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Entscheid

A-661/2022

Öffentlichkeitsprinzip

11. Mai 2023Deutsch8 min

Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz; Rechtsverw... Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz; Rechtsverweigerung Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.– zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids auferlegt. Dieser Betrag wird dem vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 1’000.– geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu seine Kontoverbindung bekannt zu geben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Eine Kopie des Beschwerderückzugs vom 3. Mai 2023 geht an die Vorinstanz.

5.

Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Bundesgericht (zur Kenntnisnahme). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Alexander Misic Benjamin Strässle

Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Bundesgericht (zur Kenntnisnahme). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Alexander Misic Benjamin Strässle

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A-661/2022 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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A-661/2022 Seite 8 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage) – das Bundesgericht (zur Kenntnisnahme)

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