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Entscheid

A-8732/2025

Haushaltabgabe

4. Juni 2026Deutsch8 min

Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Haushaltabgabe... Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Haushaltabgabe; Verfügung vom 28. Oktober 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');

Source admin.ch

Sachverhalt:

A.

Die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (Serafe AG) stellte A._______ am 28. Januar 2024 die Radio- und Fernsehabgabe (sog. Haushaltabgabe) in der Höhe von Fr. 335.– für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 in Rechnung.

B.

Mit Gesuch vom 10. Februar 2024 ersuchte A._______ um die Befreiung seines Haushalts von der Haushaltabgabe. Hierbei gab er an, über kein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät zu verfügen. Ferner sei er aufgrund einer Berufskrankheit teilweise arbeitsunfähig. Er erhalte eine Rente von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA).

C.

Die Serafe AG wies das Gesuch vom 10. Februar 2024 mit Verfügung vom 25. November 2024 ab und stellte die Abgabepflicht des Haushalts von A._______ für das Kalenderjahr 2024 fest.

D.

Dagegen erhob A._______ mit Eingabe vom 29. November 2024 beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 25. November 2024. Das BAKOM wies die Beschwerde mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 ab und erhob Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.–.

E.

Gegen den Entscheid des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und begründet dies mit seiner Teilarbeitsunfähigkeit aufgrund einer Berufskrankheit.

F.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 13. November 2025.

G.

Die Serafe AG (nachfolgend: Erstinstanz) verzichtete mit Schreiben vom

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A-8732/2025 Seite 3 22. Dezember 2025 auf eine Stellungnahme. Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2026 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und nach Art. 99 Abs. 1 RTVG (SR 784.40) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.2

Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.3

Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

2.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2025. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Verfügung der Erstinstanz vom 25. November 2024, mit welcher diese dem Beschwerdeführer die Befreiung von der Haushaltabgabe

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A-8732/2025 Seite 4 verweigerte und eine Abgabepflicht für das Kalenderjahr 2024 feststellte, zu Recht bestätigte.

3.2

Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Haushaltabgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Die Abgabe ist geräteunabhängig, das heisst voraussetzungslos von jedem Privathaushalt zu bezahlen, unabhängig davon, ob jemand ein Empfangsgerät besitzt oder benützt oder einen konkreten Nutzen aus den mit der Abgabe finanzierten Tätigkeiten zieht (Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.2).

3.3

Nach Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Haushaltabgabe in gleicher Höhe zu entrichten. Die Bestimmung von Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV (SR 784.401) die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Gemäss Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin Personen, die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG (SR 831.30) erhalten; die Befreiung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Bezugs dieser Ergänzungsleistungen, längstens aber für fünf Jahre vor Eingang des Gesuchs bei der Erhebungsstelle.

4.

4.1

Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer mache keinen in Art. 69b RTVG statuierten Befreiungsgrund geltend. Er nehme jedoch für sich in Anspruch, er sei gestützt auf seine Einschränkungen im Arbeitsleben und seiner gesundheitlichen Situation von der Haushaltabgabe zu befreien. Dies stelle keinen Befreiungsgrund dar. Trotz seiner angespannten finanziellen Situation und seinen gesundheitlichen Beschwerden sei es nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz dem Beschwerdeführer die Befreiung von der Haushaltabgabe für das Kalenderjahr 2024 verweigert habe.

4.2

Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, aufgrund einer Berufskrankheit sei er teilweise arbeitsunfähig, weshalb er gestützt auf Art. 78 in Verbindung mit Art. 86 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) eine Übergangsentschädigung von der SUVA erhalte. Als Befreiungsgrund von -- 4 of 8 -A-8732/2025 Seite 5 der Haushaltabgabe sei diese Versicherungsleistung als gleichwertig zur Rente aus der Invalidenversicherung zu betrachten.

5.

5.1

Die Ausrichtung einer Übergangsentschädigung gemäss Art. 86 VUV stellt keinen Befreiungsgrund von der Haushaltabgabe dar. Nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG ist eine Befreiung von der Abgabepflicht ausschliesslich beim Erhalt von Ergänzungsleistungen, die zusätzlich zu einer Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrente gewährt werden können (Art. 4 Abs. 1 ELG), vorgesehen. Der Beschwerdeführer macht weder geltend, Ergänzungsleistungen zu beziehen, noch hat er entsprechende Belege eingereicht, weshalb Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG nicht greift (vgl. vorne E. 3.3).

5.2 Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2024 kein Grund für die Befreiung von der Haushaltabgabe vorliegt und sein Haushalt demnach der Abgabepflicht unterliegt. Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2025 als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.2 Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2024 kein Grund für die Befreiung von der Haushaltabgabe vorliegt und sein Haushalt demnach der Abgabepflicht unterliegt. Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2025 als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

6.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben Bundesbehörden und andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Folglich steht der Vorinstanz auch keine Parteientschädigung zu. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

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A-8732/2025 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Erstinstanz, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Nicolas Lavelanet -- 6 of 8 -A-8732/2025 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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A-8732/2025 Seite 8 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – die Erstinstanz (Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

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