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Entscheid

A-8064/2024

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13. März 2025Deutsch13 min

Neuverlegung der Verfahrenskosten und der Parteien... Neuverlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung. Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

1.

Die Kosten des Verfahrens A-4569/2020 in der Höhe von Fr. 35'000.-- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 14'000.-- auferlegt. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2022 infolge Verrechnung des von ihr im Verfahren A-4569/2020 geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 35'000.-- mit Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 19'250.-- der Betrag von Fr. 15’750.-- bereits zurückerstattet worden ist. Unter Berücksichtigung des bereits zurückerstatteten Betrags wird der Beschwerdeführerin der Restbetrag von Fr. 5’250.-- zurückerstattet.

2.

Der Beschwerdeführerin wird im Verfahren A-4569/2020 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 31'500.-- zugesprochen. Es wird festgestellt, dass ihr der auf die Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts zu nehmende Betrag von Fr. 11'000.-- am 10. Oktober 2022 bereits ausgerichtet worden ist. Sodann wird die Vorinstanz verpflichtet, der Beschwerdeführerin die übrigen Fr. 20'500.-- Pateientschädigung zu bezahlen.

3.

Die Kosten des Verfahrens A-5826/2022 in der Höhe von Fr. 32'500.-- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 8'125.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin im Verfahren A-5826/2022 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 32'500.-- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 24'375.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4.

Der Beschwerdeführerin wird im Verfahren A-5826/2022 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 12'187.-- zugesprochen. Diese wird der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 4'000.-- aus der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ausgerichtet. Sodann wird die Vorinstanz verpflichtet, der Beschwerdeführerin die übrigen Fr. 8'187.-- Parteientschädigung zu bezahlen.

5.

Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

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A-8064/2024 Seite 9

6.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Ana Pajovic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Ana Pajovic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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A-8064/2024 Seite 10 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz ([…]; Gerichtsurkunde)

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