaltarifs ist per 1. Ja￿nu￿ar 2007 in Kraft ge￿treten (vgl. Art. 5 der genannten Verordnung). 2.4.

2.4.1. Gestützt auf die langjährige Praxis der OZD wurden vor Inkraft￿treten der vierten HS-Re￿vi￿sion Geräte der vor￿liegend in Rede stehen￿den Art (sog. «Laserjet-Multi￿funk￿tions￿drucker») in die Tarif￿nummer 9009.1200 eingereiht (Zollansatz gemäss Generaltarif Fr. 49.-- je 100 kg brutto): «Fotokopierapparate mit optischem Sys￿tem oder für das Kon￿taktverfahren und Thermokopierapparate: - elektrostatische Fotokopierapparate -- durch Wieder￿gabe des Originalbildes auf die Kopie mittels eines Zwischen￿trä￿gers arbeitend (indirektes Verfahren)» Diese Tarifnummer wurde im Rahmen der vier￿ten HS-Revision (vgl. E. 2.3.2) aufgehoben. Mit Urteil vom 11. Sep￿tem￿ber 2008 im Ver￿fah￿ren A-1772/2006 ent￿schied das Bundesver￿wal￿tungs￿gericht allerdings, dass der￿artige Ge￿räte gemäss des bis Ende 2006 geltenden -- 9 of 17 -A-6171/2009 Seite 10 Zolltarifs in die Tarif￿nummer 8471.6000 einzureihen sind (Zollansatz gemäss Generaltarif Fr. 0.-- je 100 kg brutto): «Auto￿matische Daten￿ver￿arbei￿tungs￿maschinen und ihre Ein￿heiten; mag￿ne￿tische oder optische Schrift￿leser, Maschinen zum Auf￿zeichnen von Daten auf Daten￿träger in Form eines Codes und Maschinen zum Ver￿arbei￿ten dieser Daten, ander￿weit weder genannt noch inbegriffen: - Ein- oder Aus￿gabe￿ein￿hei￿ten, auch wenn sie in einem ge￿meinsamen Ge￿häuse Speicher￿ein￿hei￿ten enthalten» An diesem Ergebnis – so das Bundesverwaltungsgericht – ändere der Um￿stand nichts, dass ab dem 1. Januar 2007 derartige Geräte in die Tarif￿nummer 8443.3100 fielen (Urteil des Bundes￿ver￿wal￿tungs￿ge￿richts A-1772/2006 vom 11. September 2008 E. 3.2.5).

2.4.2. Im Rahmen der vierten HS-Revision wurde für derartige Multi￿funk￿tions￿druckergeräte eine eigene Nummer geschaffen und in den schwei￿zerischen Generaltarif implementiert. Die Tarif￿nummer

8443.3100 sah vorerst für solche Waren im Generaltarif den Zollansatz von Fr. 49.-- je 100 kg brutto vor (vgl. Anhang 1 [S. 53] der Verordnung über die Änderung des Zolltarifs, vgl. oben E. 2.3.2): «Maschinen und Apparate zum Drucken mittels Druck￿platten, Druck￿formzylindern und anderen Druckformen der Nr. 8442; andere Drucker, Kopierer und Fernkopierer, auch untereinan￿der kombi￿niert; Teile und Zubehör für diese Maschinen und Apparate: - andere Drucker, Kopierer und Fernkopierer, auch untereinander kombiniert: -- Ge￿räte, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Da￿tenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können» Gestützt auf Art. 9 ZTG wurde mit Verordnung vom 15. Juni 2007 (AS 2007 2887) über die Änderung des Zolltarifs in An￿hang 1 des Zolltarif￿ge￿setzes im Zu￿sammenhang mit Multifunktions-Tinten￿strahldruckern die Tarif￿nummer 8443.3100 unterteilt. Für Multi￿funk￿tionsgeräte, die nach der Tinten￿strahl-Druck￿technologie funk￿ti￿onie￿ren, wurde die Tarif￿nummer 8443.3110 (Zollansatz gemäss Generaltarif Fr. 0.-- je 100 kg brutto), für die anderen Drucker (als Tinten￿strahl￿drucker) die Tarifnummer 8443.3190 (Zollansatz gemäss Generaltarif Fr. 49.-- je 100 kg brutto) geschaffen. Nach Angaben der Vor￿instanz sollte mit dieser Anpassung ein Fehler bei der Umsetzung der vierten HS-Revision korrigiert werden. Gemäss der Medien￿mit￿tei￿lung vom 18. Juni 2007 des Staats￿sekretariats für Wirt￿schaft (SECO) war es das Ziel dieser Korrektur, «den schwei￿zerischen Zolltarif für Tin￿ten￿strahldrucker zu senken, um den früheren Zu￿stand wieder her￿zu￿stellen und die Zollabgaben, die vor der Ände￿rung galten, wieder ein￿zuführen» (Medienmitteilung abrufbar unter www.seco.admin.ch, Doku￿mentation > Medieninformationen, zu￿letzt be￿sucht am 2. November 2010).

2.5. Am 13. Dezember 1996 erzielte die WTO-Ministerkonferenz eine Über￿einkunft über die Zollbeseitigung auf Gütern der Informations￿tech￿no￿logie («Ministerial Declaration of Trade in Information Techno￿logy Pro￿ducts», nachfolgend: IT-Abkommen). Mit dem Abschluss dieses Ab￿kommens verpflichtete sich die Schweiz, -- 10 of 17 -A-6171/2009 Seite 11 Produkte, die unter eine be￿stimmte Zolltarifnummer des HS fallen (Attachement A des Ab￿kommens) und weitere, separat aufgelistete Produkte (Attachement B des Abkommens) von der Zollpflicht zu befreien (Art. 2 des IT-Ab￿kommens). Der Zollabbau war in vier Stufen zu je 25% (per 1. Juli 1997, 1. Januar 1998, 1. Januar 1999 und Nullzölle per 1. Januar 2000) vorgesehen (vgl. dazu Botschaft zur Teilrevision der Schweizer WTO-Verpflichtungsliste im Bereich der Informationstechno￿logie, BBl 1998 1066 ff.). Von diesem Abkommen erfasst ist na￿ment￿lich die Tarif￿nummer 8471.60, also diejenige Nummer, in die das Bundesverwal￿tungs￿gericht Waren der vorliegend strittigen Art einreihte (vgl. E. 2.4.1). In der Folge passte der Bundesrat ge￿stützt auf Art. 9a ZTG (Artikel￿über￿schrift: «Änderungen im Rahmen der WTO») die Zollansätze des General￿tarifs ent￿sprechend vorläufig an (Verordnung vom 19. No￿vem￿ber 1997 über die Änderung des Zolltarifs im Anhang zum ZTG [AS 1997 2632], Ver￿ordnung vom 19. November 1997 über die In￿kraft￿setzung der im Rah￿men der WTO vereinbarten Zollansätze des Ge￿neral￿tarifs [AS 1997 2633]). Die Änderungen wurden von der Bundes￿ver￿sammlung mit einem (nicht allgemeinverbindlichen) Bundes￿beschluss genehmigt (Art. 13 Abs. 2 ZTG; Bundes￿be￿schluss vom 16. Juni 1998 über die Ge￿neh￿migung von zolltarifarischen Mass￿nah￿men, BBl 1998 IV 3604).

3.

3.1. Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin, wie be￿reits erwähnt, nicht gegen die Einreihung der eingeführten Waren in die Tarifnummer 8443.3190. Sie beanstandet aber die damit ver￿bunde￿ne Zoll￿belastung von Fr. 49.-- je 100 kg brutto. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Vor￿ins￿tanz sei bei der Umsetzung der HS-Revision im Jahre 2006 davon aus￿ge￿gangen, dass Geräte der von ihr eingeführten Art in die Tarif￿nummer 9009.1200 mit einem Zoll￿ansatz von Fr. 49.-- einzureihen seien. Kon￿se￿quenter￿weise habe die Vor￿instanz diese Waren im ab dem

1. Ja￿nu￿ar 2007 geltenden Generaltarif ebenfalls mit einem Zollansatz von Fr. 49.-- belegt. Das Bundes￿ver￿wal￿tungs￿gericht habe aber im Verfahren A-1772/2006 am 11. September 2008 entschieden, dass die Multi￿funk￿tions-Laser￿drucker in die Tarif￿nummer 8471 einzureihen seien. Der Zoll￿ansatz dieser Tarifnummer sei Fr. 0.-- gewesen. Entsprechend sei die Einfuhr von Multifunktions-Laser￿druckern unter dem alten General￿tarif richtigerweise zollfrei ge￿wesen. Die Zoll￿be￿lastung von Fr. 49.-- gemäss des ab dem 1. Ja￿nu￿ar 2007 -- 11 of 17 -A-6171/2009 Seite 12 geltenden Generaltarifs stelle folglich eine neue und ver￿fassungs- sowie ge￿setzes￿wid￿rige Belastung dar. Der Bundesrat sei näm￿￿lich nicht er￿mäch￿tigt, bei der Anpassung der nationalen Nomen￿kla￿tur an das HS neue Zölle ein￿zu￿führen. Im Übrigen verstosse die Be￿las￿tung auch gegen das IT-Ab￿kommen der WTO, das für solche Geräte der Tarif￿nummer 8471 die Be￿seitigung der Zollbelastung ver￿lange. Die Belas￿tung sei folglich auch staatsvertragswidrig.

3.2. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, sie habe die HS-Re￿vi￿sion richtig umgesetzt. In langjähriger Praxis seien die Multi￿funktions-Laserdrucker in die Tarifnummer 9009.1200 eingereiht worden und hätten einer Zollbelastung von Fr. 49.-- unterlegen. Der Vor￿wurf, es seien mit der HS-Revision neue Zölle eingeführt worden, treffe folglich nicht zu. Aus dem Urteil des Bundes￿verwaltungsgerichts könne die Abgabepflichtige nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dort nicht die Höhe der Zollbelastung, sondern einzig die Tarifeinreihung be￿ur￿teilt worden sei. Abgesehen davon habe sich im Rahmen der HS-Re￿vi￿sion die Nomen￿klatur im Bereich der Drucker, Kopierer, Fern￿ko￿pierer und Multi￿funkti￿ons￿geräte derart grund￿le￿gend geändert, dass sich für den vor￿liegen￿den Fall auch deshalb nichts aus dem er￿wähnten Urteil ableiten lasse. Im Weiteren sei der Bundesrat davon aus￿ge￿gangen, die Multifunktions-Laser￿drucker seien – anders als die Tin￿ten￿strahl￿drucker – nicht vom IT-Ab￿kommen erfasst, weshalb auch keine staats￿vertragswidrige Situation bestehe.

3.3. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die von der Be￿schwerde￿führerin eingeführten Waren gemäss des seit dem

1. Ja￿nu￿ar 2007 geltenden Generaltarifs in die Tarifnummer 8443.3190 ein￿zu￿reihen sind. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich deshalb nicht ver￿anlasst, die Tarifeinreihung näher zu untersuchen und hierüber ab￿schliessend zu urteilen. Die Parteien gehen weiter überein￿stimmend davon aus, dass es sich bei den im vorliegenden Fall strittigen Multi￿funk￿tions-Laserdruckern um Geräte handelt, die den￿jenigen des Ver￿fahrens A-1772/2006 entsprechen. Mit Urteil vom 11. September 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht im genannten Verfahren rechtskräftig entschieden, dass derartige Ge￿räte bis Ende 2006 in die Tarifnummer 8471.6000 einzureihen waren (vgl. E. 2.4.2). Der Zollansatz dieser Tarifnummer war zwar nicht direkter Be￿schwer￿de￿gegenstand jenes Verfahrens. Die zoll￿freie Ein￿fuhr derartiger Waren war allerdings die unmittelbare Reflexwirkung dieses Urteils. Es stellt sich weiter die Frage nach den Auswirkungen dieses -- 12 of 17 -A-6171/2009 Seite 13 Urteils auf das vorliegende Verfahren. Ihre Be￿ant￿wortung hängt vom Vorgehen bei der Um￿setzung der vorliegenden HS-Revision ab bzw. davon, ob seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Rechts￿lage massgeb￿lich geändert worden ist: Die diese HS-Revision umsetzende bundes￿rät￿liche Verordnung stützt sich einzig auf Art. 9 ZTG betreffend «Änderungen im Rahmen des Harmo￿ni￿sierten Systems». Die entsprechende Kompetenz gibt dem Bundesrat in diesem Zusammenhang nicht gleichzeitig die Berechti￿gung, die Zollansätze im Generaltarif zu ändern (vgl. E. 2.3.1 und E. 2.3.2), was zwar nicht bedeutet, dass die hierfür zuständige Be￿hörde im Zuge der HS-Revision, aber auf anderer und ent￿sprech￿ender Rechts￿grundlage, die Zollansätze unter den gegebenen Voraus￿setzungen materiell nicht hatte ändern bzw. erhöhen dürfen. Hiefür wäre aber der erkennbare Wille der zuständigen Behörde bzw. der entsprechende bundesrechtskonforme Rechtsetzungsakt erforder￿lich, auf dieser anderen (genügenden) Rechtsgrundlage als Art. 9 ZTG über den Zollansatz zu bestimmen. Andernfalls hat für die strittigen Waren jener Zollansatz zu gelten, der dem gemäss Bundes￿ver￿wal￿tungs￿gericht rechtskräftig festgesetztem Tarif entspricht. Die HS-Revi￿sion wurde vorliegendenfalls nun aber nicht zum An￿lass für eine materielle Änderung der Zoll￿an￿sätze ge￿nommen (vgl. auch die in E. 2.3.2 erwähnte Medien￿mitteilung des EFD: «Die Zoll￿ansätze sind nicht tangiert.»). Ein anderer, den Zoll￿an￿satz der Multi￿funktions￿-Laser￿drucker be￿treffen￿der Erlass der hierfür zu￿ständigen Behörde, der per 1. Ja￿nuar 2007 in Kraft getreten wäre, ist nicht er￿sichtlich und auch die Vor￿instanz legt nichts Ent￿sprech￿en￿des dar. Mangels Rechtsgrundlage für eine Zollansatzerhöhung seit dem rechtskräftigen Urteil des Bundes￿verwaltungsgerichts lag per Ende 2006 der Zollansatz für die vor￿liegend in Rede stehenden Waren bei Fr. 0.-- und nicht bei Fr. 49.-- pro 100 kg brutto. Dies gilt unge￿achtet der Klärung der beiden aufgeworfenen Fragen, ob diese Geräte unter das IT-Ab￿kommen der WTO fallen und ob dieses Ab￿kommen direkt an￿wend￿bar ist (vgl. E. 2.5, vgl. auch E. 3.2). An diesem Ergebnis ändert auch die Ver￿ord￿nung vom 15. Juni 2007 über die Än￿derung des Zoll￿tarifs im Zu￿sammen￿hang mit Multi￿funktions-Tinten￿strahl￿druckern (und anderen) nichts; auch diese stützt sich auf Art. 9 ZTG (vgl. E. 2.4.2, «Änderungen im Rahmen des Harmoni￿sier￿ten Systems»), also auf eine für die Erhöhung des Zollansatzes gemäss Generaltarif nicht hinreichende Norm. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gut￿zu￿heissen.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zudem die vorinstanzliche Kos￿ten￿auflage in der Höhe von Fr. 9'000.--. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe ihr Ver￿mö￿gens￿interesse im vorinstanzlichen Ver￿fah￿ren nicht insgesamt Fr. 970'331.92, sondern lediglich – gemäss Rechts￿begehren Ziffer 1 (vgl. vorne Bst. C.a) – Fr. 5'968.90 be￿tragen. Die Vor￿ins￿tanz habe in diesem Punkt aller￿dings fälschlicherweise einen Be￿trag von Fr. 7'988.85 berechnet. Dieses Versehen beruhe ver￿mut￿lich darauf, dass die Vor￿ins￿tanz in ihrem Ent￿scheid die Aufzählung der an￿ge￿foch￿tenen -- 13 of 17 -A-6171/2009 Seite 14 Ver￿an￿la￿gungs￿ver￿fü￿gun￿gen um einige wenige Veran￿la￿gungs￿verfügungen er￿gänzt habe. An￿ge￿sichts ihres tatsächlichen Vermögensinteresses von Fr. 5'968.90 hätte die Spruch￿gebühr gemäss Art. 2 Abs. 2 der Ver￿ord￿nung vom

10. Sep￿tember 1969 über Kosten und Ent￿schä￿di￿gungen im Ver￿wal￿tungs￿￿ver￿fahren (SR 172.041.0) lediglich zwischen Fr. 100.-- und Fr. 4'000.-- be￿tragen dürfen. Dement￿sprech￿end gehe sie von einer – linear berechneten – Spruch￿gebühr von un￿ge￿fähr Fr. 2'400.-- aus. Mit ihrer Beschwerde an die Vor￿instanz habe sie aber auch ein Wiedererwägungsgesuch (Ziffer 2) und eine Aufsichts￿be￿schwerde (Ziffer 3) gestellt (vgl. Bst. C.a). Ob die Vor￿ins￿tanz hierüber überhaupt entschieden habe, ergebe sich nicht aus dem Ent￿scheid￿dispositiv. Sinngemäss ergebe sich aus den Erwägungen aller￿dings, dass auf die An￿träge gemäss Ziffern 2 und 3 aus formellen Gründen – nämlich mangels Ein￿reichung der ent￿sprechenden Anfech￿tungs￿objekte – nicht ein￿getreten worden sei. Dabei verkenne die Vorinstanz jedoch, dass es sich bei Wiedererwä￿gungs￿gesuchen und Aufsichtsbeschwerden um form￿lose Rechts￿be￿helfe handle und nicht um Beschwerden, die den An￿for￿derun￿gen von Art. 52 VwVG genügen müssten. Die Kosten für die Be￿hand￿lung des Wiedererwägungs￿ge￿suches und der Aufsichts￿be￿schwer￿de richte sich nach Art. 13 der Ver￿ord￿nung über Kosten und Ent￿schä￿di￿gungen im Ver￿wal￿tungs￿verfahren. Da￿nach erscheine ihr eine Mini￿mal￿gebühr von je Fr. 100.-- als ange￿messen.

4.2. Die Beschwerdeführerin verlangte mit Schreiben vom 29. Januar 2009, ergänzt mit E-Mail vom 3. März 2009, die Rückerstattung von Zoll￿abgaben in der Höhe von Fr. 970'331.92 (vgl. Bst. B.a). Die Zoll￿kreis￿direktion teilte der Beschwerdeführerin am 10. März 2009 mit, dass sie das an sie weiter￿ge￿lei￿tete «Wiedererwägungsgesuch» als Be￿schwer￿de behandeln werde (vgl. Bst. B.b), wo￿rauf￿hin die mittlerweile anwaltlich vertretene Be￿schwer￿de￿füh￿rerin auch eine als Beschwer￿de be￿zeich￿nete Rechts￿schrift ein￿reichte (vgl. Bst. C.a), womit sie ihren Beschwer￿de￿willen bekundete. In Ziffer 2 ihrer Rechts￿be￿geh￿ren bean￿tragte sie expli￿zit, «alle seit dem

1. Ja￿nuar 2007 er￿gange￿nen, nicht von Ziffer 1 erfassten Ver￿an￿lagungs￿ver￿fügungen [...] zu wider￿rufen und der mit den Zoll￿ver￿an￿lagungen ge￿mäss dieser Ziffer er￿ho￿be￿ne Zollbetrag [...] zurück￿zu￿erstatten.» Im Falle der Gutheissung hätte die Be￿schwer￿de￿füh￿rerin somit die Zoll￿ab￿gabe in der genannten -- 14 of 17 -A-6171/2009 Seite 15 Höhe zurück￿ver￿langt. Wie die Vorins￿tanz zu Recht aus￿führt, verhält sich die Be￿schwer￿de￿führerin wider￿sprüchlich, wenn sie vor Bundesver￿wal￿tungsgericht nun be￿haup￿tet, es sei lediglich die Rück￿erstattung von Fr. 5'968.90 (gemäss Ziffer 1) beantragt worden. Ihre Behauptung, bei der Eingabe vom 22. April 2009 habe es sich teil￿weise auch um ein Wieder￿erwägungsgesuch gehandelt, ist auch des￿wegen wider￿sprüch￿lich, weil aus der Über￿schrift (vgl. S. 2 der Ein￿gabe vom 22. April 2009) unzwei￿deutig hervorgeht, dass sie gegen die Ver￿zollung von Druckern Beschwer￿de erheben bzw. die Beschwerde vom 30. Januar 2009 (ge￿meint ist das als «Wieder￿er￿wä￿gungsgesuch» be￿zeichnete Schreiben vom

29. Ja￿nu￿ar 2009) er￿gänzen wollte. Ausser￿dem hätte die Be￿schwer￿de￿führerin sich, da ein Wiedererwä￿gungs￿ge￿such an die ver￿fügende Behörde zu richten ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All￿ge￿meines Verwaltungs￿recht, 6. Aufl., Zürich/ Ba￿sel/Genf 2010, Rz. 1828), bereits der Wei￿ter￿leitung an die Zoll￿kreis￿direktion – die Be￿schwer￿deinstanz ist – ent￿gegen￿stellen müssen, was sie nicht getan hat. Folglich ging die Vor￿ins￿tanz in jenem Ver￿fahrensstadium kor￿rekter￿weise von einem Streitwert von Fr. 970'331.92 aus, weshalb nicht geklärt zu werden braucht, ob es sich bei dem (im vorinstanz￿lichen Verfahren) in Ziffer 3 gestellten Rechts￿be￿geh￿ren (vgl. Bst. C.a) tat￿säch￿lich um eine Aufsichts￿beschwerde handelt. Gemäss den Aus￿füh￿run￿gen der Vorinstanz sieht ihre intern erlassene Richt￿linie bei einem Streit￿wert zwischen Fr. 900'000.-- und Fr. 1'000'000.-- eine Spruch￿ge￿bühr von Fr. 9'000.-- als Richtwert vor. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Ver￿wal￿tungsverfahren sieht bei einem Strei￿twert von Fr. 500'000.-- bis Fr. 1'000'000.-- eine Spruchgebühr von min￿destens Fr. 5'000.-- und höch￿stens Fr. 20'000.-- vor. Die vorinstanzlich auferlegte Spruch￿ge￿bühr be￿wegt sich innerhalb des vorgegebenen Rahmens. (Über die Ver￿le￿gung der Kosten ist damit allerdings noch nicht entschieden [vgl. dazu unten E. 5.1]). Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb abzuweisen.

5.

Entsprechend ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teil￿weise gutzu￿heissen, soweit darauf einzutreten ist, im Übrigen jedoch ab￿zuweisen.

5.1. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens belaufen sich auf Fr. 4'000.. Da die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt, in einem unter￿ge￿ord￿neten Punkt jedoch unterliegt, sind ihr ermässigte Ver￿fah￿rens￿kos￿ten im Um￿fang von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen

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A-6171/2009 Seite 16 (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vor￿ins￿tanz sind keine Kosten auf￿zuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der im vorlie￿gen￿￿den Verfahren darüber hinaus ge￿leis￿tete Kos￿ten￿vor￿schuss von Fr. 3'000.-- ist der Be￿schwer￿de￿führerin zu￿rück￿zu￿er￿statten. Im Ver￿fahren vor der Vorinstanz lag der Streitwert bei Fr. 970'331.92 (vgl. oben, E. 4.2). Die Beschwerdeführerin ist im vor￿ins￿tanzlichen Ver￿fah￿ren im Umfang von Fr. 5'968.90 durch￿gedrungen. Somit obsiegt sie im Verhältnis zum Be￿antragten nur marginal, weshalb ihr die im vor￿ins￿tanz￿lichen Verfahren entstandenen Kosten vollständig aufzuerlegen sind.

5.2. Die Vorinstanz hat der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Für das Verfahren vor dem Bundes￿ver￿wal￿tungs￿ge￿richt wird die Partei￿ent￿schä￿di￿gung er￿messens￿weise auf Fr. 4'500.-- (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt.

6.

Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An￿gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutge￿heissen, soweit darauf einge￿treten wird. Im Übrigen wird sie abge￿wiesen.

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A-6171/2009 Seite 17

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'000.-- werden im Umfang von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Be￿schwer￿deführerin geleistete Kos￿ten￿vorschuss wird ihr im Umfang von Fr. 3'000.-- zu￿rückerstattet.

3.

Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-zugesprochen.

4.

Dieser Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Iris Widmer Versand:

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